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Beschluss

11 A 1296/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:1214.11A1296.14.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 130a VwGO). Eine Zustimmung der Klägerin zu dieser Verfahrensweise bedarf es nicht. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 27. Mai 2010 und sein Widerspruchsbescheid vom 16. September 2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides und die Einbeziehung ihres Ehemannes K. C. sowie ihres Sohnes M. C. im Wege des Wiederaufgreifens gemäß § 51 VwVfG des mit Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 30. Januar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 1997 abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens. Der Senat lässt offen, ob ‑ wenn man das Vorliegen eines Wiederaufgreifensgrundes unterstellt ‑ das Aufnahmebegehren der Klägerin nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der Fassung des am 14. September 2013 in Kraft getretenen Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes (BGBl. I S. 3554) oder nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG in der zum Zeitpunkt der Übersiedlung der Klägerin am 10. Oktober 2000 geltenden Fassung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) zu beurteilen ist. Nach beiden Fassungen kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen liegen. Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage erfüllt die Klägerin nicht. Sie hat den Härtefallantrag nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG bzw. § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG a. F. nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Aussiedlung gestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler im Bundesgebiet auch in den von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG/§ 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG a. F. erfassten Härtefällen in zeitlichem Zusammenhang mit der Aussiedlung gestellt werden. Der durch den Aufnahmeantrag nach außen hin betätigte Spätaussiedlerwille ist zwingende Tatbestandsvoraussetzung für den Erhalt des Aufnahmebescheids. Jedenfalls steht ein Aufnahmeantrag, der mehr als vier Jahre nach der endgültigen Wohnsitznahme im Bundesgebiet gestellt wird, nicht mehr im erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Aussiedlung. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ 5 C 23.11 ‑, BVerwGE 145, 248. Dies gilt auch dann, wenn der Aufnahmebewerber ‑ wie die Klägerin im vorliegenden Fall ‑ bereits zum Zeitpunkt der Übersiedlung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2014 ‑ 1 C 12.14 ‑, NVwZ-RR 2015, 273 (274 f.). Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass sie ihren Spätaussiedlerwillen bereits vor der Aussiedlung betätigt habe, indem sie am 11. Dezember 1995 einen Aufnahmeantrag gestellt hat, der durch Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 30. Januar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 1997 bestandskräftig abgelehnt worden ist. Der Aufnahmebewerber muss den Willen haben, nach endgültiger Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland den Spätaussiedlerstatus gemäß § 4 i. V. m. § 6 BVFG zu erwerben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ 5 C 23.11 ‑, BVerwGE 145, 248 (252). Dieser Spätaussiedlerwille muss bei der Aussiedlung oder ‑ in Härtefällen ‑ im zeitlichen Zusammenhang hierzu nach außen hin erkennbar betätigt werden; dies ist nur möglich durch einen entsprechenden Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler. Vgl. ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ 5 C 23.11 ‑, BVerwGE 145, 248 (252); ferner Urteil vom 6. November 2014 ‑ 1 C 12.14 ‑, NVwZ-RR 2015, 273 (274 f.). Das bedeutet, dass es auf einen zu einem früheren Zeitpunkt gestellten Aufnahmeantrag und den dadurch betätigten Spätaussiedlerwillen nicht ankommt. Nach der bestandskräftigen Ablehnung des Aufnahmeantrags der Klägerin war für die Aufnahmebehörde nicht erkennbar, dass die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland nach wie vor den Willen hatte, gerade den Spätaussiedlerstatus zu erwerben. Selbst wenn die Klägerin diesen Willen auch nach der bestandskräftigen Ablehnung ihres Aufnahmeantrags noch zum Zeitpunkt ihrer Übersiedlung nach Deutschland gehabt haben sollte, hat sie ihn jedenfalls nicht mehr nach außen hin betätigt. Sie hat zum Zeitpunkt ihrer Übersiedlung weder einen Wiederaufgreifensantrag noch einen Aufnahmeantrag gestellt, noch hat sie sich auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit berufen, sondern ist als jüdischer Kontingentflüchtling eingereist, hat eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragt und auch erhalten. Die von der Klägerin beantragte Vernehmung ihres Vaters J. C1. als Zeuge zu ihrem „Aussiedlerwillen“ kam und kommt auch weiterhin nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht behauptet, dass sie ihren Spätaussiedlerwillen bei der Aussiedlung oder in zeitlichem Zusammenhang hierzu durch einen entsprechenden Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedlerin betätigt hat. Der erst am 19. Februar 2009 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides steht nicht mehr im erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Aussiedlung am 10. Oktober 2000. Es reicht auch nicht, dass die Klägerin im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens bereits im Jahr 2001 hat feststellen lassen, dass sie Vertriebene im Sinne des § 7 BVFG a. F. ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 23.11 -, BVerwGE 145, 248 (251). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.