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Beschluss

1 L 1113/16

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:0202.1L1113.16.00
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Leitsätze

Ein Beamter hat keine Aussicht auf Beförderung, wenn er mit einer um zwei Noten schlechteren dienstlichen Beurteilung mehr als 80 Plätze hinter dem letzten beförderten Konkurrenten steht

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Beamter hat keine Aussicht auf Beförderung, wenn er mit einer um zwei Noten schlechteren dienstlichen Beurteilung mehr als 80 Plätze hinter dem letzten beförderten Konkurrenten steht 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. 2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte, gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ihr im Zuge der Beförderungsrunde 2016 zugewiesenen 5 Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 13_vz BBesO, die für eine Besetzung mit den Beigeladenen vorgesehen sind, mit diesen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, ist unbegründet. Der Antragsteller hat zwar einen nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn die Antragsgegnerin beabsichtigt, die Beigeladenen unmittelbar nach A 13 BBesO zu befördern und ihnen die streitgegenständlichen Beförderungsplanstellen zu übertragen. Allerdings hat der Antragsteller keinen nach den genannten Vorschriften erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch ist durch die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen nicht verletzt. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt (Leistungsgrundsatz). Einfachgesetzlich hat dies seinen Niederschlag in den Regelungen der § 9 BeamtStG und § 22 Abs. 1 BBG gefunden. Dieser Geltungsanspruch ist unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Für die Bewerber um ein öffentliches Amt begründet Art. 33 Abs. 2 GG einen Bewerbungsverfahrensanspruch in Form eines grundrechtgleichen Rechts auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Die Bewerbung um ein öffentliches Amt darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris; BVerwG, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris Rn. 31, und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, NVwZ 2014, 75, sowie Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. August 2016 - 6 B 646/16 -, juris Rn. 5, und vom 24. März 2016 - 1 B 176/16 -, juris Rn. 10. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob der um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchende übergangene Bewerber zwingend oder auch nur überwiegend wahrscheinlich seinem Konkurrenten hätte vorgezogen werden müssen. Ein Anordnungsanspruch ist in den Fällen der vorliegenden Art schon dann zu bejahen, wenn es nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand gemessen an den vorgenannten Prüfungsmaßstäben nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest „offen“ sein, was bereits der Fall ist, wenn seine Auswahl möglich erscheint. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, NVwZ 2016, 764; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juni 2016 - 1 B 321/16 -, vom 25. August 2014 - 6 B 741/14 - und vom 5. Mai 2006 -1 B 41/06 -, jeweils juris, m.w.N. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers durch die getroffene Auswahlentscheidung nicht verletzt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass seine Auswahl möglich erscheint. Selbst wenn man seine aktuelle dienstliche Beurteilung mit der Gesamtnote "Gut Basis" als mangelhaft ansehen wollte, weil sie möglichweise mit Fehlern behaftet ist (fehlende Dokumentation der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung?), sind seine Aussichten in einem erneuten Auswahlverfahren zum Zuge zu kommen, nicht offen. Vgl. zur Beurteilung bei Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens: OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 2015 - 1 B 384/15 -, juris Rn. 8, und vom 17. Februar 2015 - 1 B 1327/14 -, juris Rn. 13 f.; VG Köln, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – 15 L 1740/15 -, juris Rn. 13, jeweils m.w.N. Seine Auswahl scheint bei realistischer Betrachtung nicht möglich, weil ausgeschlossen ist, dass er eine Beurteilung mit der erforderlichen Gesamtnote "Hervorragend Basis", d.h. eine um zwei Notenstufen bessere Beurteilung erhalten würde. In der Beurteilung gelangen Erst- und Zweitbeurteiler übereinstimmend je zweimal zu den Bestnoten "Sehr gut" und "Gut" sowie je einmal zu den Noten "Rundum Zufriedenstellend" und "Teilweise bewährt" (zweitschlechteste Note). Dieses unterschiedliche Leistungsbild rechtfertigt ‑ insbesondere vor dem Hintergrund der vom Antragsteller bei dem BLB tatsächlich verrichteten Tätigkeiten ‑ die Gesamtnote "Gut Basis". Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der über viele Jahre die Aufgaben eines Dienst-/Arbeitsposten "Rundum Zufriedenstellend" oder "Gut" erfüllt, der einer deutliche höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht, die wesentlich geringeren Anforderungen seines Statusamtes in herausragender Weise erfüllt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. November 2015 - 1 B 1007/15 -, juris Rn. 10, und vom 18. Juni 2015 - 1 B 384/15 -, juris Rn. 8; so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. April 2016 - 4 S 64/16 -, juris Rn. 21, und BayVGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 6 CE 15.1849 -, juris Rn. 15; Beschluss der Kammer vom 16. September 2016 ‑ 1 L 676/16 ‑, juris Rn. 16. Der Antragsteller verrichtete im Beurteilungszeitraum allerdings keine höherwertige, sondern eine Tätigkeit, die (lediglich) der Besoldungsgruppe A 11 BBesO und damit einer niedrigeren Besoldungsgruppe entsprach, sodass dieser Grundsatz auf ihn nicht anwendbar ist. Hinzu kommt, dass dem Antragsteller nach der derzeitigen Rangfolge der Beförderungsaspiranten mehr als 80 Beamte mit den Noten "Hervorragend Basis" (10), "Sehr gut ++" (2), "Sehr gut +" (9), "Sehr gut Basis" (25), "Gut ++" (18) und "Gut +" (21) vorgehen; daneben hat noch ein weiterer vor ihm eingestufter Beamter die Note "Gut Basis". Es erscheint nach jeder Lebenserfahrung ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung an dem weitaus überwiegenden Teil all dieser Beamten „vorbeiziehen“ könnte. Dies gilt vor allem auch vor dem Hintergrund, dass bereits obergerichtlich zu den auch hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom beschäftigten Beamtinnen und Beamten festgestellt worden ist, dass keine grundsätzlichen Fehler des Beurteilungssystems vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 1 B 1388/15 -, juris Rn. 72. Selbst wenn daher einzelne Beurteilungen von Konkurrenten rechtswidrig sein sollten, beruhte eine etwaige Rechtswidrigkeit auf Fehlern im Einzelfall und würde nicht dazu führen, dass eine Auswahl des Antragstellers als möglich erscheint. Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner Beiladung der weiteren für eine Beförderung vorgesehenen 52 Beamten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen im Verfahren keine Anträge gestellt und sich demgemäß keinem Kostenrisiko unterworfen haben, kommt eine Erstattung eventueller außergerichtlicher Kosten nicht in Betracht. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 iVm Satz 1 Nr. 1, Sätzen 2 und 3 GKG und berücksichtigt wegen des vorläufigen Charakter des Verfahrens überschlägig ein Viertel der Jahresbezüge des angestrebten Amtes.