OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 3886/16

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2018:1127.1K3886.16.00
37Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

37 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Ablehnungsbescheide vom 01.08.2016 verpflichtet, die Bauvoranfragen des Klägers vom 01.02.2016 (Az. 00153-16-04) und vom 24.02.2016 (Az. 00155-16-04) unter Beach-tung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Gebührenbescheide vom 01.08.2016 (Az. 00153-16-04 und Az. 00155-16-04) werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu 3/4 und der Kläger zu 1/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Ablehnungsbescheide vom 01.08.2016 verpflichtet, die Bauvoranfragen des Klägers vom 01.02.2016 (Az. 00153-16-04) und vom 24.02.2016 (Az. 00155-16-04) unter Beach-tung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die Gebührenbescheide vom 01.08.2016 (Az. 00153-16-04 und Az. 00155-16-04) werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu 3/4 und der Kläger zu 1/4. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks, S2. -X7. , Gemarkung X5. , Flur 14, Flurstück 867 mit der postalischen Anschrift I.----straße 49‑61 (Vorhabengrundstück). Es handelt sich bei diesem Grundstück um Teile des ehemaligen Areals der Firma H2. X6. I2. GmbH. Es ist derzeit mit teilweise vierstöckigen ehemaligen Fabrik- bzw. Produktionsgebäuden dieser Firma bebaut. Der Komplex steht derzeit leer. Das Vorhabengrundstück wird in westlicher Richtung durch die zweispurig ausgebaute I.----straße (Nord-Süd-Achse) und in südlicher Richtung durch die Straße X1.---ring (Ost-West-Achse) begrenzt. Ursprünglich befand sich auf Höhe des Vorhabengrundstücks unmittelbar südlich des X2.---rings ebenfalls Bebauung durch die Firma X3. . Diese ist aber mittlerweile abgerissen worden, nach Vortrag der Beklagten im Jahr 2015, sodass nunmehr eine ca. 13.000 m 2 große Freifläche entstanden ist (Messung nach Tim-Online). Auf der gegenüberliegenden Straßenseite der I.----straße befindet sich auf Höhe dieser Freifläche das mittlerweile leer stehende Gebäude eines D1. -Marktes. Nördlich des Vorhabengrundstücks ist ein Wohngebäude vorhanden, wobei die Räumlichkeiten laut Auskunft der Beklagten bereits seit 2013 leer stehen. Teile der vorhandenen Bebauung werden derzeit als Büro für einen Versicherungsmakler genutzt. Unmittelbar nördlich davon befindet sich eine Autowerkstatt. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite der I.----straße findet sich Wohnbebauung. Diese umrahmt auf Höhe der Autowerkstatt die Bebauung eines Sitzmöbelherstellers, der dort Verwaltungs- und Ausstellungsgebäude errichtet hat. Nach im Internet allgemein zugänglichen Informationen befindet sich auf dem Gelände auch eine Rechtsanwaltskanzlei. In dem nördlich der Autowerkstatt gelegenen Gebäude werden ein Tiernahrungseinzelhandel und eine Spielothek betrieben. Nördlich davon liegt ein B1. -Markt, der baurechtlich mit 799,92 m² Verkaufsfläche genehmigt ist. Daran schließt ein Mehrfamilienhaus an, in dem auch das Büro eines Versicherungsmaklers vorzufinden ist. Dieses Gebäude ist nach Angaben der Beklagten abweichend von der Baugenehmigung mit einem zu geringen Grenzabstand zum B1. -Markt errichtet worden. Weiter nördlich befindet sich ein weiteres Wohnhaus für zwei Wohnparteien. Hinter diesem Wohngebäude zweigt von der I.----straße in der Achse Ost-West die N.-----straße ab. Östlich der I.----straße befindet sich auf Höhe dieser Wohnbebauung eine Gaststätte, eine Einrichtung der Diakonie, in der eine ambulante Pflegeeinrichtung sowie die Schwangerschafts-, die Flüchtlings- und die Schuldnerberatung untergebracht sind, sowie weitere Wohnbebauung. Nördlich der N.-----straße befinden sich entlang der I.----straße eine Tankstelle, ein Imbiss, eine Autowerkstatt und ein Versicherungsverwaltungsgebäude der B2. , in dem auch ein Personaldienstleister seine Räumlichkeiten hat. Die bis hierhin beschriebene Bebauung auf der westlichen Straßenseite der I.----straße wird ihrerseits westlich durch eine ehemalige Bahntrasse begrenzt, die nun als Fahrrad- und Fußweg genutzt wird. Diese ehemalige Bahntrasse verläuft zunächst parallel zur I.----straße und beschreibt im späteren Verlauf eine Kurve Richtung Nordosten. Dabei kreuzt sie sowohl die N.-----straße als auch die I.----straße . Westlich dieses Weges liegt zwischen dem X1.---ring und der N.-----straße das Gelände des Möbelherstellers J. . Dieses Gelände, welches in westlicher Richtung durch die in Nord-Süd-Richtung verlaufende S.---straße begrenzt wird, ist nahezu vollständig mit Fabrikations-, Verwaltungs- und Logistikgebäuden bebaut. Die südwestliche Ecke des Areals wird allerdings nicht von der Firma J. beansprucht. Dort sind zwei weitere Betriebe angesiedelt, namentlich ein Leisten- und ein Trennwandsystemhersteller. Zwischen diesen Betrieben und dem X1.---ring sind in unmittelbarer Nähe zu den Betriebsgebäuden vier weitere Wohnhäuser vorzufinden. Südlich des X2.---rings und westlich der S.---straße schließt auf Höhe der Gebäude der Firma J. kleinteilige Wohnbebauung an. Der östliche Bürgersteig der S.---straße ist deutlich schmaler als sein westliches Gegenstück und ist wohl nicht für den Fußgänger- sondern nur für den Fahrradverkehr freigegeben. In dem Areal nördlich der N.-----straße und westlich der ehemaligen Bahntrasse befinden sich weitere gewerblich genutzte Gebäude. Unmittelbar nördlich der N.-----straße ist ein Außenleuchtenhersteller angesiedelt. Auf derselben Höhe befindet sich ein ehemaliges Verwaltungsgebäude der Firma X3. (Komplex N.-----straße 16). Dort werden nunmehr einzelne Büroräume vermietet. Unter anderem befinden sich dort ein Architekturbüro, eine Grundstücksverwaltung und Betriebe der neuen Medien. Zwischen diesen beiden rechtwinklig zur N.-----straße ausgerichteten Gebäuden befinden sich asphaltierte Flächen, die als Parkplätze genutzt werden. Nördlich des Komplexes N.-----straße 16 sind Lagerhäuser vorzufinden, die früher ebenfalls der Firma X3. zugeordnet waren und nunmehr zu Lagerzwecken vermietet werden. Nördlich des Außenleuchtenherstellers liegen die Gebäude einer sozialen Einrichtung (Q. B. e.V.), die dort einen Recyclingshof, einen Secondhand-Verkauf für Bekleidung und eine Radwerkstatt betreibt. Nördlich der Lagerhäuser verläuft ungefähr auf der Höhe, in der die ehemalige C. die I.----straße kreuzt, in der Achse Ost-West die G1.-----------straße . Diese Straße ist, im Gegensatz zur parallel verlaufenden N.-----straße , nicht durchgängig mit Kraftfahrzeugen zu befahren. Dies ist nur von der I.----straße aus möglich. Ungefähr auf halbem Weg in Richtung S.---straße endet die asphaltierte Straßenfläche. Die daran anschließende Fläche ist gepflastert und erschließt die dort befindlichen Betriebe. In dem Gebäude G1.-----------straße Nr. 10 befinden sich unter anderem die Räumlichkeiten einer Textilfirma (Verwaltungsgebäude und ein Outlet Store), produziert wird dort nicht. Dort sind auch ein Fitnessgerätevertrieb und eine Hausverwaltung ansässig. Folgt man der gedachten Verlängerung der G1.-----------straße weiter in Richtung S.---straße , findet sich dort ein PC-Reparaturdienst, ein Laden für Ranzen und Koffer, mehrere Paketdienstleister sowie ein Parkett- und Laminatbodenhersteller. Die Zufahrt zur S.---straße ist durch einen hüfthohen Metallzaun samt Tor versperrt und für den allgemeinen Fahrzeugverkehr nicht zugänglich. Jenseits der S.---straße verläuft in gedachter Verlängerung der G1.-----------straße ein mehrere Meter breiter Grünstreifen. Südlich davon befindet sich kleinteilige Wohnbebauung, nördlich davon sind ein Gas- und Wasserversorger sowie ein Sanitärbetrieb angesiedelt. Nördlich der Betriebe entlang der G1.-----------straße befinden sich eine Autoglaswerkstatt und weiter nördlich ein Fachmarkt für Raumgestaltung mit knapp 3000 m² Gebäudegrundfläche. In östlicher Richtung liegt auf gleicher Höhe dieses Betriebs auch ein Einzelhandelsbetrieb (I3. -Markt), dessen Betriebsgebäude eine Grundfläche von ca. 6000 m² aufweist. Zwischen diesen beiden Handelsbetrieben und östlich des I3. -Marktes sind großflächig Parkplätze vorzufinden. Nördlich davon verläuft in der Achse Ost-West der G2.--------weg . Eingerahmt durch den I3. -Markt, dessen östlich gelegene Parkplätze, die I.----straße , den asphaltierten Teil der G1.-----------straße und das betrieblich genutzte Gebäude G1.-----------straße Nr. 10 befinden sich in unmittelbarer Nähe zu den betrieblichen Nutzungen ca. 25 Einfamilienwohnhäuser. Die nördlich gelegenen Wohnhäuser sind durch einen etwa hüfthohen begrünten Wall von den Parkplätzen abgegrenzt. Parallel zum G2.--------weg verläuft nördlich die Bundesautobahn A 2. In dem Bereich dazwischen befinden sich mehrere Einzelhandelsbetriebe, die teilweise über mehr als 800 m² Verkaufsfläche verfügen. Unter anderem ist dort ein Inneneinrichtungs-Markt, ein M. -Markt, ein Gartencenter, ein Textildiscounter und ein Getränkehandel vorzufinden. Des Weiteren befindet sich dort auch noch ein Tischlereibetrieb und weitere Lagergebäude. Etwa auf der Höhe des I3. -Marktes ist nach dem Kartenmaterial auch noch ein Wohnhaus vorzufinden. Wegen der weiteren Einzelheiten bezüglich der Umgebung wird auf das Protokoll des Ortstermins vom 19.09.2018 Bezug genommen. Das Vorhabengrundstück liegt entgegen der Planungsbemühung der Beklagten der-zeit nicht im Geltungsbereich eines rechtsgültigen Bebauungsplans. Der Flächen-nutzungsplan weist Gewerbefläche aus. Der Kläger beabsichtigt, auf dem Vorhabengrundstück Einzelhandel anzusiedeln. Unter dem 01.02.2016 (Az. 00153-16-04 der Beklagten) sowie dem 24.02.2016 (Az. 00155-16-04 der Beklagten) stellte der Kläger jeweils eine Bauvoranfrage. Die ge-naue Fragestellung der Bauvoranfrage zum Az. 00153-16-04 lautete: „Ist die beab-sichtigte Art der baulichen Nutzung als Möbelfachgeschäft mit einer Verkaufsfläche von 699 m² planungsrechtlich zulässig?“ Der Kläger stellte im weiteren Verwaltungs-verfahren klar, dass das Vorhaben zusätzlich über weitere 150 m² Neben- und La-gerfläche verfügen solle. Die genaue Fragestellung der Bauvoranfrage zum Az. 00155-16-04 lautete: „Ist die beabsichtigte Art der baulichen Nutzung als Lebens-mittelmarkt (Vkfl. 1500 m², Nfl. 950 m²) planungsrechtlich zulässig?“ Des Weiteren stellte der Kläger zwei weitere Bauvoranfragen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung betreffend ‑ teilweise kombinierte – Einzelhandels-vorhaben (Az. 00152-16-04: E. ´s Biomarkt [Vkfl. 500 m 2 , Nfl. 150 m 2 ] und E1. - Bettenlager [Vkfl. 800 m 2 , Nfl. 200 m 2 ] sowie Az. 00154-16-04: E. ´s Biomarkt [Vkfl. 500 m 2 , Nfl. 150 m 2 ], Lebensmittelmarkt [Vkfl. 1500 m 2 , Nfl. 950 m 2 ] und E2. Bettenlager [Vkfl. 800 m 2 , Nfl. 200 m 2 ] – vgl. Aufstellung auf Bl. 40 BA I-2). Die beiden letzteren Bauvoranfragen sind nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Im Verwaltungsverfahren gab der Kläger an, eine Nutzungsänderung der Bestandsgebäude vornehmen zu wollen (vgl. Bl. 2, 12 BA I-1 und Bl. 2, 12 BA I-2). Mit Ablehnungsbescheiden jeweils vom 01.08.2016 lehnte die Beklagte den Erlass der Bauvorbescheide ab. Zur Begründung verwies sie jeweils darauf, dass das Vorhabengrundstück im Geltungsbereich eines in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans (Nr. 401 „I.----straße -Fläche X3. “) liege und am 19.05.2016 eine Veränderungssperre beschlossen worden sei, welche am 10.06.2016 im Amtsblatt der Beklagten 17/2016 bekannt gemacht und sodann in Kraft getreten sei. Zudem erließ die Beklagte mit den Ablehnungsbescheiden korrespondierende Gebührenbescheide. Der Kläger strengte gegen die Veränderungssperre sowohl ein Normenkontrollver-fahren gemäß § 47 VwGO (Az. 2 D 72/16.NE) als auch ein Normenkontrolleilver-fahren gemäß § 47 Abs. 6 VwGO (Az. 2 B 994/16.NE) beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen an. Mit Beschluss vom 07.02.2017 setzte das Oberverwaltungsgericht die Vollziehung der Veränderungssperre aus (Bl. 68ff. GA). Auch die Hauptsache hatte Erfolg: Mit Urteil vom 11.07.2017 erklärte das Oberver-waltungsgericht die Veränderungssperre für unwirksam (Bl. 120ff. GA). Des Weiteren hat der Kläger am 23.08.2016 bezüglich der beiden Ablehnungs- und Gebührenbescheide (Az. 00153-16-04 und Az. 00155-16-04) die vorliegende Klage erhoben. Er hat dabei zunächst umfassend gegen die Rechtmäßigkeit der Veränderungssper-re vorgetragen, auf die die Beklagte die Ablehnungen der Bauvoranfragen gestützt hatte. Auf diesen Vortrag kommt es wegen des Urteils des Oberverwaltungsgerichts nicht mehr an. Der übrige Vortrag des Klägers ist allerdings weiterhin von Relevanz. Er trägt vor, die Bauvorhaben seien ‑ bei Unwirksamkeit der Veränderungssperre – bauplanungs-rechtlich genehmigungsfähig. Die nähere Umgebung, in die sich die Vorhaben des Klägers einfügen müssten, sei im Norden jedenfalls erst durch die Bundesautobahn A 2 begrenzt. An der Auffassung, im Süden und Osten sei die Grenze an der I1. -straße und dem X1.---ring zu ziehen, hält der Kläger nicht mehr fest. Er ist nunmehr der Ansicht, der ebenfalls zum ehemaligen „Wonnemannareal“ gehörende Bereich südlich des X2.---rings bilde mit dem Vorhabengrundstück aufgrund der Historie eine Einheit. Davon sei auch die Beklagte bei dem ersten Versuch einer Beplanung des Gebiets durch den Bebauungsplan Nr. 349 ausgegangen. Da das dort errichtete Gebäude erst Ende 2016 abgerissen worden sei, bestehe dieser städtebauliche Zu-sammenhang auch nach wie vor. Auch der I.----straße komme keine trennende Wirkung zu. So betrachte auch die Beklagte im Rahmen des in Aufstellung befind-lichen Bebauungsplans Nr. 414 das Vorhabengrundstück als verbindendes Glied zwischen der in westlicher Nachbarschaft vorhandenen großflächigen Bebauung und der östlich gelegenen Wohnbebauung. Erst in der Verlängerung der Straße Im Ried mit den dort befindlichen Wiesen und Feldern verliere sich der städtebauliche Zu-sammenhang. Auch die Wohnungen nördlich der G1.-----------straße befänden sich nicht in einem eigenen Gebiet, sondern seien mit der großflächigen Bebauung östlich der S.---straße über die ineinander übergehende Begrünung zu einem Gebiet ver-klammert. Die Trennung der näheren Gebiete könne nicht schematisch durch das Aufeinandertreffen verschiedener Nutzungsarten gezogen werden. Auch könne die G1.-----------straße hier keine trennende Wirkung entfalten, da sie insgesamt zu schmal und zu wenig ausgebaut sei. Auch werde sie nicht mehr durchgängig als Straße, sondern im östlichen Bereich lediglich als Parkplatz genutzt. Dieser Bereich sei auch optisch durch einen anderen Straßenbelag gekennzeichnet. Auch die N.-----straße besitze keine trennende Wirkung. Dort stießen keine einheit-lich geprägten Gebiete aufeinander. Für die Abgrenzung der näheren Umgebung könne auch auf Lagepläne bzw. Luftbilder abgestellt werden. Eine Sichtbeziehung sei zur Bestimmung des Bebauungszusammenhangs nicht zwangsläufig erforderlich, insbesondere bei großflächiger Bebauung, welche Sichtbeziehungen ‑ beispiels-weise im Vergleich zu einer reinen Wohnbebauung ‑ deutlich seltener entstehen lasse. Schließlich sei auch die S.---straße ‑ zumindest auf Höhe des Vorhabengrund-stücks ‑ aufgrund der verschmälerten Fahrspuren und des lediglich auf einer der Seiten existierenden Bürgersteigs keine trennende Wirkung zuzuschreiben. Die dort beidseitig der S.---straße vorhandene Wohnbebauung sei daher ebenfalls der nähe-ren Umgebung des Vorhabengrundstücks zuzurechnen. Die übrigen vorhandenen Wohngebäude seien auch nicht als Fremdkörper zu sehen. Dies gelte insbesondere nicht für das Wohngebäude nördlich des B1. -Marktes. Die Beklagte betrachte das Gebäude nur deshalb als illegal, weil es die Abstandflächen nicht einhalte. Im Übrigen habe sie die dortige Wohnnutzung aber genehmigt. Aufgrund der sich wechselseitig beeinträchtigenden Nutzungen in dem maßgeblichen Bereich (Gewerbe, teilweise großflächiger Einzelhandel, Wohnhäuser) handele es sich hier um eine Gemengelage, die keinem der Gebiete der BauNVO zugeordnet werden könne. In diese Gemengelage würden sich die beabsichtigten Nutzungen einfügen, da in der näheren Umgebung entsprechende Nutzungen bereits vorhanden seien. Auch der nördlich des Vorhabengrundstücks gelegene B1. -Markt sei faktisch großflächig und könne als Vorbild herangezogen werden. Die Be-klagte habe in dieser Hinsicht noch kein aufsichtsrechtliches Verfahren eingeleitet und dulde die tatsächlichen Gegebenheiten. Auch der Tiernahrungshandel „Fress-napf“ verfüge über eine großflächige Verkaufsfläche. Zudem sei auf der südlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Freifläche ein weiterer großflächiger Einzelhandel geplant, was ebenfalls für die Zulässigkeit des Vorhabens des Klägers spreche. In-sofern präge der mittlerweile aufgegebene D. -Markt das Vorhabengrundstück weiter, da die vormals dort betriebene Einzelhandelsnutzung nun auf diese Freifläche verlagert werden solle. Bei der hier vorliegenden Gemengelage sei auch keine Ein-schränkung durch § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gegeben, es komme nur auf das tatsächlich Vorhandene an. Auch nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bau-weise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, füge sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Gebot der Rücksichtnahme sei ein-gehalten, da ‑z.B. durch den Lieferverkehr über die I.----straße und den X1.---ring – keine Störungen zu erwarten seien, die über die bereits bestehende Belastung des Gebietes hinausgingen. Es liege auch kein Einkaufszentrum vor, da die Vorhaben weder einheitlich wirkten noch in anderer Art als gewachsen erschienen. Sie bildeten weder in ihrem Angebot noch in ihrer Zielgruppe eine Einheit noch wirkten sie von der Gestaltung naturge-mäß derart einheitlich, dass ein Einkaufszentrum zu bejahen sein werde. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der Kläger mehrere Bauvoranfragen mit unterschied-lichen Konzepten vorangefragt habe. Der Kläger habe durch die verschiedenen Bauvoranfragen lediglich in Betracht kommende Nutzungsmöglichkeiten prüfen lassen wollen. Dies sei auch gerade Sinn und Zweck des Konzepts der Bauvoran-frage. Zulässig sei es auch, die Bebaubarkeit mit einem bestimmten Vorhabentyp anzufragen, wenn die Bauvoranfrage hinreichend bestimmt sei. Damit korrespon-diere dann auch nur eine eingeschränkte Bindungswirkung des Vorbescheids. Es handle sich bei den unabhängig voneinander gestellten Bauvoranfragen nicht um ein Gesamtkonzept (vgl. Bl. 66 GA). Im weiteren Verlauf trägt er auf Bl. 189 GA vor, dass er beabsichtige, einen Discounter mit einer Fläche von 1500 m², einen Fachmarkt sowie eine Fläche für gewerbliche Nutzung zu realisieren. Zudem wird im Schriftsatz vom 29.11.2017 durchgehend von „dem Vorhaben“ gesprochen. Zuletzt brachte der Kläger vor, schon der Umstand, dass er nur gegen zwei der insgesamt vier ablehnenden Bescheide Klage erhoben habe, zeige, dass die verschiedenen Bauanfragen alternativ zu verstehen seien. Auch stehe noch kein endgültiges Nutzungskonzept für das Vorhabengrundstück fest. Dieses sei – auch in Kooperation mit der Beklagten – ständigen Überarbeitungen unterworfen. Selbst wenn man eine Gemengelage verneinen und ein Baugebiet der BauNVO bejahen würde, seien die Vorhaben ihrer Art nach zulässig. So handele es sich dann um ein faktisches Kerngebiet. Das Gebiet erfülle hier eine zentrale Funktion über ein urbanes Angebot an Gütern und Dienstleistungen, sowohl für Besucher der Stadt als auch für die Wohnbevölkerung. Dies ergebe sich insbesondere aus der Struktur der Stadt S2. -X5. . Durch das räumliche Zusammenwachsen der beiden ehemals selbstständigen Städte habe sich in dem vorliegenden Bereich eine Art neues Stadtzentrum mit kerngebietstypischer Nutzung gebildet. Wegen der miteinzubeziehenden Wohnbebauung könne es sich dagegen nicht um ein faktisches Gewerbegebiet handeln. Auch die Spielhalle sei in einem Gewerbege-biet lediglich ausnahmsweise zulässig. Selbst wenn man dies jedoch annähme, sei das Vorhaben des Klägers zulässig, da Einzelhandelsbetriebe als Gewerbebetriebe grundsätzlich zulässig seien. Hinsichtlich des Lebensmittelmarktes seien trotz der Überschreitung von 1200 m² Geschossfläche keine Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu erwarten. Die entsprechende Vermutungsregel gelte hier nicht, da aufgrund des bereits bestehenden Angebots kein Standort vorliege, der nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von der Vermutungsregel erfasst sein solle. Das Bauvorhaben des Klägers ergänze das bestehende Angebot in dem Be-reich nur. Durch die Vorhaben würden keine neuen Kunden angelockt, sondern es werde lediglich den Bestandskunden eine breitere Auswahl zur Verfügung gestellt. Im Stadtkern X5. bestehe überdies kein vergleichbares Angebot. Im Ver-gleich zu den bestehenden Discountern im Stadtkern S2. sei die Bebauung des Klägers auch nicht besser erreichbar. Vor diesem Hintergrund sei kein Kundenstrom zu erwarten. Maßgeblich sei auch nur die tatsächliche Bebauung. Dass die Regional- bzw. Landesplanung für das Grundstück des Klägers eine Gewerbefläche festschreibe, sei daher ohne Bedeutung. Auch seien keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten. Für die Klassifizierung als zentraler Versorgungsbereich könne auf nur die tatsächlich wahrnehmbaren Gegebenheiten und nicht auf planerische Feststellungen abgestellt werden. Nach diesem Maßstab kämen nur die beiden Stadtkerne der ehemals selbständigen Städte S1. und X4. sowie das Areal, in dem sich das Vorhabengrundstück befindet, in Betracht. Die erforderlichen Auswirkungen seien hier aber zu verneinen, da sich das Angebot an die bereits bestehenden Bestandskunden des Areals richte. Weiter entfernte Einzelhandelsbetriebe müssten durch das Bauvorhaben des Klägers keine Kaufkraftabwanderung befürchten. Das spezielle Angebot eines Bettenlagers oder beispielsweise einer gewerblichen Nutzung durch eine Autowaschanlage sei nicht vornehmlich im Ortskern zu finden. Gegen die schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche spreche außerdem die Billigung eines 2000 m² großen F. -Marktes südlich des Vorhabengrundstücks. Aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung müssten für das Bauvorhaben des Klägers die gleichen Maßstäbe angewandt werden. Der Kläger beantragt, 1. die Ablehnungsbescheide der Beklagten vom 01.08.2016, Az. 00153-16-04 und Az. 00155-16-04, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, jeweils positive Bauvorbescheide zu erlassen, 2. die Gebührenbescheide der Beklagten vom 01.08.2016, Az. 00153-16-04 und Az. 00155-16-04, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ihr Vortrag zur Wirksamkeit der Veränderungssperre ist durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW ebenfalls gegenstandslos geworden. Sie verteidigt ihre Ablehnungsbescheide aber auch in anderer Weise. So fehle es bereits verfahrensrechtlich am Sachbescheidungsinteresse und prozes-sual am Rechtsschutzbedürfnis für die positive Bescheidung der Bauvoranfragen. Der Kläger plane mit den Vorhaben der getrennten Bauvoranfragen nicht verschie-dene Nutzungsalternativen, sondern verfolge ein Gesamtkonzept mit dem Ziel, eine Mehrzahl von Einzelhandelsbetrieben anzusiedeln. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Vortrag des Klägers im Normenkontrollverfahren und dem Umstand, dass er das Bestandsgebäude verwenden wolle. Es sei nicht zu erwarten, dass bei Nutzung des Bestandsgebäudes – dessen Nutzfläche mit ca. 6000 m² zu beziffern sei – die beiden zur Voranfrage gestellten Vorhaben alternativ verwirklicht werden sollen. Dies wäre im Hinblick auf die ungenutzt verbleibende Fläche lebensfremd. Soweit daher ein Gesamtkonzept verfolgt werde, habe der Kläger bis jetzt gegenüber der Beklagten noch nicht alle anzusiedeln Betriebsarten offengelegt. Außerdem wolle er durch die Aufspaltung in mehrere einzelne Bauvoranfragen den Gesamtcharakter des Vorhabens verschleiern. Dieses Verhalten sei rechtsmissbräuchlich. Der Kläger müsse eine Bauvoranfrage auf die Verwirklichung eines konkreten Bauvorhabens beziehen. Abstrakte Rechtsfragen, so etwa die Nutzbarkeit des Vorhabengrundstücks für Einzelhandelsvorhaben, könnten gerade nicht Gegenstand eines Bauvorbescheidsverfahrens sein. Die eingereichten Unterlagen entsprächen nicht den rechtlichen Anforderungen, da sie das Gesamtvorhaben des Klägers nicht erkennen ließen. Dies dürfe aber wegen der mit der Bauvoranfrage verbundenen Bindungswirkung für das nachgelagerte Baugenehmigungsverfahren nicht offenbleiben, weil es in der rechtlichen Beurteilung zu unterschiedlichen Ergebnissen führe, ob der Kläger nur eines der genannten Vorhaben, zwei oder gegebenenfalls alle zu errichten beabsichtigt. Stelle sich – wie hier – die Planung von mehreren Vorhaben bauplanungsrechtlich als ein Einkaufszentrum dar, müsse dies schon im Antragsverfahren offengelegt werden, um eine ordnungsgemäße Bewertung vornehmen zu können. In der gestellten Form seien die Anträge nicht bescheidungsfähig. Ein Einkaufszentrum oder auch das Vorhaben der Bauvoranfrage zu dem Az. 155‑16-04 (Lebensmittelmarkt) sei hier bauplanungsrechtlich unzulässig. Bei der näheren Umgebung handele es sich um ein faktisches Gewerbegebiet. Die Wohnbebauung nördlich der G1.-----------straße sei nicht in die nähere Umgebung mit einzubeziehen, da insoweit unterschiedliche Bau- und Nutzungsstrukturen aufeinander träfen. Bei den mehr als 25 Wohnhäusern handele es sich um ein eigenes Gebiet. Auch die übrige Nutzung nördlich der G1.-----------straße sei wegen der sich abwechselnden großflächigen Einzelhandels- und Gewerbebetriebe von einer anderen Nutzungsstruktur als der südliche Bereich. Bei dem so gesteckten Rahmen handele es sich aufgrund der vorhandenen Bebauung um ein Gewerbegebiet. Der vorhandene Teil des ehemaligen holzverarbeitenden Betriebs auf dem Vorhabengrundstück sei insoweit als ein das Wohnen störender Gewerbebetrieb aufzufassen. Auch die vereinzelt vorhandenen Wohngebäude seien derart untergeordnet, dass sie die Eigenart der näheren Umgebung nicht zu prägen vermögen. Ein Kerngebiet könne dagegen mangels entsprechender gebietstypischer Bebauung, wie Rathaus oder Vorhaben für die Nahversorgung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs (z.B. Bankfilialen, Frisörsalons, Gaststättenbetriebe) nicht angenommen werden. Auch bei Annahme einer Gemengelage sei ein Einkaufszentrum bauplanungsrecht-lich unzulässig, da ein vergleichbarer Bau nicht vorhanden sei. Innerhalb der nähe-ren Umgebung des Vorhabengrundstücks sei auch kein Vorbild für einen großflächi-gen Einzelhandel vorzufinden. Der D. -Markt im Kreuzungsbereich I1. -straße/X1.---ring könne nicht herangezogen werden, da die Nutzung zwischenzeitlich endgültig aufgegeben worden sei. Auch der nördlich gelegene B1. -Markt scheide als Vorbild aus. Dieser sei lediglich mit einer Verkaufsfläche von 799,92 m² genehmigt. Sofern er tatsächlich mit einer größeren Verkaufsfläche errichtet worden sei, werde die Beklagte ein bauaufsichtsrechtliches Verfahren einleiten, was mit Anschreiben vom 22.11.2018 an den entsprechenden Grundstückseigentümer bereits geschehen sei. Von einem auf Dauer absehbaren Bestand der Großflächigkeit könne daher nicht ausgegangen werden. Auch der Tiernahrungshandel „G4. “ sei weder groß-flächig genehmigt noch ausgeführt worden. Er verfüge nach der zu Grunde liegenden Baugenehmigung lediglich über eine Verkaufsfläche von 710,46 m². Auch hier habe man den Grundstückseigentümer am 22.11.2018 angeschrieben. Die Einzelhandels-betriebe entlang des G3.--------weges seien aufgrund der großen Distanz zum Vor-habengrundstück nicht mehr heranzuziehen. Wolle man dies anders sehen, verliere der Begriff der „näheren Umgebung“ jede Kontur. Dies sei aufgrund der planer-setzenden Maßstabs-funktion im unbeplanten Innenbereich zu vermeiden. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 19.09.2018 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwal-tungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der ablehnenden Bescheide der Beklagten vom 01.08.2016 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung seiner Anträge vom 01.02.2016 und vom 24.02.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Auch die entsprechenden Gebührenbescheide vom 01.08.2018 sind rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 01.08.2016 zu verpflichten, ihm die beantragten Bauvorbescheide zu erteilen, hat die Klage nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Dem Kläger kommt lediglich ein Anspruch auf erneute Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Behörde ist zwar bei ihrer Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung kein Ermessen eingeräumt mit der Folge, dass für das Gericht grundsätzlich die Pflicht besteht, die Sache umfassend spruchreif zu machen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Etwas anderes gilt aber ausnahmsweise dann, wenn die Genehmigungsbehörde das Vorhaben, ohne seine Vereinbarkeit mit baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften umfassend zu prüfen, wegen eines bestimmten Rechtsverstoßes – etwa mangelnder Konformität mit einzelnen bauplanungsrechtlichen Anforderungen – ablehnt. In einem solchen Fall eines „steckengebliebenen“ Genehmigungsverfahrens entfällt die Verpflichtung des Gerichts zur Herbeiführung der Spruchreife, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren geprüft werden müssten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.11.2012 – 8 A 252/10 –, juris Rn. 118 m.w.N.; VG Minden, Urteil vom 23.04.2015 – 1 K 1635/14 –. Der Anspruch auf Neubescheidung des Antrags des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts setzt voraus, dass der von der Behörde herangezogene Versagungsgrund die Ablehnung des Antrags nicht trägt und die Genehmigung nach dem bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisstand nicht schon aus anderen Gründen offensichtlich zu versagen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.06.2007 – 8 A 2677/06 –, juris Rn. 40. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der von der Beklagten in den Bescheiden vom 01.08.2016 allein angeführte Versagungsgrund der Unzulässigkeit der Vorhaben wegen der entgegenstehenden Veränderungssperre trägt aufgrund der vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen festgestellten Unwirksamkeit nicht. Im Hinblick auf die vom Gericht zu prüfenden und spruchreifen Fragestellungen sind die begehrten Bauvorbescheide auch nicht zu versagen. Die Bauvoranfragen sind entgegen der Auffassung der Beklagten bescheidungs-fähig. Die Bescheidungsfähigkeit der Bauvoranfragen wird von der Beklagten bereits deshalb in Zweifel gezogen, weil sich die Anfragen nicht auf konkrete Vorhaben bezögen, sondern nur auf die abstrakte Rechtsfrage der Nutzbarkeit des klägerischen Grundstücks für Einzelhandelsvorhaben. Dies steht jedoch nach Auffassung des Zweiten Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.10.2013 – 2 A 204/12 –, juris Rn. 43ff., der die erkennende Kammer folgt, einer bescheidungsfähigen Bauvoranfrage nicht entgegen. Wörtlich heißt es dort zu einer vergleichbaren Konstellation: „§ 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW stellt keine näheren Anforderungen an die Zulässig-keit einer Bauvoranfrage. Allerdings muss der Vorbescheidsantrag hinreichend be-stimmt sein, weil im Falle seiner positiven Bescheidung der Umfang seiner Bindungs-wirkung für das Baugenehmigungsverfahren feststehen muss. Es ist dazu Aufgabe des Bauantragstellers, hinreichend genau festzulegen, was das zur Vorbescheidung gestellte Vorhaben sein soll. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Februar 2010 - 7 A 1635/07 -, BauR 2010, 1188 = juris Rn. 58, und vom 28. Februar 2008 - 10 A 1060/06 -, juris Rn. 35 ff. Im Übrigen - also sobald er diese Bestimmtheit erreicht hat - ist der Bauantragsteller bei der Festlegung des Verfahrensgegenstands des Vorbescheidsverfahrens weit-gehend frei. Er darf bei seiner Bauvoranfrage nur nicht sachliche Teile eines Vor-habens aus der Fragestellung so ausklammern, dass eine verbindliche rechtliche Beurteilung des Vorhabens nicht mehr möglich ist. Abgesehen davon begegnet es prinzipiell keinen Bedenken, mit einer Bauvoranfrage nur nach der grundsätzlichen planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens seiner Art nach zu fragen, auch wenn das Vorhaben nur in groben Umrissen bestimmt ist und seine Ausführung im Einzelnen einer späteren Prüfung vorbehalten bleibt. Folge einer solchen Vorhaben-beschreibung ist lediglich, dass ein darauf ergehender positiver Bescheid auch die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens in seiner konkreten Ausführung noch offen lässt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. April 1987 - 4 C 41.84 -, BRS 47 Nr. 63 = juris Rn. 13, und vom 23. Mai 1975 - IV C 28.72 -, BVerwGE 48, 242 = BauR 1975, 394 = juris Rn. 14 ff.; siehe auch OVG NRW, Urteile vom 5. Mai 2009 - 10 A 2635/07 -, juris Rn. 30 ff., vom 28. Februar 2008 - 10 A 1060/06 -, juris Rn. 42 (zu § 35 BauGB), und vom 11. Juli 2002 - 10 A 5372/99 -, BRS 65 Nr. 173 = juris Rn. 6. Alles weitere - eingeschlossen die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen im Vorbescheidsverfahren eine gutachterliche Immissionsprognose vorzulegen ist - ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls und dabei vor allem von der Fassung der Bauvoranfrage abhängig. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Mai 2009 - 10 A 2635/07 -, juris Rn. 30, und vom 20. Februar 2004 - 10 A 558/02 -, BRS 67 Nr. 175 = juris Rn. 56 und Rn. 64 f. Diese Lösung, die auf eine bestimmte, aber nur auf die grundsätzliche Bebaubarkeit einer Grundstücks mit einem bestimmten Vorhabentyp - einer bestimmten Vorhabenart - gerichtete Bauvoranfrage konsequent mit einer spiegelbildlich beschränkten Bindungswirkung des etwaigen Vorbescheids reagiert, entspricht nicht nur dem offenen Wortlaut des § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, sondern auch der Systematik der Baunutzungsverordnung, die in festgesetzten und faktischen Baugebieten die bauplanungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung mit determiniert und damit mit ihren einzelnen Zulassungskomplexen in einer Bauvoranfrage gespiegelt werden kann. Insbesondere unterscheidet die Baunutzungsverordnung zwischen der Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung (§§ 1 ff.), nach dem Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 ff.) sowie nach der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche (§§ 22 f.). Dabei nimmt § 15 BauNVO noch eine Sonderstellung als gesonderter Prüfungspunkt ein, weil er als Einzelfallkorrektiv zur Unzulässigkeit des Vorhabens führen kann, obwohl die betreffende Anlagenart bei rein typisierender Betrachtung in dem Baugebiet an sich zulässig wäre. Vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 4 B 68.08 -, BRS 73 Nr. 82 = juris Rn. 4, m. w. N. Die auch den möglichen Prüfungsrahmen eines Vorbescheidsverfahrens bildende Differenzierung zwischen der grundsätzlichen, abstrakten bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens seiner Art nach und seiner konkreten bauplanungs-rechtlichen Zulässigkeit nach seiner Ausführung im Einzelnen lässt sich für den un-beplanten Innenbereich auch innerhalb des § 34 BauGB nachvollziehen. So spricht § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB von dem Einfügen eines Vorhabens nach Art und Maß der baulichen Nutzung - inklusive des dort verankerten Rücksichtnahmegebots ‑, nach der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche sowie davon, dass die Er-schließung gesichert sein muss. Im Grundsatz spricht daher auch unter dem Regime des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nichts dagegen, zunächst nur nach der bauplanungs-rechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens als solchem, dem Grunde nach zu fragen und die näheren Details dem Baugenehmigungsverfahren zu überlassen. Der Bau-antragsteller darf die Bauvoranfrage auf einzelne Zulässigkeitsfragen so lange hin-unterbrechen, wie die Frage hinreichend bestimmt und eine verbindliche rechtliche Beurteilung möglich bleibt. Wird ‑wie hier ‑ die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Einzelhandelsvor-habens mit einer bestimmten Verkaufsflächenangabe dem Grund nach zur Vorbe-scheidung gestellt, ist allerdings zu ergänzen, dass diese Prüfung, richtet sie sich nach § 34 BauGB, stets auch § 34 Abs. 3 BauGB umfassen muss, wonach von dem Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein dürfen. E. ob ein Einzel-handelsbetrieb mit einer bestimmten Verkaufsfläche auf einem bestimmten Grund-stück grundsätzlich errichtet und betrieben werden darf, hängt jenseits des konkreten Betriebszuschnitts immer auch von § 34 Abs. 3 BauGB ab. Vgl. insoweit auch OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2009 - 10 A 2635/07 -, juris Rn. 50ff.“ Gemessen an diesen Maßstäben sind die vom Kläger zur Vorbescheidung gestellten Bauvoranfragen bescheidungsfähig. Der Kläger richtet an die Beklagte zwei hinrei-chend bestimmte Fragen – nämlich nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Möbelfachgeschäfts mit einer Verkaufsfläche von 699 m² und 150 m² Neben- und Lagerfläche bzw. eines Lebensmitteleinzelhandelsmarkts mit einer Verkaufsflä-che von 1.500 m² und 950 m² Nutzfläche auf dem Vorhabengrundstück hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung –, die sich so auch rechtlich verbindlich beantworten lässt. Ob die im Streit stehenden Einzelhandelsbetriebe als Vorhabentyp dem Grun-de nach auf dem Vorhabengrundstück bauplanungsrechtlich zulässig ist, kann an-hand von § 34 Abs. 1 bis Abs. 3 BauGB grundsätzlich ohne Weiteres geklärt werden. vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.10.2013 – 2 A 204/12 –, juris Rn. 54. Ist nach dem oben Gesagten wegen der in den Bauvoranfragen konkret genannten Verkaufsflächen auch § 34 Abs. 3 BauGB in den Blick zu nehmen, ist der Antrag grundsätzlich auch bescheidungsfähig, entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Beklagten, der Kläger müsse im Antragsverfahren nachweisen, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche nicht vorlägen. Es obliegt vielmehr der Beklagten, eine Prognoseentscheidung auf einer konkreten Tatsachenbasis – etwa durch die Darstellung konkret zu erwartender Kaufkraftabflüsse – mit Blick auf die konkreten Vorhaben des Klägers zu treffen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.10.2013 – 2 A 204/12 –, juris Rn. 156. Im Hinblick auf die Bescheidungsfähigkeit der Bauvoranfragen ist auch nicht zu beanstanden, dass der Kläger mehrere unterschiedliche Bauvoranfragen gestellt hat. Nach Auffassung des Gerichts folgt weder aus den mehrfachen Bauanfragen noch aus einem eventuell dahinter verborgenen Gesamtkonzept, dass die Bauvoranfragen unkonkret wären und die Beurteilung nun anhand der Art der baulichen Nutzung „Einkaufszentrum“ zu erfolgen hätte. Die Bauvoranfragen sind im Hinblick auf ihre bezeichnete Art der baulichen Nutzung als Einzelhandel bzw. großflächiger Einzelhandel hinreichend bestimmt. Das Vorgehen des Klägers ist insoweit nicht rechtsmissbräuchlich. Nach dem Gebaren des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten während des hiesigen Verfahrens und augenscheinlich auch während des Normenkontrollver-fahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ist ein letztendlich beabsichtigtes Einkaufszentrum zwar nicht gänzlich von der Hand zu weisen (vgl. z.B. die Äußerung gegenüber dem OVG, Bl. 49 GA letzter Absatz). Auch hat der Kläger im Ortstermin ausdrücklich bestätigt, bei Nutzung des Bestandsgebäudes natürlich auch die restliche vorhandene Fläche wieder einer Nutzung zuführen zu wollen. Wie genau diese aussehe, stehe zwar noch nicht fest. Dass es aber bei Nutzung des Bestandsgebäudes zu weiteren Nutzungen kommt, steht außer Frage. Schon aus betriebswirtschaftlicher Sicht wäre eine andere Betrachtungsweise auch lebensfremd, zumal die derzeit beantragten Nutzungen allein das Erdgeschoss des vierstöckigen Gebäudeteils an der I.----straße in Anspruch nehmen würden (vgl. Bl. 259-260 GA). Die Trennung der beiden beantragten Vorhaben umgeht aber nicht die Einordnung als Einkaufszentrum. Nicht jede Ansammlung von Einzelhandelsbetrieben ist auto-matisch als jene Nutzungsart anzusehen. Ein Einkaufszentrum im Sinne der Bau-NVO ist in Übereinstimmung auch mit dem allgemeinen Sprachgebrauch nur dann anzunehmen, wenn eine räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben ver-schiedener Art und Größe – zumeist in Kombination mit verschiedenartigen Dienst-leistungsbetrieben – vorliegt, die entweder einheitlich geplant ist oder sich doch in anderer Weise als „gewachsen“ darstellt. Ein „gewachsenes“ Einkaufszentrum setzt außer der erforderlichen räumlichen Konzentration weiter voraus, dass die einzelnen Betriebe aus der Sicht der Kunden als aufeinander bezogen, als durch ein gemein-sames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung treten. Diese Zusammenfassung kann sich in organisatorischen oder betrieblichen Gemeinsamkeiten, wie etwa in gemeinsamer Werbung oder einer verbindenden Sammelbezeichnung, dokumentieren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2012 – 4 B 3/12 –, juris Rn. 3 und Urteil vom 27.04.1990 – 4 C 16/87 –, juris Rn. 21. Diese Voraussetzungen liegen hier noch nicht vor. Sofern die Vorhaben alternativ zu verstehen sind, ist dies für jedes Vorhaben einzeln betrachtet evident. Aber selbst wenn man von einer letztendlich beabsichtigten Verwirklichung gemeinsam oder mit anderen Einzelhandels- oder Dienstleistungsbetrieben ausgeht, liegt den hier gestellten Fragen kein Einkaufszentrum zu Grunde. E. die Vorhaben sind jeweils als Einzelhandel bzw. großflächiger Einzelhandel und nicht als Einkaufszentrum konkretisiert. Von einer einheitlichen Planung der Vorhaben kann daher noch nicht gesprochen werden, da es insoweit bereits an einer konkreten Planung der Ausführung der Vorhaben fehlt. Es kann erst beurteilt werden, ob die Schwelle eines Einkaufszentrums überschritten ist, wenn klar ist, wie die Einzelhandelsbetriebe in Beziehung zueinander stehen. Eine wie auch immer geartete Absicht des Klägers, die Vorhaben möglicherweise gemeinsam unter einem Dach zu verwirklichen, erreicht die Schwelle einer einheitlichen Planung jedenfalls nicht. Soweit die Beklagte davon ausgeht, der Kläger verfolge durch die Aufspaltung der verschiedenen Vorhaben den rechtsmissbräuchlichen Zweck, ein eventuell dahinter verborgenes Gesamtkonzept zu verschleiern, kann dies nicht dazu führen, den Anspruch auf positive Bescheidung zu versagen. Der Verdacht des Missbrauchs erlaubt nach Bundesrecht nicht, die bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung auszuschließen. Ob präventive und repressive Maßnahmen ergriffen werden können und ggf. ergriffen werden müssen, die auf Beachtung des Bauplanungsrechts gerichtet sind, ist grundsätzlich eine Frage des Bauordnungsrechts. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.1999 – 4 B 91/99 –, juris Rn. 10. Durch einheitliche Verwirklichung der beiden Vorhaben oder späteres Hinzutreten weiterer Betriebe kann zwar in der Zukunft ein Einkaufszentrum entstehen. Allein die Möglichkeit einer bestimmten Entwicklung – beabsichtigt oder nicht – kann jedoch nicht dazu führen, dass nun die Grundlage dieser Entwicklung anhand eventuell zukünftig geltender Maßstäbe zu beurteilen ist. Die abstrakte Zulassung von zwei Einzelhandelsvorhaben bedingt keine Zulassung als Einkaufszentrum. In dieser Hinsicht entfalten die Bauvorbescheide für ein nachfolgendes Baugenehmigungs-verfahren auch keine Bindungswirkungen. Vgl. Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Aufl. 2008, § 71 Rn. 13. Stellt sich die in einem anschließenden Baugenehmigungsverfahren beantragte Art der baulichen Nutzung nicht mehr als schlichter Einzelhandel, sondern nach den oben genannten Maßstäben als Einkaufszentrum dar, würde dieser Bauantrag wesentlich vom Vorbescheid abweichen. Dies gilt sowohl, wenn der Kläger auf Grundlage der Bauvorbescheide für beide Vorhaben ein einheitliches Baugenehmi-gungsverfahren durchführt, als auch wenn er sukzessive mehrere Einzelhandels-vorhaben anzusiedeln gedenkt. Die Beklagte wird in jedem denkbaren bauordnungs-rechtlichen Verfahren zu prüfen haben, ob durch die dort beantragten Vorhaben ein Einkaufszentrum gegeben ist oder nicht. Auch im Hinblick auf eine mögliche Rücksichtslosigkeit der Vorhaben ergeben sich keine Hindernisse hinsichtlich der Bescheidungsfähigkeit. Da in zulässiger Weise nur generell nach der Art der baulichen Nutzung gefragt ist, sind Vorlagen zu Belangen, die die Rücksichtslosigkeit der Vorhaben betreffen – beispielsweise Geräuschimmis-sionsprognosen bezüglich des Park- und Lieferverkehrs – in diesen Bauvorbe-scheidsverfahren nicht erforderlich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.10.2013 – 2 A 204/12 –, juris Rn. 54.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 31.10.2012 – 10 A 912/11 –, juris Rn. 42 und VG Köln, Urteil vom 16.12.2015 – 23 K 6792/13 –, juris Rn. 33. Die beabsichtigten Vorhaben sind gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der Art ihrer baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig. Nach dem oben Gesagten ist zur Beantwortung dieser Frage auf die Art der baulichen Nutzung „Einzelhandelsbetrieb bzw. großflächiger Einzelhandelsbetrieb“ abzustellen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Vorhaben ist nach § 34 BauGB zu beurteilen. Das Vorhaben liegt unstreitig im bauplanungsrechtlichen Innenbereich. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung zulässig, wenn es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der BauNVO bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 1. HS BauGB). Bezüglich der Art ihrer baulichen Nutzung fügen sich die Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Nach dem Bundesverwaltungsgericht ist für die Gebietsabgrenzung die Umgebung einmal insoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Dabei muss zwar die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, und es muss alles außer Acht gelassen werden, was die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint; aber es darf doch nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch prägend auf dasselbe einwirkt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 – IV C 9.77 –, juris, Rn. 33. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Auch eine künstliche oder natürliche Trennlinie, die optisch erkennbar ist, kann unterschiedliche Gebiete voneinander abgrenzen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.2003 – 4 B 74/03 –, juris Rn. 2; Söfker , in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Lfg. 111, Sept. 2013, § 34 Rn. 36. Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Für das hier in Rede stehenden Merkmal der Art der baulichen Nutzung ist die nähere Umgebung im Regelfall weiter zu bemessen als beispielsweise bei dem Merkmal Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, und der Bauweise. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.09.2016 – 10 A 1574/14 –, juris Rn. 65. Nach den vorgelegten Verwaltungsvorgängen, dem allgemein verfügbaren Kartenmaterial, den vorliegenden Lichtbildern sowie den im Ortstermin gewonnenen Eindrücken, die der Berichterstatter den übrigen Mitgliedern der Kammer vermittelt hat, umfasst die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks jedenfalls den Bereich zwischen der Bundesautobahn A 2, S.---straße , X1.---ring und I.----straße . Ob die ca. 25 Wohngebäude nördlich der G1.-----------straße auszuklammern sind, kann dabei offenbleiben. Jedenfalls in diesem Bereich stellt sich die Bebauung als einheitliche Nutzungsstruktur dar, in der klassische Gewerbegebiete und (großflächiger) Einzelhandel die Umgebung gleichermaßen prägen, insbesondere, wenn man vergleichsweise die umliegende Bebauungsstruktur betrachtet. Natürliche oder künstliche Trennlinien in der Achse Ost-West sind über den ganzen Bereich nicht erkennbar. Nirgends in diesem Bereich hebt sich die eine oder andere Nutzungsart in einem konzentrierten Bereich voneinander ab. Der N.-----straße kommt keine trennende Wirkung zu. Da die asphaltierten Freiflächen zwischen den im westlichen Bereich vorhandenen Gebäuden umfangreich als Parkfläche genutzt werden, hebt sich die nördlich der N.-----straße gelegene Nutzung optisch nicht in erheblichem Maße von der Nutzung durch die Firma J. südlich der N.-----straße ab. Gleiches gilt auch für die Bebauung im östlichen Teil der N.-----straße . Auch hier treffen – trotz der dort vorhandenen Wohngebäude – keine unterschiedlichen Nutzungsstrukturen aufeinander. Der Beklagten ist insoweit zuzugeben, dass jedenfalls die vereinzelt vorhandenen Wohngebäude in dem genannten Gebiet als Fremdkörper aufzufassen sind, insbesondere auch die vier Wohnhäuser an der Kreuzung S.---straße /X1.---ring . Auch die G1.-----------straße vermag jedenfalls in ihrem westlichen Bereich eine trennende Wirkung nicht zu erzeugen. Dort liegen die ähnlichen gewerblichen Nutzungen einander direkt gegenüber. Eine optisch trennende Wirkung ist durch die einheitliche Gestaltung in keiner Weise erkennbar. Zuletzt stellt sich auch die Bebauung nördlich und südlich des G3.--------weges durch die Vielzahl an Einzelhandelsbetrieben als derart einheitlich dar, dass auch dieser Straße eine trennende Wirkung nicht zuzusprechen ist. Der südlich angelegte schmale Grünstreifen, der mit einigen Bäumen bepflanzt ist, fällt in der Gesamtbetrachtung nicht ausschlaggebend ins Gewicht. Im östlichen Teil der G1.-----------straße treffen dagegen mit der Wohnnutzung und der südlich davon gelegenen Lagernutzung unterschiedliche Strukturen aufeinander, die sich auch optisch unterscheiden. Ob dies in der Gesamtbetrachtung aber dazu führt, die dort befindlichen Wohnungen aus der näheren Umgebung auszuklammern, kann offenbleiben. Der soeben beschriebene Bereich lässt sich nämlich weder unter Einbeziehung noch unter Ausklammerung der Wohngebäude einem Baugebiet der BauNVO zuordnen. Es handelt sich nicht um ein faktisches Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB, sondern vielmehr um eine so genannte Gemengelage, die ausschließlich nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist. Ein faktisches Mischgebiet nach § 6 BauNVO scheidet aus. Diesbezüglich liegen mehrere das Wohnen störende Gewerbebetriebe vor. Dies betrifft die produzieren-den Firmen J. und den Leistenhersteller, aber auch den Recyclingshof. Auch ein faktisches Kerngebiet nach § 7 BauNVO liegt nicht vor. Insofern fehlt es insbesondere an entsprechenden typischen Nutzungen, wie etwa an zentralen Einrichtungen der Verwaltung oder der Kultur. Das von der Beklagte favorisierte faktische Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO ist ebenfalls abzulehnen, weil in dem abgesteckten Gebiet der näheren Umgebung jedenfalls mit dem I3. -Markt großflächiger Einzelhandel nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO vorhanden ist, der auch nicht als Fremdkörper erscheint. Solche Betriebe sind aber nur in Kerngebieten und in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Nach der Systematik der BauNVO sind sie insoweit nicht als Gewerbebetrieb i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 BauNVO aufzufassen. Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Band VI, Januar 2013, 107. Lfg.; BauNVO § 8 Rn. 24. Bezieht man die Wohnhäuser nördlich der G1.-----------straße noch in die nähere Umgebung mit ein, wäre ein faktisches Gewerbegebiet wegen des deutlichen Nebeneinanders von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung ebenfalls abzulehnen. Andere Baugebiete kommen nicht ernsthaft in Betracht. Da sich die nähere Umgebung keinem faktischen Baugebiet der Benutzungsordnung zurechnen lässt, liegt eine Gemengelage vor, weshalb § 34 Abs. 1 BauGB zur Anwendung gelangt, In diese Gemengelage fügen sich die Vorhaben des Klägers nach der Art der bau-lichen Nutzung ein. Auch der großflächige Einzelhandel findet in dem abgesteckten Bereich prägende Vorbilder, die auch nicht als Fremdkörper zu betrachten sind. Es kann dabei offenbleiben, ob dem D. -Markt noch prägende Wirkung zukommt. Gleiches gilt für die Bewertung des nördlich des Vorhabengrundstücks gelegenen B1. -Markts. E. nach der oben abgesteckten näheren Umgebung ist jedenfalls die Einzelhandelsbebauung entlang des G3.--------weges zu berücksichtigen, die sich zweifellos zum Teil als großflächig darstellt (insbesondere der I3. -Markt). Bei einer Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB sind für großflächige Einzelhandelsbetriebe die Auswirkungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht in den Blick zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt: „Die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Kriterien sind keiner Anreicherung um Elemente zugänglich, die sich als zusätzliche Zulässigkeitshürden erweisen. Dies trifft nicht zuletzt für etwaige Zielvorgaben der Raumordnung zu. Dem begegnet die Revision ohne Erfolg mit einem Hinweis auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Danach sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Daraus läßt sich indes nicht die Folgerung ableiten, daß sich ein Einzelhandelsvorhaben nach der Art der baulichen Nutzung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nur dann einfügt, wenn es den Anforderungen genügt, die sich aus den Zielen der Raumordnung und Landesplanung ergeben. Zwar trifft es zu, daß die Baunutzungsverordnung in bezug auf die Abgrenzung der einzelnen Nutzungsarten als sachverständige Konkretisierung moderner Planungsgrundsätze im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB als Auslegungshilfe nutzbar gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. April 1969 - BVerwG 4 C 12.67 - BVerwGE 32, 31 und vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 25.82 - BVerwGE 68, 360). Jedoch enthält § 11 Abs. 3 BauNVO eine Regelung mit Aussagekraft auch für den Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB nur insoweit, als er den großflächigen Einzelhandel als besondere Nutzungsart kennzeichnet und als solche aus dem Kreis des sonstigen Einzelhandels, Großhandels und produzierenden Gewerbes ausscheidet. Dagegen haben bei der Prüfung der Frage, ob sich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nach der Art der baulichen Nutzung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, die städtebaulichen Auswirkungen außer Betracht zu bleiben, die den Verordnungsgeber veranlaßt haben, diese Gruppe von Betrieben nur in Kerngebieten oder für sie festgesetzten Sondergebieten zuzulassen. Ob ein Bauvorhaben nach der Art der baulichen Nutzung als großflächiger Einzelhandelsbetrieb zu qualifizieren ist, hängt nicht davon ab, wie es sich auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO bezeichneten Betriebe sowie die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden auswirkt (vgl. hierzu § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO). E. die Großflächigkeit stellt ein eigenständiges, von der in § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauNVO normierten Vermutungsgrenze unabhängiges Tatbestandsmerkmal dar (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 19.85 - und - BVerwG 4 C 30.86 - ZfBR 1987, 254 und 256). Dagegen läßt sich im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB eine Beziehung zu dem für das Einfügen relevanten Kriterium der Art der baulichen Nutzung nicht über die in § 11 Abs. 3 BauNVO angesprochenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung herstellen.“ Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1993 – 4 C 15/92 –, juris Rn. 19. Allerdings ist bei den hier gestellten Fragen nach der eingangs zitierten Rechtsprechung des Zweiten Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen zu überprüfen, ob von den Vorhaben Auswirkungen nach § 34 Abs. 3 BauGB ausgehen, weil hier Vorhaben mit konkret bezeichneten Verkaufsflächen beantragt sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.10.2013 – 2 A 204/12 –, juris Rn. 52 unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 05.05.2009 – 10 A 2635/07 –, juris Rn. 50ff.; a.A. OVG NRW, Urteile vom 14.12.2016 – 10 A 655/14 –, juris Rn. 39, 86, vom 29.09.2016 – 10 A 1574/14 –, juris Rn. 96, 101 und vom 31.10.2012 – 10 A 912/11 –, juris Rn. 55; VG Arnsberg, Urteil vom 24.07.2017 – 8 K 3009/16 –, juris Rn. 35. Das Gericht hält die zitierte Auffassung des Zweiten Senats für überzeugend. Für die Bewertung, ob Auswirkungen nach § 34 Abs. 3 BauGB vorliegen, kommt es ent-scheidend auf die Größe der Verkaufsfläche an. Eine Trennung dieser beiden Prü-fungselemente ist bei den hier gestellten Fragen nicht sinnvoll möglich. Würde das Gericht die Beklagte verpflichten, positive Bauvorbescheide zu erlassen, ohne dabei § 34 Abs. 3 BauGB in den Blick zu nehmen, bestünde aufgrund der Bindungswirkung eines solchen konkreten Vorbescheides die Gefahr, für einen großflächigen Einzel-handel mit entsprechender Verkaufsfläche eine Baugenehmigung erteilen zu müssen, auch wenn sich in der anschließenden Prüfung im Baugenehmigungs-verfahren herausstellt, dass Auswirkungen nach § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind. Im Gegensatz zu der oben behandelten Problematik, ob eine positive Be-scheidung für mehrere Einzelhandelsbetriebe die Zulässigkeit als Einkaufszentrum impliziert, würde ein entsprechender Bauvorbescheid bei den hier gestellten Bau-voranfragen zu Bindungswirkungen führen, von denen die Baugenehmigungs-behörde später nicht mehr abrücken kann. Ein entsprechendes Verpflichtungsurteil würde insoweit möglicherweise zu unauflösbar widersprüchlichen Ergebnissen führen. Bezieht man dagegen § 34 Abs. 3 BauGB in den hier vorliegenden Frage-stellungen in den Prüfungsraum mit ein, ergeben sich diese Unklarheiten nicht. Allerdings lässt sich der Anspruch des Klägers auf Erteilung der Vorbescheide im Hinblick auf § 34 Abs. 3 BauGB mit hinreichender Sicherheit weder spruchreif bejahen noch spruchreif verneinen. Es stellt sich nach derzeitigem Kenntnisstand als offen dar, ob von den Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sind. Nach § 34 Abs. 3 BauGB dürfen von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. § 34 Abs. 3 BauGB gilt dabei auch für Einzelhandelsbetriebe, die – wie hier hinsichtlich des Möbelmarktes – nicht die Schwelle der Großflächigkeit erreichen. Auch ein Vorhaben unterhalb dieser Schwelle kann schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB haben. Bei dieser Prüfung ist nicht davon auszugehen, dass nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe in der Regel keine schädlichen Auswirkungen haben. Eine dahingehende Vermutung ist auch § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht zu entnehmen, demzufolge Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bei Betrieben nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauNVO anzunehmen sind, wenn die Geschossfläche 1.200 qm überschreitet. Im Übrigen spricht allerdings Einiges dafür, dass die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO bei der Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB auf nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Vorhaben, auf die § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht unmittelbar anzuwenden ist, seiner Wertung nach als Indiz berücksichtigt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 – 4 C 2/08 –, juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 14.10.2013 – 2 A 204/12 –, juris Rn. 148 m.w.N. Schädliche Auswirkungen eines Vorhabens im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbe-reichs durch das Vorhaben in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Eine solche Funktionsstörung liegt vor, wenn der Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann. Auswirkungen auf zentrale Versorgungs-bereiche sind nicht erst dann schädlich, wenn sie die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreiten. Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung städte-baulich „nachhaltiger“ Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 – 4 C 2/08 –, juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 14.10.2013 – 2 A 204/12 –, juris Rn. 150 m.w.N. Der Prüfungsmaßstab der schädlichen Auswirkungen fordert eine Gesamtbetrach-tung aller städtebaulich relevanten Umstände. Sind im Einzugsbereich des zentralen Versorgungsbereichs in räumlicher Nähe an anderer Stelle bereits Einzelhandels-betriebe vorhanden, dürfen auch diese bei der Gesamtbetrachtung nicht unberück-sichtigt bleiben. Schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB können sich auch daraus ergeben, dass das geplante Vorhaben zusammen mit bereits vor-handenen Betrieben eine Beeinträchtigung des geschützten zentralen Versorgungs-bereichs bewirkt. E. ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander von Einzel-handelsbetrieben an nicht integrierten Standorten in räumlicher Nähe zum Versor-gungsbereich und Angeboten derselben Branche im geschützten Versorgungs-bereich kann durch das Hinzutreten eines weiteren branchengleichen Vorhabens in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungs-bereichs umschlagen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 – 4 C 2/08 –, juris Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 14.10.2013 – 2 A 204/12 –, juris Rn. 152 m.w.N. Vorzunehmen ist eine Prognose, die alle Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen hat. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Verkaufsfläche des Vor-habens im Vergleich zu den im zentralen Versorgungsbereich vorhandenen Ver-kaufsflächen derselben Branche, die voraussichtliche Umsatzverteilung, die Ent-fernung zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungs-bereich, eine etwaige „Vorschädigung“ des zentralen Versorgungsbereichs oder die Gefährdung eines vorhandenen „Magnetbetriebs“, der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.2009 – 4 B 4.09 –, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 14.10.2013 – 2 A 204/12 –, juris Rn. 154 m.w.N. Diese komplexe technische Frage wurde im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelt, weil die Beklagte sich bei der Ablehnung lediglich auf die (unwirksame) Veränderungssperre zurückgezogen hat, und müsste erstmals im gerichtlichen Verfahren erschöpfend geprüft werden. Nach der eingangs zitierten Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.11.2012 – 8 A 252/10 –, juris Rn. 118 m.w.N., kann die Beklagte daher unter Heranziehung der zum „steckengebliebenen“ Geneh-migungsverfahren entwickelten Grundsätze gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Neubescheidung der Bauvoranfragen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet werden. Im Übrigen war die Verpflichtungsklage abzuweisen. Hinsichtlich der Gebührenbescheide ist die Anfechtungsklage statthaft und auch begründet. Die Gebührenbescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte war zur Erhebung der Gebühr nach § 15 Abs. 2 GebG NRW nicht berechtigt. Die Kostenpflicht setzt eine rechtmäßige Amtshandlung voraus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.11.2007 – 9 A 4822/05 –, juris Rn. 18. Die Ablehnungen der Bauvorbescheide sind jedoch – wie oben bereits dargelegt – nicht rechtmäßig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hält es für angemessen, die Kosten im Verhältnis von 1/4 zu 3/4 zu teilen, da die Argumentation der Beklagten überwiegend zurückzuweisen ist und die Klage überwiegend Erfolg hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708, 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.