Beschluss
6 L 2341/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0212.6L2341.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 A. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. 3 I. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Psychologie bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 VwGO – i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 4 1. Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) für das Wintersemester 2015/2016 festgesetzte Höchstzahl von 120 Studienplätzen für das erste Fachsemester des Bachelorstudiengangs Psychologie an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität (RFWU) Bonn, 5 vgl. Anlage 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2015/2016 vom 30.06.2015 (GV. NRW. S. 509), geändert durch Verordnung vom 18.11.2015 (GV. NRW. S. 772), 6 die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. 7 2. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2015/2016 ist die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010 – KapVO NRW 2010) vom 10.01.2011 (GV. NRW. S. 84). 8 Nach § 3 Kapazitätsverordnung NRW 2010 ergibt sich die Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit zugeordneten Studienganges aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5), dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7). 9 3. Lehrangebot 10 Das Lehrangebot errechnet sich nach § 5 KapVO NRW 2010 anhand des dienstrechtlich durchschnittlich vorgegebenen Lehrdeputats (Regellehrverpflichtung in SWS, in der Berechnung verdoppelt zur Herstellung des Jahresbezuges) und eventuellen im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten von der Hochschule gewährten Verminderungen der Regellehrverpflichtung zzgl. Lehrauftragsstunden nach § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010. 11 Das MIWF geht zum Berechnungsstichtag (15.09.2015) davon aus, dass der Lehreinheit Psychologie im Studienjahr 2015/2016 38 Personalstellen mit einem Lehrangebot von insgesamt 207 Deputatstunden (DS) zur Verfügung stehen. Dieses Ergebnis hat das Ministerium auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin übermittelten Daten wie folgt ermittelt: 12 Stellenart Deputat Stellen DS W 3 Universitätsprofessor 9 5 45 W 2 Universitätsprofessor 9 3 27 W 1 Juniorprofessor 4 1 4 A 15-13 AR mit ständ. Lehraufgaben 9 1 9 A 13 AR auf Zeit 4 5 20 TV-L Wiss. Ang. (befristet) 4 18 72 TV-L Wiss. Ang. (unbefristet) 8 5 40 Zusätzliches Lehrangebot 2 Reduzierung des Lehrangebots 12 Verminderungen 0 Lehrauftragsstunden 0 Lehrangebot (S) 38 207 13 Gegen diese Festsetzung bestehen nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen, insbesondere des detaillierten Stellenplans der Lehreinheit und der eingehenden Begründung der Antragsgegnerin, ebenso wenig Bedenken wie gegen die Reduzierung des Lehrangebots. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das Deputat der in der Lehreinheit Psychologie berücksichtigten Juniorprofessur nicht ausschließlich der Lehreinheit Bildungswissenschaften zur Verfügung stünde und dementsprechend im Wege des Vorwegabzuges der dortigen Lehreinheit zuzurechnen wäre. Die noch im Wintersemester 2014/2015 zu berücksichtigende Deputatsverminderung in Höhe von 1 DS ist für den hier zu betrachtenden Zeitraum zu Recht entfallen. Anzeichen dafür, dass dem Lehrangebot nach § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010 entgegen den vorgelegten Unterlagen Lehrauftragsstunden hinzuzurechnen wären, liegen nicht vor. 14 Das ermittelte Lehrangebot ist gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2010 um die Dienstleistungen zu bereinigen, die die Lehreinheit Psychologie für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind die Curricularanteile (§ 6 Abs. 2 KapVO NRW 2010) anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf diese Lehreinheit entfallen. Antragsgegnerin und Ministerium gehen dabei von folgenden Maßgaben aus: 15 Studiengang Lehreinheit CAq Aq/2 CAq x Aq/2 Informatik Informatik 0,04 87,50 3,50 Philosophie Philosophie 0,01 23,00 0,23 Summe 3,73 16 Diese Berechnung ist nach Aktenlage weder inhaltlich noch rechnerisch zu beanstanden. 17 Das um die vorgenannten Dienstleistungen bereinigte Lehrangebot beträgt auf der Grundlage des mitgeteilten Zahlenmaterials somit (207 DS – 3,73 DS =) 203,27 DS je Semester bzw. 406,54 DS pro Studienjahr. 18 4. Lehrnachfrage 19 Diesem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage gegenüberzustellen. Das Ministerium hat einen gewichteten Curricularanteil (CA) für die Lehreinheit Psychologie in Höhe von 1,69 zugrunde gelegt. Dabei hat es die aus den jeweiligen Curricularnormwerten (CNW) abgeleiteten Eigenanteile (CAp) für die drei der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge (für den Bachelorstudiengang 2,15, für das Bachelor-Begleitfach 0,73 und für den Masterstudiengang 1,57) berücksichtigt und sodann Anteilquoten für den Bachelorstudiengang (Hauptfach) in Höhe von 0,473, für das Bachelor-Begleitfach in Höhe von 0,09 und für den Masterstudiengang in Höhe von 0,438 in Ansatz gebracht. Diese Aufteilung genügt den Vorgaben von § 7 KapVO NRW 2010. 20 Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin in Abweichung von ihrer bisherigen Praxis die Anteilquoten für den Bachelorstudiengang (und das Bachelor-Begleitfach) gesenkt und diejenige für den Masterstudiengang deutlich erhöht hat. Dies stellt eine Reaktion auf den – auch der Kammer bekannten – Umstand dar, dass wegen des in vielen psychologischen Berufsfeldern geforderten Masterabschlusses der weitaus überwiegende Anteil der Bachelorabsolventen das Masterstudium anstrebt. Ausgehend von diesem erhöhten Bedarf an Studienplätzen in den Masterstudiengängen ist im Rahmen des sog. Masterprogramms 2014 - 2020 vereinbart worden, dass zusätzlich Lehrkapazität geschaffen werden und in den dortigen Studiengängen zum Tragen kommen sollen. Der Lehreinheit Psychologie stehen im Rahmen dieses Masterprogramms Mittel zur Finanzierung von 8,5 zusätzlichen Stellen (TV-L Wiss. Ang. (befristet)) zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund ist die vorliegende Ausgestaltung der Anteilquoten nicht zu beanstanden. Namentlich hat sie nicht zu einer Reduzierung der Lehrkapazität für den Bachelorstudiengang geführt. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), 21 vgl. Beschluss vom 26.06.2013 – 13 C 47/13 –, 22 verlangt das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden. Ein derartiger Grund liegt in Bezug auf das hier in Rede stehende Masterprogramm und die zur Erhöhung der Studienplatzzahlen im Masterstudiengang zur Verfügung gestellten Mittel zweifelsohne vor. 23 Nach alledem ergibt sich auf der Grundlage der folgenden Berechnung 24 Zugeordneter Studiengang CAp x Anteilquote CA Psychologie (Bachelor) 2,15 x 0,473 = 1,017 Psychologie (Begleitfach) 0,73 x 0,09 = 0,066 Psychologie (Master) 1,57 x 0,438 = 0,688 1,771 25 ein gewichteter Curricularanteil von (abgerundet) 1,77. 26 Nach § 3 KapVO NRW 2010 ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit insgesamt im ersten Fachsemester von (2 x 203,27 DS [= 406,54] / 1,77 CAp =) 229,68 Studienplätzen. 27 Für den fraglichen Studiengang errechnet sich demnach eine Aufnahmekapazität von (229,68 Studienplätze für die Lehreinheit insgesamt x 0,473 Anteilquote = 108,64) aufgerundet 109 Studienplätzen. 28 Im streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Psychologie stehen somit im Wintersemester 2015/2016 109 Studienplätze zur Verfügung. 29 5. Überprüfung des Berechnungsergebnisses 30 Die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität ist zu überprüfen. Anhaltspunkte für eine Reduzierung der Zulassungszahl nach § 8 KapVO NRW 2010 sind nicht ersichtlich. Gründe für eine Erhöhung nach § 9 KapVO NRW 2010 sind in rechtmäßiger Weise eingestellt worden. Nach dieser Vorschrift soll die Zulassungszahl erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Davon kann hier nur in dem von dem Ministerium berücksichtigten Umfang ausgegangen werden. Der auf 0,91 festgesetzte und auf der Grundlage des sog. Hamburger Modells errechnete Schwundausgleichsfaktor ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung und unter Berücksichtigung des weiten Berechnungsspielraums nicht zu beanstanden, so dass sich rechnerisch eine jährliche Zulassungszahl von 120 Studierenden ergibt. 31 6. Erschöpfung der Kapazität 32 Nach den Angaben der Antragsgegnerin haben sich im Wintersemester 2015/2016 im ersten Fachsemester tatsächlich 123 (nicht beurlaubte und nicht wieder exmatrikulierte) Studienanfänger eingeschrieben. Anlass zu Zweifeln an diesen statistischen Angaben bestehen nach Auffassung der Kammer nicht. Für eine ungenutzte Kapazität ist angesichts der Einschreibung von 123 Studierenden mithin bereits im Ansatz nichts ersichtlich. 33 II. Soweit die Antragstellerin zusätzlich eine Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen begehrt, ist ein Anordnungsanspruch ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Freie Studienplätze stehen-wie oben dargelegt-nicht zur Verfügung. Etwaige Fehler bei der innerkapazitären Studienplatzvergabe sind weder von der Antragstellerin aufgezeigt, noch ersichtlich. 34 III. Schließlich hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Zulassung im Rahmen der Härtefall nach § 15 VergabeVO NRW glaubhaft gemacht. 35 Die Zulassung nach dieser Norm setzt neben der Erfüllung der näher bezeichneten Voraussetzungen einen Antrag des Studienbewerbers voraus. Daran fehlt es hier. Die Antragstellerin hat auf gerichtliche Nachfrage erklärt, sich nicht bei der Antragsgegnerin gemäß § 15 VergabeVO NRW beworben zu haben. 36 Da es sich bei der Vergabe von Studienplätzen im Rahmen der Härtefallquote um einen Unterfall des innerkapazitären Vergabeverfahrens handelt, muss der Antrag mit sämtlichen zur Begründung dienenden Unterlagen innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 VergabeVO NRW (31. Mai) bzw. bezüglich der Nachreichung von Unterlagen der Nachfrist des § 3 Abs. 7 VergabeVO NRW (15. Juni) vorgelegt werden. Diese Fristen sind Ausschlussfristen. Aus diesem Grund kann der nachträglich im gerichtlichen Verfahren geäußerte Wunsch, innerhalb der Härtefallquote zugelassen zu werden, keine Berücksichtigung finden. Einer Prüfung, ob die vorgetragenen Gründe eine Zulassung im Rahmen der Härtefallquote rechtfertigen, bedarf es daher nicht. 37 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 38 V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW (Beschluss vom 02.03.2009 – 13 C 278/08 –, juris), der sich die Kammer anschließt.