Urteil
6 K 5906/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0114.6K5906.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Die Beteiligten streiten um einen presserechtlichen Auskunftsanspruch. 3 Der Kläger ist Journalist (Redakteur für besondere Aufgaben in der Redaktion der Tageszeitung „ “ in C.). Mit E-Mail vom 19.09.2013 bat der Kläger die Beklagte, ihm schriftlich mitzuteilen in wie vielen Fällen das Bundesamt für Verfassungsschutz a) in den vergangenen zehn Jahren Daten über Personen erfasst/gesammelt hat, die in der Zeit der Erfassung/Sammlung hauptberuflich als Journalisten tätig waren, b) aktuell noch Daten über Personen erfasst/sammelt, die hauptberuflich als Journalisten tätig sind, c) in wie vielen dieser Fälle nachrichtendienstliche Mittel (Abhören etc.) zum Einsatz kamen bzw. kommen. 4 Mit einer E-Mail vom 20.09.2013 antwortete die Beklagte, das Bundesamt für Verfassungsschutz beobachte und speichere im Rahmen der operativen Auswertung keine Informationen über Journalisten, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt mit Extremisten oder Terroristen kämen. Grundsätzlich aber gelte: Wenn bei einer Person Anhaltspunkte für eine extremistische oder terroristische Tätigkeit vorlägen, sammele und speichere das Bundesamt Informationen zu dieser Person – unabhängig von ihrer beruflichen Tätigkeit. 5 Mit einer weiteren E-Mail vom 23.09.2013 bat der Kläger weiterhin um die erbetenen Auskünfte sowie zusätzlich darum, ihm mitzuteilen, welcher Art die Bestrebungen seien, derentwegen Daten über die in Frage b) genannten Personen gesammelt würden. 6 Darüber hinaus bat der Kläger mit einer E-Mail vom 10.10.2013 ihm mitzuteilen, in wie vielen Fällen das Bundesamt zum Zeitpunkt unmittelbar vor der Bundestagswahl 2013 Daten über Personen erfasst/gesammelt habe, die ein Abgeordnetenmandat entweder a) im Bundestag oder b) in einem Parlament der Bundesländer innehätten. 7 Am 15.10.2013 hat der Kläger beim erkennenden Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt (6 L 1570/13). Diesen Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 29.01.2014 abgelehnt. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Beschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom 19.09.2014 abgelehnt (5 B 226/14). 8 Am 28.10.2014 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen Folgendes vorträgt: Schutzwürdige Interessen Privater stünden seinem Anspruch auf Auskunft nicht entgegen. Durch die Auskunft würden keine personenbezogenen Daten bekannt. Ebenfalls bestehe kein schutzwürdiges Interesse öffentlicher Stellen. Die Beklagte habe kein materielles Geheimhaltungsbedürfnis. Durch die Veröffentlichung der Informationen seien keine Nachteile für das Wohl des Bundes zu befürchten. Die Bekanntgabe des Akteninhalts erschwere nicht die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden und gefährde auch nicht Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen. Derartige Nachteile würden von der Beklagten auch nicht dargelegt. Die Presse habe im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgabe eine Kontrollfunktion gegenüber der Exekutive. Die Behörden dürften sich nicht pauschal auf Geheimhaltungsbedürftigkeit berufen. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, 11 12 1. in wie vielen Fällen das Bundesamt für Verfassungsschutz gegenwärtig Daten über Personen erfasst/sammelt, die hauptberuflich als Journalisten tätig sind. 13 2. in wie vielen der in 1. genannten Fällen nachrichtendienstliche Mittel (Abhören etc.) zum Einsatz kommen bzw. kamen. 14 3. welcher Art die Bestrebungen sind, derentwegen gegebenenfalls Daten über die in 1. genannten Personen gesammelt werden (§ 3 Abs. 1 BVerfSchG, gegebenenfalls Unterteilung Rechtsextremismus/Linksextremismus). 15 4. in wie vielen Fällen das Bundesamt für Verfassungsschutz zum Zeitpunkt unmittelbar vor der Bundestagswahl 2013 Daten über Personen erfasst/gesammelt hat, die ein Abgeordnetenmandat entweder 16 a) im Bundestag 17 b) in einem Parlament der Bundesländer 18 innehatten. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und trägt im Wesentlichen Folgendes vor: Die Berufsgruppe der Journalisten sei als solche kein Gegenstand der Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz. Lediglich dann, wenn im Einzelfall in der Person eines konkreten Journalisten tatsächliche Anhaltspunkte für eigene Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BVerfSchG vorliegen sollten, würden gegebenenfalls auch über diesen Informationen gesammelt und ausgewertet. Soweit der Kläger konkrete Auskünfte darüber begehre, in wie vielen Fällen Journalisten beobachtet und über diese Daten gespeichert worden seien, in wie vielen dieser Fälle nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt worden seien und welche Art von Bestrebungen diesen Fällen zugrunde lägen, lägen ihr keine entsprechend aufbereiteten Daten vor. Diese seien auch nicht in Form von Aufschlüsselungen, Statistiken oder Filterfunktionen in ihren Datenbanken verfügbar. Die einzelnen Informationen müssten erst mit erheblichem Aufwand in den Fachbereichen unter Auswertung aller dort vorhandenen Datensätze generiert werden. 22 Der Antrag zu 4. werde dahingehend verstanden, dass Auskunft über die Anzahl der Bundes – oder Landtagsabgeordneten begehrt werde, die im Sommer 2013 Gegenstand der Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz gewesen seien. Es gebe keine Auflistungen, welche Mandatsträger welcher Parlamente im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben zu welchem Zeitpunkt Gegenstand der Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz seien. Soweit einzelne Abgeordnete beobachtet würden, erfolge dies in der jeweils für den betreffenden Phänomenbereich zuständigen Fachabteilung. Eine strukturierte Auflistung werde nur anlassbezogen (z.B. anlässlich kleiner Anfragen von Abgeordneten) unter Abfrage und Auswertung der in den jeweiligen Fachbereichen geführten Daten erstellt. Entsprechende Informationen seien dann gegebenenfalls auch über das Dokumentations- und Informationssystem des Deutschen Bundestages abrufbar, beispielsweise im Zusammenhang mit der Beantwortung von zwei Kleinen Anfragen im Jahr 2012. In Bezug auf den vom Kläger genannten Zeitpunkt lägen derartige Daten nicht vor und müssten erst unter Abfrage und Auswertung der in den jeweiligen Fachabteilungen geführten Daten erstellt werden. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des zugehörigen Eilverfahrens 6 L 1570/13 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe 25 Die Klage hat keinen Erfolg. 26 Sie ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber nicht begründet. 27 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft. 28 Der mit der Klage verfolgte Auskunftsanspruch findet seine Stütze unmittelbar in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Die Kammer folgt bezogen auf presserechtliche Auskunftsansprüche gegenüber Bundesbehörden der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach umfasst die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes über den Verfassungsschutz aus Art. 73 Nr. 10 b GG als Annex die Befugnis, Voraussetzungen und Grenzen zu regeln, unter denen der Öffentlichkeit einschließlich der Presse Informationen zu erteilen sind oder erteilt werden dürfen. Da der zuständige Gesetzgeber untätig geblieben ist, muss unmittelbar auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG als Rechtsgrundlage für pressespezifische Auskunftspflichten zurückgegriffen werden. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 6 C 12.14 –, K & R 2015, 529; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 6 A 2.12 –, NVwZ 2013, 1006. 30 Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht der Annahme eines aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG folgenden verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob und auf welcher Grundlage Regelungen zu Auskunftspflichten der Presse gegenüber Bundesbehörden dem Bundesgesetzgeber vorbehalten sind, bislang offen gelassen. Ebenfalls hat es offen gelassen, ob ein Auskunftsanspruch unter Rückgriff auf Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden kann und wie weit dieser gegebenenfalls reicht. Denn für eine Verletzung der Pressefreiheit sei jedenfalls dann nichts ersichtlich, solange die Fachgerichte den Presseangehörigen im Ergebnis einen Auskunftsanspruch einräumen, der hinter dem Gehalt der – untereinander im wesentlichen inhaltsgleichen, auf eine Abwägung zielenden – Auskunftsansprüche der Landespressegesetze nicht zurückbleibt. 31 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.07.2015 – 1 BvR 1452/13 –, NVwZ – RR 2016, 50. 32 Aufgrund des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs können Pressevertreter in geeigneter Form behördliche Auskünfte verlangen, soweit berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen nicht entgegenstehen. 33 Die Berechtigung von Vertraulichkeitsinteressen, die dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch entgegenstehen können, bestimmt sich dabei in Abhängigkeit von dem Regelungsspielraum, über den der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung behördlicher Auskunftspflichten verfügt. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch besteht in demjenigen Umfang, den der Gesetzgeber selbst nicht unterschreiten dürfte. Also ist er durch Vertraulichkeitsinteressen ausgeschlossen, die der Gesetzgeber für die gegebene Sachkonstellation als Ausschlussgrund normieren dürfte. Entscheidend ist, ob der Gesetzgeber berechtigt wäre, dem betroffenen Vertraulichkeitsinteresse für die gegebene Sachkonstellation Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse einzuräumen. Der Gesetzgeber unterliegt zum einen der Vorgabe, Vertraulichkeitsinteressen nur dann Vorrang gegenüber dem Informationsinteresse von Pressevertretern einzuräumen, wenn hierfür plausible Gründe sprechen. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 6 C 12.14 –, a.a.O.. 35 Berechtigte schutzwürdige Interessen der hier in Rede stehenden Art sind auch beispielhaft in den Landespressegesetzen aufgeführt. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013, – 6 A 2.12 –, a.a.O.. 37 Bei der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Presse und den Vertraulichkeitsinteressen der Beklagten ist in den Blick zu nehmen, dass die Geheimhaltungsinteressen des Bundesamtes für Verfassungsschutz eine hohe Bedeutung haben, weil Auskünfte immer auch Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des Bundesamtes zulassen. 38 Das Bundesverwaltungsgericht hat – bezogen auf den Bundesnachrichtendienst – bislang offen gelassen, ob der Gesetzgeber diesen insgesamt von der Pflicht ausnehmen dürfte, der Presse Auskunft zu erteilen. Der Gesetzgeber ist aber unter besonderen Umständen berechtigt, jedenfalls einzelne behördliche Funktionsbereiche von Auskunftspflichten auszunehmen. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 6 C 12.14 –, a.a.O.. 40 Derartige besondere Umstände bestehen für operative Vorgänge im Bereich des Bundesnachrichtendienstes, nämlich für die Beschaffung und Auswertung von Informationen von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung. Der Gesetzgeber darf deshalb für diesen behördlichen Funktionsbereich Auskünfte an die Presse generell ausschließen, ohne insoweit eine einzelfallbezogene Abwägung mit gegenläufigen Informationsinteressen der Presse vorsehen zu müssen. 41 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2015 – 6 VR 1/15 –, DVBl. 2015, 1316. 42 Dasselbe gilt für operative Vorgänge im Bereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz. 43 Der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Informationszugang beschränkt sich auf die bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlich vorhanden Informationen. Das sind diejenigen Informationen, die zum Zeitpunkt des begehrten Informationszugangs tatsächlich vorliegen. Das Auskunftsrecht führt nicht zu einer Informationsbeschaffungspflicht zu Lasten der Behörde. Müssen Informationen erst durch Untersuchungen generiert werden, sind sie als Gegenstand eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs noch nicht vorhanden. 44 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013, – 6 A 2.12 –, a.a.O.. 45 Gemessen daran kann der Kläger keine Auskunft zu den von ihm gestellten Fragen verlangen. 46 Dabei sieht sich die Kammer zu der Klarstellung veranlasst, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens die Fragen des Klägers in der von ihm gewählten Formulierung sind. Zu diesen Fragen hat die Beklagte vorprozessual wie auch im gerichtlichen Verfahren die Auskunft abgelehnt. Wesentliche Umformulierungen der Fragestellungen, die über Klarstellungen zur Vermeidung von Missverständnissen hinausgehen, wären mit einer Änderung des Streitgegenstandes verbunden, deren Zulässigkeit sich im gerichtlichen Verfahren nach § 91 VwGO beurteilt. Die Bezeichnung seines Auskunftsbegehrens ist allein dem Kläger überantwortet und nur in sehr begrenztem Maße der Pflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO unterworfen, auf klare und sachdienliche Anträge hinzuwirken. 47 I. 48 Hinsichtlich Frage 1 scheitert das Auskunftsbegehren daran, dass sich die Frage auf nicht vorhandene Informationen bezieht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Berufsgruppe der Journalisten als solche Gegenstand der Beobachtung des Bundesamtes für Verfassungsschutz wäre. Sowohl aus der Antragserwiderung im Eilverfahren 6 L 1570/13 als auch aus den Antworten der Bundesregierung auf Kleine Anfragen ergibt sich, dass Personen vom Bundesamt für Verfassungsschutz erfasst werden, wenn sie aufgrund extremistischer, terroristischer oder nachrichtendienstlicher Bezüge beobachtungswürdig sind. 49 Vgl. Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage, BT-Drs. 18/443, S. 2, 3. 50 Daher spricht aus Sicht der Kammer nichts gegen die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten, dass die erbetene Auskunft nur mit erheblichem Aufwand generiert werden könnte. Dass sich die Frage mit vertretbarem Aufwand durch Abfrage im Nachrichtendienstlichen Informationssystem (NADIS) beantworten ließe, ist nicht ersichtlich. Denn eine durchgehende Aufnahme des ausgeübten Berufs bei der Erfassung von Personen in der vorgenannten Datenbank ist nicht vorgesehen. Vielmehr steht in NADIS laut Antwort der Bundesregierung ein Freitextfeld für die Erfassung von Berufsbezeichnungen zur Verfügung. Dabei soll es sich nicht um eine Pflichtangabe, sondern ein zusätzliches Merkmal handeln, das zur Identifizierung einer Person beitragen kann. 51 Vgl. Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage, BT-Drs. 18/2384, S. 2. 52 Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit dieser Angaben sprechen, sind weder substantiiert dargetan noch ersichtlich. Vor diesem Hintergrund mag es zwar möglich sein, Auskunft über die Anzahl der Personen zu geben, zu deren Datensätzen im Freitextfeld die Berufsbezeichnung Journalist eingetragen ist. Damit wäre indes nicht die Frage beantwortet, zu deren Beantwortung die Beklagte durch das Gericht verurteilt werden soll. Denn der Kläger bezieht seine Frage zum einen auf die Gruppe der Personen, die „hauptberuflich als Journalisten“ tätig sind. Eine in dem optionalen Freitextfeld eingetragene Berufsbezeichnung muss aber nicht zwingend die hauptberufliche Tätigkeit der erfassten Person darstellen. Dies gilt ungeachtet der Untauglichkeit des Kriteriums „hauptberuflich“ bei gleichzeitigem Fehlen zusätzlicher Merkmale, anhand derer die Abgrenzung zwischen haupt- und nebenberuflich vorzunehmen ist. Zum anderen würde der so generierte Datensatz nicht diejenigen Personen enthalten, die zwar hauptberuflich als Journalisten tätig sind, deren gespeicherte Daten sich aber auf die – die Berufsbezeichnung nicht beinhaltenden – Pflichtangaben beschränken. Gleiches gilt mit Blick auf die gewählte Formulierung der Berufsbezeichnung („Journalisten“) vor dem Hintergrund, dass journalistische Tätigkeiten unter zahlreichen Berufsbezeichnungen vorgenommen werden und eine klare, rechtlich greifbare Eingrenzung der zur Berufsbezeichnung Journalist zählenden Berufe nicht existiert. Dieses Zurückbleiben einer unter Zuhilfenahme von NADIS und dem dort enthaltenen Freitextfeld generierten Antwort hinter der Fragestellung mag vom Kläger sogar hingenommen werden. Es steht aber einer Verurteilung der Beklagten durch das Gericht zwingend entgegen, da für die Frage der Sachentscheidung nicht maßgeblich ist, mit welcher Antwort sich der Kläger möglicherweise zufrieden gibt, sondern ob eine vollständige und zutreffende Antwort auf der Grundlage der vorhanden Informationen möglich ist. Aus diesem Grund verfängt nicht der Hinweis des Klägers auf die Beantwortung seiner an den niedersächsischen Verfassungsschutz gerichteten Fragen. Ungeachtet der Tatsache, dass sich die dortigen Fragestellungen von den hier streitgegenständlichen Fragen wesentlich unterscheiden, sind die unter dem 20.05.2014 erteilten Antworten nicht durch eine gerichtliche Verurteilung erwirkt worden. Die Antworten sind nicht infolge eines gerichtlichen Ausspruchs ergangen, dessen Befolgung im Wege der Vollstreckung durchgesetzt werden könnte. Daher konnte der niedersächsische Verfassungsschutz die Frage nach der Anzahl der Daten von Personen, die als Journalisten arbeiten, unter Hinzufügung des Hinweises beantworten, dass die Zahl nicht abschließend sei, da zu gespeicherten Personen nur teilweise der Beruf bekannt sei. Mit einem entsprechenden Hinweis könnte sich die Beklagte im Falle der gerichtlichen Verurteilung nicht behelfen. Zur vollständigen und richtigen Beantwortung der Frage müsste das Bundesamt für Verfassungsschutz bei jeder gegenwärtig beobachteten bzw. erfassten Person unter Beteiligung des jeweiligen Fachbereichs einzeln ermitteln, ob diese mit ihrem Hauptberuf der Berufsgruppe der Journalisten angehört. Letztlich müsste jeder Datensatz des aktuellen Datenbestandes unter dem Blickwinkel der mit der Frage aufgestellten Kriterien betrachtet werden. Aus Sicht der Kammer setzt die Beantwortung der Frage daher – auch bei Einsatz technischer Hilfsmittel – aufwändige Untersuchungen voraus, weshalb die begehrten Informationen nicht als vorhanden angesehen werden können. 53 II. 54 Besteht demnach kein Anspruch auf eine Beantwortung der Frage 1, kann auch eine Antwort auf die zweite Frage nicht verlangt werden. Denn letztere hat der Kläger derart mit Frage 1 verknüpft, dass sie deren vorherige Beantwortung durch die Beklagte zwingend voraussetzt. 55 III. 56 Ein Auskunftsanspruch besteht auch nicht hinsichtlich Frage 3. Auch hier setzt das Auskunftsverlangen die Beantwortung der Frage 1 voraus, denn der Kläger begehrt nähere Angaben zu den Bestrebungen der Personen, deren Fälle der Antwort auf Frage 1 zugrunde lagen. Selbst wenn es dem Kläger allein darum gehen sollte, die Fälle, in denen hauptberufliche Journalisten vom Bundesamt für Verfassungsschutz überwacht bzw. erfasst wurden, anhand der Kategorie der Bestrebungen den unterschiedlichen Tatbeständen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BVerfSchG zuzuordnen, müsste die Beklagte zur Beantwortung der Frage zunächst die mit der Frage 1 erfassten Fälle ermitteln, was – wie dargestellt – nur mittels aufwändiger Untersuchungen möglich ist. Sollte dem Kläger mit seiner Frage daran gelegen sein, genauere Informationen zu den Verhaltensweisen zu erhalten, die den Anlass für Maßnahmen des Bundesamtes für Verfassungsschutz gaben – auch in dieser Weise ließe sich seine Frage verstehen –, bestünde ebenso wenig ein Anspruch auf Beantwortung. Denn dann würde die Frage auf die Erteilung von Auskünften abzielen, die dem Bereich der operativen Vorgänge des Bundesamtes für Verfassungsschutz zuzurechnen sind. In diesem Bereich stehen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Beklagten der Auskunft entgegen; das öffentliche Informationsinteresse tritt dahinter zurück. Zu den operativen Vorgängen im Bereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz gehört auch die Einordnung konkreter Verhaltensweisen unter die Befugnisnorm des § 8 Absätze 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 BVerfSchG. Welche Verhaltensweisen Maßnahmen des Bundesamtes für Verfassungsschutz auslösen können, hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BVerfSchG abstrakt-generell geregelt. In welchen konkreten Fällen die dortigen Voraussetzungen vom Bundesamt für Verfassungsschutz als erfüllt angesehen werden, ist besonders geheimhaltungsbedürftig. Es liegt auf der Hand, dass die Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz nicht unerheblich erschwert würde, wenn im Einzelnen öffentlich bekannt wäre, durch welche konkreten Verhaltensweisen Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörden ausgelöst werden. Zur Aufgabenerfüllung ist das Bundesamt für Verfassungsschutz darauf angewiesen, dass anlassgebende Verhaltensweisen nicht im Sinne eines Positivkataloges bekannt sind. 57 IV. 58 Der Kläger kann von der Beklagten auch nicht die Beantwortung der Frage 4 verlangen. Zwar vermag die Kammer nicht die Auffassung der Beklagten zu teilen, die Informationen wären beim Bundesamt für Verfassungsschutz nicht vorhanden, da eine Rubrik „Abgeordnete“ nicht existiere. Ausweislich der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage können in NADIS personenbezogene Daten von Abgeordneten (Mitglieder des Deutschen Bundestages bzw. Mitglieder des Europäischen Parlaments) anhand einer entsprechenden Kennzeichnung durch den Datenschutzbeauftragten des Bundesamtes für Verfassungsschutz und seine Mitarbeiter aufgerufen werden. 59 Vgl. Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage, BT-Drs. 18/2384, S. 4. 60 Jedenfalls zu der von der Frage 4 a erfassten Personengruppe müsste sich mit vertretbarem Aufwand ein Datensatz zusammenstellen lassen, der noch darauf hin zu überprüfen wäre, wann die Überwachungsmaßnahmen stattgefunden haben. Ob dieser weitere Schritt zur Zusammenstellung der Auskunftsgrundlage mit noch zumutbarem Aufwand zu leisten wäre, muss nicht entschieden werden. Ebenso kann offen bleiben, ob die Zweckbestimmung der besonderen Kennzeichnung für Abgeordnete zur Nutzung durch den Datenschutzbeauftragen des Bundesamtes für Verfassungsschutz einem Zugriff auf diese Daten zur Auskunftserteilung entgegen gehalten werden kann. 61 Dem Auskunftsanspruch des Klägers steht jedenfalls entgegen, dass die Frage sich nicht hinreichend exakt beantworten lässt, da der maßgebliche Bezugspunkt des Auskunftsgesuchs mit „unmittelbar vor der Bundestagswahl 2013“ nur vage beschrieben ist. Unklar bleibt auch, ob mit dieser Formulierung ein bestimmter Zeitpunkt oder ein bestimmter Zeitraum gemeint ist, zu dem bzw. in dem die Datenerfassung/Datensammlung stattgefunden hat. Zwar spricht der Kläger von „Zeitpunkt“, verknüpft diesen Begriff aber mit den Tätigkeiten des Erfassens und Sammeln, die typischerweise zeitraumbezogen erfolgen. Die Antwort auf die Frage kann – je nach Verständnis – unterschiedlich ausfallen, weshalb es Aufgabe des Klägers ist, sein Auskunftsbegehren klar und unmissverständlich zu formulieren. 62 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 63 Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i .V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.