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Urteil

7 K 6723/14

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das 10. BVFG-Änderungsgesetz führt nicht zu einer nachträglichen Verbesserung der Rechtslage zugunsten von Personen, die bereits als mitreisende Personen nach § 8 BVFG in einen Aufnahmebescheid einbezogen waren. • Für die materiellen Voraussetzungen des Spätaussiedlerstatus ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Einreise abzustellen. • Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens besteht nur, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten der betroffenen Person geändert hat oder besondere, gewichtige Umstände die Aufhebung rechtfertigen. • Die Behörde kann den Antrag auf nachträgliche Aufhebung eines ablehnenden Bescheides nach § 51 Abs. 5 VwVfG unter Abwägung des öffentlichen Interesses an Rechtsfrieden und dem Interesse der Betroffenen an Einzelfallgerechtigkeit ablehnen.
Entscheidungsgründe
Keine Spätaussiedlerbescheinigung nach 10. BVFG-ÄndG bei bereits eingereisten mitreisenden Personen • Das 10. BVFG-Änderungsgesetz führt nicht zu einer nachträglichen Verbesserung der Rechtslage zugunsten von Personen, die bereits als mitreisende Personen nach § 8 BVFG in einen Aufnahmebescheid einbezogen waren. • Für die materiellen Voraussetzungen des Spätaussiedlerstatus ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Einreise abzustellen. • Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens besteht nur, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten der betroffenen Person geändert hat oder besondere, gewichtige Umstände die Aufhebung rechtfertigen. • Die Behörde kann den Antrag auf nachträgliche Aufhebung eines ablehnenden Bescheides nach § 51 Abs. 5 VwVfG unter Abwägung des öffentlichen Interesses an Rechtsfrieden und dem Interesse der Betroffenen an Einzelfallgerechtigkeit ablehnen. Die Klägerin, 1993 als mitreisender nichtdeutscher Ehegatte nach einem Aufnahmebescheid nach BVFG eingereist, beantragte 1993 die Ausstellung eines Vertriebenenausweises und später eine Spätaussiedlerbescheinigung. Behörden lehnten ab; Klagen und Rechtsmittel führten bis zur No‑Revision‑Entscheidung 2012 erfolglos. Nach Inkrafttreten des 10. BVFG-Änderungsgesetzes 2013 beantragte die Klägerin 2013 das Wiederaufgreifen des Verfahrens mit Verweis auf die geänderte Definition der deutschen Volkszugehörigkeit. Das Bundesverwaltungsamt lehnte das Wiederaufgreifen 2014 ab; dagegen erhob die Klägerin Klage beim VG Köln. Streitgegenstand ist, ob die Neuregelung ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung verschafft bzw. das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wiederaufgenommen werden muss. • Die Klage ist unbegründet; der Bescheid des BVA ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO). • Materiell richtet sich die Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft nach § 4 Abs. 1 und 2 BVFG; Spätaussiedler muss im Wege des Aufnahmeverfahrens aus den Aussiedlungsgebieten verlassen haben. Bei Personen, die bereits eingereist sind, ist auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Einreise abzustellen. • Das 10. BVFG-Änderungsgesetz ändert die Voraussetzungen für künftige Aufnahmeverfahren, führt jedoch nicht zu einer nachträglichen Verbesserungswirkung zugunsten von Personen, die als mitreisende Personen (§ 8 BVFG) in einen Aufnahmebescheid einbezogen waren; daher liegt keine nachträgliche Rechtsänderung zu Gunsten der Klägerin vor. • § 27 Abs. 3 BVFG n.F. hebt lediglich das Fristerfordernis für Wiedereinsetzungsanträge für bestimmte Aufnahmebewerber auf; es begründet keinen allgemeinen Anspruch auf Wiederaufnahme rechtkräftig abgeschlossener Verfahren, denn die materiellen Voraussetzungen des VwVfG bleiben maßgeblich. • Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 VwVfG liegen nicht vor, weil die maßgeblichen rechtlichen Umstände unverändert geblieben sind; die Klägerin hat keine gewichtigen Umstände dargelegt, die die Bestandskraft der Entscheidung erschüttern würden. • Die Entscheidung, einen nachträglichen Widerruf/Änderung nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG abzulehnen, war ermessensfehlerfrei; das öffentliche Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit überwiegt, zumal ein rechtskräftiges Urteil die Ablehnung bestätigte. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin erhält keine Spätaussiedlerbescheinigung. Die Neuregelung des 10. BVFG-Änderungsgesetzes bringt keine nachträgliche Verbesserung für bereits 1993 eingereiste mitreisende Personen und begründet keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des zuvor rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Auch ein nachträglicher Widerruf oder eine Aufhebung des ablehnenden Bescheids nach § 51 Abs. 5 VwVfG wurde zu Recht verweigert, weil die öffentlichen Interessen an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit sowie die Bestandskraft rechtskräftiger Entscheidungen überwiegen. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.