OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 L 280/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0218.19L280.16.00
3Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die Antragstellerin auf der Grundlage der Verfügung vom 21. 12. 2015 auf ihre Dienst- und Verwendungsfähigkeit untersuchen zu lassen, 4 hilfsweise 5 im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass die Aufforderung zur Überprüfung auf Dienstfähigkeit vom 21. 12. 2015 rechtswidrig ist, 6 hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. 7 Die Anträge sind zwar statthaft. Ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt vorliegend nicht in Betracht, da es sich bei der behördlichen Untersuchungsanordnung um keinen mit der Anfechtungsklage anfechtbaren Verwaltungsakt handelt, 8 vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 – 2 C 17.10 –, juris, OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2013 – 6 B 1249/ 13 –, juris. 9 Die Anträge sind aber unbegründet. 10 Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der betreffende Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). 11 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. 12 Die Antragstellerin hat jedenfalls den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 13 Die Anordnung der polizeiärztlichen Untersuchung vom 21. 12. 2015 begegnet keinen durchgreifenden materiellrechtlichen Bedenken. 14 Die Anordnung der Untersuchung durch den Polizeiarzt zum Zwecke der Überprüfung der Verwendungsfähigkeit findet ihre rechtliche Grundlage in § 35 Satz 2 BeamtStG. Nach der hierin normierten Gehorsamspflicht hat ein Beamter an Maßnahmen mitzuwirken, die der Überprüfung seiner Einsatz- und Verwendungsfähigkeit dienen. 15 Die Anordnung genügt den an sie zu stellenden inhaltlichen Anforderungen. Sie erfolgt insbesondere aus konkretem Anlass und ist verhältnismäßig. 16 Die krankheitsbedingten Fehlzeiten der Antragstellerin bieten einen konkreten Anlass für die Untersuchung. Die Antragstellerin ist seit dem 17. 11. 2014 durchgehend dienstunfähig erkrankt. Seitens der Dienststelle der Antragstellerin war die Sorge geäußert worden, dass die Arbeitsunfähigkeit mit der aktuellen Verwendung in Zusammenhang stehen könnte. Schon aus Fürsorgegründen ist der Antragsgegner deshalb gehalten, die Verwendungsfähigkeit der Antragstellerin zu überprüfen. 17 Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 18 - Urteil vom 30. 05. 2013, 2 C 68/11, juris; Urteil vom 26. 04. 2012, 2 C 17/10, juris - 19 bestehenden weitergehenden Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung zur Abklärung der Dienstfähigkeit von Lebenszeitbeamten sind auf den vorliegenden Fall, in dem es noch nicht um die eigentliche amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit geht, nicht übertragbar. Der Antragsgegner hat unter Bezugnahme auf den Erlass des Innenministeriums NRW “Verfahren in Fällen längerfristiger Erkrankung von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten und nach Zurruhesetzung“ vom 18. 03. 2006 schlüssig dargelegt, dass die polizeiärztliche Untersuchung am 22. 02. 2016, auf die sich die streitbefangene Anordnung vom 21. 12. 2015 allein bezieht, nicht der Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens im Sinne von § 116 Abs. 2 LBG NRW, dass Grundlage für eine Versetzung in den Ruhestand sein könnte, dient. Es geht bei der polizeiärztlichen Untersuchung ausweislich des Erlasses u. a. um die Feststellung der aktuellen Verwendungseinschränkungen, um Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit oder zur Verbesserung der Einsatzfähigkeit, die Prüfung der gesundheitlichen Eignung für eine andere Verwendung und um die Prüfung der Möglichkeit der stufenweisen Wiedereingliederung. Erst dann, wenn der örtlich zuständige Polizeiarzt zu einem negativen Prognoseurteil hinsichtlich der Entwicklung der gesundheitsbezogenen Leistungsbeschränkungen kommt, wird eine Vorstellung bei und Begutachtung durch den Polizeiamtsarzt eingeleitet. Erst der Polizeiamtsarzt erstellt das nach § 116 Abs. 2 LBG NRW für eine Zurruhesetzung erforderliche amtliche Gutachten. Erst für die Anordnung der Untersuchung bei dem Polizeiamtsarzt gelten die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten weitergehenden Voraussetzungen. Ohne vorherige Prüfung des Gesundheitszustandes durch den Polizeiarzt ist es dem Dienstherrn regelmäßig gar nicht möglich, etwa die Art und den Umfang der ärztlichen Untersuchung in der Anordnung festzulegen. Der Dienstherr muss sich bereits im Vorfeld des Erlasses der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind, 20 vgl. BVerwG, Urteil vom 30. 05. 2013, 2 C 68/11, juris. 21 Dem dient hier die Vorstellung bei dem örtlichen Polizeiarzt. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens lediglich die Hälfte des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens zugrunde gelegt wurde.