Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 09.01.2014 (Aktenzeichen 00-00000-00) verpflichtet, den beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung eines Lebensmitteldiscountmarktes beschränkt auf die Prüfung der zulässigen Nutzungsart ohne Prüfung eines etwaigen Lärmkonfliktes auf dem Grundstück C. Straße 000 (Gemarkung F. , Flur 0, Flurstücke 000, 000) in L. zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Lebensmitteldiscountmarkts auf dem Grundstück C. Straße 000 (Gemarkung F. , Flur 0, Flurstücke 000, 000) in L.. Am 17.12.2013 beschloss die Beklagte eine am 19.12.2013 öffentlich bekanntgemachte Satzung über eine Veränderungssperre für ein das Vorhabengrundstück umfassendes Teilgebiet des „Bebauungsplans Nr. 204a ,B. H. ‘ im Bereich C. Straße/C1.--------straße “. Nach § 2 Nr. 1 der Satzung dürfen im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. B. 29.07.2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten einen Vorbescheid für einen Lebensmitteldiscountmarkt zum Verkauf von Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken, Tabakwaren, Drogerieartikeln, kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln sowie Wasch- und Reinigungsmitteln. Der Verkaufsraum soll 799,90 m² groß sein; maximal 20 % der Verkaufsfläche sollen für Aktionswaren (ständig wechselnde Warensortimente) genutzt werden. Mit dem Vorbescheidsantrag stellt die Klägerin die folgende Frage: „Ist die Errichtung eines Lebensmitteldiscountmarktes bauplanungsrechtlich (hilfsweise beschränkt auf die Prüfung der zulässigen Nutzungsart des Marktes) unter Ausklammerung der Erschließung zulässig?“ Die Betriebsbeschreibung sieht Verkaufszeiten und PKW-Verkehr von 08:00 bis 20:00 Uhr vor. Die Warenanlieferung soll ein bis zwei Mal täglich zwischen 06:00 und 22:00 Uhr stattfinden. Zu dem Antrag gehört ein Schallschutzgutachten der H1. und Q. Ingenieure GmbH vom 18.07.2013. Ebenfalls am 29.07.2013 beantragte die Klägerin einen Vorbescheid für die Nutzungsänderung einer Fabrikhalle auf dem Vorhabengrundstück in einen Einzelhandelsbetrieb zum Verkauf von Drogerie- und Parfümartikeln (10 % Aktionswaren – ständig wechselnd) mit 799 m² Verkaufsfläche. Dieser Antrag ist Gegenstand des Verfahrens 23 K 6793/13. Die nähere Umgebung des Vorhabens ist geprägt von Wohnnutzung sowie gewerblicher Nutzung. Auf dem Vorhabengrundstück befindet sich derzeit ein Unterverteilzentrum der I. GmbH. In der Nachbarschaft sind ein Dachdeckerbetrieb, eine Tankstelle, ein Gebrauchtwagenhandel, ein Fliesenhandel, ein Heizung- und Sanitärbetrieb, ein Dienstleistungszentrum sowie ein Auslieferungslager der S. AG, ein Home Entertainment-Geschäft, eine Druckerei sowie weitere Büronutzung vorhanden. B. 31.10.2013 hat die Klägerin Untätigkeitsklagen gerichtet auf Erteilung der begehrten Vorbescheide für den Lebensmitteldiscountmarkt sowie den Drogeriemarkt (Az. 23 K 6793/13) erhoben. B. 04.11.2013 beantragte die Eigentümerin des Vorhabengrundstücks und benachbarter Flurstücke einen Vorbescheid für die Nutzungsänderung einer Gewerbehalle in einen Vollsortiment-Supermarkt mit unter 799 m² Verkaufsfläche. Dieser Antrag war Gegenstand des Verfahrens 23 K 425/14. Mit Bescheiden vom 09.01.2014 lehnte die Beklagte es ab, die von der Klägerin sowie der Eigentümerin des Vorhabengrundstücks jeweils beantragten Vorbescheide zu erteilen. Zur Begründung stützte sie sich jeweils auf die entgegenstehende Veränderungssperre. B. 17.03.2015 beschloss die Beklagte den am 24.03.2015 bekanntgemachten Bebauungsplan Nr. 204a, der für den Bereich des Vorhabens die Baugebietsart Gewerbegebiet sowie die Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festsetzt. Ziffer 1.1.4 der textlichen Festsetzungen setzt fest, dass Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment gemäß der L. Sortimentsliste des Einzelhandelskonzeptes der Beklagten vom Juni 2009 nicht zulässig sind. Die L. Sortimentsliste ist weder auf dem Plan wiedergegeben noch geht aus ihm hervor, wo die für den Planbeschluss maßgebliche Fassung der Sortimentsliste dauerhaft einsehbar ist. Mit Beweisbeschlüssen vom 25.03. und vom 12.05.2015 hat das Gericht Frau C2. X. von der H2. Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH beauftragt, Gutachten über Auswirkungen des streitgegenständlichen Vorhabens – für sich und gemeinsam mit den beiden anderen Vorhaben betrachtet – auf das Nahversorgungszentrum L. -F. zu erstellen. Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, der Bebauungsplan sei unwirksam, da der untere Bezugspunkt für die Bestimmung der zulässigen Höhe baulicher Anlagen nicht konkret festgelegt sei. Außerdem sei der Ausschluss von Einzelhandel weder städtebaulich gerechtfertigt noch mangels beigefügter Sortimentsliste bestimmt. Ebensowenig gerechtfertigt sei der vollständige Ausschluss von Vergnügungsstätten. Offen bleiben könne, ob die nähere Umgebung des Baugrundstücks als faktisches Gewerbe-/Industrie- oder sogar Mischgebiet zu qualifizieren sei, da das Vorhaben als kleinflächiger Einzelhandelsbetrieb in den vorgenannten Baugebieten stets zulässig sei. Mit dem Auto- und Fliesenhandel bestünden auch Einzelhandelsnutzungen als Vorbilder. Die Vorhaben stellten weder ein Einzelhandelsgroßprojekt i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO noch ein Einkaufszentrum i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO dar. Das Vorhaben sei gegenüber der in der Umgebung befindlichen Wohnbebauung nicht rücksichtslos. Die Einhaltung der in der TA Lärm festgesetzten Immissionswerte sei gutachterlich untersucht worden. Sollten gleichwohl Bedenken bestehen, werde hilfsweise die Prüfung ausgeklammert, ob durch das Vorhaben ein Lärmkonflikt entstehe. Auch § 34 Abs. 3 BauGB stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Gestützt auf eine fachliche Stellungnahme von Herrn Dr. S1. L. (G. D. ) zu den H2. -Gutachten sei davon auszugehen, dass bei der Errichtung des Vorhabens und des Drogeriemarktes schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche nur möglich, jedoch nicht zu erwarten seien. Dass der M. -Markt im Nahversorgungszentrum F. seine Verkaufsfläche auf 1.000,00 m² erweitere, zeige, dass dieser Nahversorgungsbereich weiterhin seine Versorgungsfunktion wahrnehmen könne. Hierdurch und unabhängig von den Vorhaben werde der O. -Markt in der L1.------straße sich in einer veränderten Wettbewerbssituation befinden und möglicherweise auch mangels erweiterbarer Verkaufs- und Parkflächen schließen müssen, ohne dass dadurch die Funktionsfähigkeit des Nahversorgungszentrums F. beeinträchtigt werde. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 09.01.2014 zu verpflichten, den beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung eines Lebensmitteldiscountmarktes (hilfsweise beschränkt auf die Prüfung der zulässigen Nutzungsart wiederum hilfsweise ohne Prüfung eines etwaigen Lärmkonfliktes) auf dem Grundstück C. Straße 000 (Gemarkung F. , Flur 0, Flurstücke 000, 000) in L. zu erteilen, hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte unmittelbar vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 204a „B. H. “ am 24.03.2015 verpflichtet war, den beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung eines Einzelhandelsbetriebes auf dem Grundstück C. Straße 000 in 00000 I1. zu erteilen, äußerst hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte unmittelbar vor Inkrafttreten der Veränderungssperre am 19.12.2013 verpflichtet war, den beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung eines Einzelhandelsbetriebes auf dem Grundstück C. Straße 000 in 00000 I1. zu erteilen. Die Vertreterin der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, auch bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB sei das Vorhaben nicht genehmigungsfähig, da es sich hinsichtlich der Art und des Maßes der Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Des Weiteren verstoße das Vorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die vorgelegte schalltechnische Stellungnahme sei insoweit zur Beurteilung nicht ausreichend, da sie die jeweilige Lage der Stellplätze nicht berücksichtige. Das Gutachten gehe irrtümlicherweise davon aus, dass sich entlang des Q1. -H3. -Weges eine Mischgebietsnutzung befinde. Insoweit wäre von einer wohngebietsähnlichen Nutzung auszugehen gewesen und ein anderer TA-Lärm-Wert anzusetzen gewesen. Der vom Gutachten zugrunde gelegte Immissionszeitraum von 08:00 bis 20:00 Uhr stimme nicht mit der beantragten Betriebszeit von 06:00 bis 22:00 Uhr überein. Das für das Vorhaben und den Drogeriemarkt erstellte Gutachten beziehe nur eine LKW-Anlieferung pro Tag ein, obwohl in der Betriebsbeschreibung eine ein- bis zweimal tägliche Warenanlieferung angegeben gewesen sei. Nach den Gutachten der H2. habe lediglich die Errichtung eines Super- oder eines Drogeriemarktes keine schädlichen Auswirkungen auf das Nahversorgungszentrum F. . Alle übrigen Nutzungsvarianten führten dazu, dass der Versorgungsauftrag gefährdet werde. Die Stellungnahme von Dr. L. bejahe Auswirkungen nicht nur auf den O. -, sondern auch auf den S2. -Markt im Nahversorgungszentrum F. . Daraus könne geschlussfolgert werden, dass schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB erwartet werden könnten. Warum allein ein Ausscheiden des O. - und nicht des S2. -Marktes in Betracht komme, werde in der Stellungnahme nicht begründet. Da der Drogeriemarkt und der Lebensmitteldiscountmarkt als gemeinsames Projekt beantragt, ausweislich der H2. -Gutachten nebeneinander nicht möglich seien, könnten beide Klagen keinen Erfolg haben. Das Gericht hat am 19.03.2015 einen Ortstermin, wegen dessen Ergebnissen auf die Niederschrift verwiesen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 23 K 6793/13 und 23 K 425/14 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Der Übergang von der ursprünglich erhobenen Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO in eine Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO stellt eine zulässige Erweiterung des Klageantrags nach § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO dar, die nicht als Klageänderung gilt. Denn beide Klagen sind regelmäßig – und auch hier – auf den Erlass eines beantragten bzw. abgelehnten Verwaltungsakts durch die Ausgangsbehörde aus demselben Lebenssachverhalt gerichtet. Vgl. BayVGH, Urteil vom 31.05.2011 – 8 A 08.40016 –, juris, Rz. 27 m.w.N. Die Versagungsgegenklage ist mit dem Hauptantrag auf Erteilung eines uneingeschränkten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids unbegründet, weil insoweit ein Anspruch nach § 71 Abs. 1, 2, § 75 Abs. 1 S. 1 BauO NRW nicht besteht, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Vorhaben keine Norm des Bauplanungsrechts entgegen steht. Ein Verstoß des Vorhabens gegen das unter anderem in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist nicht ausgeschlossen. Das Rücksichtnahmegebot verlangt – soweit seine nachbarschützende Wirkung geht – im Einzelfall eine Abwägung der Interessen von Bauherrn und Nachbarn. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Der Nachbar kann umso mehr Rücksicht verlangen, je empfindlicher und schutzwürdiger seine Stellung ist; umgekehrt braucht der Bauherr umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und weniger abweisbar die von ihm verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Unzumutbar ist ein Vorhaben, wenn dem Betroffenen die nachteilige Einwirkung des streitigen Bauwerks billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt nachbarschützende Wirkung zu, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar begrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.12.1996 – 4 B 215.96 –, juris, Rz. 9 m.w.N. Das Gebot der Rücksichtnahme wird bei baulichen Anlagen unter anderem dann verletzt, wenn deren Nutzung schädliche Umwelteinwirkungen i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG hervorruft. Hierbei handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Die Schwelle der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen wird grundsätzlich verbindlich durch die Bestimmungen der TA Lärm festgelegt. Der TA Lärm kommt eine im gerichtlichen Verfahren prinzipiell zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Zumutbarkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Es ist grundsätzlich Sache des Bauherrn, im Vorbescheids- oder Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die beantragte Anlage die Schwelle der Zumutbarkeit nicht überschreitet. An die im Verwaltungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung der Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien sind dergestalt hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall „auf der sicheren Seite“ liegen muss. Andernfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Bescheidung oder Genehmigung vorausgesetzte Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zu Lasten der zu schützenden Nachbarn gehen. Diese Sichtweise ist angesichts des hohen Werts der Schutzgüter, die mit der Vermeidung unzumutbarer Immissionen geschützt werden sollen, auch mit Blick auf die Interessen des Betreibers der Anlage gerechtfertigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 – 4 C 8.11 –,juris, Rz. 18; OVG NRW, Urteil vom 15.05.2013 – 2 A 3010/11 –, juris, Rz. 65; Beschluss vom 26.02.2003 – 7 B 2434/02 –, juris, Rz. 12; VG Köln, Urteil vom 07.12.2012 – 23 K 2592/11 –, juris, Rz. 52. Es kann nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass mit der Nutzung des Vorhabens für dessen Nachbarn unzumutbare Immissionen entstehen. Denn die vorgelegte gutachterliche Einschätzung weist verschiedene Schwächen auf: So ist bereits die Lage der zugrunde gelegten Immissionspunkte nicht erkennbar. Ferner liegen die Beurteilungspegel für die Wohnhäuser im Q1. -H3. -Weg und der C. Straße zwischen 55 und 60 db(A), teilweise zwischen 50 und 55 db(A). Geht man von einem –hier nahe liegenden- Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete (WA) von 55 db(A) – vgl. Ziffer 6.1 TA Lärm – aus, liegt die Prognose hinsichtlich der Zumutbarkeitsgrenze jedenfalls hinsichtlich der Wohnhäuser östlich der C. Straße nicht auf der sicheren Seite. Fraglich erscheint auch, ob die auf den Bauvorlagen bereits dargestellte Lage der Stellplätze ausreichend berücksichtigt wurde. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der 29 im Grenzbereich zu den Wohnhäusern im Q1. -H3. -Weg vorgesehenen Stellplätze. Schließlich geht das Schallschutzgutachten lediglich von einer Betriebszeit von 08:00 bis 20:00 Uhr aus und lässt außer Acht, dass nach der Betriebsbeschreibung darüber hinaus in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr PKW das Grundstück befahren und pro Vorhaben nicht nur ein, sondern ein bis zwei Mal täglich Waren angeliefert werden sollen. Damit ist das Gutachten insgesamt nicht geeignet, die Zumutbarkeit des Vorhabens für die Anwohner zu belegen. Die Klage ist begründet, soweit sie hilfsweise auf die Erteilung eines Vorbescheids gerichtet ist, der sich auf die Prüfung der zulässigen Nutzungsart beschränkt (und somit die Prüfung eines etwaigen Lärmkonflikts ausklammert). Insoweit besteht ein Anspruch nach § 71 Abs. 1, 2, § 75 Abs. 1 S. 1 BauO NRW mangels entgegenstehender öffentlich-rechtlicher Vorschriften, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Frage, ob ein Vorhaben seiner Art nach bauplanungsrechtlich zulässig ist, kann in einem bauaufsichtlichen Verfahren eigenständig und insbesondere losgelöst von der Frage geprüft und beantwortet werden, ob es jeweils die erforderliche Rücksicht auf seine Umgebung wahrt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.10.2012 – 10 A 912/11 –, juris, Rz. 42. Die Frage der zulässigen Art der baulichen Nutzung beurteilt sich vorliegend nach § 34 BauGB, da der Bebauungsplan Nr. 204a unwirksam ist. Dieser leidet jedenfalls an einem Verkündungsmangel. Er ist nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 10 Abs. 3 BauGB genügenden Weise bekannt gemacht worden, da der in der textlichen Festsetzung Ziffer 1.1.4 enthaltene Verweis auf die „I2. Sortimentsliste“ des Einzelhandelskonzeptes der Beklagten vom Juni 2009 nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine solche Verweisung entspricht. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Verweist eine Festsetzung auf eine derartige Liste und ergibt sich erst daraus, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der Liste verlässlich Kenntnis verschaffen können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 – 4 BN 21.10 –, juris, Rz. 9 ff.; OVG NRW, Urteil vom 21.05.2012 – 10 D 145/09.NE –, juris, Rz. 20 jeweils zu DIN-Normen. Der Rat der Beklagten hat nicht sichergestellt, dass die Planbetroffenen von der „I2. Sortimentsliste“ verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Denn die Sortimentsliste ist dem Plan weder beigefügt noch geht aus diesem Plan hervor, wo die maßgebliche Fassung der Liste dauerhaft einsehbar ist. Außerhalb des Geltungsbereichs eines qualifizierten Bebauungsplans i.S.v. § 30 BauGB ist nach § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich u.a. nach Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Als Beurteilungsgrundlage für die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art ist gemäß § 34 Abs. 2 BauGB allein die Baunutzungsverordnung heranzuziehen, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der dort aufgeführten Baugebiete entspricht. Die nähere Umgebung des Vorhabens umfasst hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung jedenfalls das Gebiet zwischen der Kreisstraße 2, dem Q1. -H3. -Weg und dessen gedachter Verlängerung nach Nordwesten sowie der C. Straße, wobei auch die Bebauung südöstlich der C. Straße zu berücksichtigen ist. Ob die Eigenart der näheren Umgebung einem Mischgebiet i.S.v. § 6 BauNVO, einem Gewerbegebiet i.S.v. § 8 BauNVO oder – wofür Vieles spricht – einer sogenannten Gemengelage i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB entspricht, kann dahin stehen, weil das Vorhaben als kleinflächiger Einzelhandelsbetrieb, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 – 4 C 10.04 –, juris, Rz. 12 ff., in beiden Baugebietstypen zulässig wäre und sich bei Annahme einer Gemengelage aufgrund der zahlreichen bereits vorhandenen Gewerbebetriebe (Einzelhandelsbetriebe) der Art der baulichen Nutzung nach in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würde. Dem Vorhaben steht auch nicht die Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB entgegen. Danach dürfen von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Zentrale Versorgungsbereiche sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen – häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote – eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Innenstädte sind, wenn nicht stets, so doch in der Regel als Versorgungsbereiche zentral, weil sie nach Lage, Art und Zweckbestimmung nicht nur der Versorgung ihrer Bewohner dienen, sondern auf einen Kundenkreis aus einem größeren Einzugsbereich ausgerichtet sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 – 4 C 7.07 –, juris, Rz. 11. Schädliche Auswirkungen i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB sind zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Eine solche Funktionsstörung liegt vor, wenn der Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann. Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche sind nicht erst dann schädlich, wenn sie die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreiten. Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung städtebaulich nachhaltiger Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche. Marktgutachten sind eine taugliche Methode, um den durch das Vorhaben bedingten voraussichtlichen Kaufkraftabfluss an Hand von branchenspezifischen Erfahrungswerten zur üblichen Flächenproduktivität zu prognostizieren. Kaufkraftabflüsse sind geeignet, die städtebaulich relevanten schädlichen Auswirkungen im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB zu konkretisieren. Es gibt jedoch auch andere Methoden, die sich im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten als geeignet erweisen können, um zu beurteilen, ob die ökonomischen Fernwirkungen eines Vorhabens die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs beeinträchtigen können. Die Entscheidung, anhand welcher Methode ein voraussichtlicher Kaufkraftabfluss prognostisch ermittelt wird bzw. der Überprüfung zugrunde gelegt wird, ob die von der Genehmigungsbehörde verwandte Methode zur Prognose städtebaulich relevanter Funktionsstörungen i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB zu beanstanden ist, obliegt grundsätzlich dem Tatsachengericht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 – 4 C 2.08 –, juris, Rz. 13 f. Die Kriterien des § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sind im Rahmen der Beurteilung schädlicher Auswirkungen i.S.v. § 34 Abs. 1, 3 BauGB unerheblich. Insbesondere dann, wenn an dem nicht integrierten Standort die Grenze zur Großflächigkeit gleichartiger Angebote durch das hinzu kommende Vorhaben überschritten wird, besteht jedoch Anlass zu kritischer Prüfung, ob nunmehr die Schwelle des § 34 Abs. 3 BauGB erreicht wird. Die Beweislast für schädliche Auswirkungen liegt (im Falle der Unerweislichkeit) bei der Baugenehmigungsbehörde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 – 4 B 3.09 –; OVG NRW, Urteile vom 13.06.2007 – 10 A 2439/06 –, juris, Rz. 69 ff. und vom 06.11.2008 – 10 A 2601/07 –, juris, Rz. 73 ff, 81. Nach dem zum streitgegenständlichen Vorhaben eingeholten Gutachten der H2. sind – auch bei gleichzeitigem Betrieb des Drogeriemarktes – im Rechtssinn keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Gebiet der Beklagten zu erwarten. Dies gilt insbesondere mit Blick auf das Nahversorgungszentrum I1. -F. . Die Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines Lebensmitteldiscountmarktes und gegebenenfalls weiterer Einzelhandlungsnutzungen in I1. -F. vom 27.08.2015 ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Dies gilt hinsichtlich der gewählten Methode, der Bestimmung der Nahversorgungsbereiche und der ermittelten Daten. Dies bestätigt insoweit auch die gutachterliche Stellungnahme von Herrn Dr. L. . Die Gutachterin hat in einem ersten Schritt die Kaufkraft im Bereich der Vorhaben festgestellt und den voraussichtlichen Marktanteil der Vorhaben ermittelt. In einem zweiten Schritt hat sie untersucht, in welchem Umfang die Vorhaben an der Umsatzverteilung teilhaben werden, also in welchem Maß es voraussichtlich zu Umsatzumverteilungen kommen wird. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch den Betrieb des Lebensmitteldiscounters und des Drogeriemarktes sowie durch mögliche Folgewirkungen (Schwächung weiterer kleinteiliger Betriebe mit Nahversorgungsfunktion wie z. B. Blumenhändler, Apotheke, Bäcker) die Funktions- und Entwicklungsfähigkeit des Nahversorgungszentrums F. bereits nachhaltig beeinträchtigt werden kann. Nach der gutachterlichen Prognose sind innerhalb des Nahversorgungszentrums bei alleiniger Nutzung des Lebensmitteldiscountmarktes Umverteilungswirkungen in Höhe von ca. 15 - 16 % (rund 2,9 Mio. €) und bei gemeinsamer Nutzung mit dem Drogeriemarkt in Höhe von ca. 17 % (3,1 - 3,2 Mio. €) zu erwarten. Das Gutachten schließt mit dem Fazit, dass schädliche Auswirkungen auf das Nahversorgungszentrum durch den Lebensmittelmarkt auch bei zusätzlicher Nutzung des Drogeriemarktes möglich sind und die Funktionsfähigkeit als Nahversorgungszentrum nachhaltig gestört werden kann. Wie die Erläuterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, hat die Gutachterin mit diesen Formulierungen eine bewusste Abstufung der prognostizierten Gefährdung verbunden. Somit sind in der hier streiterheblichen Vorhabenkombination schädliche Auswirkungen lediglich möglich, aber nicht zu erwarten – im Gegensatz etwa zu den Varianten eines gemeinsamen Betriebs von Lebensmitteldiscountmarkt und Supermarkt oder von allen drei Vorhaben. Auf entsprechende Nachfrage bestätigte die Gutachterin, dass sich auch eine Gefährdungswahrscheinlichkeit für die gemeinsame Nutzung von Lebensmitteldiscount- und Drogeriemarkt nicht bestimmen lasse. Daher kommt es auch nicht entscheidungserheblich auf die unterschiedlichen Einschätzungen der Gutachterin und Herrn Dr. Kummers zur Bedeutung des O. -Marktes in der L1.------straße für das Nahversorgungszentrum an. Beide halten den nicht expansionsfähigen O. -Markt übereinstimmend für gefährdet. Ob bei einer möglichen Betriebsaufgabe dieses Marktes der Nahversorgungsauftrag durch den ebenfalls im Nahversorgungsgebiet ansässigen S2. -Markt sowie den expandierten M. -Markt aufrecht erhalten werden könnte oder ob der ohnehin nicht stark aufgestellte Nahversorgungsbereich ohne den O. -Markt mit seiner zentralen Lage nicht mehr „zusammengehalten“ werden könnte, kann dahinstehen. Denn es steht weder fest, wie wahrscheinlich die Schließung des O. -Marktes ist noch wie wahrscheinlich damit verbundene schädliche Auswirkungen auf das Nahversorgungszentrum sind. Derartige Auswirkungen sind jedenfalls nicht – wie der Wortlaut des § 34 Abs. 3 BauGB es fordert – zu erwarten, sondern nur möglich. Folglich ist das Vorhaben auch gemeinsam mit dem Drogeriemarkt insoweit bauplanungsrechtlich zulässig. Schließlich verstößt das Vorhaben auch unter Berücksichtigung des Drogeriemarktes nicht gegen § 11 Abs. 3 BauNVO. Nach Nr. 1 der Vorschrift sind Einkaufszentren außerhalb von Kern- und Sondergebieten unzulässig. Der Discount- und der Drogeriemarkt stellen jedoch zusammen kein Einkaufszentrum im Sinne der Norm dar. Denn darunter ist nicht jede beliebige räumliche Konzentration von wenigstens zwei Läden zu verstehen. Dienen die Betriebe – wie hier – im Wesentlichen nur der Versorgung des Baugebiets, kann man schon aus diesem Grund nicht von einem Einkaufszentrum reden. Vgl. Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl., § 11, Rz. 41. Das gemeinsame Angebot der beiden Vorhaben umfasst im Wesentlichen lediglich Lebensmittel, Drogerieartikel und wechselndes Discount-Angebot – für ein Einkaufszentrum zu wenig. Beide Vorhaben sind ebenso wenig gemeinsam als großflächiger Einzelhandelsbetrieb i.S.v. Nr. 2 der Vorschrift zu beurteilen. Vgl. zum Kriterium der Großflächigkeit: BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O. Die Verkaufsflächen von – wie hier – baulich und funktionell eigenständigen Betrieben können grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden. Für die Prüfung einer Funktionseinheit unter den Gesichtspunkten eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, der Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten u.ä. ist in diesen Fällen kein Raum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O., Rz. 21 zu hier nicht einschlägigen Ausnahmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 S. 2, § 711 ZPO.