Beschluss
15 L 1740/15
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Beförderungsentscheidungen besteht ein beamtenrechtlicher Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG; Auswahlentscheidungen müssen ermessens- und beurteilungsfehlerfrei getroffen werden.
• Dienstliche Beurteilungen, die in einem Beförderungsvergleich einfließen, müssen hinreichend differenziert sein und die tatsächliche Wahrnehmung eines höherwertigen Arbeitspostens konkret berücksichtigen.
• Erweist sich eine zur Auswahl herangezogene dienstliche Beurteilung als fehlerhaft, kann im einstweiligen Rechtsschutz die Beförderung Dritter untersagt werden, wenn sonst die Verwirklichung des Bewerberanspruchs gefährdet würde.
Entscheidungsgründe
Untersagung von Beförderungen wegen fehlerhafter dienstlicher Beurteilung • Bei Beförderungsentscheidungen besteht ein beamtenrechtlicher Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG; Auswahlentscheidungen müssen ermessens- und beurteilungsfehlerfrei getroffen werden. • Dienstliche Beurteilungen, die in einem Beförderungsvergleich einfließen, müssen hinreichend differenziert sein und die tatsächliche Wahrnehmung eines höherwertigen Arbeitspostens konkret berücksichtigen. • Erweist sich eine zur Auswahl herangezogene dienstliche Beurteilung als fehlerhaft, kann im einstweiligen Rechtsschutz die Beförderung Dritter untersagt werden, wenn sonst die Verwirklichung des Bewerberanspruchs gefährdet würde. Die Antragstellerin bewarb sich um Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 9_vz + Z BBesO. Die Dienststelle (Antragsgegnerin) fertigte dienstliche Beurteilungen der Bewerberinnen, die Grundlage der Auswahlentscheidung wurden. Die Antragstellerin war während des Beurteilungszeitraums überwiegend auf einem deutlich höher bewerteten Arbeitsposten eingesetzt (T 9), ihr wurde jedoch in der Beurteilung nur die Gesamtnote "Sehr gut basis" gegeben. Die Beigeladenen erhielten für die streitige Beförderung günstigere Bewertungen; eine der Beigeladenen war unterwertig eingesetzt, eine andere gleichwertig. Die Antragstellerin rügte die Beurteilung als fehlerhaft und beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen. Das Gericht hat geprüft, ob die Beurteilung die höhere tatsächliche Tätigkeit der Antragstellerin ausreichend berücksichtigt und ob dadurch die Auswahlentscheidung beeinflusst sein kann. • Anordnungsanspruch: Bestehender beamtenrechtlicher Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG begründet einen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Auswahlentscheidungen. • Prüfung der Beurteilungen: Im Auswahlverfahren ist das Gericht zur Kontrolle der zu Grunde liegenden dienstlichen Beurteilungen befugt; fehlerhafte Beurteilungen können zur Verpflichtung auf Neubescheidung führen. • Anforderungen an Beurteilungen: Leistungsvergleiche sind anhand aussagekräftiger, hinreichend differenzierter und einheitlicher Bewertungsmaßstäbe vorzunehmen; bei Arbeitnehmern, die dauerhaft höherwertige Aufgaben wahrnehmen, muss dies in der Beurteilung konkret und nachvollziehbar berücksichtigt werden. • Festgestellte Mängel: Die Beurteilung der Antragstellerin enthält nur einen pauschalen Hinweis, dass die höhere Funktion berücksichtigt wurde, ohne in den Einzelmerkmalen darzulegen, wie dies die Noten beeinflusst hat; der Vergleich mit Stellungnahmen der unmittelbaren Vorgesetzten zeigt Widersprüche und Indizien für eine nicht hinreichende Berücksichtigung. • Wirkung der Mängel: Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die fehlerhafte Beurteilung das Ergebnis der Auswahlentscheidung beeinflussen kann; eine Neubeurteilung könnte zu einer besseren Gesamtnote und damit zu Berücksichtigung der Antragstellerin im Auswahlverfahren führen. • Anordnungsgrund: Die bevorstehende Beförderung der Beigeladenen würde durch Ämterstabilität zur endgültigen Besetzung der Planstellen führen und so die Rechtsverwirklichung der Antragstellerin gefährden. • Kosten und Streitwert: Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen bleiben bei diesen; der Streitwert wurde nach beamtenrechtlicher Wertbemessung festgesetzt. Der Antrag der Beamtin wird stattgegeben: Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladenen auf der Beförderungsliste zu befördern, solange nicht erneut und unter Beachtung der gerügten Rechtsauffassung über die Förderung der Antragstellerin entschieden worden ist. Begründet ist dies damit, dass die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vermutlich fehlerhaft ist, weil sie die dauerhaft höherwertige Tätigkeit nicht konkret in den Einzelbewertungen berücksichtigt. Da die beabsichtigte Beförderung zur endgültigen Besetzung der Planstellen führen würde, wäre der Bewerberanspruch der Antragstellerin gefährdet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat diese selbst zu tragen.