Urteil
19 K 6350/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0530.19K6350.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der am 00. 00. 0000 geborene Kläger steht als Kriminalhauptkommissar (A11) im Dienst des beklagten Landes und ist bei dem Polizeipräsidium C. eingesetzt. Ihm ist dort die Funktion eines Sachbearbeiters im Erkennungsdienst - Leitung der Kriminalaktenhaltung - zugewiesen. 3 Für den Beurteilungszeitraum 01. 07. 2011 bis 13. 05. 2014 erhielt der Kläger am 11. 09. 2014 eine Regelbeurteilung mit dem Beurteilungsergebnis „übertrifft die Anforderungen“ (4 Punkte). Die Einzelmerkmale wurden sechsmal mit vier Punkten und einmal (Leistungsgüte) mit 5 Punkten bewertet. Die Endbeurteilerin (Polizeipräsidentin C1. -T. ) folgte mit dieser Bewertung dem Erstbeurteiler (EKHK S.). Das Einzelmerkmal „Mitarbeiterführung (nur für Vorgesetzte)“ wurde nicht bewertet. 4 Unter dem 11. 09. 2014 beantragte der Kläger die Abänderung dieser Beurteilung. Er rügte die Unvollständigkeit der Beurteilung, die er mit dem Fehlen der Bewertung des Merkmals Mitarbeiterführung begründete. Mitarbeiterführung übe er als Leitung der Kriminalaktenhaltung aus. In den vorangegangenen Beurteilungen des Klägers (2002, 2006, 2008, 2011) war das Merkmal Mitarbeiterführung noch bewertet worden. 5 Der Abänderungsantrag wurde mit Bescheid des Beklagten vom 13. 10. 2014, dem Kläger zugegangen am 20. 10. 2014, abgelehnt. Zur Begründung wurde unter anderem auf die Festlegungen in der Maßstabsbesprechung vom 02. 05. 2014 Bezug genommen. Dort wurde der Personenkreis, bei dem das Merkmal Mitarbeiterführung zu bewerten ist, funktionsbezogen enumerativ aufgezählt. Die vom Kläger bekleidete Funktion ist dort nicht genannt. 6 Der Kläger hat am 17. 11. 2014 Klage erhoben. Er macht zur Begründung der Klage unter anderem geltend, die Bewertung des Merkmals „Mitarbeiterführung“ sei für ihn bedeutsam, da für ausgeschriebene Stellen regelmäßig „Führungserfahrung“ Grundvoraussetzung sei. Er sei in erheblichem Umfang als Fachvorgesetzter tätig. Auch ein Fachvorgesetzter sei Vorgesetzter im Sinne von Ziffer 6.1.8 der Beurteilungsrichtlinien. Seine Vorgesetzteneigenschaft ergebe sich auch aus § 2 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW. Die Beklagte sei zudem an die von ihr in der Vergangenheit geübte Verwaltungspraxis gebunden. Die Regelbeurteilung sei deshalb bezogen auf die verweigerte Beurteilung des Führungsverhaltens in sich widersprüchlich und nicht hinreichend plausibel. 7 Der Kläger beantragt, 8 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums C. vom 13. 10. 2014 zu verurteilen, die für den Zeitraum vom 01.07.2011 bis zum 31. 05. 2014 erstellte dienstliche Beurteilung aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. 9 Das beklagte Land beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Das beklagte Land verteidigt die angefochtene Beurteilung und führt unter anderem aus, für die Beurteilungsrunde 2014 seien die Funktionen, bei denen das Merkmal Mitarbeiterführung bewertet werde, in der Maßstabsbesprechung am 02. 05. 2014 genau definiert worden. Die Funktion als Leiter der Kriminalaktenhaltung sei nicht erfasst. Unter Berücksichtigung des Erlassentwurfes des MIK NRW aus April 2014 werde keine Möglichkeit gesehen, die Anzahl der Funktionen, für die das Merkmal Mitarbeiterführung bewertet wird, noch weiter zu fassen, als dies im Rahmen der Maßstabsbildung zum Regelbeurteilungsverfahren zum Stichtag 01. 06. 2014 erfolgt ist. Es sei auch - etwa in der Direktion ZA - durchaus üblich und begründe keinen Anspruch auf Bewertung des Merkmals Mitarbeiterführung, dass Sachbearbeiter des gehobenen Dienstes außerhalb von Führungsfunktionen weisungsbefugt gegenüber Beamten des mittleren Dienstes und Regierungsbeschäftigten seien. Die Notwendigkeit einer landeseinheitlichen Handhabung der Beurteilung des Merkmals Mitarbeiterführung habe sich erst seit 2010/2011 ergeben, da erst seit dieser Zeit Beförderungsstellen landesweit ausgeschrieben werden. Im Rahmen der Entscheidung darüber, für welchen Personenkreis das Merkmal Mitarbeiterführung bewertet wird, habe man sich intensiv mit den Erlassentwürfen des Ministeriums aus den Jahren 2011 und 2014 sowie dem Urteil des VG Münster vom 17. 12. 2013 - 4 K 1228/12 - befasst. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. 15 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihn der Beklagte für den Zeitraum vom 01. 07. 2011 bis 13. 05. 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilt. Die angegriffene dienstliche Beurteilung ist rechtmäßig. 16 Rechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist § 93 Abs. 1 LBG NRW. Danach dienen Beurteilungen dem Zweck, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten festzustellen. Diese sollen unter anderem unabhängig von konkreten Anlässen in regelmäßigen Abständen in so genannten Regelbeurteilungen dienstlich beurteilt werden. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung sollen allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte den – ebenfalls von dem Dienstherrn zu bestimmenden – vielfältigen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der erstellten Beurteilung ist daher eingeschränkt. Die gerichtliche Recht- mäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat; 17 ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. 10. 1988 – 2 A 2/87 –, juris. 18 Gemessen an diesen Maßstäben ist die über den Kläger erstellte dienstliche Beurteilung für den Zeitraum 01. 07. 2011 bis 13. 05. 2014 rechtlich nicht zu beanstanden. 19 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, auch in dem Einzelmerkmal „Mitarbeiterführung (nur für Vorgesetzte)“ beurteilt zu werden. 20 Auch hinsichtlich der Frage, welche Einzelmerkmale der Dienstherr einer Beurteilung zu Grunde legt, ist diesem ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der nicht überschritten ist, solange Eignung, Befähigung und Leistung bezogen auf die konkret ausgeübte Tätigkeit im Beurteilungszeitraum durch die bewerteten Einzelmerkmale hinreichend erschöpfend und aussagekräftig beurteilt werden. Das ist hier der Fall. Die Qualität der vom Kläger wahrgenommenen Führungsaufgaben schlägt sich etwa in der Bewertung der Merkmale soziale Kompetenz, Arbeitsorganisation, Arbeitsweise und Leistungsgüte nieder. Die Beschreibung des Tätigkeitsgebiets sowie die Angaben zu den besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten in der Beurteilung (Ziffern I. und III.) bringen zum Ausdruck, dass der Kläger im Beurteilungszeitraum die Fachaufsicht über die Krminalaktenhaltung innehatte und Mitarbeiter der Kriminalaktenhaltung angeleitet sowie unterwiesen hat. Die in diesem Zusammenhang erbrachte Leistung wurde bei der Bewertung der Einzelmerkmale 1. bis 7. berücksichtigt. Einer isolierten Bewertung des Merkmals „Mitarbeiterführung“ bedurfte es insoweit nicht. 21 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf die in der Vergangenheit geübte Verwaltungspraxis - die Bewertung des Einzelmerkmals Mitarbeiterführung in seinen vorangegangenen Beurteilungen - berufen. 22 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 23 vgl. BVerwG, Urteile vom 08. 04. 1997 - 3 C 6.95 - juris und vom 11. 05. 2006 - 5 C 10.05 - juris. 24 kann auch eine einmal etablierte Verwaltungspraxis aus sachlichen Gründen jederzeit wieder geändert werden. 25 Ein sachlicher Grund für die Änderung der Verwaltungspraxis - die ohnehin nur bezogen auf den Kläger und nicht landesweit bestand - liegt vor. Vor dem Hintergrund, dass seit 2010/2011 Beförderungsstellen landesweit auszuschreiben sind, erfolgte die Festlegung der Dienstposten, bei denen auch die Mitarbeiterführung beurteilt wird, in der Maßstabsbesprechung vom 02. 05. 2014 mit der Zielsetzung, eine möglichst einheitliche Vorgehensweise und eine klare Regelung zu erhalten. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich das PP C. dabei an den Erlassentwürfen des Ministeriums aus 2011 und 2014 sowie an den Ausführungen in dem Urteil des VG Münster vom 17. 12. 2013 orientierte. Die Entscheidung war damit im Ergebnis sachlich gerechtfertigt. 26 Da ein sachlicher Grund für die Nichtbewertung des Merkmals Mitarbeiterführung vorliegt, kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz berufen. Es liegt zudem bereits keine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 GG vor. Es ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass andere Leiter der Kriminalaktenhaltung im Land eine Bewertung der Mitarbeiterführung erhalten. Der Beklagte hat zudem darauf hingewiesen, dass etwa Sachbearbeiter des gehobenen Dienstes in der Direktion ZA außerhalb von Führungsfunktionen weisungsbefugt gegenüber Beamten des mittleren Dienstes und Regierungsbeschäftigten sind und ebenfalls nicht hinsichtlich der Mitarbeiterführung beurteilt werden. 27 Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich seine Vorgesetzteneigenschaft und damit die Notwendigkeit der Beurteilung des Merkmals Mitarbeiterführung aus § 2 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW ergibt. Es handelt sich insoweit nicht um eine abschließende Legaldefinition. § 2 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW zeigt, dass es für die Frage, wer Vorgesetzter ist, nicht allein und nicht maßgeblich auf die Möglichkeit, dienstliche Anordnungen zu erteilen, ankommt. Der Aufbau der Polizeiverwaltung bei der Kriminalpolizei und der Dienstposten, den der Kläger innerhalb der Hierarchie innehat, sprechen gegen eine Vorgesetztenposition des Klägers. Er ist weder Leiter des Kriminalkommissariats noch Stellvertreter des Leiters. Der Kriterienkatalog in Ziffer 6.1.8 der Beurteilungsrichtlinien lässt ebenfalls nicht auf eine Vorgesetztenfunktion des Klägers schließen. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.