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Gerichtsbescheid

23 K 16013/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2019:0405.23K16013.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Mit Verfügung vom 28. Mai 2009 versetzte die Beklagte ihn unter Zusage der Umzugskostenvergütung von L. nach C. . Unter dem 27. Januar 2014 kündigte die Eigentümerin den Mietvertrag wegen Eigenbedarfs zum 31. Juli 2014. Daraufhin mieteten der Kläger und seine Ehefrau eine neue Wohnung an. Der Kläger beantragte die Zusage von Umzugskostenvergütung, welche die Beklagte ablehnte. Nachdem die Beklagte die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen hatte, erhob der Kläger Klage. Diese wies die Kammer ab, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 AUV nicht gegeben waren (Urteil vom 13. April 2014, 23 K 3288/14). 3 Mit Schreiben vom 27. Januar 2017 beantragte der Kläger erneut die Zusage der Umzugskostenvergütung. Mit Schreiben vom 2. Februar 2017, 7. März 2017 und 14. Juli 2017 verwies die Beklagte den Kläger auf das rechtskräftige Urteil der Kammer. Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgetragenen Gründe sei keine neue Bewertung auf Grund der bestehenden Weisungslage möglich. Der Kläger erhob hiergegen Beschwerde unter dem 15. November 2017. Zur Begründung machte er geltend, die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG seien erfüllt. Der parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium der Verteidigung habe im Frühjahr 2017 klargestellt, dass auch Soldatinnen und Soldaten, denen Wohnraum im Ausland unverschuldet gekündigt worden sei (d. h. auch Eigenbedarfskündigungen), die Umzugskostenvergütung zugesagt werden müsse. Damit habe sich die Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Klägers geändert. Zudem lägen neue Beweismittel vor, die belegten, dass einer zivilen Beamtin im Mai 2015 Umzugskostenvergütung zugesagt worden sei. Die Beschwerde wies die Beklagte mit Bescheid vom 21. November 2017, dem Kläger zugestellt am 27. November 2017, zurück. Zur Begründung führte sie an, für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens bestehe kein Anlass, da sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert habe. 4 Der Kläger hat am 21. Dezember 2017 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus dem Beschwerdeverfahren. Die Entscheidung der Beklagten sei zudem ermessensfehlerhaft, indem diese kundtat, dass die ursprüngliche Entscheidung nicht erneut anfechtbar sei. Darüber hinaus bestehe auch ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG, über den die Beklagte nicht nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden habe. Darin liege ein Ermessensausfall. 5 Der Kläger beantragt, 6 die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 2. Februar 2017, 7. März 2017 und 14. Juli 2017 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 21. November 2017 zu verpflichten, über seinen Antrag vom 31. März 2014 auf Aufhebung des Bescheides vom 3. April 2014 und des Beschwerdebescheides vom 12. Mai 2014 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung führt sie aus, die Klage des Klägers sei richtigerweise mangels Anspruchs gem. § 23 AUV abgewiesen worden, da schon die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm nicht gegeben seien. Die vom Kläger wiederholt behaupteten Vergleichsfälle entsprächen nicht der gegenwärtigen Verwaltungspraxis. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Das Bundesministerium der Verteidigung habe erneut klargestellt, dass die Kündigung von Mietverhältnissen vor Ablauf der festgesetzten Mietzeit im Ausland kein zwingender Grund für eine Zusage der Umzugskostenvergütung sei. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 13 Die Bescheide der Beklagten vom 2. Februar 2017, 7. März 2017 und 14. Juli 2017 und der Beschwerdebescheides vom 21. November 2017 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). 14 Das Verfahren war nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG wiederaufzugreifen. Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. 15 Neue Tatsachen, die zur Bewertung eines neuen tatsächlichen Lebenssachverhalts führen würden, hat der Kläger nicht vorgetragen. 16 Auch eine Änderung der Rechtslage liegt nicht vor. Dabei muss es sich um Änderungen im Bereich des materiellen Rechts handeln, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt. Die Änderung der Rechtsprechung führt eine Änderung der Rechtslage nicht herbei. Gerichtliche Entscheidungsfindung bleibt rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung. 17 Ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. grundlegend etwa Urteil vom 27. Januar 1994 – 2 C 12/92 –, BVerwGE 95, 86-94, Rn. 22, mwN; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 5 C 9/11 –, juris, Rn. 27. 18 Eine Änderung des Bundesumzugskostengesetzes oder der Auslandsumzugskostenverordnung ist in den hier maßgeblichen Bereichen nach dem Erlass der bestandskräftigen Bescheide der Beklagten vom 3. April 2014 und vom 12. Mai 2014 nicht erfolgt. Damit liegt keine Änderung des materiellen Rechts vor. Dieses könnte nur in den vom Grundgesetz vorgesehenen Verfahren geändert werden. Die Weisung eines Staatssekretärs vermag die Rechtslage ebenso wenig zu verändern, wie gerichtliche Entscheidungen eine solche Änderung herbeiführen können. 19 Auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG sind nicht gegeben. Danach müssten neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Wie bereits im Urteil der Kammer vom 27. April 2016, 23 K 3288/14, klargestellt, liegen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 AUV nicht vor. Denn die Eigenbedarfskündigung stellt keinen zwingenden Grund im Sinne der Vorschrift dar. Zu Unrecht geht der Kläger davon aus, Belege für einen Vergleichsfall hätten zu einem früheren Zeitpunkt zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung geführt. Eine Bewilligung in einem Einzelfall trotz entgegenstehenden Gesetzes führt nicht dazu, dass der Kläger eine bewilligende Entscheidung für sich beanspruchen könnte. Vielmehr macht er damit einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Insoweit ist es irrelevant, ob einer zivilen Beamtin während des anhängigen Klageverfahrens die Umzugskostenvergütung im Falle der Eigenbedarfskündigung zugesagt wurde. Daraus folgt nicht etwa, dass eine andere Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 AUV zum Zeitpunkt des ersten Verfahrens möglich war. Infolgedessen war von der Beklagten auch kein Ermessen mehr auszuüben. 20 Es besteht auch kein Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Bescheide nach §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG. 21 Eine Durchbrechung der Rechtskraft im Wege des Wiederaufgreifens nach § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG erfordert zunächst eine Positiventscheidung der Behörde zum Wiederaufgreifen (Stufe 1). Erst wenn eine solche Entscheidung getroffen ist, wird der Weg für eine erneute Sachentscheidung eröffnet (Stufe 2). Die Behörde handelt im Fall einer rechtskräftigen Entscheidung grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG im Hinblick auf die rechtskräftige Bestätigung ihrer Entscheidung ablehnt. In diesen Fällen bedarf es regelmäßig keiner weiteren ins Einzelne gehenden Ermessenserwägungen. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. 10. 2009 - 1 C 15/08; Berthold/Kastner in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 51 Rn. 22. 23 Da die Kammer die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Beklagten bestätigt hat, durfte die Beklagte das Wiederaufgreifen allein mit dieser Begründung ablehnen. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 7. März 2017 wird deutlich, dass sie sich mit der Frage befasst hat, ob eine neue Bewertung aufgrund der vom Kläger vorgebrachten Gründe in Betracht kommt. Dies lehnte sie mit Blick auf die Weisungslage und die rechtskräftige Entscheidung der Kammer ab. Einer weiteren inhaltlichen Befassung mit dem Anliegen des Klägers bedurfte es nicht. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Rechtsmittelbelehrung 26 Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 27 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 28 Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 29 30 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 31 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 32 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 33 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 34 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 35 Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 36 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 37 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 38 Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. 39 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 40 Beschluss 41 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 42 5.000,00 Euro 43 festgesetzt. 44 Gründe 45 Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). 46 Rechtsmittelbelehrung 47 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 48 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 49 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 50 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.