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Beschluss

33 K 2934/15.PVB

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0311.33K2934.15PVB.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e: I. Die Beteiligte zu 1) ist ein Postnachfolgeunternehmen, das gegenüber den bei ihm beschäftigten Beamten die Dienstherrenaufgaben der Bundesrepublik Deutschland wahrnimmt. Der Antragsteller ist der für den Betrieb Telekom Placement Services (TPS) zuständige Betriebsrat. Er ist nach § 28 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG) in Angelegenheiten der Beamten u.a. nach § 76 Abs. 1 BPersVG zu beteiligen. Auf das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers in den in § 76 Abs. 1 BPersVG genannten Angelegenheiten findet gem. § 29 Abs. 1 PostPersRG die Regelung des § 77 BPersVG entsprechende Anwendung. Der Betrieb Telekom Placement Services (TPS) hat die Aufgabe, Mitarbeitern, die ihren Dauerarbeitsplatz im Konzern der Beteiligten zu 1) verloren haben, durch Qualifizierung und Arbeitsplatzsuche erneut einen Dauerarbeitsplatz zu verschaffen. Im vorliegenden Verfahren streiten die Verfahrensbeteiligten über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Einigungsstelle, dass ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung i.S.d. § 77 Abs. 2 BPersVG im Falle der Versetzung oder Umsetzung von 4 Beamten zum Betrieb Telekom Placement Services, Bereich Business Projects nicht vorgelegen hat. Im Mai/Juni 2014 schloss die Beteiligte zu 1) mit dem Unternehmen T. eine Kooperationsvereinbarung, die einen Bedarf von bis zu 100 zusätzlichen Beschäftigten mit Fachhochschulabschluss aus dem technischen Dienst im Bereich Business Projects (BPR) des Betriebs Telekom Placement Services zur Folge hatte. Die Beteiligte zu 1) entschied sich, den im Bereich Business Projects (BPR) bestehenden Personalbedarf auch mit beschäftigungslosen, der Laufbahn CFt angehörenden Beamtinnen und Beamten zu decken, die dem Betrieb TPS angehörten. Daneben sollten auch Beamtinnen und Beamte, die nicht dem Betrieb TPS, sondern anderen Organisationseinheiten (z.B. PBM-NL) angehörten, in den Bereich BPR versetzt oder umgesetzt werden. Im Juli 2014 führte die Beteiligte zu 1) Gespräche mit dem Antragsteller, die darauf abzielten, die neu zu schaffenden Stellen im Bereich BPR ohne vorherige Ausschreibung besetzen zu können. Der Antragsteller stimmte in diesen Gesprächen einem Ausschreibungsverzicht zu. Streitig ist zwischen Verfahrensbeteiligten allerdings, auf welche Stellenanzahl sich die Zustimmung des Antragstellers bezog. Der Antragsteller behauptet, er habe dem Ausschreibungsverzicht für 70 zu besetzende Stellen zugestimmt. Nach Angaben der Beteiligten zu 2) bezog sich die Zustimmung auf „maximal 75 Stellen“. Die Beteiligte zu 1) behauptet, die Zustimmung habe sich auf 126 Stellen bezogen. Die Beteiligte zu 1) sagte in den mit dem Antragsteller geführten Gesprächen im Gegenzug zu der erklärten Zustimmung zum Ausschreibungsverzicht zu, ein Anbietungsverfahren durchzuführen, das eine Bewerbung von beschäftigungslosen Tarifbeschäftigten und Tarifbeschäftigten und Beamten ermöglichen sollte, die sich in einem befristeten Projekteinsatz befanden. Unter dem 28.10.2014 teilte die Beteiligte zu 1) dem Antragsteller mit, dass im Bereich TPS-BPR zunächst 70 Personalposten „Experte Projektmanagement“(T9) und „Senior Referent Projektmanagement“(T8) an den Standorten C. , E. und H. eingerichtet würden. Für die dauerhafte Besetzung der Posten seien insgesamt 132 Beamte angehört worden. Die Beteiligte zu 1) bat den Antragsteller um Zustimmung zur Versetzung von zunächst 34 Beamten zum 01.12.2014 in den Bereich BPR, darunter auch für die Versetzung des Beamten L. . Unter dem 29.10.2014 teilte die Beteiligte zu 1) dem Antragsteller mit, dass sich auf die oben bezeichneten zunächst 70 einzurichtenden Personalposten 12 Mitarbeiter im Rahmen des internen Anbietungsverfahrens beworben hätten. Sie bat den Antragsteller um Zustimmung gem. § 99 BetrVG, 6 der in Rede stehenden Dienstposten mit Bewerbern aus dem Anbietungsverfahren zu besetzen. Die Beteiligte zu 1) übersandte dem Antragsteller die Auswahlentscheidung und stellte ihm elektronisch die Besetzungsunterlagen zur Verfügung. Mit Schreiben vom 25.11.2014 korrigierte die Beteiligte zu 1) die bisher angegebene Anzahl der zu einer Versetzung angehörten Beamten dahingehend, dass nicht 134, sondern 126 Beamte angehört worden seien. Von diesen Beamten hätten 12 Beamte inzwischen eine andere Beschäftigung gefunden, so dass noch 114 Beamte im Anhörungsverfahren verblieben. Sie wies darauf hin, dass in einem zweiten Schritt weitere 23 Beamte in den Bereich BPR versetzt werden sollten. Sie bat den Antragsteller um Zustimmung zur Versetzung dieser Beamten, darunter auch die Beamten T. und C. . Mit Schreiben vom 03.02.2015 wies die Beteiligte zu 1) darauf hin, dass noch 22 weitere Beamte für eine Versetzung in Bereich BPR vorgesehen seien. Sie bat den Antragsteller um Zustimmung zur Versetzung dieser Beamten, darunter auch der Beamte C1. . Mit Schreiben vom 06.11.2014 (L. ), 08.12.2014 (T1. , C2. ) und 13.02.2015 (C1. ) verweigerte der Antragsteller seine Zustimmung zu der Versetzung von 4 Beamten, nämlich der Herren L. , T1. , C2. und C1. . Die Beamten T1. , C2. und C1. gehörten anderen Organisationseinheiten an und wurden erstmals in Betrieb Telekom Placement Services versetzt. Zur Begründung seiner Zustimmungsverweigerung machte der Antragsteller noch bestehenden Informationsbedarf geltend. Aus den vorliegenden Unterlagen sei nicht zu erkennen, ob alle nichtbeschäftigten Beamtinnen und Beamten der entsprechenden Besoldungsgruppen angehört worden seien. Es stelle eine Benachteiligung im Betrieb Beschäftigter dar, dass einige der 12 Bewerber im Rahmen des internen Anbietungsverfahrens nicht in die engere Auswahl einbezogen worden seien. Die Versetzungen seien auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Zumutbarkeit der Versetzung der ausgewählten Beamten nicht in Relation zu den anderen angehörten Beamten gewichtet worden sei. Im Falle des Beamten C1. wies der Antragsteller darauf hin, dass er nur für 70 zu besetzende Dienstposten auf eine Ausschreibung verzichtet habe. Unter Berücksichtigung der 34 Versetzungen im November 2014, der 23 Versetzungen im Dezember 2014 und den 22 Versetzungen im Februar 2015 sei die Zahl von 70 ausschreibungsfreien Dienstposten überschritten. Eine Besetzung von mehr 70 Dienstposten ohne vorherige Ausschreibung stelle einen Verstoß gegen die Konzernstellenbesetzungsrichtlinie dar. Abschließend machte er für jeden einzelnen Beamten individuelle Gründe geltend, aufgrund derer seiner Ansicht die Versetzung des jeweiligen Beamten unzumutbar ist. Die Beteiligte zu 1) rief daraufhin die Einigungsstelle an. Diese fasste in ihrer Sitzung vom 20.03.2015 folgenden Beschluss: Es wird festgestellt, dass bei dem Beamten T1. ein Grund für die Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 77 Abs. 2 BPersVG nicht vorliegt. In ihrer Sitzung vom 31.03.2015 fasste die Einigungsstelle folgenden Beschluss: Es wird festgestellt, dass bei den Beamten C2. , L. und C1. jeweils ein Grund für die Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 77 Abs. 2 BPersVG nicht vorliegt. Der Antragsteller hat am 16.05.2015 das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet, mit dem er sich gegen die Entscheidung der Einigungsstelle wendet. Zur Begründung trägt er vor, der Spruch der Einigungsstelle sei rechtswidrig. Er – der Antragsteller – sei von der Beteiligten zu 1) – nicht ausreichend über die von ihr getroffene Auswahlentscheidung unterrichtet worden. Die Beteiligte zu 1) hätte ihm die Stellungnahmen aller 126 zu einer Versetzung angehörten Beamten zur Verfügung stellen müssen. Die Beteiligte zu 1) hätte zudem erläutern müssen, warum sie die in Rede stehenden Beamten aus den 126 angehörten Beamten ausgewählt habe. Im Übrigen habe die Beteiligte zu 1) ein Anbietungsverfahren für die zu besetzenden Stellen durchgeführt. Sie hätte ihm deshalb sämtliche Bewerbungsunterlagen einschließlich der Vorstellungsgespräche der Bewerber in diesem Anbietungsverfahren zur Verfügung stellen müssen. Die Einigungsstelle hätte wegen der unzureichenden Information durch die Beteiligte zu 1) nicht in der Sache entscheiden dürfen. Die Beteiligte zu 2) könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er – der Antragsteller – als nur „aufnehmender“ Personalrat nicht die individuellen Gründe der versetzten Beamten geltend machen könne. Werde für eine Dienstpostenbesetzung - wie hier – unter mehreren Beamten verschiedener Dienststellen ausgewählt, müsse dem „aufnehmenden“ Personalrat eine umfassende Prüfungskompetenz eingeräumt werden, weil die Personalräte der abgebenden Dienststellen keine Kenntnis über alle in der Auswahl befindlichen Beamten hätten. Ferner sei der Versagungsgrund der ungerechtfertigten Benachteiligung von Mitarbeitern nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG gegeben. Die Beteiligte zu 1) habe die insgesamt 12 Bewerbungen im Rahmen des Anbietungsverfahrens nicht berücksichtigt. Sie habe die Bewerber mit der Begründung fehlender Qualifikation abgelehnt. Damit habe die Beteiligte zu 1) Mitarbeiter benachteiligt, die sich freiwillig auf die zu besetzenden Posten beworben hätten. Die Entscheidung der Einigungsstelle sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie unzutreffend davon ausgehe, dass die Zustimmung zum Ausschreibungsverzicht für 75 Stellenbesetzungen erklärt worden sei. Tatsächlich habe er nur dem Ausschreibungsverzicht für die Besetzung von nur 70 Stellen zugestimmt. Der Antragsteller beantragt, 1. festzustellen, dass der Einigungsstellenspruch vom 20.03.2015 unwirksam ist, 2. festzustellen, dass der Einigungsstellenspruch vom 31.03.2015 unwirksam ist. Die Beteiligte zu 1) beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie nimmt Bezug auf die Ausführungen der Beteiligten zu 2). Die Beteiligte zu 2) beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie meint, dass ein Grund für die Versagung der Zustimmung gem. § 77 Abs. 2 BPersVG nicht vorgelegen hat. Der vom Antragsteller geltend gemachte Grund unzureichender Information sei kein Versagungsgrund nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG. Der Informationsanspruch der Personalvertretung sei ausreichend dadurch geschützt, dass die Zustimmungsfiktion des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG erst bei Vorliegen einer ausreichenden Information durch den Dienststellenleiter eintrete. Der Antragsteller hätte deshalb nicht seine Zustimmung verweigern dürfen, sondern hätte die Vorlage der Stellungnahmen der 126 angehörten Beamten von der Beteiligten zu 1) einfordern müssen. Weil der Antragsteller aber seine Zustimmung versagt habe, sei er mit der Rüge unzureichender Information nunmehr präkludiert. Die beabsichtigten Versetzungen seien auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil sie „die Zumutbarkeit nicht in Relation zu den anderen angehörten Beschäftigten“ bewerte. Eine Auswahl unter den angehörten Beamten habe nicht stattgefunden. Im Übrigen lasse der Antragsteller außer Acht, dass er hinsichtlich der Beamten T1. , C2. und C1. nicht „abgebender“, sondern „aufnehmender“ Personalrat sei. Als „aufnehmender“ Personalrat könne er nur prüfen, ob durch die Versetzung ein anderer Beschäftigter der aufnehmenden Dienststelle ungerechtfertigt benachteiligt werde. Schließlich sei auch ein Versagungsgrund nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG nicht gegeben. Eine ungerechtfertigte Benachteiligung liege nicht vor, weil eine Auswahl unter den für eine Versetzung in Betracht gezogenen Beamten nicht stattgefunden habe. Die versetzten Beamten seien nicht ungerechtfertigt benachteiligt. Die Einigungsstelle habe bei der Bewertung der individuell von ihnen gegen ihre Versetzung vorgebrachten Einwände die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Zumutbarkeit der Versetzung von Beamten berücksichtigt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Einigungsstellensprüche der Beteiligten zu 2) vom 20.03.2015 und 31.03.2015 sind wirksam. Sie verletzen nicht die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers. Die Beschlüsse der Einigungsstelle unterliegen gem. § 83 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BPersVG der gerichtlichen Kontrolle der Fachkammer für Bundespersonalvertretungsrecht. Die Beschlüsse haben nicht nur empfehlenden Charakter, sondern sind verbindlich. Schließt sich die Einigungsstelle – wie hier – der Auffassung des Arbeitgebers an, stellt sie gem. § 29 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG im Mitbestimmungsverfahren endgültig fest, dass kein Grund für die Verweigerung der Zustimmung i.S.v. § 77 Abs. 2 BPersVG vorliegt. Dies folgt aus einem Gegenschluss aus § 29 Abs. 3 Sätze 3 und 4 PostPersRG, wonach der Beschluss der Einigungsstelle lediglich empfehlenden Charakter hat, wenn sich die Einigungsstelle dem Arbeitgeber nicht anschließt. In diesem Fall entscheidet das Bundesministerium der Finanzen endgültig im Mitbestimmungsverfahren. Die gerichtliche Überprüfung erstreckt sich darauf, ob der Beschluss der Einigungsstelle in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen ist und ob die Einigungsstelle im Rahmen des ihr übertragenen rechtlichen Entscheidungsprogramms das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung verletzt hat. Bei der vorliegenden Entscheidung nach § 29 PostPersRG ist der Einigungsstelle kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eingeräumt. Ihre Feststellung nach § 29 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG, dass kein Versagungsgrund nach § 77 Abs. 2 BPersVG vorliegt, ist eine Rechtsentscheidung. Sie ist fehlerhaft, wenn sie auf einem nicht ordnungsgemäß aufgeklärten Sachverhalt beruht oder wenn – entgegen der Auffassung der Einigungsstelle – ein Versagungsgrund gem. § 77 Abs. 2 BPersVG für den Antragsteller vorgelegen hat. Wird der Beschluss der Einigungsstelle vom Gericht für unwirksam erklärt, so hat die Einigungsstelle dem Mitbestimmungsverfahren unter Vermeidung der gerichtlich festgestellten Rechtsfehler Fortgang zu geben, vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2010, - 6 PB 4.10 -, juris. Die Beschlüsse der Einigungsstelle vom 20.03.2015 und 31.03.2015 verletzen nicht die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers. Im Falle der Versetzungen und Umsetzungen der Beamten T1. , C2. , L. und C1. haben keine Zustimmungsversagungsgründe gem. § 77 Abs. 2 BPersVG vorgelegen, aufgrund derer der Antragsteller berechtigterweise seine Zustimmung zu den Versetzungen versagen konnte. Der Antragsteller hat seine Zustimmung zunächst nicht aus Gründen versagt, die ihn gem. § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG zur Zustimmungsversagung berechtigten. Es ist insbesondere kein Verstoß gegen ein Gesetz i.S.v. § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG gegeben. Der Antragsteller hatte mit seinen Zustimmungsversagungen vom 06.11.2014, 08.12.2014 und 13.02.2015 zunächst eine Verletzung der Unterrichtungspflicht durch die Beteiligte zu 1) geltend gemacht. Er hat die Vorlage der Besetzungsvorlagen aller angehörten Beamten gefordert, die – ohne ihre Zustimmung - versetzt werden sollten und hat sinngemäß beanstandet, dass ihm die Gründe für die Nichtberücksichtigung der 12 Bewerber aus dem Anbietungsverfahren nicht genannt worden seien. Die Verletzung der Unterrichtungspflicht gem. § 69 Abs. 2 BPersVG stellt keinen Gesetzesverstoß i.S.v. § 77 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG dar. Die Gesetzesverstöße müssen sich auf die beabsichtigte personelle Maßnahme selbst beziehen. Das Informationsrecht des Personalrates ist durch die Vorschrift des § 69 Abs. 2 BPersVG ausreichend geschützt. Die Zustimmungsfiktion des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG beginnt erst zu laufen, wenn der Dienststellenleiter den Personalrat ausreichend informiert hat, vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.04.2010 – 6 P 6.09 -, juris. Hält der Personalrat sich nicht für ausreichend informiert, berechtigt ihn das nicht zur Versagung der Zustimmung; vielmehr muss er den Informationsbedarf beim Dienststellenleiter geltend machen und auf eine Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens hinwirken. Versagt er – wie hier – seine Zustimmung unter Hinweis auf angeblich bestehenden Informationsbedarf, ist er – entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) – aber nicht mit der Rüge bestehenden Informationsbedarf präkludiert, weil er den angeblichen Informationsbedarf – wenn auch rechtlich verfehlt - mit seiner Zustimmungsversagung geltend gemacht hat. Die angerufene Einigungsstelle hat dem beanstandeten Informationsdefizit nachzugehen, wenn sie die unterbliebenen Informationen benötigt, um darüber zu entscheiden, ob die vom Personalrat geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe gegeben sind. Ein weiterer Informationsbedarf bestand hier aber nicht. Die Einigungsstelle hat auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage entschieden. Der Vorlage der Besetzungsvorgänge für alle 126 beschäftigungslosen Beamten, die für eine Versetzung in Betracht kamen, bedurfte es nicht. Einer Vorlage der Unterlagen aller Beamter bedarf es nur, wenn der Dienstherr eine vergleichende Auswahlentscheidung unter mehreren Beamten zu treffen hat. Im Falle einer vergleichenden Auswahlentscheidung unter mehreren Beschäftigten nach Grundsätzen der Bestenauslese gehört der Besetzungsvorgang mit den alle Beschäftigten betreffenden Auswahlerwägungen zur Auswahlentscheidung, aufgrund derer die Personalvertretung die Auswahlentscheidung nachvollziehend zu überprüfen hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.11.1999 - 1 A 3563/97.PVL – juris. Die Rechtmäßigkeit der hier in Rede stehenden Versetzung beschäftigungsloser Beamter beurteilt sich nicht anhand einer vergleichenden Auswahlentscheidung unter mehreren Beamten. Der Dienstherr ist rechtlich nicht gehalten, die Auswahl der für eine Versetzung oder Umsetzung in Betracht kommenden Beamten anhand einer vergleichenden Bewertung aller in Betracht kommenden Beamten vorzunehmen. Er hält sich innerhalb des ihm nach § 28 BBG eingeräumten Ermessensspielraums, wenn er – wie hier - die Zumutbarkeit der Versetzung/Umsetzung danach bemisst, ob sie dem einzelnen in Betracht gezogenen Beamten allein aufgrund seiner individuellen persönlichen Verhältnisse zumutbar und damit verhältnismäßig ist. Ist sie dem einzelnen zumutbar, hängt die Rechtmäßigkeit der Versetzung oder Umsetzung nicht davon ab, ob sie den versetzten Beamten im Vergleich oder in Relation zu anderen in Betracht kommenden Beamten schwerer trifft oder nicht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.06.2015 – 1 B 332/15 -, juris. Die Beteiligte zu 1) hat mit den Entwürfen der Versetzungsverfügungen im Mitbestimmungsverfahren Unterlagen zur Verfügung gestellt, anhand derer sich die individuelle Zumutbarkeit der Versetzung für den einzelnen Beamten nachvollziehen ließ. In dem – nicht streitgegenständlichen - parallel zu den Versetzungsverfahren vereinbarungsgemäß geführten Anbietungsverfahren hat der Antragsteller ausweislich der Zustimmungsvorlage vom der Beteiligten zu 1) vom 29.10.2014 die Auswahlentscheidung und Besetzungsvorgänge erhalten. Eine Besetzung von Stellen im Rahmen des Anbietungsverfahrens ist nach Angaben der Beteiligten zu 1) letztlich nicht erfolgt, weil der Antragsteller seine Zustimmung zu der Besetzung mit den ausgewählten Bewerbern nicht erteilt hat. Es lagen auch keine anderen für den Antragsteller rügefähigen Gesetzesverstöße i.S.v. § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG vor. Ein Gesetzesverstoß i.S.v. § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG ist im Falle der in Rede stehenden Personalmaßnahmen gegeben, wenn die Versetzungen unter Verstoß gegen die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage des § 28 BBG ergangen sind. Über die Versetzung entscheidet der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach § 28 Abs. 2 BBG ist sie aus dienstlichen Gründen auch ohne die Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Die Versetzung wird von der abgebenden Behörde im Einverständnis der aufnehmenden Behörde verfügt. Der Schutzzweck der Mitbestimmung bei der Versetzung gem. § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG besteht darin, die individuellen Interessen des zu versetzenden Beamten und auch die kollektiven Interessen der Beschäftigten der aufnehmenden und der abgebenden Dienststelle zu wahren. Den Schutz der individuellen Interessen des zu versetzenden Beamten und die kollektiven Interessen der übrigen Beschäftigten der abgebenden Dienststelle hat der Personalrat der abgebenden Dienststelle wahrzunehmen. Bei einer ohne Zustimmung des Beamten erfolgenden Versetzung hat der Personalrat der abgebenden Stelle insbesondere zu prüfen, ob die Versetzung gerechtfertigt ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.11.2006 - 6 P 1.06 -, juris; Baden, in: Altvater/Baden, BPersVG, 9. Aufl. 2016, § 76 Rn. 45. Die Mitbestimmung des PR der aufnehmenden Dienststelle dient dem Schutz der kollektiven Interessen der Beschäftigten dieser Dienststelle, vor allem vor ungerechtfertigten Benachteiligungen der Beschäftigten der aufnehmenden Dienststelle. Die in Bezug auf die Beamten T1. , C2. und C1. geltend gemachten Verweigerungsgründe, die die individuelle Zumutbarkeit der Versetzung betreffen, liegen außerhalb des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers. Die genannten Beamten wurden erstmals in den Betrieb TPS versetzt. Über die individuelle Zumutbarkeit ihrer Versetzung hat der Personalrat der abgebenden Stelle zu wachen. Der Antragsteller ist Personalrat der aufnehmenden Stelle und hat nur über die Beachtung der kollektiven Interessen der Beschäftigten der aufnehmenden Stelle zu wachen. Im Falle der rechtswidrigen Versetzung eines Beamten in den Betrieb TPS wird das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nicht verletzt. Nur im Falle einer dienstelleninternen Umsetzung mit Wechsel des Dienstortes hat der Antragsteller über die Beachtung der individuellen Interessen des umzusetzenden Beamten zu wachen. Dies ist nur bei dem Beamten L. der Fall. Dass die Einigungsstelle zu Unrecht von der Zumutbarkeit dessen Umsetzung ausgegangen ist, hat der Antragsteller im vorliegenden gerichtlichen Verfahren nicht substantiiert beanstandet. Insoweit bestand aus Sicht des Gerichts kein Anlass dazu, dass es die streitgegenständliche Umsetzung des Beamten L. auf ihre individuelle Zumutbarkeit hin überprüft. Ein Verstoß gegen das gesetzliche Zustimmungsgebot des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG bei Verzicht auf Ausschreibung gem. Ziff. 2.2 der Konzernrichtlinie Stellenbesetzung war ebenfalls nicht gegeben. Die streitgegenständlichen Versetzungen und Umsetzungen betreffen Stellenbesetzungen, die von der Zustimmung des Antragstellers zu einem Ausschreibungsverzicht umfasst sind. Die Beteiligte zu 1) hat auf Nachfrage des Gerichts ein Protokoll der Sitzung der Einigungsstelle vom 19.01.2015 vorgelegt, wonach die Mitglieder des Antragstellers N. und L1. erklärt haben, dass der Antragsteller mit der Beteiligten zu 1) eine Vereinbarung dahingehend getroffen hat, dass 75 Stellen im Wege der Versetzung ohne Ausschreibung und ohne Anbietung besetzt werden sollen. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beteiligten zu 1) wurde das Kontingent von 75 Stellen erst mit den Entscheidungen in der Sitzung der Einigungsstelle vom 23.07.2015 ausgeschöpft. Die hier streitigen Entscheidungen der Einigungsstelle vom 20.03.2015 und 31.03.2015 liegen zeitlich vor der Entscheidung vom 23.07.2015 und betreffen damit Stellenbesetzungsentscheidungen, die von der Zustimmung zu dem Verzicht auf Ausschreibung für 75 Stellen umfasst sind. Der Versagungsgrund der ungerechtfertigten Benachteiligung nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG ist ebenfalls nicht gegeben. Den Versagungsgrund der ungerechtfertigten Benachteiligung gem. § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG hat der Antragsteller damit begründet, dass Bewerber im Anbietungsverfahren unberücksichtigt geblieben sind. Ungeachtet dessen, dass der Versagungsgrund des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG nur den status quo eines Beschäftigten und nicht seine Beförderungs- oder beruflichen Fortkommenschancen schützt, betreffen die hier streitigen Entscheidungen das Anbietungsverfahren nicht. Für den Antragsteller bestand die Möglichkeit, Benachteiligungen im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens betreffend das Anbietungsverfahren geltend zu machen. Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.