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Urteil

8 K 3899/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0421.8K3899.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist für die Beklagte und die Beigeladene wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist für die Beklagte und die Beigeladene wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen eine Baugenehmigung, die der Beigeladenen für den „KUNST!RASEN 2015“ (Kunstrasen) erteilt worden ist. Die Veranstaltungsreihe hat in der Zeit vom 17. Juni 2015 bis zum 12. Juli 2015 in der Bonner Rheinaue (Grundstück an der D. -E. -H. -Straße, Gemarkung L. , Flur 0, Flurstück 0000) stattgefunden. Die Klägerin macht Abwehransprüche in Bezug auf das Grundstück S.-----allee 00 in Bonn geltend. Dieses Grundstück liegt rechtsrheinisch ca. 600 m von der Veranstaltungsfläche entfernt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 8021-13 der Stadt Bonn, der dort ein reines Wohngebiet festsetzt.Am 6. März 2015 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer temporären Veranstaltungsfläche für 12 Veranstaltungen (einschließlich 7 sogenannter seltener Ereignisse) in der Zeit vom 17. Juni 2015 bis zum 12. Juli 2015. Eine entsprechende Baugenehmigung einschließlich eines Befreiungsbescheides wurde der Beigeladenen am 11. Juni 2015 erteilt. Die Baugenehmigung enthält unter anderem folgende Nebenbestimmung: " 9) Die Maßnahmen zur Schallminderung der gutachterlichen Prognose zum Kunst!Rasen, Bericht Nr. 14 03 004/15 vom 22.05.2014 und die in der Plausibilitätsprüfung vom 16.04.2015 beschriebenen Schallschutzmaßnahmen (Reduzierung des lnnenpegels auf 91 dB (A) bis 93 dB(A) bei seltenen Ereignissen und auf 82 dB(A) bis 88 dB(A) bei nicht seltenen Ereignissen) des Dipl. lng. K. M. vom Ingenieurbüro L1. T. sind zu beachten und vollständig umzusetzen.". Die Klägerin hat am 8. Juli 2015 Klage erhoben und ursprünglich die Aufhebung der Bau-genehmigung vom 11. Juni 2015 begehrt. Nach Ablauf des Veranstaltungszeitraumes begehrt sie nunmehr die Feststellung, dass die Baugenehmigung rechtswidrig gewesen ist. Sie ist der Auffassung, die Bauvorlagen seien zu ihren Lasten zu unbestimmt. Grundlage der Baugenehmigung sei unter anderem die Schallschutzprognose vom 22. Mai 2014. In dieser sei aber kein Immissionsrichtwert für das Grundstück der Klägerin festgesetzt worden. Auch die bei den Veranstaltungen durchzuführenden Schallschutzmaßnahmen seien in der Baugenehmigung nicht hinreichend bestimmt festgelegt worden, sodass nicht auszuschließen gewesen sei, dass die Klägerin durch den Veranstaltungslärm unzumutbar beeinträchtigt werde. Auch habe die Baugenehmigung nicht sichergestellt, dass der Schutz der Nachbarschaft gegebenenfalls auch durch Verwaltungszwang habe durchgesetzt werden können. Die bloße Bezugnahme auf den Inhalt von Gutachten führe in der Regel noch nicht zu einem eindeutig bestimmbaren und vollstreckungsfähigen Regelungsgehalt der Nebenbestimmung einer Baugenehmigung. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Baugenehmigung vom 11. Juni 2015 zur Errichtung einer temporären Veranstaltungsfläche (KUNST!RASEN) auf dem Grundstück D. -de-H. -Straße, (Gemarkung L. , Flur 0, Flurstück 0000) einschließlich des Befreiungsbescheides vom 1. Juni 2015 rechtswidrig gewesen ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt hat. Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, dass die Baugenehmigung rechtmäßig gewesen sei. Für das Grundstück der Klägerin hätten die Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet gegolten. Dies habe die Baugenehmigung berücksichtigt. Dass die gutachterliche Prognose vom 22. Mai 2014 keinen Immissionsrichtwert für das Grundstück der Klägerin bestimme, sei nicht zu beanstanden. Für den Immissionsort X.---------weg 0 seien nach der Baugenehmigung die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet einzuhalten gewesen. Damit sei gleichzeitig auch die Einhaltung der für das Grundstück der Klägerin geltenden Immissionsrichtwerte sichergestellt gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, aber unbegründet. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich dieser nach Klageerhebung erledigt hat und die Klägerin ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Baugenehmigung vom 11. Juni 2015 hat sich nach Klageerhebung erledigt. Sie ist durch Zeitablauf unwirksam geworden (§ 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW -VwVfG NRW-), nachdem der Veranstaltungszeitraum abgelaufen ist. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Baugenehmigung rechtswidrig gewesen ist. Ein solches Interesse an der Feststellung setzt unter dem – hier allein in Betracht kommenden – Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr die hinreichend bestimmte Wahrscheinlichkeit voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. Oktober 2006 – 4 C 12.04 –, juris. Davon ist hier auszugehen, da die Beigeladene erklärt hat, die Veranstaltungsreihe fortsetzen zu wollen, zur vergleichbaren Situation des Kunstrasen 2013: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 16. Dezember 2014 – 7 A 2623/13 –; VG Köln, Urteil vom 9. Oktober 2013 – 8 K 4660/13 –. Die Klage ist aber unbegründet. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Genehmigung einschließlich der Befreiung in Bezug auf das Grundstück der Klägerin (nachbar) rechtswidrig gewesen ist. Dies war nicht der Fall. Die Genehmigung verstieß weder in nachbarrechtsrelevanter Weise gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (I.), noch gegen das Gebot der Rücksichtnahme (II.). I. Eine Baugenehmigung muss dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit von Verwaltungsakten (§ 37 VwVfG NRW) genügen. Inhalt, Reichweite und Umfang der mit der Baugenehmigung getroffenen Regelungen müssen so eindeutig sein, dass der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Diese Aussagen müssen der Baugenehmigung selbst gegebenenfalls durch Auslegung entnommen werden können. Dabei müssen die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des Erklärungsinhalts herangezogen werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 7 A 2623/13 – (Kunstrasen 2013), juris. Aus einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung folgt ein Aufhebungsanspruch des Nachbarn allerdings erst dann, wenn sich die Unbestimmtheit auf Merkmale des genehmigten Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu seinen Lasten auszuschließen, und er – wäre die Baugenehmigung insoweit rechtswidrig – von dem genehmigten Vorhaben konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hätte. Daran gemessen war die Baugenehmigung in Bezug auf die nachbarlichen Interessen der Klägerin hinreichend bestimmt. Eine Unbestimmtheit der Baugenehmigung folgt nicht bereits daraus, dass – wie die Klägerin vorträgt – in der Auflage 9 der Baugenehmigung die gutachterliche Prognose vom 22. Mai 2014 und die Plausibilitätsprüfung vom 16. April 2015 lediglich in Bezug genommen worden sind. Zwar führt eine bloße Bezugnahme auf den Inhalt von Gutachten regelmäßig nicht zu einem eindeutig bestimmbaren und damit ggf. vollstreckungsfähigen Regelungsgehalt einer Baugenehmigung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 1996 – 10 B 248/96 –, juris. Die in der Auflage genannten Prognosen sind hier aber nicht nur undifferenziert in die Baugenehmigung einbezogen worden. Nach der Auflage Nr. 9 der Baugenehmigung wurden die „Maßnahmen“ zur Schallminderung der gutachterlichen Prognose vom 22. Mai 2014 und die in der Plausibilitätsprüfung vom 16. April 2015 beschriebenen „Schallschutzmaßnahmen“ zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht und waren schon nach dem klaren Wortlaut der Auflage „zu beachten“ und „vollständig umzusetzen“. Durch die Bezugnahme auf die „Maßnahmen“ zur Schallminderung der gutachterlichen Prognose vom 22. Mai 2014 wurden die im „Kapitel 9 Schalltechnische Minderungsmaßnahmen und Voraussetzungen“ genannten Vorgaben zum Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung gemacht, soweit sich nichts anderes aus der Plausibilitätsprüfung vom 16. April 2015 ergab. Kapitel 9 der gutachterlichen Prognose vom 22. Mai 2014 enthält hinreichend klar zahlreiche (auch technische) Anforderungen, die die Beigeladene bei Durchführung der Veranstaltung im Jahr 2015 zu erfüllen hatte (z.B. Verpflichtung zur Errichtung einer fünfstöckigen IBC-Containerwand, deren Art, Länge, Höhe und ihr Standort, Bühnenposition, Anordnung der Lautsprechersysteme, Begrenzung des Innenpegels, Einsatz eines Kompressors bzw. Limiters, Übertragung des Immissionspegels von vorgegebenen Immissionsorten per Funktechnik zur Tontechnik und Visualisierung des Pegels mittels Ampelfarbsystems während der jeweils laufenden Veranstaltung). Diese Maßnahmen waren so bestimmt, dass sie gegebenenfalls auch mittels einer Ordnungsverfügung der Beklagten hätten durchgesetzt werden können. Zudem regelt die Baugenehmigung in Auflage 9 – abweichend von der gutachterlichen Prognose vom 22. Mai 2014 – eine weitere Reduzierung der Innenpegel auf 91 dB (A) bis 93 dB(A) bei seltenen Ereignissen und auf 82 dB(A) bis 88 dB(A) bei nicht seltenen Ereignissen, um sicherzustellen, dass die in der Plausibilitätsprüfung vom 16. April 2015 zugrundgelegten Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. II. Die Baugenehmigung vom 11. Juni 2015 verstieß auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Beurteilung richtet sich insoweit – da das Vorhabengrundstück (D. -de-H. -Straße, Gemarkung L. , Flur 0, Flurstück 0000) als Außenbereichsgrundstück zu qualifizieren ist – nach § 30 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit dem in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB verankerten Gebot der Rücksichtnahme, so OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 7 A 2623/13 – (Kunstrasen 2013), juris. Das Rücksichtnahmegebot zielt darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 – 4 B 215.96 –, juris. Ob einem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten sind, ist grundsätzlich anhand der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998 zu beurteilen. Ist die TA Lärm – wie hier – nicht unmittelbar anwendbar und gilt für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen auch kein anderes normatives Regelwerk bindend, bleibt die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen, gerade von atypischen, wegen ihrer Vielgestaltigkeit in ihren Lärmauswirkungen schwer greifbaren Anlagen, weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. Diese Einzelfallwertung richtet sich maßgeblich nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. In die Bewertung sind Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz ebenso einzubeziehen wie eine etwaige Vorbelastung. Zu berücksichtigen ist auch der Charakter der Schallereignisse sowie deren Zusammenwirken. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung können technische Regelwerke, die der Erfassung der Geräuschcharakteristik und des daraus folgenden Störgrads der jeweils zur Beurteilung anstehenden Anlage am nächsten kommen, als Orientierungshilfe bzw. grober Anhalt herangezogen werden. Hat der Gesetzgeber diese Regelwerke nicht in seinen Regelungswillen aufgenommen, erzeugen sie für Behörden und Gerichte jedoch keine Bindungswirkung und dürfen nicht schematisch angewandt werden, sondern sind nur ein Parameter unter mehreren innerhalb der Gesamtabwägung. Orientierungshilfe für die Beurteilung ist in diesem Zusammenhang die Freizeitlärmrichtlinie des Landes NRW gemäß dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 23. Oktober 2006 "Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen" in der Fassung des Runderlasses vom 16. September 2009 (Freizeitlärmrichtlinie), zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 7 A 2623/13 – (Kunstrasen 2013), juris. Die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Abwägung geht zu Lasten der Klägerin aus. Nach 3.1 Buchstabe e) der Freizeitlärmrichtlinie beträgt der Immissionsrichtwert in reinen Wohngebieten tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A), tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten [20-22 Uhr] sowie an Sonn- und Feiertagen 45 dB(A) und nachts 35 dB(A). Bei seltenen Ereignissen soll nach Nr. 3.2 Buchstabe a) der Freizeitlärmrichtlinie erreicht werden, dass die Geräuschimmissionen außerhalb von Gebäuden die Immissionsrichtwerte u.a. nach Nr. 3.1 Buchstabe e) um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. Diese Werte für ein reines Wohngebiet hat die Beklagte mit Blick auf die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen für das Grundstück der Klägerin (reines Wohngebiet) der Baugenehmigung zugrunde gelegt, wie sich aus der Auflage 9 der Baugenehmigung und der dort in Bezug genommenen Plausibilitätsprüfung des Ingenieurbüros L1. T. vom 16. April 2015 ergibt. Denn die (grüngestempelte) Plausibilitätsprüfung nennt vier Immissionsorte, unter anderem das Grundstück der Klägerin und stellt insoweit fest, dass am Grundstück der Klägerin die Richtwerte für ein reines Wohngebiet einzuhalten sind. Dass die schalltechnischen Vorgaben in der gutachterlichen Prognose vom 22. Mai 2014 und in der Plausibilitätsprüfung vom 16. April 2015, an deren Belastbarkeit hohe Anforderungen zu stellen sind, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2001 – 7 A 410/01 –, und vom 26. Februar 2003 – 7 B 2434/02 –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 9 L 209/09 –, juris, ungeeignet waren, diesem Schutzanspruch zu genügen, hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Zwar bezieht sich die gutachterliche Prognose vom 22. Mai 2014 nicht unmittelbar auf das Grundstück der Klägerin, sondern auf das Grundstück X.---------weg 0. Ergänzt wird die Prognose vom 22. Mai 2014 aber durch die Plausibilitätsprüfung der Firma L1. T. vom 16. April 2015. Letzterer lässt sich die Annahme entnehmen, dass die Lärmbelastung am Grundstück der Klägerin mindestens 5 dB(A) geringer ausfällt als am Grundstück X.---------weg 0, sodass bei Einhaltung der Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet am Grundstück X.---------weg 0 gleichzeitig auch die Richtwerte für ein reines Wohngebiet am Grundstück der Klägerin eingehalten sind. Nach den Angaben in der Plausibilitätsprüfung war diese – auf Lärmausbreitungsberechnungen für das Jahr 2013 beruhende – Annahme auf die Situation 2015 übertragbar. Dazu hat Dipl. Ing. M. im gerichtlichen Verfahren mit Schreiben vom 11. Februar 2016 nachvollziehbar dargelegt, dass die Verringerung der Lärmeinwirkungen am Grundstück der Klägerin im Vergleich zum Grundstück X.---------weg 0 hauptsächlich durch die jeweilige Lage der Immissionsorte zur Bühne bzw. zur Hauptabstrahlrichtung der Beschallungsanlage hervorgerufen würden. Während der Immissionsort X.---------weg 0 sich in etwa quer zur Bühne befinde, liege das Grundstück der Klägerin schräg hinter der Bühne. Bei dieser Positionierung mache sich auch besonders die Ausrichtung der Beschallungsanlage positiv bemerkbar. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Es ist schließlich auch nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die in Kapitel 9 der gutachterlichen Prognose vom 22. Mai 2014 beschriebenen schalltechnischen Anforderungen und die in der Baugenehmigung (Auflage 9) festgelegten (verringerten) Innenpegel ungeeignet gewesen wären, sicherzustellen, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte am Grundstück X.---------weg 0 und damit auch am Grundstück der Klägerin eingehalten werden. Eine Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls führt zu keiner anderen Beurteilung. Soweit der Ehemann der Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass des Öfteren an den Veranstaltungstagen bereits vormittags lautstarke Proben stattgefunden hätten, berührt dies nicht die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, die für die Veranstaltungen selbst erteilt wurde. Ein solches Verhalten wäre gegebenenfalls Anlass für ein ordnungsbehördliches Einschreiten der Beklagten gewesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko (vgl. §154 Abs. 3 VwGO) unterworfen hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 Zivilprozessordnung.