Gerichtsbescheid
1 K 4819/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0504.1K4819.15.00
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Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Tatbestand Der Kläger meldete am 06.03.2001 rückwirkend zum 01.03.2001 das Gewerbe „Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen bis 3,5t zulässiges Gesamtgewicht“ an. Er ist auch Geschäftsführer der Firma N. (AG Köln HRB 00000), deren Geschäftsgegenstand „die Durchführung von Kurierdiensten und Transporten mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger kein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben, sowie der Handel mit Kraftfahrzeugen und der Import und Export von Kraftfahrzeugen“ ist. Im August 2014 regte das Finanzamt Köln-Ost bei der Beklagten die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens an, da der Kläger aktuell rund 26.600 EUR an Abgaben und damit verbundene Nebenforderungen schulde. Von dem Amtsgericht Köln sei am 12.05.2014 Haft angeordnet worden, um die Abgabe einer Vermögensauskunft zu erzwingen (000 M 000/00). Die Beklagte stellte Ermittlungen an und erhielt von der Stadtkasse Köln die Mitteilung, dass der Kläger aktuell (September 2014) 53.006,35 EUR schulde. Die Beklagte hörte den Kläger zur beabsichtigten Gewerbeuntersagung im September 2014 an und erhielt von diesem im Oktober 2014 unter anderem die Kopie eines finanzgerichtlichen Beschlusses vom 10.09.2013 (FG Köln 6 V 3313/12), nach dem für einen Teil der ergangenen Steuerbescheide die Vollziehung ab Fälligkeit aufgehoben und bis einen Monat nach Erlass der Einspruchsentscheidung ausgesetzt worden ist. Davon betroffen waren auch die Gewerbesteuermessbescheide mehrerer Jahre. Die Beklagte bat das Finanzamt um Stellungnahme zu diesem Sachverhalt und zu dem Umstand, dass der Beklagten möglicherweise Steuerrückstände aus fehlerhaften, nicht vollziehbaren Steuerbescheiden mitgeteilt worden seien. Dieses teilte unter dem 25.11.2014 mit, dass der Beschluss des Finanzgerichts umgesetzt worden und die nicht vollziehbaren Rückstände nicht in die Aufstellung übernommen worden seien. Die ausstehende Einspruchsentscheidung sei inzwischen erlassen worden. Die Beklagte setzte das Verfahren für ein halbes Jahr aus und holte danach eine Auskunft des Finanzamtes ein; dieses teilte unter dem 18.05.2015 einen Rückstand in Höhe von 108.358,41 EUR für den Zeitraum ab dem 20.09.2012 (Fälligkeit) mit. Die Stadtkasse Köln erstellte unter dem 16.06.2015 eine Übersicht, nach der der Kläger der Stadt Köln 60.405,60 EUR schuldete. Mit am 13.08.2015 gegen Postzustellungsurkunde zugestellter Verfügung vom 10.08.2015 untersagte die Beklagte daraufhin dem Kläger die selbständige Ausübung des Gewerbes „Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen bis 3,5t zulässiges Gesamtgewicht“ und aller anderen Gewerbe sowie Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und Tätigkeiten einer mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person. Zudem drohte sie hinsichtlich der Einstellung des Gewerbes unmittelbaren Zwang und hinsichtlich einer etwaigen späteren erneuten Aufnahme einer untersagten Tätigkeit ein Zwangsgeld an. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger habe anhaltend seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten nicht genügt und sei daher gewerberechtlich unzuverlässig. Die erheblichen Pflichtverletzungen stünden auch einer vergleichbaren unselbständigen Tätigkeit entgegen. Der Kläger hat am 27.08.2015 Klage erhoben und einen vorläufigen Rechtsschutzantrag gestellt, der ohne Erfolg geblieben ist (VG Köln 1 L 2117/15, Beschluss vom 11.09.2015). Die Beschwerde des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 31.03.2016 zurückgewiesen (4 B 1134/15). Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus, die in der Ordnungsverfügung aufgeführten Schulden gegenüber den dort aufgeführten Institutionen bestünden nicht oder allenfalls in einer gewerberechtlich unrelevanten Größenordnung. Die Angaben des Finanzamtes gegenüber der Beklagten und dem Gericht seien unzutreffend, weil der finanzgerichtliche Beschluss nicht beachtet werde. Die Verbindlichkeiten seien um mehr als 100.000 EUR reduziert worden. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Verbindlichkeiten gegenüber der Stadtkasse wegen ausstehender Gewerbesteuer. Insgesamt sei nur ein Betrag von rund 6.000 EUR offen. Denn unter Beachtung des finanzgerichtlichen Beschlusses sei lediglich ein Betrag von 38.493 EUR rechtmäßig festgesetzt worden, den er bis auf 6.000 EUR abgetragen habe. Die Untersagung sei auch unverhältnismäßig. Er sei zugleich Geschäftsführer der N. , die 17 Arbeitnehmer beschäftige. Falls er seine Tätigkeit nicht fortsetzen könne, gebe es keinen Ersatz. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 10.08.2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheids und ihr Vorbringen im Beschwerdeverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Verfahrens VG Köln 1 L 2117/15 / OVG NRW 4 B 1134/15 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Es kann durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) und nach erfolgter Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid (§ 84 Abs. 1 VwGO) entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, ihr keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist. Der angefochtene Bescheid vom 10.08.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Untersagung des konkret ausgeübten Gewerbes „Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht“ findet ihre materielle Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 – 1 C 94.78 –, GewArch 1982, 298 (299). Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört zumindest auch die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten, deren nachhaltige Verletzung je nach den Umständen des Einzelfalles den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.04.1997- 1 B 81.97 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 67; Beschluss vom 12.03.1997 - 1 B 72.97 - zit. nach juris; Beschluss vom 19.01.1994 - 1 B 5.94 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 57. Die Unzuverlässigkeit kann sich daher auch aus Abgabenrückständen ergeben, wenn diese sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Allerdings kommt es nicht nur auf die Höhe der Abgabenschulden an. Vielmehr kommt auch der Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, Bedeutung zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.04.1997 a.a.O.; Beschluss vom 11.12.1996 - 1 B 250.96 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 65; Beschluss vom 22.06.1994 - 1 B 114.94 - Buchholz 451.20 § 33c GewO Nr. 5; Beschluss vom 19.01.1994 a.a.O.; Beschluss vom 29.01.1988 - 1 B 164.87 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 45. Nach diesen Vorgaben ist der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung als unzuverlässig anzusehen. Ausweislich des Inhalts der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ist der Kläger seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten nur unzureichend nachgekommen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung am 10.08.2015 bestanden nach der Mitteilung des Finanzamtes Köln-Ost vom 18.05.2015 Rückstände in Höhe von rund 108.358 EUR. Dem lagen Forderungen zugrunde, die den Zeitraum ab 2007 betrafen und teilweise seit September 2012 fällig waren. Nach dem Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 10.09.2013 waren mehrere Steuerbescheide zumindest vorübergehend nicht vollziehbar, sodass die ursprüngliche Aufstellung des Finanzamtes vom 06.08.2014 über einen Rückstand von 26.606,80 EUR nicht durchweg vollziehbare Forderungen betraf, wie der Kläger hat vortragen lassen. Gemäß der Mitteilung des Finanzamtes vom 25.11.2014 soll allerdings die Entscheidung des Finanzgerichts vom 10.09.2013 bei der Aufstellung vom 06.08.2014 bereits berücksichtigt sein, was angesichts der in dem finanzgerichtlichen Beschlusstenor genannten Höhe der ausgesetzten Beträge (11.714,61 EUR + 17.486,96 EUR + 15.294,15 EUR) und der Angaben des Steuerberaters (Bl. 52 der Verwaltungsvorgänge) zutreffend sein kann. Denn auch dieser kommt auf rund 26.000 EUR vollziehbarer Steuern. Ferner wurde vom Finanzamt am 25.11.2014 mitgeteilt, dass die Einspruchsentscheidung betreffend die ausgesetzten Beträge inzwischen ergangen sei; dies war nach dem finanzgerichtlichen Beschluss der Zeitpunkt, bis zu dem die gerichtlich angeordnete Aussetzung gelten sollte. Dass in der Folgezeit erneut eine Aussetzung erfolgt wäre, hat der Kläger nur vorgetragen, nicht aber ansatzweise substantiiert. Insoweit wäre es ohne weitere Umstände möglich gewesen, eine entsprechende behördliche oder gerichtliche Entscheidung zu benennen. Unbeschadet dessen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 31.03.2016 (4 B 1134/15) den Versuch unternommen, die Höhe des vollziehbaren Schuldbetrags zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung zu bestimmen, wobei es einen Betrag von rund 39.000 EUR ermittelt hat; der Kläger hat vortragen lassen, er habe rund 38.500 EUR geschuldet, die er weitgehend abgetragen habe. Dazu wiederum fehlt aber jeglicher Beleg. Hinzu kommt, dass die Reduzierung der Schuld grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann. Dies ergibt sich aus der Erwägung, dass eine Besserung der wirtschaftlichen Situation bzw. die Wiedererlangung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit im Wiedergestattungsverfahren geltend zu machen wäre und es im Übrigen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ankommt. Daneben schuldet der Kläger der Stadtkasse rund 60.405 EUR, soweit man deren Angaben folgt, rund 13.000 EUR, wenn man die Schätzung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zugrunde legt. In beiden Fällen erhöhte sich die Summe der offenen öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten derart, dass Zweifel an der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nicht geboten sind. Bereits ein Bruchteil des Betrages von 52.000 EUR (39.000 EUR + 13.000 EUR) trägt die Beurteilung, dass von einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit auszugehen sei. Maßnahmen zur dauerhaften Reduzierung der Rückstände hat der Kläger bis zum Zeitpunkt der Untersagungsverfügung nicht ergriffen. Ein tragfähiges Sanierungskonzept zur Rückführung der Verbindlichkeiten in einem überschaubaren Zeitraum ist nicht glaubhaft gemacht worden. Die Rückstände sind vielmehr insgesamt während des gesamten Verwaltungsverfahrens nicht abgebaut worden und eher noch angestiegen. Die bestehenden Verbindlichkeiten sind sowohl der Höhe nach als auch im Verhältnis zum Zuschnitt des Gewerbebetriebes des Klägers als ganz erheblich anzusehen. Unter diesen Umständen ist - wie von der Beklagten zu Recht angenommen - nicht zu erwarten, dass der Kläger künftig seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten nachkommen wird. Es ist angesichts der Höhe des Schuldbetrages kaum vorstellbar, wie die Rückstände mit Blick auf die Einnahmen des Klägers je abgebaut werden könnten. Es bedarf keiner näheren Überprüfung, ob den Kläger an der Entstehung dieser Rückstände - möglicherweise - keine Schuld trifft. Denn die Annahme der Unzuverlässigkeit setzt wegen des Charakters des Gewerbeordnungsrechts als Gefahrenabwehrrecht ein Verschulden nicht voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.1982- 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1 ff (4); Beschlüsse vom 16.02.1998 - 1 B 26.98 -, Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 69, und vom 11.11.1996 - 1 B 226.96 -, Gewerbe-Archiv (GewArch.) 1997, 8. Zum anderen ist darauf zu verweisen, dass es für die Bewertung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit allein darauf ankommt, dass - wie hier - vollziehbare Festsetzungen bestehen. Ihre materielle Rechtmäßigkeit ist dagegen von der zur Gewerbeuntersagung befugten Behörde bzw. nachfolgend vom Verwaltungsgericht nicht zu prüfen, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.06.1994- 1 B 114.94 -, GewArch. 1995, 111; vom 12.01.1996 - 1 B 177.95 -, Buchholz 451.20 Nr. 62 zu § 35 GewO; und vom 30.10.1996 - 1 B 197.96 -, GewArch. 1997, 72. Die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person ist angesichts der gewerbeübergreifenden Pflichtverstöße des Klägers ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Die maßgeblichen Erwägungen der Beklagten hierzu sind ermessensfehlerfrei. Die für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung auf die §§ 55, 57, 60 und 63 VwVG NRW gestützte Androhung unmittelbaren Zwangs (Ziffern 1. und 2.) ist vor diesem Hintergrund gleichfalls nicht zu beanstanden, ebenso nicht die für den Fall der Nichtbefolgung auf die §§ 55, 57 Nr. 2, 60 und 63 VwVG NRW gestützte Androhung von Zwangsgeld (Ziffern 1. und 3.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.