Urteil
7 K 5317/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0202.7K5317.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 in der ehemaligen UdSSR geborene Kläger begehrt das Wiederaufgreifen seines Aufnahmeverfahrens und die Erteilung eines Aufnahmebescheides im I.----weg gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Unter dem 25.02.1992 beantragte er erstmalig die Erteilung eines Aufnahmebescheides bei dem Bundesverwaltungsamt. Ausweislich seiner vorgelegten Geburtsurkunde stammt der Kläger von dem russischen Volkszugehörigen X. D. und der deutschen Volkszugehörigen C. D1. ab. In seinem im Jahr 1976 ausgestellten Inlandspass ist der Kläger als russischer Volkszugehöriger eingetragen. Im Aufnahmeantrag gibt er ebenfalls an, er sei Russe. Die Muttersprache sei Deutsch. Er könne die deutsche Sprache verstehen, sprechen und schreiben. In der Familie werde deutsch gesprochen von den Großeltern, den Eltern, dem Antragsteller, seiner Ehefrau und seinen Kindern. Mit Bescheid vom 24.08.1994 wurde der Aufnahmeantrag abgelehnt. Der Kläger habe sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt, weil er mit russischer Nationalität in seinem Inlandspass eingetragen sei. Gleichzeitig wurde jedoch der Ehefrau des Klägers ein Aufnahmebescheid erteilt. In diesen wurde der Kläger als Ehegatte einbezogen. Am 02.12.1994 reiste der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 20.01.1995 bei dem Landratsamt U. als zuständiger Vertriebenenbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung als Ehegatte eines Spätaussiedlers gemäß § 15 Abs. 2 BVFG. Bei seiner Vorsprache wurde festgestellt, dass der Kläger die deutsche Sprache gut verstand und sprach. Der Kläger erklärte, er habe sich nach dem Vater als Russe eintragen lassen, weil man es als Russe in Kasachstan leichter gehabt habe als als Deutscher. Am 18.05.1995 wurde der Ehefrau des Klägers eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ausgestellt, dem Kläger eine Bescheinigung als Ehegatte einer Spätaussiedlerin nach § 15 Abs. 2 BVFG. Mit Schreiben vom 10.07.2012 stellte der Kläger einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens bei dem Bundesverwaltungsamt. Zur Begründung trug er vor, in seinen Pass sei die russische Volkszugehörigkeit automatisch nach dem Vater eingetragen worden. Er selbst sei nicht gefragt worden. In der Berufsschule seien die Geburtsurkunden eingesammelt worden und daraufhin die Pässe ausgestellt worden. Er sei aber in einem deutschen Dorf aufgewachsen und habe eine deutsche Frau geheiratet. In der Familie sei nur deutsch gesprochen und die deutsche Kultur gepflegt worden. Auch sein Vater habe besser deutsch als russisch gesprochen, weil er als Waisenkind von einer deutschen Familie aufgenommen worden sei. Im Schul- und Berufsleben habe er hauptsächlich deutsche Freunde gehabt und sei als Deutscher bekannt gewesen. Widerspruch habe er damals nicht eingelegt, um so schnell wie möglich ausreisen zu können. Mit dem Antrag wurden zwei schriftliche Zeugenaussagen vorgelegt, in denen bestätigt wird, dass der Vater des Klägers nach dem Tod seiner Eltern bei seinen Verwandten in einer deutschen Familie aufgewachsen sei und gut deutsch gesprochen habe. Mit Bescheid vom 20.02.2013 wurde der Antrag abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, es liege kein Wiederaufnahmegrund vor. Die Sach- und Rechtslage habe sich nicht zugunsten des Klägers geändert. Es seien auch keine neuen Beweismittel vorgelegt worden, die eine günstigere Entscheidung rechtfertigen würden. Eine Aufhebung der Ablehnung komme auch nicht im Rahmen der Regelung des § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG in Betracht. Der Bescheid sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Aber auch bei einer Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides überwiege das öffentliche Interesse am Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit das private Interesse an der Aufhebung der Entscheidung. Das eröffnete Ermessen sei auch nicht auf Null reduziert. Umstände, die eine Aufrechterhaltung des Bescheides als unerträglich erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich. Hiergegen legte der Kläger am 25.02.2013 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 18.03.2013 begründete. Er trug im Wesentlichen vor, dass bei der Passausstellung aufgrund eines in der UdSSR geltenden Gesetzes automatisch die russische Volkszugehörigkeit des Vaters eingetragen worden sei. Er habe zwar mehrfach versucht, die Eintragung zu ändern. Dies sei aber erfolglos gewesen, weil eine Änderung gesetzlich unmöglich gewesen sei. Selbst sein Sohn T. habe bei der Ausstellung seines Inlandspasses im Jahr 1992 noch Schwierigkeiten gehabt, die deutsche Volkszugehörigkeit eintragen zu lassen. Der Begründung waren zwei schriftliche Zeugenaussagen beigefügt, in denen bestätigt wird, dass der Kläger sich darüber beklagt habe, dass ihm bei der Ausstellung seines ersten Inlandspasses keine Wahl gelassen worden sei und er mehrfach versucht habe, die Eintragung der Nationalität im Inlandspass zu ändern. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 10.09.2014 zurückgewiesen. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass eine Änderung der Sachlage nicht vorliege. Die vorgelegten Zeugenaussagen zu den Umständen der Passausstellung rechtfertigten keine neue Entscheidung über den Aufnahmeantrag, weil die Aussagen in einem unauflöslichen Widerspruch zu den eigenen Angaben des Klägers im Bescheinigungsverfahren stünden. Außerdem hätte der Kläger den Grund für das Wiederaufgreifen bereits in einem früheren Verfahren geltend machen können, habe aber bewusst darauf verzichtet, § 51 Abs. 2 VwVfG. Auch die Rechtslage habe sich nicht zugunsten des Klägers geändert. Das 10. Änderungsgesetz zum BVFG sei nicht zugunsten des Klägers anwendbar, weil sich die maßgebliche Rechtslage nach dem Zeitpunkt der Einreise des Klägers im Jahr 1994 richte. Im Übrigen wiederholt die Beklagte die Ausführungen des Ausgangsbescheides. Hiergegen hat der Kläger am 26.09.2014 Klage erhoben. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Klage sei unter Berücksichtigung des 10. Änderungsgesetzes begründet. Danach sei Spätaussiedler auch derjenige, der sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zum deutschen Volkstum bekannt habe. Dies sei im Zeitpunkt der Einreise des Klägers im Jahr 1994 der Fall gewesen. Der Kläger sei gegen seinen Willen in seinem ersten Inlandspass mit russischer Nationalität eingetragen worden. Anlässlich der Ausstellung des ersten Inlandspasses seines Sohnes T. habe auch der Kläger versucht, die Eintragung in seinem eigenen Inlandspass und in der Geburtsurkunde seines Sohnes von Russisch auf Deutsch zu ändern. Dies könnten mehrere Zeugen bestätigen, darunter die Ehefrau des Klägers, die bei der Antragstellung dabei gewesen sei. Die sowjetischen Behörden hätten dies jedoch 1992 abgelehnt. Ein weiterer Versuch sei gescheitert, weil über den Antrag vor der Ausreise noch nicht entschieden worden sei. Dem Kläger könne nicht vorgehalten werden, er habe seinen Spätaussiedlerwillen nicht zeitnah zur Ausreise betätigt. Er habe seinerzeit einen Aufnahmeantrag gestellt, der abgelehnt worden sei. Hierdurch habe er seinen Spätaussiedlerwillen dokumentiert. Nachdem durch das BVFG die Frist für das Wiederaufgreifen von Aufnahmeverfahren aufgehoben worden sei, könne nun dem Kläger nicht vorgeworfen werden, er habe seit der Einreise nichts getan. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2014 zu verpflichten, das Verfahren wiederaufzugreifen und dem Kläger einen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Kläger erfülle auch die Voraussetzungen als deutscher Volkszugehöriger nach dem 10. Änderungsgesetz nicht. Er habe sich nicht bis zur Ausreise im Jahr 1994 zum deutschen Volkstum bekannt. Er sei bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete in seinem Inlandspass als russischer Volkszugehöriger geführt worden. Eine Änderung sei jedenfalls ab 1992 möglich gewesen. Der Kläger müsse sich daher die Führung eines Inlandspasses mit russischer Volkszugehörigkeit spätestens ab diesem Zeitpunkt zurechnen lassen, auch wenn möglicherweise die Eintragung im ersten Inlandspass nicht als Gegenbekenntnis zu werten sei. Im Übrigen könne ein Aufnahmebescheid nach der Einreise gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nur im Fall einer besonderen Härte erteilt werden. Diese liege nicht vor, da der Kläger sich schon seit 10 Jahren im Bundesgebiet aufhalte und die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Darüber hinaus fehle es an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Antragstellung als Spätaussiedler und der Aussiedlung. Der Kläger habe erst 8 Jahre nach der Einreise den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens gestellt. Zum Zeitpunkt der Ausreise habe es an einer Betätigung dieses Willens gefehlt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Da der Kläger mit der Klage seine deutsche Volkszugehörigkeit geltend macht, ist davon auszugehen, dass er letztlich die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG erstrebt. Diese kann jedoch nicht erteilt werden, solange ihr die bestandskräftige Ablehnung des Aufnahmebescheides entgegensteht, § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Daher ist zuvor das Wiederaufgreifen des Verfahrens und Aufhebung des Ablehnungsbescheides sowie die Erteilung eines Aufnahmebescheides im I.----weg gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erforderlich. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 20.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens sind nicht erfüllt. Insbesondere hat der Kläger Wiederaufnahmegründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 VwVfG nicht in zulässiger Weise geltend gemacht. Er kann sich nicht auf eine zu seinen Gunsten erfolgte Änderung der Rechtslage durch das 10. Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554) berufen. Denn dieses Änderungsgesetz ist auf die Beurteilung des Aufnahmeanspruchs des Klägers nicht anwendbar, soweit es um die Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft geht. Daher wirkt es sich nicht zu seinen Gunsten aus. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Bundesgebiet aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die sonstigen Voraussetzungen ergeben sich aus § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag an Personen erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Wer Spätaussiedler ist, ergibt sich aus § 4 Abs. 1 BVFG für Personen, die aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion stammen. Nach dieser Vorschrift ist Spätaussiedler ein deutscher Volkszugehöriger, der die Aussiedlungsgebiete nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von 6 Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet abzustellen, vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 - 1 C 30.14 und 1 C 29.14 - , Urteil vom 28.05.2015 - 1 C 24.14 - juris Rn. 20; Urteil vom 12.03.2002 - 5 C 45.01 - BVerwGE 116, 119 Rn. 9. Denn aus der materiell-rechtlichen Bestimmung des § 4 Abs. 1 BVFG ergeben sich nicht nur die Voraussetzungen für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft, sondern auch der Zeitpunkt, auf den es für den Erwerb ankommt, nämlich den Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts. Dies gilt nicht nur für Klagen auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung, sondern auch für Verfahren, mit denen ein Anspruch auf nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG geltend gemacht wird. Denn in beiden Verfahren ist die Spätaussiedlereigenschaft nach den gleichen Kriterien zu beurteilen, BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 – 1 C 29.14 – juris, Rn. 28, 29. Im vorliegenden Verfahren kommt es daher für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft des Klägers grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts, hier im Dezember 1994, an. Es kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob nach der inzwischen aufgehobenen Übergangsvorschrift des § 100 a BVFG hier ausnahmsweise das Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30.08.2001 für die Prüfung des Spätaussiedlerstatus maßgebend ist, vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 – 1 C 29/14 – juris, Rn. Jedenfalls kann der Kläger sich nicht auf eine Änderung der Rechtslage zu seinen Gunsten durch das 10. Änderungsgesetz vom 06.09.2013 berufen, da er vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereist ist und sein Status sich daher nach der zuvor geltenden Rechtslage richtet. Es liegt auch keine Änderung der dem Ablehnungsbescheid vom 24.08.1994 zugrunde liegenden Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vor. Der Kläger hat lediglich neue Tatsachen zur Eintragung der russischen Nationalität in seinen Inlandspass und damit zum Merkmal des Bekenntnisses vorgetragen, die der Behörde bei Erlass des Bescheides nicht bekannt waren. Diese Tatsachen, insbesondere die - angeblichen - Umstände anlässlich der Ausstellung des ersten Inlandspasses im Jahr 1970, sowie die nun vorgetragenen Änderungsversuche lagen bereits im Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung vor, haben sich also nicht geändert. Der Kläger kann sich auf diese Tatsachen auch deshalb nicht mehr berufen, weil er nicht ohne grobes Verschulden außerstande war, sie in einem Widerspruchsverfahren gegen den Ablehnungsbescheid geltend zu machen, § 51 Abs. 2 VwVfG. Der Kläger hat auch keine neuen Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG beigebracht, die eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Zwar hat er die jetzt vorgelegten schriftlichen Zeugenerklärungen in dem früheren Verwaltungsverfahren nicht beigebracht. Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass er die Zeugen nicht schon in einem Widerspruchsverfahren gegen den Ablehnungsbescheid hätte benennen können, § 51 Abs. 2 VwVfG. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Die Beklagte hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt. Sie hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange von Rechtsfrieden auf der einen und auf das Interesse der Klägerin an der Einzelfallgerechtigkeit auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Es bedarf auch keiner abschließenden Klärung, ob der ablehnende Bescheid rechtswidrig ist oder nicht, denn allein der Umstand der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Entscheidung würde noch nicht ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung und damit ein Wiederaufgreifen gebieten. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9/11 -. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass die Ablehnung des Wiederaufgreifens gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder Art. 3 GG verstößt. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das BVA in vergleichbaren Fällen das Verfahren wiederaufgegriffen hätte. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Ablehnungsbescheid vom 24.08.1994 offensichtlich rechtswidrig war. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte die für die Spätaussiedlereigenschaft erforderliche deutsche Volkzugehörigkeit nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 in der seinerzeit geltenden Fassung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2094) zu Unrecht verneint hat. Danach waren nach dem 31.12.1923 geborene Personen nur dann deutsche Volkszugehörige, wenn sie sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärt oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört haben, § 6 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a.F.. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Der Kläger war bis zu seiner Ausreise mit russischer Nationalität in seinem Inlandspass eingetragen. Mit der Wahl der russischen Nationalität seines Vaters - anstelle der deutschen Nationalität der Mutter - bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses im Alter von 16 Jahren hat er sich zu einem fremden Volkstum bekannt und damit ein Gegenbekenntnis abgegeben. Diese Eintragung ist dem Kläger auch zurechenbar, weil sie Ausdruck einer freien Willensentscheidung war. Der erstmals im Wiederaufgreifensverfahren geltend gemachte Vortrag, dass die Eintragung als Russe wegen eines entsprechenden Gesetzes automatisch nach seinem Vater bzw. dem russischen Elternteil erfolgt sei und er selbst keine Wahl gehabt habe, ist nicht glaubhaft. Sie widerspricht zum einen den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen in der ehemaligen UdSSR. Ein Gesetz, dass die automatische Eintragung des russischen Elternteils vorschrieb, hat es in der UdSSR nicht gegeben. Vielmehr bestand nach der Passverordnung von 1974 ein Wahlrecht des Antragstellers, wenn die Eltern eine unterschiedliche Nationalität hatten. Das Wahlrecht konnte durch die Eintragung der Nationalität in das Passantragsformular ausgeübt werden. Diese Rechtsvorschriften wurden erfahrungsgemäß in der Regel auch eingehalten. Falls sich der Antragsteller auf einen abweichenden Geschehensablauf berufen will, muss er dies detailliert, nachvollziehbar und glaubhaft vortragen. Dies ist weder im ersten Aufnahmeverfahren noch im Wiederaufnahmeverfahren erfolgt. Es ist zum anderen weder glaubhaft noch offensichtlich, dass im Fall des Klägers kein Wahlrecht bestanden haben soll, insbesondere der Pass allein aufgrund der Geburtsurkunde ausgestellt worden sein soll, ohne dass ein Passantrag ausgefüllt werden musste. Dagegen spricht schon die Erklärung des Klägers nach seiner Einreise am 20.01.1995 bei dem Landratsamt U. , dass er die Nationalität seines Vaters gewählt habe, weil man es als Russe in Kasachstan leichter gehabt habe (Bl. 15 RS der Beiakte 1). Für eine bewusste Wahl der russischen Volkszugehörigkeit spricht auch der Umstand, dass der Kläger seine Volkszugehörigkeit im Aufnahmeantrag als „Russisch“ bezeichnet. Der Kläger hat dieses Gegenbekenntnis auch nicht bis zu seiner Ausreise revidiert. Nach der seinerzeitigen Gesetzesfassung war eine Änderung einer fremden Nationalität und ein Bekenntnis bis zum Zeitpunkt der Aussiedlung möglich, wenn sie Ausdruck einer ernsthaften Hinwendung zum deutschen Volkstum und nicht nur ein Lippenbekenntnis war. Auch „ständige Bemühungen um eine Änderung der Nationalität“ konnten danach möglicherweise als Erklärung zur deutschen Nationalität angesehen werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.1995 – 9 C 391/94 – BVerwGE 99, 133, juris Rn. 28 und 29. Es war jedoch im Zeitpunkt des Ablehnungsbescheides nicht vorgetragen und damit auch nicht offensichtlich, dass der Kläger sich bis zur Ausreise, insbesondere im Jahr der Ausstellung des ersten Inlandspasses für seinen Sohn, nämlich im Jahr 1992, ernsthaft und nachhaltig um eine Änderung der Nationalitätseintragung in seinem Inlandspass bemüht hat. Ungeachtet dessen ist der Vortrag auch nicht glaubhaft. Er steht zum einen in Widerspruch zu der Angabe, er habe die Nationalität des Vaters gewählt, um keine Probleme zu haben. Zum anderen ist es nicht plausibel, dass der Kläger solche erfolglosen Änderungsversuche nicht schon im Bescheinigungsverfahren vorgetragen und nach seiner Einreise eine Höherstufung als Spätaussiedler beantragt hat, was seinerzeit rechtlich möglich gewesen wäre. Schließlich hat sich dieser Vortrag im Verlauf des Verfahrens auch erheblich gesteigert, was erhebliche Zweifel an seinem Wahrheitsgehalt weckt. Daran vermögen auch die schriftlichen Zeugenaussagen nichts zu ändern. Die Verneinung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum wegen der bis zur Ausreise fortbestehenden russischen Passeintragung war daher bei Erlass des Ablehnungsbescheides im Jahr 1994 nicht offensichtlich rechtswidrig. Demnach hat der Kläger keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens gemäß § 51 Abs. 1 oder Abs. 5 VwVfG. Es kann daher offen bleiben, ob ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides im I.----weg nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG auch daran scheitert, dass der Kläger seinen Spätaussiedlerwillen bei der Einreise im Jahr 1994 nicht mit der erforderlichen Klarheit und Eindeutigkeit erneut betätigt hat, sondern erst 18 Jahre nach der Einreise im Jahr 2012. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW fehlt es auch in den Fällen an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Einreise und der Stellung eines nachträglichen Aufnahmeantrages, wenn vor der Ausreise ein Aufnahmeantrag gestellt, aber bestandskräftig abgelehnt wurde und der Spätaussiedlerwille bei der Einreise nicht erneut bekräftigt wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.12.2015 – 11 A 1296/14 – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG, grundlegend: Urteil vom 13.12.2012 – 5 C 23.11 – BVerwGE 145, 248; Urteil vom 06.11.2014 – 1 C 12.14 – NVwZ-RR 2015, 273, die sich allerdings auf Fälle bezieht, in denen vor der Ausreise kein Aufnahmeantrag gestellt wurde. Folgt man dieser Rechtsprechung, dann ist die Klage auch aus diesem Grund abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO und § 711 ZPO.