Urteil
7 K 4116/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0419.7K4116.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreck-baren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreck-baren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die 1951 in Leninskoje/Turkmenien/damalige UdSSR geborene Klägerin begehrt die Erteilung eines Spätaussiedlerausweises. Die Klägerin war im September 1998 zunächst in den Aufnahmebescheid ihres Ehemannes einbezogen worden. Nach dessen Tod erfolgte im März 1999 ihre Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter, der 1922 im Gebiet Saratow geborenen G. K. . Nach ihrer Übersiedlung in das Bundesgebiet im Mai 1999 wurde die Klägerin als Abkömmling einer Spätaussiedlerin in das Verteilungsverfahren einbezogen. Im August 1999 beantragte sie die Ausstellung einer Bescheinigung für Abkömmlinge eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz - BVFG -. In ergänzenden Fragebögen ist angegeben, sie sei deutsche Volkszugehörige. Die Nationalität im Inlandspass, den sie mit 16 Jahren erhalten habe, sei versehentlich falsch mit Russisch eingetragen worden. Die Klägerin verwies auf ihre 1951 ausgestellte Geburtsurkunde, in der ihre Mutter mit deutscher Nationalität erfasst ist; zu ihrem Vater sind dort keine Angaben vermerkt. In ihrer Heiratsurkunde von 1970, der Geburtsurkunde ihrer Tochter aus dem Jahr 1978, ihrem 1980 ausgestellten Inlandspass sowie ihrem am 19.04.1999 ausgestellten Pass ist die Klägerin mit russischer Nationalität eingetragen. Die Klägerin legte die Übersetzung eines Beschlusses des Oberinspekteurs der Abteilung Pässe und Visa der Innenverwaltung der Stadt Jekaterinburg vom 12.04.1999 vor, wonach der Eintrag der nationalen Zugehörigkeit der Klägerin auf ihre Bitte hin von Russisch in Deutsch geändert werde. Im Oktober 1999 wurde der Klägerin eine Bescheinigung als Abkömmling eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG erteilt. Den im Dezember 2001 von der Klägerin gestellten Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG lehnte das Landratsamt Freudenstadt mit Bescheid vom 14.02.2002 ab, da sie ein Bekenntnis zur russischen Nationalität abgegeben habe und deshalb keine deutsche Volkszugehörige sei. Den Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2002 zurück. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 16.07.2004, das seit dem 27.08.2004 rechtkräftig ist, ab. Im September 2013 beantragte die Klägerin bei dem Bundesverwaltungsamt unter Hinweis auf das 10. BVFG-Änderungsgesetz - 10. BVFG-ÄndG - das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Sie habe sich nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 BVFG in der nunmehr geltenden Fassung - BVFG n.F. - auf andere Weise zur deutschen Nationalität bekannt, da ihr als Kind die deutsche Sprache familiär vermittelt worden sei. Den Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 16.07.2014 ab. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen lägen nicht vor. Die Rechtslage habe sich durch das 10. BVFG-ÄndG nicht zugunsten der Klägerin geändert. Der Erwerb des Spätaussiedlerstatus bestimme sich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Einreise. Das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. BVFG-ÄndG berühre daher den Status, den die Klägerin bei ihrer Einreise im Jahr 1999 erworben habe, nicht mehr. Auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Rahmen der Regelung des § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - komme nicht in Betracht. Der ablehnende Bescheid des Landratsamtes Freudenstadt biete keinen offensichtlichen Anlass zur Beanstandung. Bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit am Eintritt von Rechtfrieden sowie Rechtssicherheit und dem Interesse des Klägers an einer erneuten Sachentscheidung überwiege das Interesse an der Aufrechterhaltung des Ablehnungsbescheids. Das Festhalten an diesem Bescheid sei nicht schlechthin unerträglich und verstoße nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Mit ihrem dagegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, es müsse Berücksichtigung finden, dass sie mit der späteren Änderung der Nationalität ein nach § 6 Abs. 2 BVFG n.F. erhebliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2014 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Die Klägerin hat am 30.07.2014 Klage erhoben. Zur Klagebegründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Entgegen der vom BVerwG in seiner Entscheidung vom 16.07.2015 vertretenen Auffassung sei bezüglich der materiellen Rechtslage nach § 113 Abs. 5 VwGO auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, zumal es um eine Verpflichtungsklage gehe, die einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zum Gegenstand habe. Im Rahmen des § 51 VwVfG müssten jegliche nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage, also auch das 10. BVFG-ÄndG, Berücksichtigung finden. Dies ergebe sich auch aus § 100 a BVFG. Sie habe vor ihrer Ausreise keinen Aufnahmeantrag gestellt, weil sie gewusst habe, dass es wegen der nichtdeutschen Nationalität Schwierigkeiten geben würde. Daher habe sie sich auf eine Einbeziehung konzentriert. Schon deshalb gelte die Sperre nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG nicht. Ihren Spätaussiedlerwillen habe sie durch Stellen eines Aufnahmeantrags geäußert. Der im April 1999 erwirkte Beschluss zur Änderung ihrer Nationalität lasse unwiderlegbar vermuten, dass sie bei ihrer Ausreise im Besitz eines Spätaussiedlerwillens gewesen sei. Im Dezember 2014 hat die Klägerin einen Aufnahmeantrag gestellt, den das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 10.03.2015 abgelehnt hat. Die Klägerin hat gegen diese Entscheidung am 13.03.2015 Widerspruch eingelegt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 16.07.2014 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 23.07.2014 zu verpflichten, das Verfahren wiederaufzugreifen und ihr eine Bescheinigung als Spätaussiedlerin nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt ergänzend aus, der Gesetzgeber habe mit dem 10. BVFG-ÄndG ausschließlich die Personen im Blick gehabt, die bislang noch nicht hätten aussiedeln können, weil sie Voraussetzungen nach alter Rechtslage nicht erfüllt hätten. Die mit dem Gesetz herbeigeführten Rechtserleichterungen hätten aber nicht darauf abgezielt, rückwirkend für alle bereits in Deutschland lebenden Personen zu gelten und ihnen nachträglich Fremdrentenansprüche einzuräumen. Mit Beschluss vom 05.01.2016 hat die Kammer der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Ratenzahlung bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 16.07.2014 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 23.07.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Sie hat keinen Anspruch darauf, dass das Bundesverwaltungsamt ihr unter Wiederaufgreifen des Bescheinigungsverfahrens eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG erteilt. Die Voraussetzungen eines Rechtsanspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen nicht vor. Es greift kein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG ein. Insbesondere hat sich die Rechtslage nicht zugunsten der Klägerin geändert, § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Eine Änderung der Rechtslage zugunsten der Klägerin ist nicht durch das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. BVFG-ÄndG eingetreten. Dessen Anwendbarkeit lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus der Bestimmung des § 113 Abs. 5 VwGO ableiten. Aus § 113 Abs. 5 VwGO folgt, dass einer Verpflichtungsklage nur dann stattgegeben darf, wenn der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf den mit der Klage begehrten Verwaltungsakt hat; nicht aus dem Prozessrecht, sondern ausschließlich aus materiellem Recht ergibt sich, ob der geltend gemachte Anspruch besteht und welches Recht im Falle einer Rechtsänderung nach seinem zeitlichen und inhaltlichen Geltungsanspruch auf den festgestellten Sachverhalt anzuwenden ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1999 - 2 C 4.98 -. Die Frage, ob eine Verpflichtung zur Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung besteht, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29.14 -, der die Kammer folgt, aus Gründen des materiellen Rechts grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet. Die zu bescheinigende Spätaussiedlereigenschaft bemisst sich materiellrechtlich nach § 4 BVFG. Diese Norm bestimmt sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich zu der Zeit, zu der der Einreisende in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nimmt ist. Das 10. BVFG-ÄndG enthält auch keine von diesem Grundsatz abweichende Bestimmung, welche eine Rückwirkung für Personen anordnet, die vor seinem Inkrafttreten im Bundesgebiet aufgenommen worden sind. Eine Übergangsregelung, vergleichbar mit der des inzwischen aufgehobenen § 100 a BVFG - vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 07.04.2016 - 11A 1250/12 -, hat der Gesetzgeber für das 10. BVFG-ÄndG nicht geschaffen; Zweck der Änderungen war es vielmehr, Erleichterungen für noch in den Aussiedlungsgebieten zu durchlaufende Aufnahmeverfahren zu schaffen, eine Erstreckung auf die Fallgruppe der im Bundesgebiet bereits aufgenommenen Personen war ersichtlich nicht vorgesehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29.14 -. Für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin kommt es daher auf die bei ihrer Übersiedlung im Jahr 1999 geltende Rechtslage an. Auf eine Änderung der Rechtslage zu ihren Gunsten durch das 10. BVFG-ÄndG kann sie sich nicht berufen, weil sie vor seinem Inkrafttreten im Bundesgebiet ständigen Aufenthalt genommen hat. Soweit § 6 Abs. 2 BVFG n.F. nicht mehr verlangt, dass sich der Spätaussiedlungsbewerber bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiet „nur“ zum deutschen Volkstum bekannt hat und der Beleg eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nach dieser Bestimmung auch durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden kann, vermittelt dies der Klägerin dementsprechend keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des unanfechtbar abgeschlossenen Bescheinigungsverfahrens. Liegen danach die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens schon nicht vor, ist auf das weitere Vorbringen der Klägerin zu Anforderungen an die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nicht mehr einzugehen. Das Bundesverwaltungsamt hat auch die nachträgliche Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Landratsamtes Freudenstadt nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt. Es hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit auf der einen und auf das Interesse der Klägerin an der Einzelfallgerechtigkeit auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Hierbei ist von Bedeutung, dass die ablehnende Entscheidung durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 5 C 9.11 -; VG Köln, Urteil vom 24.11.2015 - 7 K 6723/14 -. In einem solchen Fall dürften regelmäßig weitere Ermessenserwägungen nicht erforderlich sein. Dessen ungeachtet hat die Klägerin selbst keine weiteren Umstände vorgebracht, die gegen die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides streiten. Denn solche Umstände müssten ein erhebliches Gewicht haben. Sie liegen vor, wenn die Aufrechterhaltung der getroffenen Entscheidung schlechthin unerträglich wäre oder gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben verstieße. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.