Beschluss
9 L 398/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0520.9L398.16.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 1108/16 gegen die Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Februar 2016 wird angeordnet.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 1108/16 gegen die Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Februar 2016 wird angeordnet.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 1108/16 gegen die Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Februar 2016 anzuordnen, ist zulässig und begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der nach § 4 Abs. 9 StVG gesetzlich vorgeschriebenen sofortigen Vollziehung des Bescheides überwiegt. Diese Interessenabwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ein überwiegendes Suspendierungsinteresse des Antragstellers kommt dabei regelmäßig nur dann in Betracht, wenn sich der Bescheid bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig darstellt und die sofortige Vollziehung damit nicht im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Ordnungsverfügung, mit der der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen hat, ist nach dem derzeitigen Stand des Fahrerlaubnisregisters rechtswidrig. Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG in der Fassung des am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313), geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2014 (BGBl I S. 1802) – StVG n.F. –. Danach gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen – mit der Folge der zwingenden Entziehung der Fahrerlaubnis -, wenn sich für ihn nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem acht oder mehr Punkte ergeben. Nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG n.F. hat die Behörde für das Ergreifen einer Maßnahme auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG n.F. ergeben sich Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Nach dem sogenannten Tagtatprinzip hat der Antragsteller im Zeitpunkt der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Ordnungswidrigkeit (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG) – hier also am 9. Mai 2015 – erst sieben Punkte erreicht: Bis zum 30. April 2014 waren zu diesem Zeitpunkt für den Antragsteller noch acht Punkte eingetragen. Dieser Punktestand „alten Rechts“ war gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n.F. auf vier Punkte umzurechnen. Eine Reduzierung des Altpunktestandes nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung (a.F.) kam nicht in Betracht. Die Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 - die Verwarnung unter Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar und Unterrichtung über den Punktestand – hat die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 9. April 2014, dem Antragsteller zugestellt am 11. April 2014, ergriffen. Durch Überführung der bis zum 30. April 2014 demnach korrekt eingetragenen acht Punkte in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG n.F. hatte der Antragsteller zum 1. Mai 2014 einen Punktestand von vier Punkten erreicht. Hinzugekommen sind insgesamt sieben weitere Punkte für sieben im Zeitraum vom 19. März 2014 bis zum 9. Mai 2015 begangene Ordnungswidrigkeiten: Tattag Rechtskraft Speicherung Punkte 1. 19.03.2014 07.12.2015 05.01.2016 1 2. 17.04.2014 10.12.2015 26.01.2016 1 3. 16.05.2014 07.12.2015 02.02.2016 1 4. 24.11.2014 07.12.2015 12.01.2016 1 5. 16.02.2015 10.12.2015 23.02.2016 1 6. 21.04.2015 16.12.2015 12.01.2016 1 7. 09.05.2015 07.12.2015 10.12.2015 1 Trotz Begehung der Ordnungswidrigkeiten zu 1.) und 2.) vor dem 1. Mai 2014 sind sie nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem zu berücksichtigen. Denn nach § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG n.F. sind auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, dieses Gesetz und die aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Der sich somit rechnerisch ergebende Gesamtpunktestand von 11 Punkten war allerdings nach Maßgabe des § 4 Abs. 6 StVG n.F. auf sieben Punkte zu reduzieren. Nach dieser Vorschrift darf die nach Landesrecht zuständige Behörde die Fahrerlaubnis nur entziehen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe – hier die Verwarnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 – bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen Verwarnung auf sieben Punkte, wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Bei der Berechnung des verringerten Punktestandes im Sinne des Satzes 3 ist von dem im Zeitpunkt der Verwarnung bekannten Punktestand auszugehen. Das ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut von § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG n.F. und zum anderen aus dem systematischen Zusammenhang mit Satz 4. Bereits aus der Formulierung von Satz 3 ergibt sich, dass die Verringerung „Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen“ Maßnahme haben soll. Dieses Wirksamwerden im Zeitpunkt der Ausfertigung der Maßnahme setzt aber gerade voraus, dass Grundlage der Berechnung nur die in diesem Zeitpunkt bekannten Punkte sind, d.h. erst nachträglich bekannt werdende weitere Punkte sind an dieser Stelle noch nicht zu berücksichtigen. Bestätigt wird dies durch die Regelung in Satz 4, wonach nachträglich bekannt werdende Punkte den Punktestand nach Satz 3 erhöhen; auch dies spricht dafür, dass später bekannt werdende Punkte bei der Berechnung nach Satz 3 noch nicht eingerechnet werden dürfen, da andernfalls die Regelung in Satz 4 zu einer doppelten Berücksichtigung führen würde. Für diese Betrachtungsweise spricht schließlich auch die Gesetzesbegründung, wonach im Rahmen des Absatz 6 in Abweichung vom Tattagprinzip bei der Prüfung vom Kenntnisstand der Behörde bei der Bearbeitung auszugehen ist. Deutscher Bundestag, Drucksache 18/2775, S. 10. „Kenntnis“ von Zuwiderhandlungen in diesem Sinne erhält die Behörde in der Regel erst bei Übersendung der Auszüge aus dem Fahreignungsregister des Kraftfahrtbundesamtes und nicht bereits durch die Mitteilungen von Betroffenen oder deren Anwälten. Da der Wortlaut des § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG n.F. insofern nicht eindeutig ist, kommt der systematischen Auslegung unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien besondere Bedeutung zu. Das Gesetz selbst geht in § 4 Abs. 8 StVG n.F. davon aus, dass das Kraftfahrtbundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5 der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln hat. Bestätigt wird das durch die Gesetzesbegründung, nach der der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die in § 4 Abs. 5 StVG vorgesehenen Maßnahmen erst nach Rechtskraft und Registrierung ergriffen werden können, BT-Drs. 18/2775, S. 10. Der Regelung lag also die Vorstellung zugrunde, dass die Fahrerlaubnisbehörden durch die Mitteilungen des Kraftfahrtbundesamtes Kenntnis von den jeweiligen Zuwiderhandlungen erhalten. Eine Mitteilung durch Betroffene oder deren Anwälte darüber, dass Bußgeldentscheidungen oder Strafurteile Rechtskraft erlangt haben, ist nicht in gleicher Weise zuverlässig wie die Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes. Dass es dem Gesetzgeber gerade auch auf die Zuverlässigkeit der Mitteilung ankam, ergibt sich aus dem Umstand, dass in der Gesetzesbegründung auf die Regelung des § 48 Abs. 4 VwVfG Bezug genommen wird, BT-Drs. 18/2775, S. 10. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Kenntnis i.S.d. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst vorliegt, wenn der Behörde sämtliche für die Entscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind, d.h. wenn die Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind, BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – GrSen 1/84, GrS 2/84 – BVerwGE 70, 356 ff. = juris Rn. 19, 22. Die damit gebotene Aufklärung des Sachverhaltes von Amts wegen wird in Fahrerlaubnisangelegenheiten in der Regel frühestens abgeschlossen sein, wenn die vom Kraftfahrtbundesamt übersandten Mitteilungen der erkennenden Stellen über die jeweiligen Taten bei der Fahrerlaubnisbehörde eingegangen sind. Schreiben von Betroffenen oder deren Anwälten sind dagegen in der Regel nicht geeignet, eine zweifelsfreie Kenntnis der Behörde zu begründen, da nicht ohne Weiteres nachprüfbar ist, ob die behauptete Rechtskraft tatsächlich eingetreten ist; eine Überprüfung würde möglichweise sogar eine Beiziehung der Ordnungswidrigkeiten- oder Strafakten erfordern. Die Mitteilungen des Kraftfahrtbundesamtes sollen die Fahrerlaubnisbehörden ersichtlich von derartigen Überprüfungsmaßnahmen entlasten; daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Behörden erst im Zeitpunkt des Zugangs dieser Mitteilungen zuverlässig Kenntnis von den Zuwiderhandlungen erhalten. Auch unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots ergeben sich keine Bedenken gegen diese Handhabung des Begriffs der „Kenntnis“. Zwar kann das Abstellen auf den Kenntnisstand der Fahrerlaubnisbehörde unter dem Aspekt der Berechenbarkeit und Willkürvermeidung Bedenken ausgesetzt sein, da im Hinblick auf die Gefährdungsprognose gleichwertige Fälle aufgrund zufälliger oder jedenfalls wie Zufall erscheinender Verzögerungen bei der Kenntniserlangung durch die Fahrerlaubnisbehörde unterschiedlich behandelt werden. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2015 – 16 B 554/15 – m.w.N. Letztlich greifen diese Bedenken aber nicht durch, da die „Verzögerungen“ nicht allein auf behördliches Verhalten zurückzuführen sind, sondern auch auf das Verhalten des Betroffenen, der es – wie der vorliegende Fall zeigt – durch die Einlegung oder Rücknahme von Rechtsmitteln ebenfalls in der Hand hat, auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme Einfluss zu nehmen. Bei der Anwendung des so verstandenen § 4 Abs. 6 StVG n.F. ergibt sich im Fall des Antragstellers ein Punktestand von sieben Punkten: Der Antragsgegner hat den Antragsteller zunächst zutreffend gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 StVG n.F. mit Schreiben vom 20. Januar 2016 verwarnt. Dieser Maßnahme lag der im Zeitpunkt der Verwarnung bekannte Punktestand von 8 Punkten zugrunde. Dieser Punktestand ergibt sich aus den bereits vor dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeicherten Zuwiderhandlungen sowie aus den oben aufgeführten Ordnungswidrigkeiten 1., 4., 6. und 7. Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 7. Dezember 2015, mit dem er den Antragsgegner darüber informierte, dass weitere Bußgeldbescheide aufgrund der Rücknahme von Einsprüchen und Rechtsmitteln rechtskräftig geworden seien, war aus den oben dargelegten Gründen nicht geeignet, eine zuverlässige Kenntnis der Behörde von weiteren Zuwiderhandlungen zu begründen. Dieser Punktestand von 8 Punkten war mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der Verwarnung – also am 20. Januar 2016 – aufgrund von zwischenzeitlich erfolgten Tilgungen gemäß § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG n.F. auf 4 Punkte zu reduzieren; betroffen von den Tilgungen waren alle Taten, die vor dem 1. Mai 2014 in das Fahreignungsregister eingetragen worden waren. Der Punktestand von 4 Punkten erhöhte sich nach Maßgabe des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG n.F. aufgrund der in der Folgezeit beim Antragsgegner eingehenden Mitteilungen des Kraftfahrtbundesamtes über weitere Zuwiderhandlungen um drei Punkte. Es handelte sich dabei um die Ordnungswidrigkeiten 2., 3. und 5., die sämtlich erst nach dem 20. Januar 2016 im Fahreignungsregister gespeichert wurden. Der Antragsteller hat damit (zum Zeitpunkt der Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 4. Mai 2016, bei Gericht eingegangen am 17. Mai 2016) einen Stand von sieben Punkten erreicht, so dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. für die Entziehung der Fahrerlaubnis noch nicht vorliegen. Die Kammer weist allerdings darauf hin, dass nach den vom Antragsteller im Laufe des Verwaltungsverfahrens übersandten Informationen Vieles dafür spricht, dass die Eintragung eines weiteren Punktes zu erwarten ist. Es handelt sich dabei um eine am 12. Juni 2014 begangene Ordnungswidrigkeit (verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons). Die Klärung, warum diese Tat bisher nicht im Fahreignungsregister eingetragen worden ist, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Lediglich vorsorglich weist die Kammer aufgrund der damit zu erwartenden Eintragung eines weiteren Punktes und der sich damit absehbar erneut stellenden Frage der Fahrerlaubnisentziehung auf Folgendes hin: Das zwischenzeitliche Absinken auf einen Stand von 4 Punkte aufgrund der Tilgung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG n.F. und das anschließende Wiederansteigen über die Schwelle von sechs oder sieben Punkten aufgrund des Hinzurechnens von Punkten gemäß § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG n.F. löste nicht erneut das Erfordernis einer Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG n.F. aus. Zwar gilt grundsätzlich auch nach dem in § 4 StVG n.F. vorgesehenen System, dass die verschiedenen Maßnahmenstufen mehrfach zu durchlaufen sind, wenn sich nach einer zwischenzeitlich erfolgten Reduzierung Punkte wieder neu ansammeln und sich damit der maßgebliche Punktestand neu „ergibt“. Bundesrat, Drucksache 799/12, S. 78. Das kann nach Ansicht der Kammer aber nicht gelten, wenn es sich um Punktereduzierungen und -erhöhungen im Sinne des § 4 Abs. 6 Sätze 3 und 4 StVG n.F. handelt. Diese Vorschriften treffen eine Spezialregelung für die „Verbuchung“ von Punkten, die sich sämtlich bereits vor der erfolgten Verwarnung ergeben hatten. Es handelt sich damit gerade nicht um „neu angesammelte“ Punkte, die ein erneutes Durchlaufen des Stufensystems auslösen könnten. Dass der Antragsgegner am 20. Januar 2016 neben der gebotenen Verwarnung wohl versehentlich auch eine Ermahnung ausgesprochen hat, ist jedenfalls aufgrund der hier vorliegenden Umstände unerheblich. Die grundsätzliche Frage, ob auch bei einem derartigen Versehen die Warnfunktion der jeweiligen Maßnahme erfüllt wird oder ob aufgrund der damit verbundenen Unsicherheit über den Punktestand nicht mehr von einem ordnungsgemäßen Durchlaufen der jeweiligen Maßnahmenstufe ausgegangen werden kann, kann hier offen bleiben. Denn inhaltlich war hier auch der in der Ermahnung angegebene Punktestand zutreffend. Der für die Verwarnung Anlass gebende Punktestand war mit Wirkung vom Tag der Verwarnung auf einen Stand von 4 Punkten zu reduzieren. Auch wenn die Reduktion hier nicht die Pflicht zur Ermahnung ausgelöst hat (s.o.), hat die dennoch (irrtümlich) erfolgte Ermahnung jedenfalls keine irreführende Wirkung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der gemäß § 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG festgesetzte Streitwert entspricht der Hälfte des Betrags, der in einem Hauptsacheverfahren für die Entziehung der Fahrerlaubnis anzusetzen ist.