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Urteil

7 K 5470/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0322.7K5470.15.00
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Tenor

Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 22.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2015 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 22.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2015 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der 1922 geborene Kläger wendet sich dagegen, dass die Einbeziehung seines Enkels B. L. in seinen Aufnahmebescheid zurückgenommen wurde. Dem Kläger wurde im Februar 1997 ein Aufnahmebescheid erteilt. Er reiste im August 1997 in das Bundesgebiet ein und erhielt im Dezember 1997 eine Spätaussiedlerbescheinigung. Im November 2013 beantragte er die nachträgliche Einbeziehung seines 1983 in Turuchansk, Gebiet Krasnojarsk/Russland geborenen Enkels B. L. . Dessen Ehefrau und Sohn sollten ebenfalls zu ihm ins Bundesgebiet nachreisen. Sein Enkel sei in Komsomolsk, Gebiet Poltawa/Ukraine wohnhaft. In der Rubrik des Antragsformulars, die für Angaben zu Schul- und Berufsausbildung sowie sämtlichen beruflichen Tätigkeiten des Einzubeziehenden vorgesehen ist, befindet sich der Eintrag „arbeitslos“. Im Oktober 2014 unterzog sich Herr L. in der Botschaft der Beklagten in Kiew mit Erfolg einem Sprachstandstest. Mit Bescheid vom 03.02.2015 bezog das Bundesverwaltungsamt B. L. in den Aufnahmebescheid des Klägers ein. Im Rahmen des sich anschließenden Visumsverfahrens des Herrn L. unterrichtete die Botschaft der Beklagten in Kiew das Bundesverwaltungsamt im März 2015 darüber, dass dessen Fingerabdrücke mit verschiedenen Namen und Staatsangehörigkeiten (25 verschiedene Identitäten) gespeichert seien. Im Bundesgebiet sei er wegen besonders schweren Diebstahls und Verstoßes gegen das AsylVfG inhaftiert gewesen. Er habe Asyl beantragt und sei 2013 abgeschoben worden. Das Bundesverwaltungsamt bat die Botschaft, das Visumsverfahren auszusetzen. Herr L. erklärte daraufhin, er sei erstmals in 2002 zum Besuch seiner Verwandten in Deutschland gewesen. Von 2009 bis Ende 2010 habe er sich zu einer medizinischen Behandlung hier aufgehalten; dabei sei er gezwungen gewesen, Asyl zu beantragen. 2013 sei er bei einem weiteren Einreiseversuch wegen der Verletzung von Visabestimmungen inhaftiert worden. 2014 habe er sich erneut besuchsweise in Deutschland aufgehalten. Er sei seit 1995 in Komsomolsk gemeldet. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärte, dessen Enkel sei als Flüchtling aus dem Kriegsgebiet Lugansk nach Deutschland gekommen. Das Bundesverwaltungsamt zog im Juni 2015 die bei der Ausländerbehörde des Kreises Euskirchen geführten Akten betreffend B. L. bei. Daraus ergeben sich folgende Informationen: Im September und Oktober 2002 wurde Herr L. im Bundesgebiet aus Anlass eines unerlaubten Aufenthalts und einer Rückübernahme erkennungsdienstlich behandelt. Er war im Besitz einer schwedischen Asylbewerberkarte. Im Juli 2009 reiste er ins Bundesgebiet ein. Er erhielt eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender und erklärte, er habe bereits Asylanträge 2001 und 2002 in Norwegen, 2002 in Schweden, sowie 2003 und 2009 in der Schweiz gestellt. Termine zur Aufnahme seines Asylbegehrens nahm er nicht wahr. Zwischen Dezember 2009 und April 2010 soll er in eine Klinik in Ansbach aufgenommen worden sein. Nach Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vom 26.05.2010 reiste er im November 2010 aus dem Bundesgebiet aus. Im November 2012 wurde er wegen Verdachts der Erschleichung eines Aufenthaltstitels festgenommen und war in der JVA Dresden zum Abbüßen von Ersatzfreiheitsstrafen vom 30.11.2012 bis 19.03.2013 inhaftiert. Im April 2013 verließ er das Bundesgebiet. Bei erneuter Einreise in das Bundesgebiet im April 2014 meldete er sich als Asylsuchender. Im Mai 2014 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers für Herrn L. als dessen Bevollmächtigter bei der Kreisverwaltung Euskirchen eine Aufenthaltserlaubnis. Nach Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung reiste Herr L. im Juli 2014 aus dem Bundesgebiet aus. Mit Bescheid vom 22.06.2015 nahm das Bundesverwaltungsamt den Einbeziehungsbescheid für B. L. unter Anordnung sofortiger Vollziehung zurück. Der Einbeziehungsbescheid sei rechtswidrig, da der Enkel des Klägers nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben sei. Nach den inzwischen gewonnenen Erkenntnissen habe er sich zur Durchführung von Asylverfahren von 2001 bis 2002 in Norwegen, 2002 in Schweden und Deutschland, 2003 und im August 2009 in der Schweiz sowie ab September 2009 in Deutschland aufgehalten. Im Rahmen der Interessenabwägung überwiege das öffentliche Interesse an der Aufhebung des rechtswidrigen Bescheids gegenüber dem Interesse des Klägers an dessen Aufrechterhaltung. Die Aufhebung diene der gleichmäßigen Gesetzesanwendung und beseitige eine ungerechtfertigte Bevorzugung gegenüber anderen Antragstellern. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, der behauptete, lange zurückliegende Asylantrag stehe in keinem Zusammenhang mit der Einbeziehung seines Enkels nach dem BVFG. Es sei aus der Luft gegriffen, dass sein Enkel sich ab 2009 in Deutschland aufgehalten habe; allenfalls sei er kurzzeitig hier gewesen. Seinen Wohnsitz in der Ukraine habe er jedenfalls nie aufgegeben. Soweit das Bundesverwaltungsamt das Vorliegen der für die Einbeziehung erforderlichen Voraussetzungen nicht ausreichend ermittelt habe, könne es seine Bearbeitungsfehler nicht im Nachhinein durch eine Rücknahme korrigieren. Es dürfe bei der Entscheidung über die Rücknahme der Einbeziehung keinen strengeren Maßstab anlegen als bei der Einbeziehung selbst. Das Bundesverwaltungsamt habe sein Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2015 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch unter Verweis auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid zurück. Der Bescheid wurde am 19.08.2015 zugestellt. Der Kläger hat am 17.09.2015 Klage erhoben. Zur Klagebegründung macht er ergänzend geltend, sein Enkel sei nach Norwegen, Schweden, in die Schweiz und nach Deutschland nur zu kurzzeitigen Auslandsaufenthalte wegen der politischen Lage bzw. eines Krankenhausaufenthaltes gereist; er habe sich dort nicht angemeldet. Richtige Asylanträge habe er nicht gestellt; seine Rückkehr sei von vornherein bekannt gewesen. Seine Familie lebe bis heute in der Ukraine. Dort habe er aktuell seinen Wohnsitz angemeldet. Die Rücknahmemöglichkeit sei verjährt. Die Umstände, mit denen das Bundesverwaltungsamt die Rücknahme begründe, seien sämtlich vor Erteilung des Einbeziehungsbescheides entstanden und bekannt gewesen. Dem Bundesverwaltungsamt habe die Akte der Ausländerbehörde des Kreises Euskirchen mit Angaben über die Aufenthalte seines Enkels in Westeuropa und dessen diversen Strafverfahren bereits bei Erlass des Einbeziehungsbescheides vorgelegen. Jedenfalls habe es vor der Einbeziehung eine Sicherheitsüberprüfung vornehmen sowie das Ausländerzentralregister einsehen müssen und daraus die Erkenntnisse gewinnen können, die es nun für deren Rücknahme heranziehe. Soweit das Bundesverwaltungsamt Antragsformulare verwende, in denen bestimmte Angaben nicht vorgesehen seien, könne deren Fehlen den Verfahrensbeteiligten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Der Kläger beantragt, den Rücknahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 22.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 12.08.2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt auf ihre Ausführungen im Bescheid vom 22.06.2015 Bezug und führt ergänzend aus, das Bundesverwaltungsamt sei erst durch die Mitteilung der Auslandsvertretung in Kiew im März 2015 auf die Existenz eines ausländerrechtlichen Vorgangs betreffend den Enkel des Klägers aufmerksam gemacht worden und habe die Akte in der Folge beigezogen. Eine Beteiligung der Sicherheitsbehörden habe am 15.01.2015 stattgefunden. Deren Rückmeldung erfolge jedoch lediglich bei Erkenntnissen zu Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 d) und e) Bundesvertriebenengesetz - BVFG -; von einem Inlandsaufenthalt der überprüften Person erlange das Bundesverwaltungsamt auf diesem Wege nicht automatisch Kenntnis. Das BVFG verpflichte das Bundesverwaltungsamt auch nicht, vor Erteilung eines Einbeziehungsbescheids das Ausländerzen-tralregister zu überprüfen. Dagegen hätte das Bundesverwaltungsamt rechtzeitig vor Erteilung des Einbeziehungsbescheids von der Existenz des ausländerrechtlichen Vorgangs erfahren, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers seiner Mitwirkungspflicht im Einbeziehungsverfahren nachgekommen wäre und vollständige Angaben gemacht hätte. Er habe den Enkel des Klägers bei dessen Inlandsaufenthalt im Frühjahr 2014 als Bevollmächtigter gegenüber der Ausländerbehörde des Kreises Euskirchen vertreten, dem Bundesverwaltungsamt aber gleichzeitig verschwiegen, dass dieser der Einladung zum Sprachtest in der Auslandsvertretung in Kiew im Mai 2014 wegen seines Aufenthalts im Bundesgebiet nicht habe folgen können. Mit Beschluss vom 07.01.2016 hat die Kammer dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie der von der Ausländerbehörde des Kreises Euskirchen beigezogenen Akten des B. L. Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 22.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.08.2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Absatz 5 VwGO). Rechtsgrundlage für die Rücknahme eines rechtswidrigen Einbeziehungsbescheids ist § 48 VwVfG. Nach § 48 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Da der Einbeziehungsbescheid keine Geld- oder Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, greift § 48 Abs. 2 VwVfG nicht ein. Die Rücknahme eines rechtswidrigen Einbeziehungsbescheids richtet sich somit nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie 4 VwVfG. Es spricht Einiges dafür, dass der Einbeziehungsbescheid vom 03.02.2015 zum maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war, weil der einbezogene Enkel des Klägers nicht, wie § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG es verlangt, „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ ist. Aus Sicht der Kammer liegt es nahe, diese Formulierung wegen ihres Wortlauts und aufgrund systematischer sowie entstehungsgeschichtlicher Auslegung dahin zu verstehen, dass nur solche Personen das Tatbestandsmerkmal erfüllen, die seit der Ausreise der Bezugsperson ihren Wohnsitz im Herkunftsgebiet ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet haben, so VG Köln, Urteile vom 05.02.2014 - 10 K 3385/12 -, 30.07.2014 - 10 K 3558/13 - und vom 03.09.2014 - 10 K 8156/13 -; a.A. OVG NRW, Urteile vom 16.09.2015 - 11 A 1747/14 - und 11 A 1882/14 -, wonach der Einzubeziehende nur zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbeziehungsantrag seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet haben muss. Die vorhandenen Erkenntnisse über die Aufenthaltsverhältnisse des Herrn L. dürften einer Feststellung, dass er seit der Aussiedlung des Klägers durchgehend seinen Wohnsitz in der Ukraine gehabt hat, entgegenstehen. Sein Verhalten während der verschiedenen Aufenthalte in Deutschland lässt erkennen, dass er sich darum bemüht hat, jeweils so lange wie möglich im Bundesgebiet zu bleiben; mehrfach ist er erst unter dem Druck drohender Abschiebung ausgereist. Dass er nach eigenen Angaben in Norwegen, Schweden und der Schweiz Asylanträge gestellt hat, legt eine ähnliche Vorgehensweise in anderen Staaten nahe. Sie spricht gegen eine klare und eindeutige Aufenthaltsbegrenzung durch einen feststehenden Endzeitpunkt und damit für eine Wohnsitzverlagerung in den Einreisestaat. Angesichts der Häufigkeit des Aufenthaltswechsels, der Vielzahl der verschiedenen Aufenthaltsorte sowie der erheblichen Anzahl der bei seinen Aufenthaltsverlagerungen verwendeten Identitäten und wegen der Tatsache, dass Herr L. seinen Zugang zu westeuropäischen Staaten seit Jahren nicht mehr über die Beantragung deutscher Visa organisiert, ist ungeklärt, wo er in den Zeiträumen zwischen den bekanntgewordenen Aufenthalten in Deutschland und anderen westeuropäischen Staaten gelebt hat. Dementsprechend lässt sich nicht feststellen, wann und für welche jeweilige Dauer Herr L. sich an dem angeblichen Wohnort in Komsomolsk tatsächlich aufgehalten hat. Selbst für die Annahme, dass er zumindest bei Erteilung des Einbeziehungsbescheides dort seinen Wohnsitz hatte, fehlen verlässliche Anknüpfungspunkte, zumal er nach Mitteilung der Ausländerbehörde des Kreises Euskirchen vor dem 25.02.2015 erneut in Deutschland gewesen sein soll. Allein der behördlichen Meldung in der Ukraine dürfte sich nicht entnehmen lassen, wo sich der Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse befunden hat. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass Herr L. tatsächlich mit seiner Ehefrau und seinem Sohn, die in der Ukraine wohnen sollen, zusammengelebt hat. Soweit die Voraussetzungen für eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht vorgelegen haben, lässt sich der Einbeziehungsbescheid auch nicht auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen. Danach kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Sonstige Voraussetzung ist nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG unter anderem, dass der Abkömmling „zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“ in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen wird und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt. Unabhängig von sonstigen Anforderungen fehlt es hier schon an dem erforderlichen Antrag, weil der Kläger vor seiner Ausreise im Jahr 1997 die Einbeziehung seines Enkels zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung nicht beantragt hat. Ein Antrag auf Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung setzt begrifflich voraus, dass er vor Ausreise der Bezugsperson gestellt wird, weil das Tatbestandsmerkmal „zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“ nach der Ausreise der Bezugsperson nicht mehr erfüllt werden kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.08.2014 - 11 A 496/14 - m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 15.12.2015 - 7 K 2878/15 -. Jedoch bedarf es keiner abschließenden Entscheidung über die Rechtswidrigkeit der Einbeziehung, weil sich der Rücknahmebescheid jedenfalls aus anderen Gründen als fehlerhaft erweist. Auch wenn die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG jedenfalls nicht vor dem Erhalt des ausländerrechtlichen Vorgangs im Juni 2015 zu laufen begann und dementsprechend bei Erlass des Rücknahmebescheids noch nicht abgelaufen war, ist dieser Bescheid aufzuheben, weil das Bundesverwaltungsamt bei der Rücknahmeentscheidung das ihr nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Da die Rücknahme in den Fällen des § 48 Abs. 3 VwVfG an keine weiteren Voraussetzungen als die Rechtswidrigkeit geknüpft wird, kommt dem Ermessen hier eine erhebliche Bedeutung zu; durch die Ermessensausübung können die beiden Elemente des Rechtsstaatsprinzips, das Prinzip der Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung auf der einen Seite und das Prinzip der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes auf der anderen Seite, zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden. Der Gesetzgeber hat zwar in § 48 Abs. 3 VwVfG zum Ausdruck gebracht, dass dem Prinzip der Gesetzesmäßigkeit im Grundsatz der Vorrang eingeräumt werden soll, durch die Einräumung des Ermessens aber zugleich der Behörde die Verpflichtung zu einer abwägenden Entscheidung im Einzelfall auferlegt. Hierbei spielen für das Gewicht des Vertrauensschutzes die Möglichkeit eines nach § 48 Abs. 3 VwVfG zu gewährenden Vermögensausgleichs und die Frage, ob ein solcher Ausgleich die für den Betroffenen entstehenden Nachteile aufwiegen kann, eine wichtige Rolle, vgl. Kopp, VwVfG,14. Auflage, § 48 Rdnrn. 135, 136. Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie gem. § 40 VwVfG ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Hierzu gehört, dass die Behörde alle maßgeblichen Tatsachen und sonstigen wesentlichen Gesichtspunkte in Ansatz bringt und in die Abwägung einbezieht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.02.1997 - 2 A 45/97 -; Kopp a.a.O. § 40 Rdnr. 83. Diesen Anforderungen wird der angegriffene Bescheid nicht gerecht. Das Bundesverwaltungsamt hat sich bei seiner Ermessensentscheidung mit einem für die Gewichtung des Vertrauensschutzes wesentlichen Gesichtspunkt nicht auseinandergesetzt. Es ist unberücksichtigt geblieben, dass die Behörde die Rücknahme auf das Fehlen einer Tatbestandsvoraussetzung gestützt hat, zu der sie im Ausgangsverfahren keinerlei Feststellungen getroffen hat und deren Bedeutung dem Kläger im Einbeziehungsverfahren auch nicht auf sonstige Weise erkennbar gemacht worden ist. Weder ist der Kläger durch eine entsprechende Fassung des Antragsformulars oder auf andere Weise zu den Aufenthaltsverhältnissen seines Enkels befragt worden, noch hat das Bundesverwaltungsamt hierzu sonstige Ermittlungen angestellt. Dass das BVFG eine solche Ermittlung nicht ausdrücklich vorgibt, ist dabei irrelevant. Da das Bundesverwaltungsamt der Regelung des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG das Erfordernis des durchgehenden Wohnsitzes im Herkunftsgebiet entnimmt, unterliegt diese Anforderung ebenso wie sonstige Tatbestandsvoraussetzungen der Amtsermittlung. Daran ändert es nichts, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter des Enkels des Klägers offensichtlich von einem Deutschlandaufenthalt des Enkels informiert war. Für eine Pflicht, dies im Einbeziehungsverfahren unaufgefordert mitzuteilen, ist keine Grundlage ersichtlich. Anlass, die Aufenthaltsverhältnisse des Enkels des Klägers vor einer Einbeziehung zur Sprache zu bringen, hatte das Bundesverwaltungsamt umso mehr, als das Erfordernis eines ununterbrochenen Aufenthalts des Einzubeziehenden im Herkunftsgebiet für den Antragsteller zumindest nicht auf der Hand liegt. Dies zeigen schon die zu dem Merkmal „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ in der Rechtsprechung vertretenen unterschiedlichen Auffassungen. Zwar befindet sich auf der Rückseite des Vollmachtsformulars für die Durchführung des Einbeziehungsverfahrens, das der Kläger verwendet hat, der Hinweis, dass der Einzubeziehende bis zum Schluss des Einbeziehungsverfahrens seinen Wohnsitz im Herkunftsgebiet beibehalten müsse. Dieser Hinweis bringt aber nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass von jedem Einzubeziehenden ein ununterbrochener Aufenthalt im Herkunftsgebiet verlangt wird. Er könnte auch so verstanden werden, dass der Einzubeziehende sich lediglich für die Dauer des Einbeziehungsverfahrens im Herkunftsgebiet aufhalten muss, er also nicht schon bei Antragstellung vorzeitig ins Bundesgebiet kommen darf. Der Passus lässt dagegen nicht erkennen, dass ein Einbeziehungsantrag für einen Angehörigen, der in der Vergangenheit schon einmal im Ausland gewohnt hat, von vornherein ohne Erfolg bleiben wird. Hierzu hätte das Antragsformular selbst entsprechende Fragestellungen nach den bisherigen Aufenthaltsorten des Einzubeziehenden enthalten müssen, wie es auch im Vordruck für den Aufnahmebewerber üblich ist. Nicht jeder Spätaussiedler benutzt das Vollmachtsformular, auf dessen Rückseite sich der fragliche Hinweis befindet. Zudem wurden noch alte Antrags- und Vollmachtsformulare verwendet, die sich auf die nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 3 BVFG in der bis 2013 geltenden Fassung beziehen, die anderen Voraussetzungen unterlag. Das kann weitere Unklarheiten bezüglich etwaiger Wohnsitzerfordernisse nach sich ziehen. Hat das Kriterium des ununterbrochenen Aufenthalts bei der Erteilung des Einbeziehungsbescheids offensichtlich überhaupt keine Rolle gespielt, war es demgegenüber der maßgebliche Grund für seine Rücknahme. Dieser Umstand erfordert eine Berücksichtigung bei der Ermessensentscheidung. Unterlässt das Bundesverwaltungsamt vor einer Aufnahmeentscheidung die gebotene Sachaufklärung, darf es das sich daraus ergebende Risiko nicht ohne weitere Erwägungen auf den Antragsteller abwälzen; dem Umstand ist bei der Ausübung des Rücknahmeermessens Rechnung zu tragen, vgl. VG Köln, Urteil vom 03.05.1995 - 9 K 5082/93 -; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 21.02.1995 - 2 A 45/95 -; ähnliche Überlegungen BVerwG, Urteil vom 06.06.1991 - 3 C 46/86 -. Dies hat das Bundesverwaltungsamt in dem Rücknahmebescheid und dem Widerspruchsbescheid versäumt. Auch im Gerichtsverfahren hat es diesen Gesichtspunkt nicht in eine Interessenabwägung eingestellt sondern lediglich bestritten, zu entsprechenden Ermittlungen vor der Einbeziehung verpflichtet gewesen zu sein. Dieser Ermessensfehler führt zur Aufhebung, ohne dass es darauf ankommt, ob eine Abwägung sämtlicher entscheidungserheblicher Umstände auch zu einer rechtmäßigen Rücknahmeentscheidung führen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.