Urteil
19 K 7083/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0316.19K7083.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der am 00.00.1987 geborene Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. 3 Nachdem er zunächst als Tarifbeschäftigter bei der Beklagten tätig war, wurde er am 11.08.2009 mit Wirkung vom 01.09.2009 zum Stadtsekretär unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. 4 Anlässlich der ersten Beurteilung während der Probezeit des Klägers gab die Schwerbehindertenvertretung nach Gesprächen mit dem Fachdienstleiter und Erstbeurteiler Herrn C. , dem Kläger selbst sowie mit dem Fachbereichsleiter Herrn S. unter dem 11.01.2011 die Stellungnahme ab: „Nach allen drei Gesprächen kann ich festhalten, dass Herr L. nicht durch seine Behinderung an der Ausübung seiner Arbeit eingeschränkt ist. Dies wird auch durch seine persönliche Aussage gestützt.“ 5 In der Beurteilung vom 09.02.2011 über den Zeitraum von der Ernennung bis Dezember 2010 erhielt der Kläger im Bereich Leistung in den Einzelmerkmalen „Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse/Zuverlässigkeit“, „Belastbarkeit“ und „Verantwortungs-/Entscheidungsbewusstsein“ auf der Beurteilungsskale von 70 bis 130 Punkten jeweils 70 Punkte (= liegt erheblich unter den Anforderungen), in den Einzelmerkmalen „Arbeitssorgfalt“, „Selbständigkeit der Durchführung“ und „Einsatzbereitschaft“ jeweils 80 Punkte (= liegt unter den Anforderungen) und in dem Merkmal „Arbeitstempo“ 90 Punkte (= entspricht im Wesentlichen den Anforderungen). In den Erläuterungen heißt es: „Nach kurzzeitigen positiven Eindrücken haben sich das dienstliche Verhalten und somit die erzielten Arbeitsergebnisse von Herrn L1. negativ verändert. Vielfach werden Aufgaben oberflächlich und fehlerhaft erledigt. [...] Zur erfolgreichen und verlässlichen Aufgabenerfüllung bedarf es einer erheblichen Steigerung der bisher gezeigten Leistungen.“ 6 Der Kläger wurde am 15.06.2012 über den Beurteilungszeitraum beginnend im Januar 2011 erneut durch Herrn C. als Erstbeurteiler beurteilt. Die Einzelmerkmale im Bereich Leistung entsprachen der ersten Beurteilung. In den Erläuterungen heißt es: „Grundsätzlich ist festzustellen, dass eine Verbesserung des dienstlichen Verhaltens und der erzielten Arbeitsergebnisse gegenüber der Beurteilung vom 09.02.2011 nicht bescheinigt werden kann, obwohl ein kurzzeitiges Bemühen im Zusammenhang mit dem Mitarbeiter-Gespräch 2011 festgestellt werden konnte. Eine Bewährung innerhalb der Probezeit kann nicht bescheinigt werden. Die Verlängerung der Probezeit um mindestens 1 Jahr wird empfohlen, damit Herr L1. die Möglichkeit erhält, durch entsprechend positives Verhalten und erhebliche Leistungssteigerung letztendlich die Probezeit doch zu bestehen. Es wird jedoch empfohlen, ihn dann anderweitig einzusetzen, da nur eine Weiterbeschäftigung außerhalb des Fachdienstes 2/30 eine Leistungssteigerung erhoffen lässt.“ Der Kläger gab hierzu keine Gegenäußerung ab. 7 Mit Verfügung vom 21.08.2012 wurde die Probezeit des Klägers um 1 Jahr bis zum 31.08.2013 verlängert. Die Verfügung wurde bestandskräftig. 8 Der Kläger wurde in der Folgezeit auf einem anderen Dienstposten im Vollstreckungsinnendienst der Stadtkasse verwendet und am 15.07.2013 durch Frau X. als Erstbeurteilerin erneut beurteilt. Unter dem Punkt Leistung erhielt der Kläger in den Einzelmerkmalen „Arbeitssorgfalt“, „Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse/Zuverlässigkeit“, „Belastbarkeit“ und „Verantwortungs-/Entscheidungsbewusstsein“ jeweils 80 Punkte (= liegt unter den Anforderungen), in den Merkmalen „Arbeitstempo“ und „Selbständigkeit der Durchführung“ 90 Punkte (= entspricht im wesentlichen den Anforderungen) und im Merkmal „Einsatzbereitschaft“ 100 Punkte (= entspricht den Anforderungen). In der ergänzenden Stellungnahme der Erstbeurteilerin wurde festgestellt, dass aufgrund einer Vertretungssituation eine abschließende Bewertung im Bereich der Vollstreckungsmaßnahmen noch nicht möglich sei. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Zahlungsabwicklung seien Mängel feststellbar. Es wurde empfohlen, die Probezeit um ein weiteres Jahr zu verlängern, um die positive Prognose zu untermauern und eine Festigung der Arbeitsleistung bei der Bearbeitung von Vollstreckungsangelegenheiten zu erreichen. 9 Mit Verfügung vom 22.08.2013 wurde die Probezeit schließlich um ein Jahr bis zum 31.08.2014 verlängert. Die Verfügung wurde bestandskräftig. 10 Unter dem 07.05.2014 regte Frau X. bei dem Fachbereich 0 an, den Kläger vor Ablauf der beamtenrechtlichen Probezeit beim Amtsarzt vorzustellen. Dies begründete sie unter anderem damit, dass der Kläger hohe krankheitsbedingte Fehlzeiten aufweise. Ferner sei die Arbeitsweise des Klägers in hohem Maße von fehlender Konzentration geprägt mit der Folge, dass Flüchtigkeitsfehler in überdurchschnittlicher Häufung aufträten. Monatlich stattfindende Personalführungsgespräche brächten lediglich kurzfristigen Erfolg. Für die gedankliche Abwesenheit und mangelnde Konzentration seien möglicherweise gesundheitliche Tatbestände mitverantwortlich. Weiter heißt es dort: „Erschwerend kommt hinzu, dass sich Herr L1. aufgrund seiner körperlichen Einschränkung gegenüber dem Publikum nur beschwerlich artikulieren kann. Sein Einsatz im Vollstreckungsteam der Stadtkasse mit teilweise schwierigem Klientel führt daher nicht selten zu Spannungen.“ 11 Die amtsärztliche Untersuchung kam laut Mitteilung des Gesundheitsamts des RheinErft-Kreises vom 30.07.2014 zu dem Ergebnis, dass sich aus amtsärztlicher Sicht derzeit keine Bedenken gegen die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ergäben. Die zahlreichen Fehlzeiten während der Probezeit seien im Wesentlichen auf eine Häufung von behandelbaren Akuterkrankungen zurückzuführen, die nicht im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung stünden und die zu keiner vorzeitigen dauerhaften Dienstunfähigkeit führten. 12 Der Kläger wurde über den Zeitraum beginnend ab Juli 2013 erneut durch Frau X. als Erstbeurteilerin beurteilt. In der Beurteilung vom 15.08.2014 erreichte der Kläger unter dem Aspekt der Leistung in den Einzelmerkmalen „Arbeitssorgfalt“ und „Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse/Zuverlässigkeit“ jeweils 70 Punkte (= liegt erheblich unter den Anforderungen), in den Submerkmalen „Selbständigkeit der Durchführung“ und „Verantwortungs-/Entscheidungsbewusstsein“ jeweils 80 Punkte (= liegt unter den Anforderungen) und in den drei weiteren Einzelmerkmalen 90 Punkte (= entspricht im wesentlichen den Anforderungen). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beurteilung und die Anlage zur Beurteilung (Beiakte 1, Bl. 141 ff.) Bezug genommen. 13 Der Kläger gab zu der Beurteilung unter dem 01.09.2014 eine Gegendarstellung ab. Zu den Beurteilungen im Bereich „Leistung“ machte er geltend, dass er die Argumente der Fachdienstleiterin zum Teil nachvollziehen könne, da ihm bewusst sei, dass er Fehler gemacht habe. Die extreme Darstellung in der Beurteilung sei für ihn jedoch nicht hinzunehmen. Es seien viele Arbeitsergebnisse an Dritte versandt worden, in denen keine Kontrolle von der Fachdienstleiterin stattgefunden hätte. Nur über den ihr vorgelegten Teil könne sie sich ein Urteil bilden. Für diesen Teil sei es auch nicht so, dass alle Fälle falsch gewesen wären. Vielmehr habe es sich nur um eine geringe Anzahl von Fällen gehandelt. Außerdem könne er, der Kläger, sagen, dass er aus Fehlern gelernt habe und auch weiter lernen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gegendarstellung Bezug genommen (Beiakte 1, Bl. 146 ff.). 14 Frau X. gab in ihrer Stellungnahme vom 26.09.2014 zur Gegenäußerung des Klägers an, dass die Ausführungen des Klägers sie nicht dazu veranlassten, ihre Beurteilung nebst Anlage zu ändern. 15 Der Kläger erhob gegen die Beurteilung vom 15.08.2014 Klage vor dem erkennenden Gericht (Az. 19 K 5838/14). 16 Mit Schreiben vom 08.10.2014 hörte die Beklagte den Kläger zu der Absicht an, ihn aufgrund Nichtbewährung in der Probezeit zu entlassen. 17 Mit Schreiben vom 09.10.2014 wurde die Schwerbehindertenvertretung unter Beifügung des Anhörungsschreibens über die beabsichtigte Maßnahme informiert. 18 Der Kläger wandte über seinen Prozessbevollmächtigten gegen die Entlassung ein, diese müsse in der Probezeit selbst erfolgen. Da die Entlassung nicht rechtzeitig ausgesprochen worden sei, sei das Beamtenverhältnis in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln. Ferner habe Frau X. nicht beteiligt werden dürfen, da diese nicht unbefangen gegenüber dem Kläger sei. Diese habe mit ihren Äußerungen im Vermerk vom 07.05.2014 im Kontext der Anregung einer amtsärztlichen Begutachtung des Klägers offenbar gegen die Schutzvorschrift für Schwerbehinderte in § 17 LVO NRW verstoßen. Ferner wäre ein Ämterwechsel zwingend notwendig gewesen, insbesondere angesichts der fünfjährigen Probezeit. Ferner sei auf eine rechtswidrige Beurteilung abgestellt worden. Neben den Einwänden der Gegendarstellung ergebe sich dies insbesondere aus der nicht plausiblen Verschlechterung gegenüber der Vorbeurteilung sowie des unzulässigen Beurteilungssystem durch „Ankreuzen“. 19 Der Vertrauensmann der Schwerbehinderten äußerte sich dahingehend, dass er keine Stellungnahme zu der beabsichtigten Entlassung abgeben könne, da der Kläger sich alleine mit seinem Anwalt um die Angelegenheit kümmern wolle und seine Mithilfe ausgeschlagen habe. 20 Mit Schreiben vom 31.10.2014 wurde der Personalrat über die beabsichtigte Maßnahme informiert und um Zustimmung gebeten. Eine Durchschrift der Personalratsvorlage wurde der Schwerbehindertenvertretung zur Kenntnisnahme und der Gleichstellungsbeauftragten mit Bitte um Rückmeldung zugeleitet. Die Gleichstellungsbeauftragte äußerte am 03.11.2014, keine Bedenken zu haben. Der Personalrat äußerte unter dem 12.11.2014, die Vorlage zur Kenntnis genommen zu haben und Befremden darüber, dass die Empfehlung des Beurteilers vom 15.06.2012 nicht aufgegriffen worden sei, den Kläger in einem anderen Verwaltungsbereich die Möglichkeit der Bewährung zu ermöglichen. 21 Mit Verfügung vom 27.11.2014, zugestellt am 03.12.2014, wurde der Kläger aufgrund Nichtbewährung in der Probezeit entlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: In der dreijährigen Probezeit sei die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Klägers durch seinen damaligen Fachdienstleiter beurteilt worden, leider mit dem Ergebnis, dass vor allem die Arbeitssorgfalt und die Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse erheblich unter den Anforderungen gelegen hätten. Auf diese Defizite sei der Kläger hingewiesen worden. Nach der Verlängerung der Probezeit sei der Kläger im vierten Jahr der Probezeit im Bereich des Vollstreckungsinnendienstes der Stadtkasse eingesetzt worden, wodurch sich seine Aufgaben verändert hätten und er die Möglichkeit gehabt hätte, seine Bewährung in einem anderen Aufgabenfeld unter Beweis zu stellen. Tatsächlich hätte sich ausweislich der Beurteilung der neuen Fachdienstleiterin seine Einsatzbereitschaft verbessert, aber die Arbeitssorgfalt und die Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse hätten weiterhin unter den Anforderungen gelegen. Die Probezeit habe erneut verlängert werden müssen. Der Kläger habe während der gesamten Probezeit, insbesondere während der Probezeitverlängerungen, die Unterstützung seiner Vorgesetzten durch Gespräche, Anleitungen und Prioritätensetzung erhalten. Trotz dessen sei es im fünften Jahr der Probezeit erneut zu einer Verschlechterung der Leistungen gekommen. Ausweislich der Beurteilung vom 15.08.2014, die man sich zu eigen mache, seien die Leistungen im Vergleich zur Vorgängerbeurteilung insbesondere unter den herausragend wichtigen Beurteilungsmerkmalen „Arbeitssorgfalt“ und „Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse/Zuverlässigkeit“ noch einmal zurück gegangen und lägen nunmehr im untersten Bereich des Leistungsspektrums. Zusammenfassend bliebe bei einer Gesamtbetrachtung der in der abgelaufenen Probezeit erbrachten Leistungen unter besonderer Würdigung der im Verlauf der Probezeit erstellten dienstlichen Beurteilungen festzustellen, dass der Kläger während der fünfjährigen Probezeit nicht habe nachweisen können, nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den zu stellenden Anforderungen gerecht zu werden. Die Bewährung habe nicht festgestellt werden können. Die gesundheitlichen Einschränkungen, die zu einem Behinderungsgrad von 50 v.H. führten, hätten auf die Feststellung der mangelnden Bewährung zu keiner Zeit Einfluss gehabt. Auch nach Würdigungen der Einwendungen werde an der Entlassung festgehalten. Insbesondere werde nicht die Auffassung geteilt, die Entlassung erfolge verspätet. Sie sei nach einer sachangemessenen Überlegungszeit erfolgt. Der Kläger habe auch nicht schutzwürdig darauf vertrauen können, in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen zu werden. 22 Der Kläger hat am 18.12.2014 Klage erhoben. 23 Er macht unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren ergänzend geltend: Die Schwerbehindertenvertretung sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, da der Kläger die Mithilfe der Schwerbehindertenvertretung tatsächlich nicht abgelehnt habe. Ferner zeige die Tatsache, dass der Kläger bis zum 27.03.2015 in der Stadtkasse eingesetzt gewesen sei, dass er keine derart schlechte Leistung abgeliefert haben könne, wie behauptet worden sei. 24 Der Kläger beantragt, 25 26 1. den Bescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 27.11.2014 aufzuheben, 27 2. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen, 28 hilfsweise, 29 über die Berufung neu zu entscheiden. 30 Die Beklagte beantragt, 31 die Klage abzuweisen. 32 Sie verteidigt die angefochtene Entlassungsverfügung. 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 34 Entscheidungsgründe 35 Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. 36 Der Klageantrag zu 1) ist zulässig, aber unbegründet. 37 Die Entlassungsverfügung vom 27.11.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 38 Die Entlassungsverfügung ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß beteiligt worden. Gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Dem ist der Dienstherr vorliegend vor der Entlassung nachgekommen. Dass es zwischen dem Kläger und dem Vertrauensmann der Schwerbehinderten möglicherweise zu einem Missverständnis gekommen ist, steht der Annahme einer ordnungsgemäßen Beteiligung nicht entgegen. Einer Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung bedurfte es nicht. 39 Die Entlassung erweist sich auch als materiell rechtmäßig. 40 Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamtinnen und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. 41 Eine Bewährung setzt voraus, dass der Probebeamte nach seiner Eignung, Befähigung und den von ihm in der Probezeit gezeigten Leistungen den Anforderungen, die mit dem auf Lebenszeit zu verleihenden Statusamt verbunden sind, voraussichtlich gerecht werden wird. Eine mangelnde Bewährung liegt also nicht erst dann vor, wenn endgültig die fehlende Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung erwiesen ist, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen persönlich oder fachlich gewachsen sein wird. 42 Die Entscheidung des Dienstherrn, ob der Beamte sich in der Probezeit nach diesen Kriterien bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis des für diese Bewährungsfeststellung zuständigen Organs des Dienstherrn. Seine Bewertungen sind gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzliche Grenze des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, dieser Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt, wesentliche Verfahrensregeln verletzt sind, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. 43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1983 – 2 C 28.82 – juris, Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 19.03.1998 – 2 C 5.97 – juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 22.5.2007 – 6 B 2650/06 –, juris Rn. 4. 44 Der maßgebliche Zeitpunkt für die Feststellung der Bewährung eines Probebeamten ist der Ablauf der Probezeit. 45 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 – 2 C 16/12 –, juris, Rn. 12. 46 Daraus folgt – anders als der Kläger geltend macht – nicht, dass die Nichtbewährung nicht nach Ablauf der Probezeit festgestellt werden könnte. 47 Vielmehr folgt daraus zum einen, dass in ein Eignungsurteil, das nach Ablauf der Probezeit getroffen wird, nur solche Umstände Eingang finden können, die während der Probezeit bekannt geworden sind oder die zwar nach Ablauf der Probezeit eingetreten sind, aber Rückschlüsse auf die Bewährung des Beamten in der laufbahnrechtlichen Probezeit zulassen. 48 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.02.1993 – 2 C 27/90 –, juris, Rn. 14, und vom 30.10.2013 – 2 C 16/12 –, juris, Rn. 12. 49 Insoweit sind vorliegend keine Bedenken vorgetragen oder sonst ersichtlich. 50 Zum anderen folgt daraus, dass der Dienstherr aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten ist, alsbald, d.h. unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – nach Ablauf der Probezeit eine Entscheidung über die Frage der Bewährung des Beamten herbeizuführen. 51 BVerwG, Urteil vom 25.02.1993 – 2 C 27/90 –, juris, Rn. 12. 52 Dem wird die Entscheidung des Dienstherrn vorliegend gerecht. Sie steht in einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende der Probezeit. Der Kläger, dessen Probezeit bereits zweimal verlängert wurde, konnte insbesondere vor dem Hintergrund der Beurteilung vom 15.08.2014, über die mit ihm am 26.08.2014 und damit vor Ende der Probezeit auch ein Gespräch geführt worden ist, nicht schutzwürdig darauf vertrauen, in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen zu werden. 53 Der Kläger dringt auch mit seinem weiteren Einwand, dass ihm Bewährungschancen fürsorgewidrig vereitelt worden wären, nicht durch. Der Kläger ist während der verlängerten Probezeit auf mehr als einem Dienstposten eingesetzt worden, vgl. § 9 Abs. 1 Satz 5 LVO NRW. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht ist nicht festzustellen. Unabhängig davon ist auch nicht ersichtlich, dass selbst eine unterstellte Fürsorgepflichtverletzung die positive Feststellung der Bewährung ersetzen könnte. 54 Der Dienstherr konnte sich bei der Bewährungsfeststellung auch auf Feststellungen und Wertungen in der Beurteilung vom 15.08.2014 beziehen. 55 Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Rahmen der Bewährungsfeststellung den Beurteilungsmerkmalen „Arbeitssorgfalt“ und „Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse/Zuverlässigkeit“ eine besondere Gewichtung beigemessen hat. 56 Auch bei der besonderen Gewichtung bestimmter Einzelmerkmale handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, der nur der begrenzten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Erstreckt sich nämlich die dem Dienstherrn eingeräumte Beurteilungsermächtigung unter anderem darauf, die zahlreichen Anforderungen festzulegen, denen der Beamte im Rahmen seiner Laufbahn gewachsen sein muss, gilt dies in gleicher Weise auch für die Bestimmung der spezifischen Anforderungen, die nach Einschätzung des Dienstherrn für die Erfüllung der mit den Ämtern der Laufbahn verbundenen Aufgaben von besonderer Bedeutung sind. 57 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.03.2011 – 1 A 808/09 –, juris, Rn. 24. 58 Die Bedeutung der Leistungsmerkmale „Arbeitssorgfalt“ und „Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse/Zuverlässigkeit“ für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes als zentrale Anforderungskriterien erschließt sich dabei ohne weiteres. 59 Es sind auch sonst in der Beurteilung vom 15.08.2014 keine Fehler solcher Art festzustellen, dass sie die Feststellung der mangelnden Bewährung des Klägers nicht zu tragen vermöchten. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die für die Entscheidung über die Bewährung und damit über die Entlassung des Beamten auf Probe bzw. dessen Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zuständige Stelle nicht an die dienstliche Beurteilung durch den hierzu berufenen Vorgesetzten des Probebeamten gebunden ist. Denn zum einen sind die auf dem jeweiligen Dienstposten gezeigten Leistungen nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit der erforderlichen Bewährung für die Aufgaben der Laufbahn insgesamt. Zum anderen sind maßgebend allein die in der dienstlichen Beurteilung enthaltenden Erkenntnisse hinsichtlich der Merkmale Eignung, Befähigung und fachliche Leistung, auf die sich das von der zuständigen Dienstbehörde in eigener Verantwortung zu treffende Bewährungsurteil zu beziehen hat. Nicht jeder Fehler in der dienstlichen Beurteilung vermag daher auf das Bewährungsurteil durchzuschlagen. 60 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.03.2011 – 1 A 808/09 –, juris, Rn. 9 (m.w.N.). 61 Ein beachtlicher Beurteilungsfehler wegen der Voreingenommenheit der Erstbeurteilerin ist nicht festzustellen. Ein solcher Beurteilungsfehler liegt nicht bereits dann vor, wenn gegen den Beurteiler die Besorgnis der Befangenheit besteht, sondern erst, wenn der Beurteiler tatsächlich befangen ist. 62 Vgl. BVerwG, Urteile vom 12.03.1987 – 2 C 36/86 – , juris, Rn. 12, und vom 23.09.2004 – 2 A 8/03 –, juris, Rn. 26. 63 Voreingenommenheit des Beurteilers liegt tatsächlich vor, wenn er nicht Willens oder nicht in der Lage ist, den Beurteilten sachlich und gerecht zu beurteilen. Sie unterscheidet sich von der Besorgnis der Befangenheit dadurch, dass die mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu Beurteilenden nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Perspektive eines objektiven Dritten festzustellen ist. Die Voreingenommenheit eines Beurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem sonstigen Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum oder im Beurteilungsverfahren ergeben. In besonders gelagerten Einzelfällen können auch Vorgänge aus der Zeit vor dem Beurteilungszeitraum Voreingenommenheit – noch – bei der Beurteilung offenbaren. 64 BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 . 2 A 8/03 –, juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 04.12.2013 – 6 B 1429/13 –, juris, Rn. 6 (m.w.N.). 65 Die Anmerkung der Erstbeurteilerin in dem Vermerk vom 07.05.2014 betreffend die Anregung einer amtsärztlichen Begutachtung hinsichtlich der beschwerlichen Artikulation des Klägers lässt keinen Rückschluss dahingehend zu, dass sie die Leistungen des Klägers, auf die bei der Bewährungsfeststellung maßgeblich abgestellt wurde, nicht sachlich und gerecht beurteilt hätte. 66 Gleiches gilt auch für die Anmerkung, dass in den Wintermonaten im fünften Jahr der Probezeit wegen häufiger Abwesenheit des Klägers eine Beurteilung über mehrere Monate nicht habe erfolgen können. Die gewählte Formulierung ist neutral und bietet bei verständiger Würdigung keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilerin zu Unrecht von unentschuldigten Fehlzeiten ausgegangen wäre oder entschuldigte Fehlzeiten zu Lasten des Klägers gewertet hätte. 67 Gegen eine Voreingenommenheit der Erstbeurteilerin X. spricht auch, dass der Kläger in den Beurteilungsmerkmalen, auf die die Beklagte bei der Bewährungsfeststellung besonderes Gewicht gelegt hat, in allen vier Beurteilungen mit „liegt unter den Anforderungen“ oder „liegt erheblich unter den Anforderungen“ beurteilt worden ist und zwar auch durch den zuvor zuständigen Erstbeurteiler, Herrn C. . 68 Es ist auch nicht ersichtlich, dass bei der Leistungsbeurteilung die körperliche Behinderung des Klägers durch die Erstbeurteilerin rechtsfehlerhaft nicht hinreichend berücksichtigt worden wäre, wie der Kläger weiter geltend macht. Der Kläger selbst hat ausweislich der Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung vom 11.01.2011 dort angegeben, durch seine Behinderung nicht an der Ausübung seiner Arbeit eingeschränkt zu sein. Dass sich seine Einschränkungen seitdem geändert hätten, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Unabhängig davon beziehen sich die Leistungsmerkmale „Arbeitssorgfalt“ und „Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse/Zuverlässigkeit“ auch nicht auf die Quantität seiner Arbeitsleistung, sondern auf die Qualität. 69 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1988 – 2 C 72/85 –, juris, Rn. 17. 70 Es ist insoweit auch kein Zusammenhang zu der als nicht hinreichend berücksichtigt angeführten Einschränkung der Artikulationsfähigkeit wegen der Gaumenspalte erkennbar. 71 Auch der Einwand, die dienstliche Beurteilung vom 15.08.2014 sei nicht hinreichend plausibel bzw. nicht hinreichend plausibilisiert worden, verfängt nicht. 72 Zunächst steht der Beurteilung nicht entgegen, dass für sie im Wesentlichen ein System durch Ankreuzen bzw. Umkreisen vorgesehen ist. 73 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 – 2 C 27/14 –, juris, Rn. 14. 74 Die Beurteilung war für die Bewährungsfeststellung auch nicht weiter zu plausibilisieren. Zum einen ist bereits nicht ersichtlich, dass die Erkenntnisse, die der Dienstherr aus der Beurteilung für seine Entscheidung herangezogen hat, nicht nachvollziehbar gewesen wären. Der Kläger selbst hat in seiner Gegenäußerung zu dem Beurteilungsbereich Leistung geschrieben, dass er die Argumente zum Teil nachvollziehen könne, da ihm bewusst sei, Fehler gemacht zu haben. Er könne jedoch die extreme Darstellung nicht hinnehmen und verweist darauf, dass nur für einen Teil seiner Arbeitsergebnisse eine Kontrolle vorgesehen sei. Mit seinem Vorbringen gelangt der Kläger zu einer von der Beurteilung abweichenden Einschätzung der Relevanz seiner Fehler und der Fehlerhäufigkeit in seinen Arbeitsergebnissen. Damit stellt er seine Sichtweise an die Stelle der von der Beurteilerin vorgenommenen Bewertung. Dies steht ihm nach dem Wesen und der Zielsetzung von dienstlichen Beurteilungen jedoch nicht zu. Es ist ausschließlich Sache des Dienstherrn, Maßstäbe für die dienstliche Beurteilung festzusetzen und die Leistung und Befähigung des Beamten hieran zu messen. 75 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.02.2006 – 6 B 2156/05 –, juris, Rn. 11. 76 Die Merkmale waren auch unter dem Aspekt der Verschlechterung gegenüber der vorangegangen Beurteilung nicht weiter zu plausibilisieren. Zum einen hat der Kläger seine dahingehenden Einwände hinsichtlich der Leistungsmerkmale nicht weiter substantiiert, als dass es zu der Anlage der Beurteilung noch weitergehender Erläuterungen für die Nachvollziehbarkeit der Beurteilung bedurft hätte. Zum anderen waren die besonders gewichteten Merkmale auch in der vorangegangenen Beurteilung mit „liegt unter den Anforderungen“ und „liegt erheblich unter den Anforderungen“ beurteilt. Der Kläger verkennt, dass auch auf der Grundlage der vorangegangenen, besseren Beurteilung seine Nichtbewährung festgestellt worden war. Denn auf dieser Grundlage wurde seine Probezeit erneut verlängert. Aufgrund der bestandskräftigen Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit steht zugleich fest, dass der Kläger sich in dem Zeitraum, den die bessere Beurteilung erfasst hat, (noch) nicht bewährt hatte. 77 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.03.2011 – 1 A 808/09 –, juris, Rn. 7 mit Verweis auf: BVerwG, Urteil vom 31.05.1990 – 2 C 35/88 – juris, Rn. 20. 78 Vor diesem Hintergrund konnten auch die vorangegangenen Beurteilungen in der Gesamtschau für die Feststellung der Nichtbewährung rechtsfehlerfrei herangezogen werden; auch der Kläger macht insoweit keine Einwände geltend. 79 Der Antrag zu 2) bleibt ebenfalls ohne Erfolg. 80 Dem Dienstherrn kommt bei der Bewährungsentscheidung hinsichtlich der fachlichen Leistung ein Beurteilungsspielraum zu. Das Gericht kann insoweit keine Feststellung der Bewährung aussprechen und demzufolge auch nicht die Beklagte zur Berufung des Klägers in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verpflichten. 81 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die erneute Entscheidung der Beklagten über die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO); die Feststellung der Nichtbewährung des Klägers durch die Beklagte lässt keine Rechtsfehler erkennen; es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. 82 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.