Urteil
23 K 4235/14.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0527.23K4235.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juli 2014 verpflichtet, der Klägerin den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 T a t b e s t a n d 2 Die am 00. Februar 0000 geborene Klägerin ist pakistanische Staatsangehörige und Ehefrau des Klägers im Verfahren 23 K 5174/16.A. Von Geburt ist sie Sunnitin, im Jahr 2006 trat sie der Ahmadiyya Muslim Jamaat bei. 3 Am 17. August 2012 reiste sie nach eigenen Angaben gemeinsam mit ihrem Ehemann mit dem Flugzeug über Abu Dhabi und den Flughafen Frankfurt/Main in die Bundesrepublik Deutschland ein. Reiseunterlagen besitzt die Klägerin nicht, auch kann sie keinen Pass vorlegen. 4 Am 21. August 2012 stellten die Klägerin und ihr Ehemann einen Asylantrag. Im Rahmen ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab die Klägerin an, ihre Schwierigkeiten beruhten vor allem darauf, dass sie zum Glauben der Ahmadiyya übergetreten sei. Als sie Ahmadiyya hätte werden wollen, sei sie zu ihrem jetzigen Ehemann und seiner Familie gegangen, die ihre Nachbarn gewesen seien. Die hätten ihr gesagt, sie müsse zunächst mit ihren Eltern sprechen. Sie habe dann mit ihrer Mutter gesprochen, die es auch ihrem Vater – dem Vater der Klägerin – gesagt habe. Die Eltern seien sauer auf sie gewesen, hätten sie geschlagen und für drei bis vier Monate eingesperrt. Danach seien sie nach Faisalabad gezogen. Von dort aus hätte sie noch telefonischen Kontakt zu ihrem jetzigen Mann gehalten. Im September 2004 habe ihr jetziger Mann sie heimlich in Faisalabad abgeholt und sie seien gemeinsam nach Rabwah gefahren. Dort hätten sie geheiratet und sie sei zum Ahmadiyya Glauben übergetreten. Der Ahmadiyya Gemeinde sei das eigentlich gar nicht so recht gewesen, weil sie kein Aufsehen habe erregen wollen. Auf die Ahmadiyya sei sie durch die Familie ihres jetzigen Ehemannes aufmerksam geworden. Weil es ihre Nachbarn gewesen seien und die Mutter ihres Mannes immer wieder Sachen verkauft habe, sei sie oft dort gewesen. Dort habe sie im Fernsehen viel über die Ahmadiyya gesehen und ihr Mann habe ihr von ihrem Glauben erzählt und ihr Bücher gegeben. Das alles habe sie überzeugt, weil die Ahmadiyya immer so freundlich und friedlich gewesen seien. Eigentlich seien die Unterschiede zwischen Sunniten und Ahmadiyya gar nicht so groß, daher verstehe sie auch die ganze Aufregung um ihren Religionswechsel nicht. Im Jahr 2007 und 2008 sei der Bruder ihres Mannes jeweils einmal von Familienangehörigen von ihr geschlagen worden. Ihre Familienangehörigen hätten herausfinden wollen, wo sie und ihr Mann sich aufhalten, weil sie mit ihrem Religionsübertritt nicht einverstanden gewesen seien. Im Jahr 2010 sei in Chineot aus einem fahrenden Auto auf ihren Mann geschossen worden. Zum Glück habe ihr Mann entkommen können. 5 Mit Bescheid vom 25. Juli 2014 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin und ihres Ehemannes ab. Sie erkannte der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zu, lehnte den Asylantrag ab, erkannte den subsidiären Schutz nicht zu, stellte fest, dass keine Abschiebungshindernisse vorliegen. Zudem forderte die Beklagte die Klägerin zur Ausreise auf und drohte ihr die Abschiebung nach Pakistan an. 6 Am 5. August 2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie legt umfangreiche Unterlagen zu ihrer Religionsausübung hier in Deutschland vor und betont zur Begründung der Klage nochmals, dass sie als Konvertitin in Pakistan in besonderem Maße Gefahren ausgesetzt ist. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 25. Juli 2014 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 9 hilfsweise, 10 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 25. Juli 2014 zu verpflichten, ihr den subsidiären Schutz zuzuerkennen 11 und weiter hilfsweise, 12 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 25. Juli 2014 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie nimmt auf den angefochtenen Bescheid vom 25. Juli 2014 Bezug. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 23 K 5174/16.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch in diesem Fall verhandelt und entschieden werden wird (§ 102 Abs. 2 VwGO). 19 Die zulässige Klage ist begründet. Der streitige Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 20 Nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 4 AsylG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die – vorliegend relevante – Religionsausübung umfasst dabei nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen sowie alle sonstigen religiösen Betätigungen, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Verfolgungshandlungen sind insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 und 2 AsylG). Als Akteure, von denen eine Verfolgung ausgeht, kommen der Staat, Parteien und Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder auch nichtstaatliche Akteure in Betracht, sofern der Staat oder die zuvor beschriebenen Parteien und Organisationen – einschließlich internationaler Organisationen – erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c AsylG). 21 Der hier allein in Betracht kommende Verfolgungsgrund der Religion bezeichnet Überzeugungen, die der Einzelne von der Stellung des Menschen in der Welt, seiner Herkunft, seinem Ziel, seinem Sinn und seiner Identität sowie von seinen Beziehungen zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten hat. Diese Überzeugungen können positiver oder negativer Natur sein; von den offiziellen Lehren religiöser Vereinigungen können sie abweichen. 22 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 1972 – 2 BvR 75/71 –; BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 – 7 C 21/90 –, juris, Rz. 23; BayVGH, Beschluss vom 29. Oktober 2002 – 8 CE 02.2663 –, juris, Rz. 17 jeweils zu Art. 4 GG; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 4, Rz. 11; Hofmann, in: Schmidt/Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 11. Aufl., Art. 4, Rz. 4. 23 Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religion darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit, seinen Glauben im privaten Kreis zu praktizieren, sondern auch solche in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. 24 Vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 –, juris, Rz. 49 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –; OVG NRW, Urteile vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A – und vom 14. Dezember 2010 – 19 A 2999/06.A –; OVG Saarland, Urteil vom 26. Juni 2007 – 1 A 222/07 –; BayVGH, Urteil vom 23.10.2007 – 14 B 06.30315 –; OVG Thüringen, Urteil vom 3. April 2008 – A 2 B 36/06 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Mai 2008 – A 10 S 72/08 –. 25 Gleichwohl stellt nicht jeder Eingriff in die so verstandene Religionsfreiheit bereits eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG dar. Maßgeblich sind die Art der Repressionen, denen der Betroffene ausgesetzt ist, und deren Folgen. Das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, kann eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG darstellen, wenn der Betroffene in seinem Herkunftsland tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei der Prüfung einer solchen Gefahr sind objektive und subjektive Umstände zu berücksichtigen. Dazu gehört auch der subjektive Umstand, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität persönlich besonders wichtig ist, selbst wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis keinen zentralen Bestandteil für die betreffende Glaubensgemeinschaft darstellt. 26 Vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 –, juris, Rz. 58 ff.; OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A –, juris, Rz. 31. 27 Die Flüchtlingsanerkennung setzt schließlich voraus, dass eine Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund der Religion besteht (§ 3a Abs. 3 AsylG). Das ist der Fall, wenn die die Religionsausübung einschränkenden Maßnahmen wegen der Religion des Schutzsuchenden erfolgen. 28 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rz. 49. 29 Für die Frage der Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat ist in den Fällen, in denen der um Flüchtlingsschutz Nachsuchende vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist ist – wie auch bei der Frage des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG –, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrundezulegen. Erforderlich ist eine Gefährdung, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt rechnen muss. Bei einer Vorverfolgung greift insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualfRL: Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. 30 Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 – 10 C 11.09 –, juris, Rz. 14 f. und vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rz. 23; OVG NRW, Urteile vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rz. 35 ff. und vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A, juris, Rz. 33. 31 Aus den in § 15 AsylG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Schutzsuchenden folgt, dass es seine Sache ist, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Betroffene zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Bildungsstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden. 32 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rz. 33 ff. 33 Kann der Betroffene nicht glaubhaft machen, dass er im Heimatland wegen seiner Religion verfolgt oder unmittelbar mit Verfolgung bedroht worden ist, so ist zu beurteilen, ob die festgestellten Umstände eine solche Bedrohung darstellen, dass er in Anbetracht seiner individuellen Lage begründete Furcht haben kann, tatsächlich Verfolgungshandlungen zu erleiden. Diese Beurteilung beruht ausschließlich auf einer konkreten Bewertung der Ereignisse und Umstände dahingehend, ob aufgrund der konkreten Lebensführung des Betroffenen davon auszugehen ist, dass für sein persönliches Verständnis die öffentlich wahrnehmbare Glaubensbetätigung wesentlich ist und dass er deshalb nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise seinen Glauben leben wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird. Hinsichtlich der Religionsfreiheit ist dabei zu beachten, dass einem Schutzsuchenden, der von Geburt an einer bestimmten Religionsgemeinschaft angehört und seinen Glauben in der Vergangenheit praktiziert hat, nicht ohne konkrete Anhaltspunkte unterstellt werden kann, dass er seinen Glauben im Heimatstaat nicht praktizieren wird. Dass er die Verfolgungsgefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen und damit auf den Schutz, den ihm die Richtlinie mit der Anerkennung als Flüchtling garantieren soll, vermeiden könnte, ist grundsätzlich irrelevant. 34 Vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 –, juris, Rz. 70 ff.; OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rz. 131 und Urteil vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A –, juris, Rz. 33 ff. 35 Gemessen an diesen Grundsätzen steht zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass die Klägerin konkrete Verfolgungshandlungen in Pakistan erlitten hat, die im Zusammenhang mit ihrer Religion standen. Allerdings sind derartige Gefahren für den Fall der Rückkehr nach Pakistan mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. 36 Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihrer Vorverfolgung darauf, dass ihre Familie mit dem Übertritt zur Ahmadiyya Muslim Jamaat nicht einverstanden gewesen sei, Verwandte von ihr in den Jahren 2007 und 2008 jeweils einmal den Bruder ihres Mannes geschlagen hätten und im Jahr 2010 auf ihren Mann geschossen worden sei. Dieses Vorbringen trägt den geltend gemachten Anspruch nicht. Dies beruht schon darauf, dass der Klägerin das Vorbringen nicht geglaubt werden kann. Die Erklärungen zu den behaupteten Übergriffen gegenüber dem Bruder ihres Ehemannes sind ausgesprochen vage und oberflächlich. Die Klägerin hat keine Einzelheiten, nichtmals einigermaßen genaue Zeitpunkte genannt. Auch das Vorbringen zu den behaupten Schüssen auf ihren Mann in Chineot kann ihr nicht geglaubt werden. Dies folgt schon daraus, dass ihr Ehemann dieses Geschehnis bei seiner Anhörung durch das Bundesamt selbst nicht erwähnt hat. Auf entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung hat der Ehemann der Klägerin zwar erklärt, er habe diesen Vorfall wohl nicht erwähnt, weil er bei der Anhörung durch das Bundesamt unter starkem Druck gestanden habe. Dies überzeugt jedoch in keiner Weise. Gerade vor dem Hintergrund, dass dies der einzige ihn unmittelbar betreffende Vorfall gewesen sein soll, ist nicht im Ansatz nachvollziehbar, weshalb der Kläger gerade dieses einschneidende Erlebnis vergessen haben sollte. Unabhängig von der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens sind die vorgenannten Geschehnisse auch deshalb nicht von Belang, weil sie für die Ausreise nicht kausal gewesen sein können. Die behaupteten Schläge gegen den Schwager der Klägerin sollen sich in den Jahren 2007 und 2008 ereignet haben; der Vorfall in Chineot soll im Jahr 2010 gewesen sein. Vor dem Hintergrund, dass die Ausreise erst im August 2012 erfolgte, ist nicht erkennbar, dass diese aufgrund eines durch die behaupteten Vorfälle ausgelösten Verfolgungsdrucks geschah. Dies wird auch noch dadurch bestätigt, dass die Klägerin im Rahmen der Anhörung in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, sie hätten eigentlich seit 2004 den Gedanken gehabt, Pakistan zu verlassen und hätten sich nach den Übergriffen gegen ihren Schwager zur Ausreise entschieden. 37 Allerdings ist für die Klägerin für den Fall einer Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass ihr eine religiös motivierte Verfolgung droht. 38 Es ist davon auszugehen, dass Mitglieder der „Ahmadiyya Muslim Jamaat“, die ihren Glauben öffentlich wahrnehmbar leben, in Pakistan einer aktuellen Gefahr der Verfolgung wegen ihrer Religionsangehörigkeit ausgesetzt sind. 39 So auch OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rz. 56; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juni 2013 – A 11 S 757/13 –. 40 Die Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya wurde 1889 von Mirza Ghulam Ahmad gegründet und sieht sich als islamisch an. Ihr größter Unterschied zu anderen islamischen Glaubensrichtungen stellt das Verständnis der Finalität des Propheten Mohammed und damit einhergehend die Verehrung ihres Gründers Ahmad als Prophet dar. 41 Aufgrund ihres Selbstverständnisses werden Ahmadis in Pakistan durch eine speziell gegen sie gerichtete Verfassungs- und Gesetzgebung verfolgt. Der Islam wird in Pakistan durch die Verfassung von 1973 zur Staatsreligion erklärt. Durch eine Verfassungsänderung von 1974 wurden die Ahmadis ausdrücklich zu Nicht-Muslimen erklärt und in der Verfassung als religiöse Minderheit bezeichnet und geführt. Nach der pakistanischen Verfassung ist kein Muslim im Sinne der gesamten pakistanischen Rechtsordnung, wer nicht an die absolute und uneingeschränkte Finalität des Propheten Mohammed glaubt oder andere Propheten als Mohammed anerkennt. Im März 2005 wurde die Angabe der Religionszugehörigkeit in Reisepässen (wieder) eingeführt. Ahmadis müssen entgegen ihrem Selbstverständnis „non-muslim“ angeben, 42 vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20. Mai 2008 – A 10 S 3032/07 –, juris, Rz. 91 f und vom 12. Juni 2013 – A 11 S 757/13 –. 43 Seit 1984 bzw. 1986 gelten drei speziell auf Ahmadis bezogene Vorschriften des pakistanischen Strafgesetzbuches (Pakistan Penal Code), die ihre Lage dort maßgeblich bestimmen: 44 Sec. 298 A lautet: 45 „Wer durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, durch sichtbare Darstellung oder durch Bezichtigung, beleidigende Unterstellung oder versteckte Andeutung mittelbar oder unmittelbar den heiligen Namen einer Ehefrau (Ummul Mumineen) oder eines Familienmitglieds (Ahle-bait) des heiligen Propheten (Friede sei mit ihm) oder eines der gerechten Kalifen (Khulafa-e-Rashideen) oder Begleiter (Sahaaba) des heiligen Propheten (Friede sei mit ihm) entehrt, wird mit Freiheitsstrafe einer der beiden Arten bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe oder mit beidem bestraft.“ 46 Sec. 298 B bestimmt: 47 „(1) Wer als Angehöriger der Qadiani-Gruppe oder der Lahori-Gruppe (die sich ‚Ahmadis’ oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung 48 a) eine Person, ausgenommen einen Kalifen oder Begleiter des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als ‚Ameerul Mumineen’, ‚Khalifar-ul-Mumineen’, ’Sahabi’ oder ‚Razi-Allah-Anho’ bezeichnet oder anredet; 49 b) eine Person, ausgenommen eine Ehefrau des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als ‚Ummul-Mumineen’ bezeichnet oder anredet; 50 c) eine Person, ausgenommen ein Mitglied der Familie (Ahle-bait) des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als ,Ahle-bait’ bezeichnet oder anredet; 51 d) sein Gotteshaus als ‚Masjid’ bezeichnet, es so nennt oder benennt, wird mit Freiheitsstrafe einer der beiden Arten bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bestraft. 52 (2) Wer als Angehöriger der Qadiani-Gruppe oder der Lahori-Gruppe (die sich ‚Ahmadis’ oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung die Art oder Form des von seiner Glaubensgemeinschaft befolgten Gebetsrufs als ‚Azan’ bezeichnet oder den Azan so rezitiert wie die Muslime es tun, wird mit Freiheitsstrafe der beiden Arten und mit Geldstrafe bestraft.“ 53 Sec. 298 C lautet schließlich: 54 „Wer als Angehöriger der Qadiani-Gruppe oder der Lahori-Gruppe (die sich ‚Ahmadis’ oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung mittelbar oder unmittelbar den Anspruch erhebt, Muslim zu sein, oder seinen Glauben als Islam bezeichnet oder ihn so nennt oder seinen Glauben predigt oder propagiert oder andere auffordert, seinen Glauben anzunehmen, oder (wer) in irgendeiner anderen Weise die religiösen Gefühle der Muslime verletzt, wird mit Freiheitsstrafe einer der beiden Arten bis zu drei Jahren und Geldstrafe bestraft.“ 55 Darüber hinaus bestimmt Sec. 295 C: 56 „Wer in Worten, schriftlich oder mündlich oder durch sichtbare Übung, oder durch Beschuldigungen, Andeutungen oder Beleidigungen jeder Art, unmittelbar oder mittelbar den geheiligten Namen des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) verunglimpft, wird mit dem Tode oder lebenslanger Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.“ 57 Vgl. die nichtamtliche Übersetzung ins Deutsche durch den Sprachendienst des Bundesministeriums der Justiz, abgedruckt in BVerfGE 76, 143 (146 f., Fn. 1); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. September 2010 – A 10 S 689/08 –, juris, Rz. 58 – 68 58 Diese gegen das Selbstverständnis der Ahmadis in seinem Kern gerichtete Rechtslage und Rechtsanwendungspraxis in Pakistan ist nicht nur aus sich heraus eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit der Ahmadis, sondern auch deshalb eine dem pakistanischen Staat zuzurechnende schwerwiegende Menschenrechtsverletzung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 QualfRL, weil die Rechtslage und die Rechtsanwendungspraxis Übergriffe und Diskriminierungen auch nichtstaatlicher Akteure auf Ahmadis begünstigen. 59 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rz. 89. 60 Bezüglich der Übergriffe und Pogrome, denen Ahmadis in Pakistan ausgesetzt waren und sind, wird auf die ausführliche Darstellung im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.12.2010, 61 OVG NRW, a.a.O., juris, Rz. 90 – 119, 62 verwiesen. Die beschriebene Lage hat sich für Ahmadis auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht entscheidungserheblich verändert. Der pakistanische Staat nimmt die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure tatenlos hin. Ahmadis scheinen dort in gewisser Weise im mittelalterlichen Sinne „vogelfrei“ zu sein. 63 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rz. 89, 114; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juni 2014 – a.a.O. 64 Folge dieser schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung durch unmittelbaren Eingriff in die Religionsfreiheit ist, dass die Verfolgungsgefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jeden bekennenden Ahmadi in Pakistan trifft und es – anders als bei Eingriffen in das Leben und die körperliche Freiheit – nicht darauf ankommt, ob die einzelnen auf den Körper gerichteten Verfolgungsmaßnahmen wegen der Religion eine solche Verfolgungsdichte erreichen, die die Annahme einer für den einzelnen Schutzsuchenden eine Beweiserleichterung darstellende Gruppenverfolgung rechtfertigt. Denn die menschenrechtswidrige systematische Einschränkung durch die angeführten rechtlichen Bestimmungen hat für die Religionsfreiheit der Ahmadis in der Lage, in der sie in Pakistan in einem Klima der allgemeinen Ausgrenzung und religiösen, moralischen und gesellschaftlichen Verachtung leben müssen, den Charakter eines – bereits umgesetzten – Verfolgungsprogramms, bei dessen Vorliegen es nicht der Feststellung der Verfolgungsdichte einzelner Verfolgungsschläge im Sinne des Konzepts der Gruppenverfolgung bedarf. 65 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rz. 122. 66 Hinsichtlich der Vorfälle, die dieser obergerichtlichen Einschätzung – der sich die Kammer ausdrücklich anschließt – zugrunde liegen, wird zudem auf die Entscheidung des GB Upper Tribunal – MN and others (Ahmadis – country conditions – risk) Pakistan CG [2012] UKUT 00389(IAC) – vom 20. Juni 2012 verwiesen. 67 Die objektive Einschränkung der Religionsausübung durch den pakistanischen Staat und auch durch nichtstaatliche Akteure weist jedoch nur dann die erforderliche subjektive Schwere auf, wenn die Befolgung der verbotenen religiösen Praxis für den Einzelnen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und daher unverzichtbar ist. 68 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –. 69 Der Schutzbereich der Religion erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet. Daher kommt es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers auch dann an, wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist. 70 So schon BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2010 – BVerwG 10 C 19.09 – 71 Dem Umstand, dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung (z.B. Missionierung) nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Schutzsuchende angehört, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehört, kann dabei eine indizielle Wirkung zukommen. Maßgeblich und entscheidend ist letztlich aber, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. 72 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, muss die konkrete Glaubenspraxis für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Es reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen – jedenfalls im Aufnahmestaat – nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer für ihn als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten. Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylsuchende dabei zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen. 73 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –. 74 Gemessen hieran konnte die Klägerin das Gericht nicht davon überzeugen, dass sie aufgrund ihrer religiösen Identität zwingend ihren Glauben in Pakistan öffentlich leben muss. Zwar hat sie auf entsprechende Nachfragen in der mündlichen Verhandlung erklärt, hier in Deutschland sei alles „sehr offen“ und man könne auch öffentlich in die Moschee gehen. Welchen Stellenwert dies für ihre eigene Religionsausübung hat, hat sie jedoch nicht verdeutlicht. 75 Allerdings hat sich die Klägerin als Konvertitin durch ihren Religionsübertritt in besonderer und auch öffentlich bemerkbarer Art und Weise zu ihrer Religion bekannt. Daher muss die Klägerin schon alleine aus diesem Grund für den Fall der Rückkehr nach Pakistan befürchten, religiös motivierter Verfolgung ausgesetzt zu sein. 76 Da die Klage bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hat, kommt es auf die gestellten Hilfsanträge nicht mehr an. 77 Ausgehend von dem Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung rechtswidrig. 78 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylG.