Urteil
23 K 3288/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0413.23K3288.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Mit Verfügung vom 28. Mai 2009 versetzte die Beklagte ihn unter Zusage der Umzugskostenvergütung von Koblenz nach Brüssel. Als voraussichtliche Verwendungsdauer war in der Versetzungsverfügung der 31. Oktober 2012 angegeben. Tatsächlich wird der Kläger voraussichtlich bis zum 31. Mai 2016 in Brüssel seinen Dienst verrichten. In Belgien bezog der Kläger mit seiner Ehefrau eine Wohnung im Stadtteil F. . Der Mietvertrag für diese Wohnung war entsprechend dem belgischen Mietrecht auf neun Jahre befristet. Unter dem 27. Januar 2014 kündigte die Eigentümerin den Mietvertrag wegen Eigenbedarfs zum 31. Juli 2014. Daraufhin mieteten der Kläger und seine Ehefrau am 27. März 2014 zum 1. Mai 2014 ein Reihenhaus in X. -P. und sprachen gegenüber der Eigentümerin der bisherigen Wohnung zum 30. April 2014 eine nach dem belgischen Recht vorgesehene „Gegenkündigung“ aus. Unter dem 28. März 2014 – eingegangen am 31. März 2014 – beantragte der Kläger die Zusage der Umzugskostenvergütung. Hierzu führte er aus, der Wohnungswechsel sei zwingend notwendig, weil das Mietverhältnis nach einem Eigentümerwechsel gekündigt worden sei. Der Disziplinarvorgesetzte und die Bundeswehrverwaltungsstelle in Belgien befürworteten den Antrag. Mit Bescheid vom 3. April 2014 – zugestellt am 15. April 2014 und vorab per E-Mail übermittelt am 9. April 2014 – lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, da die Voraussetzungen des § 23 AUV nicht gegeben seien. Der Umzug sei nicht aus zwingenden Gründen, die sich aus den besonderen Bedürfnissen des Auslandsdienstes und den besonderen Verhältnissen im Ausland ergeben, notwendig gewesen. Ab dem 28. April 2014 führte der Kläger den Umzug mit einem Rahmenvertragsunternehmen der Bundeswehr zu einem Preis von rund 7.000,00 EUR durch. Unter dem 22. April 2014 – eingegangen am 5. Mai 2014 – legte der Kläger gegen den Bescheid vom 3. April 2014 Beschwerde ein. Zur Begründung machte er geltend, nach den Arbeitshinweisen des ehemaligen Bundesamtes für Wehrverwaltung aus dem Jahr 2009 (BAWV – PS – 4 – Az 19-02-16 vom 17.02.2009) sei die Umzugskostenvergütung zuzusagen, wenn der Vermieter aus von dem Beschäftigten nicht zu vertretenden Gründen den Mietvertrag vorzeitig kündige. Genau dies sei vorliegend der Fall. Diesen Arbeitshinweisen entsprechend sei die Beklagte in der Vergangenheit auch verfahren. So sei im Dezember 2013 dem ihm disziplinar unterstellten OStGefr L. wegen einer Eigenbedarfskündigung die Umzugskostenvergütung für einen Umzug innerhalb Belgiens zugesagt worden. Dabei habe die Entfernung zwischen den Wohnungen sogar nur 500m betragen. Bei Rücksprachen mit Mitarbeitern des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr BAIUD der Bundeswehr und der Bundeswehrverwaltungsstelle beim SHAPE im Haus vor Antragstellung sei ihm mitgeteilt worden, dass ihm die Beförderungsauslagen und 60% der Pauschvergütungen erstattet würden, da die Zusage der Umzugskostenvergütung üblich sei. Bei Eigenbedarfskündigungen habe der Mieter in Belgien 6 Monate Zeit, eine neue Bleibe zu suchen. Wenn der Mieter vor Ablauf dieser Frist eine neue Wohnung gefunden habe, habe er das Recht der „Gegenkündigung“. Nachdem er davon ausgegangen sei, dass die Frage der Kostenübernahme geklärt sei, habe er eine neue Wohnung gesucht und zum 1. Mai 2014 ein Reihenhaus anmieten können. Daher habe er zum 30. April 2014 die Gegenkündigung ausgesprochen. Im Vertrauen darauf, dass die Umzugskostenvergütung zugesagt werde, habe er ein deutsches Rahmenvertragsunternehmen beauftragt. Nach Eröffnung des Ablehnungsbescheides habe er noch versucht, auf ein belgisches Unternehmen auszuweichen, um Kosten zu sparen. Dies sei aus terminlichen Gründen und wegen offener Versicherungsfragen jedoch gescheitert. Da seine Frau aus gesundheitlichen Gründen den Umzug nicht alleine mit ihm hätte „schultern“ können, habe der Umzug durch ein Unternehmen durchgeführt werden müssen. Auch beschwere er sich gegen die Art und Weise der Behandlung seines Antrags. Der Ablehnungsbescheid datiere schon vom 3. April 2014, sei ihm aber erst am 15. April 2014 eröffnet worden. Daher habe er erst jetzt Gelegenheit, dagegen vorzugehen. Mit Beschwerdebescheid vom 12. Mai 2014 – zugestellt am 30. Mai 2014 – wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Im Kern führte sie aus, eine Eigenbedarfskündigung sei auch in Deutschland möglich und üblich, so dass dem Wohnungswechsel keine Besonderheit des Auslandes zugrunde liege. Das vom Kläger angesprochene Recht der „Gegenkündigung“ sei alleine vorteilhaft für den Mieter; rechtliche Vorteile könnten keine zwingenden Gründe im Sinne des § 23 Abs. 1 AUV sein. Soweit der Kläger geltend mache, dass in anderen Fällen die Umzugskostenvergütung zugesagt worden sei, könne sie dies nicht bestätigen. Im Übrigen wären derartige Zusagen rechtswidrig gewesen, so dass der Kläger hieraus keine Rechte ableiten könne. Am 13. Juni 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er nimmt Bezug auf die Begründung seiner Beschwerde und trägt ergänzend vor, durch die weiterhin bestehende Handlungsanweisung des damaligen Bundesamtes für Wehrverwaltung habe sich die Beklagte im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens gebunden. Alle Voraussetzungen der Handlungsanweisung für die Zusage der Umzugskostenvergütung seien erfüllt. Auch unterscheide sich das Mietrecht in Belgien deutlich von dem deutschen. So fehle insbesondere eine dem § 574 BGB entsprechende Widerspruchsregelung. Darüber hinaus seien ihm einige konkrete Fälle bekannt, bei denen in vergleichbarer Situation die Umzugskostenvergütung zugesagt worden sei. Hierbei handele es sich um den Oberstabsgefreiten L. , den Oberstleutnant B. und Brigadegeneral P1. . Nach Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters der Bundeswehrverwaltungsstelle Belgien in Mons, Herrn C. , werde bei Eigenbedarfskündigungen in Belgien stets die Umzugskostenvergütung zugesagt. Ein Anspruch ergebe sich mithin auch aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. April 2014 und des Beschwerdebescheides vom 12. Mai 2014 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 31. März 2014 die Umzugskostenvergütung zuzusagen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 13. März 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die angefochtenen Bescheide und trägt weiter vor, die benannte Handlungsanweisung habe keine Bindungswirkung. Das jetzt zuständige Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr habe eine eigene Verwaltungspraxis entwickelt. In vergleichbaren Verfahren habe das Bundesministerium der Verteidigung im Juli und Oktober 2012 klargestellt, dass die Kündigung eines Mietvertrages vor Ablauf der festgesetzten Mietzeit im Ausland entgegen der Handlungsanweisung aus dem Jahr 2009 kein zwingender Grund im Sinne des § 23 Abs. 1 AUV sei. Vor allem sei hier keine Besonderheit des belgischen Mietrechts für die Beendigung des Mietverhältnisses ursächlich. Auf die behaupteten Vergleichsfälle komme es daher nicht an. Nach der jetzigen Verwaltungspraxis würden Zusagen nur dann erteilt, wenn das Mietverhältnis kürzer als die Verwendungsdauer im Ausland sei, so dass der Soldat in jedem Fall umziehen müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet; der Kläger hat weder einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Zusage der Umzugskostenvergütung noch den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags vom 31. März 2014 (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Hauptantrag hat keinen Erfolg. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger ohne dienstliche Veranlassung am ausländischen Dienstort in Brüssel umgezogen ist, sind die Tatbestände des § 3 BUKG nicht gegeben und kommt ein Anspruch auf Zusage der Umzugskostenvergütung nur nach § 23 AUV in Betracht. Danach kann für einen Umzug am ausländischen Dienstort die Umzugskostenvergütung zugesagt werden, wenn die Gesundheit oder Sicherheit der berechtigten oder einer berücksichtigungsfähigen Person erheblich gefährdet sind, ein Umzug aus zwingenden Gründen, die sich aus dem Auslandsdienst ergeben erforderlich ist oder ein Umzug aus zwingenden Gründen, die sich aus den besonderen Verhältnissen im Ausland ergeben, erforderlich ist. Die Alternativen „Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit“ und „zwingende Gründe, die sich aus dem Auslandsdienst ergeben“, kommen offenkundig nicht in Betracht. Denn Auslöser für den Umzug war alleine die Eigenbedarfskündigung der Eigentümerin des bisher gemieteten Hauses. Diese Eigenbedarfskündigung stellt entgegen der Auffassung des Klägers auch keinen zwingenden Grund, der sich aus den besonderen Verhältnissen im Ausland ergibt, dar. Vielmehr ist eine Eigenbedarfskündigung auch im Inland häufiger Grund für einen Umzug. Der Kläger befand sich aufgrund der Kündigung daher nicht in einer anderen Situation als dies im Inland der Fall gewesen wäre. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn sich das Mietrecht und/oder die Abwicklung beendeter Mietverhältnisse im Ausland wesentlich vom deutschen Recht unterscheiden, so dass der Kläger bei einer vergleichbaren Situation im Inland nicht hätte umziehen müssen. Dies ist für die Kammer mit Blick auf das belgische Mietrecht jedoch nicht zu erkennen. Dabei geht die Kammer – in Übereinstimmung mit den Beteiligten – davon aus, dass das belgischen Mietrecht in der Handreichung der Verbraucherschutzzentrale Ostbelgien, die der Kläger vorgelegt hat, zutreffend dargestellt ist. Gemessen hieran sind substantielle Unterschiede, die insbesondere den Schutz des Mieters im Falle der Kündigung betreffen und daher gegenüber der Miete im Inland in besonderer Art und Weise einen Umzug erfordern könnten, nicht erkennbar. Im Ausgangspunkt ist zu berücksichtigen, dass die Eigenbedarfskündigung auch dem deutschen Recht bekannt ist (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Die Eigentümerin der bisherigen Wohnung des Klägers hat im Kündigungsschreiben ausgeführt, dass sie darauf angewiesen ist, die Wohnung ab der 2. Jahreshälfte 2014 selbst zu nutzen. Dies entspricht genau den Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung nach deutschem Recht. Hinsichtlich der Berechtigung des Eigenbedarfs hat der Kläger keine Zweifel angemeldet. Gründe, die dafür sprechen, dass der Eigenbedarf nicht bestand, sind auch sonst nicht erkennbar. Daher ist von einer berechtigten Eigenbedarfskündigung auszugehen. Eine Besonderheit des belgischen Rechts gegenüber dem deutschen Recht ist das Fehlen einer § 574 BGB vergleichbaren Härteregelung. Dies stellt jedoch gegenüber den Verhältnissen im Inland keine derartige Abweichung dar, dass dies einen zwingenden Umzugsgrund aufgrund der Verhältnisse im Ausland begründen könnte. Abgesehen davon, dass der Kläger keine Gründe vorgetragen hat, die eine Härte im Sinne des § 574 BGB hätten begründen können, ist hierbei zu berücksichtigen, dass das belgische gegenüber dem deutschen Mietrecht im Falle der Eigenbedarfskündigung ein geringfügig anderes System des Schutzes des Mieters verfolgt. Denn nach belgischem Recht fehlt zwar eine vergleichbare Härteregelung, dafür ist aber die Kündigungsfrist von – immer – sechs Monaten vergleichsweise lang. Daher ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl der unter § 574 fallenden Fallkonstellationen bereits durch die nach belgischem Recht lange Kündigungsfrist ausgeglichen werden. So wäre etwa im vorliegenden Fall nach deutschem Recht mit der Kündigung am 27. Januar das Mietverhältnis bereits zum 30. April 2014 beendet worden. Gemeinsam sind dem deutschen und dem belgischen Mietrecht jedoch die Grundstrukturen dahingehend, dass die Interessen des Eigentümers und des Mieters ausgeglichen werden und insbesondere der Mieter vor einem vorschnellen Verlust seiner Wohnung geschützt wird. Sind damit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 AUV nicht gegeben, kommt es auf die Fragen der Ermessensausübung und etwaiger Vergleichsfälle sowie der Bindungswirkung der Handlungsanweisung des früheren Bundesamtes für Wehrverwaltung nicht an. Aus diesem Grund musste – entgegen der Auffassung des Klägers – zur Frage der Ermessenspraxis der Beklagten und zu den behaupteten Vergleichsfällen auch kein Beweis erhoben werden. Ausgehend hiervon ist auch der Hilfsantrag, der auf die Verpflichtung zur Neubescheidung der Beklagten gerichtet ist, nicht begründet. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 AUV nicht gegeben sind, kann schon im Ansatz ein Anspruch auf Neubescheidung nicht bestehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.