Beschluss
4 B 1134/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0331.4B1134.15.00
9mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11.9.2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11.9.2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 4819/15 (VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10.8.2015 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, abgelehnt. Die diese Entscheidung tragenden Annahmen werden durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, im Ergebnis nicht erschüttert. Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, der Antragsteller sei in dem für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 10.8.2015 seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten nur völlig unzureichend nachgekommen und daher als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen. Beim Finanzamt L. -P. hätten Steuerrückstände in Höhe von rund 108.358,00 EUR bestanden. Hierbei sei nach Mitteilung des Finanzamts vom 25.11.2014 die vom Antragsteller geltend gemachte Entscheidung des Finanzgerichts L. berücksichtigt worden. Ferner schulde der Antragsteller der Stadtkasse noch rund 60.405,00 EUR. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Einwand des Antragstellers, die aufgeführten Steuerrückstände bestünden jedenfalls nicht in der angegebenen Höhe, greift im Ergebnis nicht durch. Im Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung bestanden jedenfalls vollziehbare Steuerrückstände gegenüber dem Finanzamt und der Antragsgegnerin in Höhe von insgesamt rund 52.000,00 EUR, die angesichts ihrer Erheblichkeit die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers rechtfertigten. Steuerrückstände rechtfertigen die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch ist die Zeitdauer von Bedeutung, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015– 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 23 f., m. w. N. Ob die Steuerforderungen materiell rechtmäßig sind, ist weder von der Verwaltungsbehörde noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen. Maßgeblich ist allein, dass die Steuern fällig und zu entrichten waren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.6.1994 – 1 B 114.94 –, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 – 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N. Steuerbescheide sind grundsätzlich vollziehbar, sofern die Vollziehung nicht ausnahmsweise ausgesetzt worden ist (§§ 220, 361 AO; § 69 FGO). Hiervon ausgehend hatte der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung bereits erhebliche vollziehbare Steuerrückstände gegenüber dem Finanzamt L. -P. . Nach Auskunft des Finanzamts vom 18.5.2015 belief sich der Steuerrückstand zu diesem Zeitpunkt auf 108.358,41 EUR. Ausweislich der Forderungsaufstellung handelte es sich unter anderem um Einkommensteuerrückstände aus den Jahren 2007, 2009 bis 2012 und Umsatzsteuerrückstände aus den Jahren 2008 bis 2015. Der hiergegen erhobene Einwand des Antragstellers, die Forderungsaufstellung berücksichtige nicht den Beschluss des Finanzgerichts L. vom 10.9.2013 - 6 V 3313/12 - , wonach inklusive Zinsen nur noch ein Gesamtbetrag in Höhe von ca. 38.500,00 EUR zu zahlen sei, greift in der Sache nicht durch. Zwar trifft es zu, dass - wie der Antragsteller meint - unter Berücksichtigung dieses Beschlusses für die Jahre 2008 und 2009 nur noch ein vollziehbarer Umsatzsteuerrückstand in Höhe von 4.039,40 EUR sowie für 2007 vollziehbare Rückstände aus Einkommensteuer in Höhe von 8.645,46 EUR und aus Gewerbesteuer in Höhe von 15.007,00 EUR bestanden. Dies folgt aus der unbestritten gebliebenen Aufstellung des Steuerberaters des Antragstellers auf Blatt 52 des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin. Auch sind entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin in der Forderungsaufstellung des Finanzamts L. -P. vom 18.5.2015 die gemäß Beschluss des Finanzgerichts L. vom 10.9.2013 von der Vollziehung ausgenommenen Umsatzsteuerbeträge für die Jahre 2008 (vgl. Nr. 27: 11.714,61 EUR), 2009 (vgl. Nr. 34: 17.486,96 EUR) und 2010 (vgl. Nr. 40: 15.294,15 EUR) sowie Einkommensteuerrückstände für 2009 und 2010 (vgl. Nrn. 12 bis 19) enthalten. Die anderslautende Mitteilung des Finanzamts L. -P. vom 25.11.2014 war insoweit überholt. Der Verweis auf den Beschluss des Finanzgerichts L. vom 10.9.2013 greift jedoch deshalb nicht (mehr) durch, weil sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht nachvollziehbar ergibt, dass die bis einen Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung angeordnete Aussetzung der Vollziehung fortdauert. Das Finanzamt L. -P. hat am 25.11.2014 der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass es die ausstehende Einspruchsentscheidung, der es nach § 367 Abs. 2 Satz 3 AO nur insoweit bedarf, als dem Einspruch nicht abgeholfen wird, inzwischen getroffen habe. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass (und ggf. in welcher Höhe) der Antragsteller gegen die Vollziehbarkeit der Steuerbescheide in der Gestalt dieser Einspruchsentscheidung erneut (erfolgreich) Rechtsmittel eingelegt hat, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der allgemeine Hinweis, die Anordnung der „sofortigen Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzgericht“ habe mit der Klage im Hauptsacheverfahren geendet, „wobei auch hier wieder entsprechende Anträge gestellt“ worden seien, genügt insoweit nicht. Da es auf die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Steuerforderungen nicht ankommt, ist auch unerheblich, dass nach Auskunft des Antragstellers eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren vor dem Finanzgericht L. noch aussteht. Ungeachtet dessen bestünde aber auch ein erheblicher, die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers begründender vollziehbarer Steuerrückstand gegenüber dem Finanzamt L. -P. , wenn von einem Fortbestand der durch Beschluss des Finanzgerichts L. vom 10.9.2013 angeordneten Aussetzung der Vollziehung auszugehen wäre. Auch bei einer - dem Beschluss des Finanzgerichts L. entsprechenden - Reduzierung des Rückstands verbliebe im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung (immer noch) ein erheblicher Steuerrückstand in Höhe von etwa 39.000,00 EUR. Ausweislich der insoweit nicht bestrittenen Aufstellung des Finanzamts L. -P. vom 18.5.2015 bestanden etwa in dieser Höhe weitere rückständige Forderungen aus Lohnsteuer für 2012, aus (vollziehbarer) Einkommensteuer für 2007, 2011 und 2012 und (vollziehbarer) Umsatzsteuer für 2008 und 2009 (teilweise) sowie 2011 bis 2015 nebst Zinsen und Säumniszuschlägen. Der pauschale Einwand des Antragstellers, er habe den ‑ seiner Ansicht nach einschließlich rückständiger Gewerbesteuern und Zinsen - bestehenden Rückstand in Höhe von 38.500,00 EUR bis auf einen kleinen Betrag bereits ausgeglichen, ist durch nichts belegt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Finanzgericht L. mit Beschluss vom 10.9.2013 auch noch nicht abschließend die geltend gemachten Steuerforderungen des Finanzamts L. -P. reduziert, sondern (lediglich) deren Vollziehbarkeit in dem dort angeführten Umfang ausgesetzt. Im Übrigen lässt der Umstand, dass der Antragsteller vor allem Umsatzsteuern auch in den Jahren 2012 bis 2015 jedenfalls nicht vollständig beglichen hat, ebenfalls den Schluss zu, dass er seit langer Zeit nicht willens oder nicht in der Lage ist, seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Auch dem Einwand des Antragstellers, er schulde der Stadtkasse keine 60.000,00 EUR, weil die Antragsgegnerin schlichtweg falsche Steuerbescheide erlassen habe und die hiergegen erhobenen Rechtsmittel zum größten Teil erfolgreich gewesen seien, ist im Ergebnis nicht zu folgen. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin befindlichen Forderungsaufstellung vom 16.6.2015 beliefen sich die Gewerbesteuerrückstände aus den Jahren 2007 sowie 2009 bis 2012 nebst Zinsen, Säumniszuschlägen und Mahngebühren auf 59.008,50 EUR. Selbst wenn von einer fortbestehenden (Teil-)Aussetzung der Vollziehbarkeit der Gewerbe-steuermessbetragsbescheide des Finanzamts L. -P. vom 13.9.2012 für die Jahre 2007, 2009 und 2010 auszugehen wäre und die Gewerbesteuerbescheide der Antragsgegnerin für diesen Zeitraum entsprechend zu korrigieren wären, bestünde ein erheblicher, die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers (ebenfalls) begründender Gewerbesteuerrückstand in Höhe von ca. 13.000,00 EUR (inklusive Zinsen, Mahngebühren und Säumniszuschlägen) aus den Jahren 2011 und 2012. Das Bestehen dieses Rückstandes hat der Antragsteller nicht substantiiert angegriffen. Allein der pauschale Verweis auf einen überwiegenden Erfolg erhobener (nicht näher bezeichneter) Rechtsmittel genügt insoweit nicht. Da der Antragsteller auch ausweislich der übersandten (aktuellen) Forderungsaufstellung des Finanzamts L. -P. vom 22.1.2016 die ab 2011 aufgelaufenen Rückstände aus Einkommensteuern und Umsatzsteuern bislang nicht vermindert hat und bis in die jüngere Vergangenheit neue Schulden aus der Umsatzsteuer aufgelaufen sind, ist auch nicht zu erkennen, ein besonderes Vollzugsinteresse könne fehlen, weil sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr nicht schon in der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung realisieren könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).