Urteil
7 K 2878/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:1215.7K2878.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin wurde am 00.00.0000 in Glückstal/Moldau geboren. Nachdem ihr und ihrem Ehemann unter dem 29.10.1993 vom Bundesverwaltungsamt (BVA) Aufnahmebescheide erteilt worden waren, reiste sie mit ihrem Ehemann und einem einbezogenen minderjährigen Enkel am 23.05.1994 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Registrierung als Spätaussiedlerin erfolgte durch die Stadt Recklinghausen mit Datum vom 02.12.1994. Mit Datum vom 03.08.2014 beantragte die Klägerin die nachträgliche Einbeziehung ihrer am 00.00.1983 in Kasachstan geborenen Enkelin O. O1. , deren Mutter 1990 verstarb, in den ihr erteilten Aufnahmebescheid. Diese hatte mit Datum vom 28.12.2000 die Erteilung eines Aufnahmebescheides aus eigenem Recht beantragt und angegeben, deutsche Volkszugehörige zu sein. Bei einem Sprachtest im Jahre 2002 stellte die Beklagte fest, dass eine Verständigung mit Frau O. O1. auf Deutsch zwar möglich sei; ein Gespräch im Sinne eines Dialogs sei jedoch nicht zustande gekommen. Mit Bescheid vom 28.04.2004 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag unter Hinweis auf das Ergebnis des Sprachtests ab. Der erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2004 als unbegründet zurückgewiesen. Klage wurde nicht erhoben. Aus dem Einbeziehungsantrag ergibt sich, dass Frau O. O1. seit dem 27.08.2010 mit dem deutschen Staatsangehörigen N. N1. verheiratet ist und seit dem Juni 2014 in Bayern lebt. Sie legte eine bis Juni 2015 befristete Aufenthaltserlaubnis vor. Eine nachträgliche Einbeziehung sei trotz ihres Wohnsitzes in Deutschland möglich, weil die Versagung für sie aufgrund der bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft eine besondere Härte darstellte. Zum Einbeziehungsantrag wurde ein Sprachzertifikat A 1 des Gotehe-Instituts vorgelegt und ausgeführt, dass sie schon bei der Einreise über die erforderlichen Grundkenntnisse verfügt habe. Sie habe ursprünglich Deutsch studiert und 2004/2005 als Deutschlehrerin gearbeitet. Mit Bescheid vom 14.01.2015 lehnte das BVA den Einbeziehungsantrag ab. Eine besondere Härte liege nicht vor, da die Eheschließung erst nach Verlassen des Aussiedlungsgebietes erfolgt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2015 wies das BVA den hiergegen erhobenen Widerspruch als unbegründet zurück, da die Enkelin der Klägerin kein im Aussiedlungsgebiet verbliebener Abkömmling der Klägerin sei. Die Klägerin hat am 13.05.2015 Klage erhoben. Die nachträgliche Einbeziehung sei trotz des Wohnsitzes der Enkelin in Deutschland möglich, weil die Versagung aufgrund der bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft eine besondere Härte darstellte. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 14.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2015 zu verpflichten, die Enkeltochter Frau O. O1. , geb. 00.00.1983 in ihren Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und bekräftigt ihre Auffassung zu den Voraussetzungen einer nachträglichen Einbeziehung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einbeziehung ihrer Enkelin O. O1. in ihren Aufnahmebescheid vom 29.10.1993. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 14.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die begehrte nachträgliche Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG in der hier maßgeblichen, durch das 10. Änderungsgesetz vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554) geänderten Fassung des BVFG liegen nicht vor. Hiernach kann abweichend von Satz 1 der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Enkelin O. Klägerin ist nicht „im Aussiedlungsgebiet verblieben“. Denn sie hat nach den unwidersprochenen Angaben im Antragsverfahren das Aussiedlungsgebiet spätestens im Juni 2014 endgültig verlassen und lebt seither mit ihrem Ehemann, Herrn N. N1. , in Bayern. Der Aufgabe des Wohnsitzes in Kasachstan steht nicht entgegen, dass der gegenwärtige Aufenthaltsstatus der Enkelin auf der bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft beruht und damit von ausländerrechtlichen Genehmigungen abhängig ist. Werden sie nicht erteilt oder verlängert, so führt dies zwar notwendig zur Aufgabe der Niederlassung und damit zum Wegfall der Voraussetzungen eines Wohnsitzes. Die insoweit in der Regel verbleibende – hier geringe – rechtliche Ungewissheit schließt aber, solange die Niederlassung tatsächlich besteht, den auf dauernde Aufenthaltnahme gerichteten Niederlassungswillen nicht aus, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2014 - 11 A 1195/14 -, Beschluss vom 19.09.2014 - 11 A 622/14 - juris, Urteil vom 30.08.2012 - 11 A 2558/11 -, m.w.N. , juris. Von der Verpflichtung für die Einzubeziehenden, das Einbeziehungsverfahren im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, kann auch nicht ausnahmsweise wegen Vorliegens einer (besonderen) Härte abgesehen werden. Die Berücksichtigung einer besonderen Härte sieht das Gesetz – anders als im Falle des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG – in den Fällen der nachträglichen Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht vor, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.09.2014 - 11 A 622/14 - , juris und Beschluss vom 11.11.2014 - 11 A 1195/14 -; VG Köln, Urteile vom 05.02.2014 - 10 K 5417/12 - und - 10 K 6881/12 -; Urteile vom 15.04.2014 - 7 K 2829/13 -, vom 06.05.2014 - 7 K 5256/12 - und vom 22.01.2015 - 7 K 6333/13 -. § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG selbst enthält keine Regelung dahin, dass von der Verpflichtung des Einzubeziehenden, die nachträgliche Einbeziehung im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, im Falle einer besonderen Härte abgesehen werden kann. Gegen eine analoge Anwendung der Härtefallregelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG im Rahmen des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG sprechen der Wortlaut des § 27 Abs.1 Satz 2 BVFG, der ausschließlich auf § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG Bezug nimmt und die Systematik der Vorschriften über die Einbeziehung. Das Gesetz differenziert ausdrücklich zwischen der Einbeziehung zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung – bei vor der Ausreise gestelltem Antrag – (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG) und der nachträglichen Einbeziehung der im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Ehegatten und Abkömmlinge (§ 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Diese unterschiedlichen Einbeziehungstatbestände würden unzulässig vermengt, wenn die in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erwähnte, ausschließlich auf die Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung bezogene „besondere Härte“ – systemwidrig – in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG hineingelesen würde. Auch die Entstehungsgeschichte der Norm spricht gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung eine Möglichkeit schaffen wollen, auch diejenigen Familienmitglieder mit der nachträglichen Einbeziehung zu erfassen, die – wie die Enkelin und die Urenkel der Klägerin – ohne einen Einbeziehungsbescheid das Herkunftsland verlassen und hier nicht vertriebenenrechtlich Aufnahme gefunden haben. Dem auf Streichung der Wörter „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ in § 27 Abs. 3 BVFG a.F. gerichteten Änderungsantrag einer Minderheitsfraktion wurde nicht entsprochen, vgl. zu dem Antrag BT-Drs. 17/7178, Seite 4 f.; vgl. überdies Plenarprotokoll 17/130, Seite 15368. Mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung des BVFG, in Kraft getreten im September 2013, hat der Gesetzgeber die Anforderungen an die nachträgliche Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen herabgesenkt. Die nachträgliche, nach der Aussiedlung der Bezugsperson erfolgende Einbeziehung ist nun nicht mehr vom Vorliegen einer Härte abhängig. Das Tatbestandsmerkmal „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG ist von der Gesetzesänderung indes nicht betroffen gewesen, vgl. zum Ganzen: VG Köln, Urteile vom 05.02.2014 - 10 K 5417/12 - und - 10 K 6881/12 -; Urteil vom 15.04.2014 - 7 K 2829/13 - und Urteil vom 06.05.2014 - 7 K 5256/12 -; nunmehr bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 19.09.2014 - 11 A 622/14 - , juris und Beschluss vom 11.11.2014 - 11 A 1195/14 - . Der geltend gemachte Einbeziehungsanspruch lässt sich auch nicht auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen. Danach kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die sonstigen Voraussetzungen für die Einbeziehung von Abkömmlingen sind in § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG geregelt. Nach dieser Bestimmung wird der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Diese Voraussetzungen erfüllt die Enkelin der Klägerin nicht vollständig, weil die Klägerin vor ihrer Ausreise keinen Antrag auf Einbeziehung ihrer Enkelin zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung stellte und deren Aussiedlung nur gemeinsam mit dem Ehemann und dem 1978 geborenen Enkel X. L. erfolgte. In der Rechtsprechung ist für die nachträgliche Härtefall-Einbeziehung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG geklärt, dass die Einbeziehung in formeller Hinsicht einen von der Bezugsperson vor ihrer Ausreise aus dem Aussiedlungsgebiet gestellten, ausdrücklichen Antrag auf Einbeziehung „zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“ voraussetzt und diese „sonstige“ Voraussetzung unabhängig von einer ggf. im Übrigen bestehenden besonderen Härte Geltung beansprucht, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.07.2005 - 5 B 134.04 - und vom 30.10.2006 - 5 B 55/06 -; OVG NRW, Beschluss vom 13.02.2008 -12 A 4479/06 -, jeweils m.w.N., juris. An diesem Erfordernis ist weiterhin festzuhalten. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber nunmehr in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG eine weitere Möglichkeit der Einbeziehung für im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatten und Abkömmlinge geschaffen hat, die ohne Härtegründe nach der Aussiedlung der Bezugsperson nachträglich in deren Aufnahmebescheid einbezogen werden können. Die Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung ist damit nicht obsolet geworden. Neben ihr ist nur eine „weitere Option“ geschaffen worden, so ausdrücklich die Begründung des Innenausschusses zu seiner im Gesetzgebungsverfahren abgegebenen Beschlussempfehlung vom 12.06.2013, BT-Drs. 17/13937, die die Familienzusammenführung in den Fällen erleichtern soll, in denen der Ehegatte oder Abkömmlinge des Spätaussiedlers im Aussiedlungsgebiet verblieben sind, vgl. zum Ganzen VG Köln, Urteil vom 05.02.2014 - 10 K 6881/12 -; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 28.08.2014 - 11 A 496/14 - . Ein Antrag auf Einbeziehung „zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“ setzt begrifflich voraus, dass er vor der Ausreise der Bezugsperson gestellt wird, weil das Tatbestandsmerkmal „zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“ nach der Ausreise der Bezugsperson nicht mehr erfüllt werden kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.08.2014 - 11 A 496/14 - m.w.N. Ob darüber hinaus von einem Zweck der gemeinsamen Ausreise auch dann noch gesprochen werden kann, wenn zwischen der Ausreise der Bezugsperson und dem Antrag auf Einbeziehung mehr als 20 Jahre verstrichen sind, bedarf angesichts dessen keiner abschließenden Klärung. Liegen damit die „sonstigen Voraussetzungen“ im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht vollständig vor, kommt es nicht darauf an, ob die Versagung des Einbeziehungsbescheids eine besondere Härte bedeuten würde. Dessen ungeachtet hatte es die Enkelin der Klägerin in der Hand, die Entscheidung über den Einbeziehungsantrag im Aussiedlungsgebiet abzuwarten. Da es sich hierbei um einen Zeitraum von nur einigen Monaten gehandelt hätte, der zudem durch eine vorgezogene Antragstellung noch hätte verkürzt werden können, wäre dies der Enkelin auch mit Blick auf die am 00.00.2010 in Dänemark geschlossene Ehe durchaus zumutbar gewesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.