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Beschluss

7 L 2095/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0126.7L2095.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Beschluss vom 15.12.2014 – 7 L 1502/14 – wird geändert. Der Antrag der Beigeladenen auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2014 erfolgten Aufhebung der mit Bescheid vom 15.06.2010 erteilten Zulassung für das Arzneimittel „C. Methocarbamol 750 mg Tabletten“ wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.166.666,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen, § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. 3 Der Antrag der Antragstellerin war gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässig. Die Antragstellerin war als ehemalige Beigeladene des Verfahrens 7 L 1502/14 berechtigt, die Änderung des Beschlusses der Kammer vom 15.12.2014 wegen einer Veränderung der Sachlage zu beantragen. Sie konnte geltend machen, dass sich durch den Ablauf der Unterlagenschutzfrist für das Arzneimittel „Ortoton“ der Antragstellerin am 09.09.2015, und damit nach dem Beschluss vom 15.12.2014, die Sachlage entscheidungserheblich geändert hat. 4 Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über den Antrag besteht im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Kammer auch noch fort, obwohl gleichzeitig über die Klage im Hauptsacheverfahren entschieden wurde. Denn die Antragstellerin kann sich auf ihr Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage berufen, die erst mit Unanfechtbarkeit des gleichzeitig erlassenen Urteils endet, § 80 b Abs. 1 Satz 1 VwGO. 5 Der Antrag ist auch begründet. Die gemäß § 80 a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Interessenabwägung des Gerichts beurteilt sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, 6 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.03.2009 - 13 B 278/09 - ; VG Köln, Beschluss vom 15.12.2014 - 7 L 1502/14 - . 7 Diese Interessenabwägung fällt nunmehr zugunsten der Antragstellerin aus. Während die von der Antragstellerin erhobene Klage 7 K 3354/14 zum Zeitpunkt des vorangegangenen Beschlusses der Kammer am 15.12.2014 noch keine Erfolgsaussichten hatte, weil der angefochtene Rücknahmebescheid vom 13.06.2014 zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig war, hat die Kammer mit Urteil vom 26.01.2016 der Klage stattgegeben. Denn durch den Ablauf der Unterlagenschutzfrist für das Arzneimittel „Ortoton“ der Beigeladenen sind die Ansprüche der Beigeladenen aus den drittschützenden Vorschriften der § 24 b, § 141 Abs. 5 AMG i.V.m. § 24 a Abs. 1 Satz 3 AMG a.F. erloschen. Sie hat demnach keinen Anspruch mehr auf eine Aufhebung der streitgegenständlichen Zulassung der Antragstellerin vom 15.06.2010, weil diese sich nunmehr als rechtmäßig erweist. Daraus folgt, dass die Aufhebung der Zulassung nunmehr rechtswidrig ist. Dies gilt auch, soweit die Aufhebung auf die Rücknahmevorschriften in § 30 AMG gestützt wird. 8 Diese – nach dem Aufhebungsbescheid eingetretenen - Umstände waren auch im Rahmen der Anfechtungsklage der Antragstellerin zu berücksichtigen, da im Konkurrentenstreit über den Unterlagenschutz im Arzneimittelrecht der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblich ist. Dies gilt auch für das vorläufige Rechtsschutzverfahren. 9 Wegen der Einzelheiten der Begründung wird in vollem Umfang auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 26.01.2016 im Verfahren 7 K 3354/14 Bezug genommen. 10 Da die streitgegenständliche Zulassung der Antragstellerin nunmehr rechtmäßig ist und der rechtswidrige Rücknahmebescheid aufgehoben worden ist, besteht jetzt kein berechtigtes Interesse der Beigeladenen mehr daran, bis zur Unanfechtbarkeit des Urteils den Sofortvollzug der Rücknahme anzuordnen und damit die Vermarktung des Präparates der Antragstellerin zu stoppen. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, da sie im vorliegenden Verfahren keinen Antrag gestellt hat. Da sie sich somit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat, hat sie auch keinen Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten. 12 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat im Hauptsacheverfahren einen an der Gewinnerwartung der Antragstellerin im Jahr der Klageerhebung orientierten Streitwert in Höhe von 2.333.333,00 Euro festgesetzt. Die Kammer geht mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon aus, dass diese Gewinnaussichten auch im Jahr der Antragstellung fortbestehen. Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren war dieser Streitwert somit zu halbieren.