Urteil
4 K 1228/12
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2013:1217.4K1228.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums N. vom 18. 1. 2012 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 19. 8. 2011 für den Zeitraum vom 1. 8. 2008 bis 30. 6. 2011 aufzuheben und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue dienstliche Beurteilung über den Kläger zu erstellen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger trat im Oktober 1979 in den Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes ein. Er ist seit Juni 1989 Beamter auf Lebenszeit und zuletzt im Juni 2006 zum Kriminalhauptkommissar, Besoldungsgruppe A 11, ernannt worden. 3 Mit Erlass vom 20. 4. 2011 wies das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: MIK) unter anderem das Polizeipräsidium N. darauf hin, dass eine unterschiedliche Praxis der Vergabe des Beurteilungsmerkmals Mitarbeiterführung bestünde. Eine einheitliche, landesweite Vorgehensweise sei insbesondere mit Blick auf die am 1. 8. 2010 in Kraft getretenen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (BRL Pol), landesweite Ausschreibungen und die in 2011 anstehenden Regelbeurteilungen erforderlich. Dem Erlass sind Anlagen beigefügt, aus denen hervorgeht, dass für Leiter und Vertreter der Leiter von Ermittlungskommission das Beurteilungsmerkmal Mitarbeiterführung zu vergeben sei, sofern die Aufgaben schriftlich übertragen und im Beurteilungszeitraum mindestens sechs Monate durchgängig wahrgenommen worden seien. 4 Mit Erlass vom 7. 6. 2011 teilte das MIK unter anderem dem Polizeipräsidium N. mit, eine Einigung mit dem Hauptpersonalrat der Polizei über den dem Erlass vom 20. 4. 2011 beigefügten Funktionskatalog sei nicht zustande gekommen. Der Hauptpersonalrat habe angeregt, die Mitarbeiterführung auch dann zu beurteilen, wenn der Zeitraum der Wahrnehmung der Aufgaben unter sechs Monaten liege. Grundsätzlich werde eine landesweite Regelung weiterhin für sinnvoll und notwendig gehalten. „Vor diesem Hintergrund“ bat das MIK „um eigenverantwortliche Handhabung“. 5 Der Polizeipräsident N. übergab den Erstbeurteilern anlässlich der 2011 anstehenden Regelbeurteilungen ein „Merkblatt zum Beurteilungsverfahren 2011“. In dem Merkblatt heißt es: „Funktionen, die im Rahmen der BAO übertragen wurden (z. B. Leitung von MK oder EK) sind keine Führungsfunktionen i. S. d. BRL Pol. Diese Funktionen werden befristet ausgeübt, da die Kommissionen auf das Erreichen eines Sachziels ausgerichtet sind.“, und „Weitere Orientierung bietet auch das PEK.“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Merkblatt (Bl. 51, 51 R der Gerichtsakte) Bezug genommen. 6 Für den im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Regelbeurteilungszeitraum vom 1. 8. 2008 bis 30. 6. 2011 schlug der Erstbeurteiler, EKHK S. , unter dem 4. 8. 2011 als Gesamtergebnis der Regelbeurteilung des Klägers vor, die Leistung und Befähigung des Klägers überträfen die Anforderungen. Der Kläger leitete in dem Regelbeurteilungszeitraum zwei Ermittlungskommissionen („EK Triangel“ und „EK Mega Möbelmagazin“). Bei vier weiteren Ermittlungskommissionen war er als Aktenführer und Vertreter des Leiters der Ermittlungskommission eingesetzt. 7 Der Polizeipräsident N. als Endbeurteiler kam unter dem 19. 8. 2011 zu dem Gesamtergebnis, Leistung und Befähigung des Klägers entsprächen den Anforderungen voll. Leistung und Befähigung des Klägers im Beurteilungsbereich „Mitarbeiterführung (nur für Vorgesetzte)“ wurden in der Regelbeurteilung nicht berücksichtigt. An der Erstellung der dienstlichen Beurteilung war auch KOR A. beteiligt, der seit dem 1. 10. 2010 die Kriminalgruppe 2 leitet, in der der Kläger im Beurteilungszeitraum eingesetzt war. Der Polizeipräsident führte zur Begründung seiner vom Erstbeurteiler abweichenden Endbeurteilung aus: Aufgrund des Vergleichs aller Beamtinnen und Beamten des gleichen statusrechtlichen Amtes und aufgrund des angelegten einheitlichen, strengen Maßstabes sei die Tatsache einzubeziehen gewesen, dass sich die Leistungsdichte innerhalb der Vergleichsgruppe A 11, gehobener Dienst, mit 230 zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten erhöht habe. 8 Der Kläger beantragte unter dem 26. 9. 2011 die Abänderung seiner dienstlichen Beurteilung und rügte die fehlende Beurteilung im Beurteilungsbereich Mitarbeiterführung. 9 Das Polizeipräsidium N. wies den Abänderungsantrag mit Bescheid vom 18. 1. 2012 zurück und führte aus: Der Polizeipräsident N. habe sich für eine enge Auslegung des Beurteilungsbereichs Mitarbeiterführung entschieden. Nach seinem Verständnis erstrecke sich die Mitarbeiterführung besonders auch auf die Wahrnehmung von Erstbeurteileraufgaben und das Führen von Mitarbeitergesprächen. Diese Aufgabe habe der Kläger nicht wahrgenommen. Er habe im Beurteilungszeitraum 6 Ermittlungskommissionen geleitet oder stellvertretend geleitet. Die Kommissionstätigkeit habe damit nur einen Teil seiner regelmäßig zu erledigenden Arbeit ausgemacht. Auch sei es Gang und gäbe, dass Mitarbeiter der Fachkommissariate gleichzeitig in mehreren Kommissionen tätig seien und diese auch leiteten. Im Vordergrund stehe dabei das Erreichen eines Sachziels. 10 Der Kläger hat am 16. 2. 2012 Klage erhoben und macht geltend: Die enge Auslegung des Beurteilungsmerkmals Mitarbeiterführung sei bereits deshalb problematisch, weil andere Dienststellen eine weitergehende Auslegung bevorzugten. Damit sei die notwendige Vergleichbarkeit der Beurteilungen im Bereich der Polizei nicht mehr gewährleistet. Ausweislich des Protokolls über die Beurteilerbesprechung am 18. 7. 2011 habe der Polizeipräsident in Bezug auf den Quervergleich auch darauf abgestellt, dass die Hälfte der Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe bereits dreimal in dem Statusamt A 11 beurteilt und die Hälfte dienstälter als er, der Kläger, sei. Das sei fehlerhaft, weil mit dieser Argumentation der Leistungsgrundsatz nicht beachtet werde. Er habe im Beurteilungszeitraum in maßgeblicher Funktion Koordinierungsaufgaben wahrgenommen und damit mehr als nur durchschnittliche Leistungen gezeigt. Soweit in dem Protokoll über die Beurteilerbesprechung davon ausgegangen werde, dass eine Beförderung nach A 12 nur bei einer entsprechenden Funktionsstellenzuordnung möglich sei, sei davon auszugehen, dass nur diejenigen eine Prädikatsnote erhalten sollten, die eine Funktionszuordnungsstelle A 12 bereits inne hätten. Der Polizeipräsident habe außerdem fehlerhaft davon abgesehen, den ehemaligen KI/L, Herrn M. , vor Erstellung der Regelbeurteilung zu befragen. Damit seien die vorhandenen Erkenntnisquellen nicht ausgeschöpft worden. KOR A. , der an der Erstellung der Regelbeurteilung beteiligt gewesen sei, sei als KI/L II im Beurteilungszeitraum nur etwa neun Monate für das KK 23 zuständig gewesen. Ihm, dem Kläger, sei bekannt, dass zwei Kollegen trotz deutlicher Leistungsdefizite besser beurteilt worden seien, weil sie sich länger in der Vergleichsgruppe befänden. 11 Der Kläger beantragt, 12 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums N. vom 18. 1. 2012 zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung vom 19. 8. 2011 für den Zeitraum vom 1. 8. 2008 bis 30. 6. 2011 aufzuheben und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue dienstliche Beurteilung über ihn zu erstellen. 13 Das beklagte Land beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Es vertieft die Ausführungen des Polizeipräsidenten N. in Bezug auf den Quervergleich des Klägers mit den Beamten seiner Vergleichsgruppe und trägt weiter vor: Bereits auf der Ebene der Kriminalgruppe 2 habe sich gezeigt, dass der Erstbeurteilervorschlag von EKHK S. im Quervergleich mit den anderen Beamten der Vergleichsgruppe nicht tragfähig gewesen sei. Die Mitarbeiterführung zeichne sich aus durch das Vereinbaren von Zielen mit Mitarbeitern bzw. Vorgeben dieser Ziele, Fördern und Fordern der Mitarbeiter unter anderem durch Mitarbeitergespräche und Einarbeitung neuer Mitarbeiter, Mitwirken bei der Personalauswahl und Personalangelegenheiten einschließlich Fertigen von Beurteilungsentwürfen, Fördern einer kollegialen, vertrauensvollen Zusammenarbeit sowie Erkennen und Bearbeiten von Konflikten. Nach dem Personalentwicklungskonzept des Polizeipräsidiums N. übten im Bereich der Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 solche Führungsfunktionen die Leiter ZA 1.1, 1.3, 2.2 und 3.3, Zugtruppführer, Dienstgruppenleiter der Autobahnpolizeiwachen S1. , N. und M1. , Wachtdienstführer bei den Autobahnpolizeiwachen der Direktion Verkehr, Gruppenführer des Verkehrsdienstes, der Leiter Einsatztrupp in der Verkehrsinspektion 3 der Direktion Verkehr, Dienstgruppenleiter des KK 45 (Kriminalwache), Gruppenführer Bereitschaftspolizeihundertschaft und Beamte mit Führungsaufgaben im Einsatz in einem Spezialeinsatzkommando (SEK)/mobilen Einsatzkommando (MEK) aus. Völlig anders stelle sich die Sachlage bei der Leitung einer Mord- oder Ermittlungskommission dar. Die Ermittlungsbeamten blieben personalrechtlich ihrem bisherigen Kommissariatsleiter unterstellt. Nur für die Ermittlungstätigkeiten im Rahmen der Mord- und Ermittlungskommissionen unterstünden sie der taktischen/operativen Führung des Leiters der Mord- oder Ermittlungskommission. Diese Führung umfasse das Bewerten der Ermittlungsergebnisse und deren Priorisierung, das Erteilen von Arbeitsaufträgen, Durchführungskontrollen sowie das Zusammenfassen der Ermittlungen bis hin zum Abschluss des Verfahrens und eigenverantwortliche Absprachen mit der Staatsanwaltschaft. Damit sei die Leitung von Ermittlungskommissionen keine Mitarbeiterführung, weil sie nicht die „dauerhafte volle Personalverantwortung“ einschließlich der Führung von Mitarbeitergesprächen bis hin zur Erstellung von Erstbeurteilervorschlägen umfasse. Eine Benachteiligung des Klägers im Zusammenhang mit Funktionsbesetzungen bei landesweiten Ausschreibungen sei ausgeschlossen, weil aus der Tätigkeitsbeschreibung seiner Regelbeurteilung hervorgehe, dass er im Beurteilungszeitraum die Tätigkeiten eines Leiters und stellvertretenden Leiters in Ermittlungskommissionen wahrgenommen habe. Eine umfassende Einbindung aller Vorgesetzten des Klägers im Beurteilungszeitraum sei nicht notwendig und in den Beurteilungsrichtlinien auch nicht vorgesehen. Herr M. sei nur bis zum 30. 6. 2010 im Polizeipräsidium N. tätig gewesen. EKHK S. habe über eine ausreichende Personen- und Sachkunde verfügt, weil er im gesamten Regelbeurteilungszeitraum unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers gewesen sei. Er habe deshalb dem Polizeipräsidenten als Endbeurteiler eine tragfähige Tatsachengrundlage vorgelegt. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstellung einer neuen Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 01.08.2008 bis 30.06.2011. Die Regelbeurteilung vom 19.8.2011 und der Bescheid des Polizeipräsidiums N. vom 18. 1. 2012 sind rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. 19 Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt nachprüfbar. Mit Rücksicht auf die dem Dienstherrn zuzugestehende Beurteilungsermächtigung hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle auf die Prüfung zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. In diesen Grenzen verbleibt dem Dienstherrn für seine Einschätzung ein wertend auszufüllender Spielraum. Dies gilt sowohl für die Einzelbewertungen als auch für das Gesamturteil der Beurteilungen. 20 Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2002 ‑ 2 BvR 723/99 -, DVBl. 2002, 1203 (1204); BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 – 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 (248 ff.); OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2012 – 1 A 7/11 -, nrwe.de, Rdn. 7 ff., jeweils m. w. N. 21 Zur Gewährleistung einer effektiven gerichtliche Kontrolle der dienstlichen Beurteilung (Art. 19 Abs. 4 GG) sind die wesentlichen in ihr enthaltenen Erwägungen zu begründen. Soweit der Dienstherr historische Einzelvorgänge ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung bzw. einzelne in ihr enthaltene Schlussfolgerungen auf bestimmte Tatsachen stützt, muss er im Streitfall diese Tatsachen darlegen und trägt er das Risiko ihres Beweises. Allgemeine und pauschal formulierte Werturteile in dienstlichen Beurteilungen sind auf begründete Einwände hin zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen. Entscheidend ist insoweit, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern für den Beamten einsichtig und für Dritte nachvollziehbar wird. 22 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 – 2 C 8.78 -, juris, Rdn. 22 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2012 – 1 A 7/11 -, a. a. O., Rdn. 17, und vom 03.09.2009 – 6 B 583/09 -, juris, Rdn. 5, jeweils m. w. N. 23 Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Regelbeurteilung vom 19.8.2011 rechtswidrig. 24 1. Die Regelbeurteilung ist schon deshalb fehlerhaft, weil sie keine Aussage zu dem Beurteilungsmerkmal „Mitarbeiterführung (nur für Vorgesetzte)“ enthält. Der Kläger ist auch in diesem Leistungs- und Befähigungsmerkmal zu beurteilen, weil er im Beurteilungszeitraum vom 1. 8. 2008 bis 30. 6. 2011 zwei Ermittlungskommissionen verantwortlich leitete und bei vier weiteren Ermittlungskommissionen als Vertreter des Leiters der Ermittlungskommissionen eingesetzt war. Die fehlende Berücksichtigung dieser Aufgabenwahrnehmung durch den Kläger im Rahmen des Beurteilungsmerkmals „Mitarbeiterführung (nur für Vorgesetzte)“ ist nicht plausibel. Es fehlt außerdem ein sachlich rechtfertigender Grund für die Nichtberücksichtigung. 25 a) Zunächst bleibt unklar, welcher sachliche Grund letztlich für die enge Auslegung des Beurteilungsmerkmals „Mitarbeiterführung (nur für Vorgesetzte)“ maßgeblich ist. In dem vor Erstellung der Regelbeurteilungen den Erstbeurteilern ausgehändigten „Merkblatt zum Beurteilungsverfahren 2011“ wird im Kern darauf abgestellt, dass die Leitung und stellvertretende Leitung von Ermittlungskommissionen angesichts ihrer Ausrichtung auf ein Sachziel lediglich befristet ausgeübt werde. Im Schriftsatz vom 15. 6. 2012 wird dagegen im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, der Polizeipräsident habe vor Beginn des Beurteilungsverfahrens 2011 darauf hingewiesen, dass das Beurteilungsmerkmal „Mitarbeiterführung (nur für Vorgesetzte)“ nur dann beurteilt werde, wenn die Funktion im Rahmen des Personalentwicklungskonzeptes als Führungsfunktion bewertet und über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten ausgeübt worden sei. Auch im Schriftsatz vom 18. 7. 2013 verweist das Polizeipräsidium N. auf die im Personalentwicklungskonzept enthaltenen Definitionen der Führungsfunktionen in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11. Im „Merkblatt zum Beurteilungsverfahren 2011“ wird demgegenüber das Personalentwicklungskonzept lediglich als „weitere Orientierung“ angeführt. Schließlich hat das Polizeipräsidium N. in den Schriftsatz vom und 15. 6. 2012 und 21. 11. 2013 auf inhaltliche Merkmale als Voraussetzung für eine Mitarbeiterführung im Sinne des Beurteilungsmerkmals „Mitarbeiterführung (nur für Vorgesetzte)“ verwiesen. Auch dies lässt sich mit dem im „Merkblatt zum Beurteilungsverfahren 2011“ als maßgeblich bezeichneten Kriterium der befristeten Tätigkeit der Leitung oder stellvertretenden Leitung der Ermittlungs- und Mordkommissionen nicht in Einklang bringen. 26 b) Die enge Auslegung des Beurteilungsmerkmals „Mitarbeiterführung (nur für Vorgesetzte)“ durch das Polizeipräsidium N. ist weiter deshalb nicht plausibel, weil es nicht substantiiert dargelegt hat, inwiefern sich inhaltlich die Tätigkeit der Leiter und stellvertretenden Leiter von Ermittlungs- und Mordkommissionen von den im Schriftsatz vom 18. 7. 2013 angeführten Führungsfunktionen innerhalb der Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 unterscheidet. Das Polizeipräsidium hat hierzu lediglich allgemein und damit letztlich pauschal vorgetragen. Ein konkreter Vergleich der Tätigkeiten im Rahmen der Führungsfunktionen innerhalb der Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 mit den Tätigkeiten der Leiter und stellvertretenden Leiter von Ermittlungs- und Mordkommissionen ist nicht erfolgt. Damit bleibt insbesondere offen, aus welchen Gründen das Beurteilungsmerkmal „Mitarbeiterführung (nur für Vorgesetzte)“ auf Wachtdienstführer, Gruppenführer und Beamte mit Führungsaufgaben in Spezialeinsatzkommandos und mobilen Einsatzkommandos Anwendung findet, nicht aber bei den Leitern und stellvertretenden Leiter von Ermittlungs- und Mordkommissionen. Es drängt sich nach dem Vortrag des Polizeipräsidiums der Eindruck auf, dass die von ihm getroffene Differenzierung letztlich Folge der Festlegungen im Personaleinsatzkonzept, nicht aber der inhaltlichen Unterschiede der einzelnen Funktionen ist. 27 c) Die Differenzierungen des Polizeipräsidiums N. lassen sich zudem ohne eine nähere Erläuterung, die nicht erfolgt ist, mit § 2 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW nicht in Einklang bringen. 28 Nach dieser Vorschrift ist Vorgesetzter, wer dienstliche Anordnungen erteilen kann. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die Beobachtung, Anleitung und Beanstandung dienstlicher Tätigkeiten, auf die Durchsetzung der sachgerechten und rechtmäßigen Aufgabenerfüllung und die Einhaltung des Geschäftsgangs. Der Vorgesetzte hat sich von der zielorientierten Aufgabenerfüllung seiner Mitarbeiter zu überzeugen und ggf. korrigierend einzugreifen. 29 Vgl. nur Werres, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 2 LBG NRW, Rdn. 99, m. w. N. 30 Diese Voraussetzungen liegen nach dem Vortrag des Polizeipräsidiums N. in Bezug auf die Leitung von Ermittlungskommissionen vor. Danach unterstehen die Mitarbeiter einer Ermittlungskommission dem Leiter der Ermittlungskommission. Die taktisch/operative Führung des Leiters einer Ermittlungskommission umfasst unter anderem das Erteilen von Arbeitsaufträgen und Durchführungskontrollen. 31 Soweit das Polizeipräsidium N. geltend macht, die Leitung von Ermittlungskommissionen sei keine Mitarbeiterführung, weil sie nicht die „dauerhafte volle Personalverantwortung“ einschließlich der Führung von Mitarbeitergesprächen bis hin zur Erstellung von Erstbeurteilervorschlägen umfasse, knüpft die Differenzierung nicht an den Begriff des Vorgesetzten, sondern den des Dienstvorgesetzten an. Dieser trifft nach § 2 Abs. 4 Satz 1 LBG NRW die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten, soweit nicht nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist. 32 d) Damit steht die enge Auslegung des Beurteilungsmerkmals „Mitarbeiterführung (nur für Vorgesetzte)“ auch nicht mit den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei in Einklang. Nach Nr. 6.1.8 BRL Pol sind Leistung und Befähigung als „Vorgesetzter“ und damit nicht als Dienstvorgesetzter zu beurteilen. Dass der Begriff des Vorgesetzten in Nr. 6.1.8 nicht dem des Dienstvorgesetzten entspricht, zeigen zudem die in Nr. 6.1.8 BRL Pol angeführten Beurteilungskriterien. Danach sind im Rahmen des Beurteilungsmerkmals „Mitarbeiterführung (nur für Vorgesetzte)“ Zielentwicklung und –vereinbarung, Leistungsmotivation, Umgang mit Konfliktsituationen, Delegieren und Kontrollieren, Beurteilen und Fördern, Beachten der Ziele der Gesundheitsförderung sowie Beachten der Ziele der Gleichstellung zu berücksichtigen. 33 Ob die in dem Erlass des MIK vom 7. 6. 2011 dem Polizeipräsidenten N. überantwortete „eigenverantwortliche Handhabung“ die Befugnis umfasst, den Begriff des Vorgesetzten in Nr. 6.1.8 BRL Pol im Sinne des Begriffs des Dienstvorgesetzten einengend auszulegen, erscheint zweifelhaft, bedarf aber hier keiner näheren Erörterung. Jedenfalls hätte die Abweichung unter Berücksichtigung der sich daraus ergebenden Benachteiligung der Beamten des Polizeipräsidiums N. etwa bei landesweiten Stellenausschreibungen näher begründet werden müssen. Eine dahingehende Plausibilisierung ist jedoch aus den bereits dargelegten Gründen nicht erfolgt. 34 Offenbleiben kann weiter, ob die Erwägung des Polizeipräsidiums N. in der Sache trägt, die Leitung oder stellvertretende Leitung von Ermittlungs- und Mordkommissionen sei keine Mitarbeiterführung, weil die Leiter und Stellvertreter nicht für Beurteilungen und das Erstellen von Beurteilungsbeiträgen zuständig seien. Es spricht zwar Einiges dafür, dass ein Beamter auch dann Vorgesetzter ist und Mitarbeiter führt, wenn er keine Funktion im Rahmen von Beurteilungsverfahren wahrnimmt. Dafür spricht auch § 2 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW, der auf das Erteilen von dienstlichen Anordnungen und nicht (auch) das Beurteilen abstellt. Darüber hinaus ist auch nichts dafür ersichtlich, dass Nr. 6.1.8 BRL Pol, die für Beurteilungen im Rahmen des Merkmals „Mitarbeiterführung (nur für Vorgesetzte)“ als ein Kriterium „Beurteilen und Fördern“ nennt, und die Beurteilungsrichtlinien im Übrigen voraussetzen, dass die in Nr. 6.1.8 genannten Kriterien zwingend kumulativ vorliegen müssen, damit eine beurteilungsrelevante Mitarbeiterführung vorliegt. Jedenfalls bedarf es einer näheren und nachvollziehbaren Begründung dafür, dass die Beteiligung in Beurteilungsverfahren als prägend und unverzichtbar für das Beurteilungsmerkmal „Mitarbeiterführung (nur für Vorgesetzte)“ anzusehen ist. Auch hierzu hat das Polizeipräsidium N. jedoch keine näheren Ausführungen gemacht. Die Erlasse des MIK vom 20. 4. und 7. 6. 2011 und die Praxis anderer nordrhein-westfälischen Polizeipräsidien, auch die Leitung und stellvertretende Leitung von Ermittlungs- und Mordkommissionen im Rahmen des Beurteilungsmerkmals „Mitarbeiterführung (nur für Vorgesetzte)“ zu berücksichtigen, deutet vielmehr darauf hin, dass das Beurteilen kein für das Beurteilungsmerkmal prägendes Kriterium ist. 35 e) Die Entscheidung des Polizeipräsidiums N. , die Leitung und stellvertretende Leitung von Ermittlungskommissionen bei dem Beurteilungsmerkmal „Mitarbeiterführung (nur für Vorgesetzte)“ nicht zu berücksichtigen, lässt weiter eine wesentliche Vorgabe in dem Erlass des MIK vom 7. 6. 2011 außer Acht. Darin liegt zugleich ein Verstoß gegen die auch gegenüber dem Kläger bestehende Fürsorgepflicht des Dienstherrn. 36 Das MIK hat in seinem Erlass vom 7. 6. 2011 ebenso wie bereits in seinem Erlass vom 20. 4. 2011 auf die unterschiedliche Praxis der nordrhein-westfälischen Polizeibehörden bei der Beurteilung von Mitarbeiterführung und auf die Notwendigkeit einer landeseinheitlichen Regelung u. a. mit Blick auf landesweite Stellenausschreibungen hingewiesen. Wenn das MIK in seinem Erlass vom 7. 6. 2011 „vor diesem Hintergrund“ und der nicht erfolgten Einigung mit dem Hauptpersonalrat der Polizei „um eigenverantwortliche Handhabung“ bittet, bedeutet dies, dass die zuständigen Endbeurteiler der Polizei im Rahmen der „eigenverantwortlichen“ Handhabung auch den Aspekt der vom MIK angesprochenen „einheitlichen, landesweiten Vorgehensweise“ bei ihrer Entscheidung über die Auslegung des Beurteilungsmerkmals „Mitarbeiterführung (nur für Vorgesetzte)“ einbeziehen müssen. Das bedeutet nicht, dass der Polizeipräsident N. als Endbeurteiler gehalten war, sich zwingend an der Beurteilungspraxis anderer Polizeipräsidenten zu orientieren. Er war aber im Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verpflichtet, in seine Entscheidung die unterschiedliche Beurteilungspraxis zu berücksichtigen und sich mit den Folgen der von ihm bevorzugten engen Auslegung des Beurteilungsmerkmals „Mitarbeiterführung (nur für Vorgesetzte)“ auseinandersetzen. Denn es lag auf der Hand, dass die Nichtanwendung des Beurteilungsmerkmals im Falle der Leitung von Ermittlungs- und Mordkommissionen insbesondere im Rahmen landesweiter Stellenausschreibung von Nachteil sein konnte. 37 Der Polizeipräsident N. hat sich jedoch nach Aktenlage mit diesem Aspekt nicht, jedenfalls nicht hinreichend befasst. Nach dem „Merkblatt zum Beurteilungsverfahren 2011“ und dem Vortrag des Polizeipräsidiums N. im vorliegenden Verfahren ist nicht ersichtlich, dass er die unterschiedliche landesweite Beurteilungspraxis und die Folgen einer engen Auslegung des Beurteilungsmerkmals „Mitarbeiterführung (nur für Vorgesetzte)“ für die Beamten des Polizeipräsidiums N. in seine Entscheidungsfindung einbezogen hat. Nach Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass der Polizeipräsident N. bei den Regelbeurteilungen 2011 lediglich seinen eigenen Geschäftsbereich in den Blick genommen hat. Denn es findet sich weder in den Akten noch im Vortrag des Polizeipräsidiums im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Hinweis darauf, aus welchen Gründen die bevorzugte enge Auslegung des Beurteilungsmerkmals trotz der zu erwartenden abweichenden weiten Auslegung anderer Polizeipräsidenten sachlich gerechtfertigt ist. Das Polizeipräsidium N. hat sich mit dem gebotenen „Quervergleich“ der abweichenden Beurteilungspraxis anderer Polizeipräsidium zu keinem Zeitpunkt näher auseinandergesetzt. Erstmals im Klageverfahren hat das Polizeipräsidium N. mit Blick auf die Einwände des Klägers gegen seine Regelbeurteilung pauschal vorgetragen, eine Benachteiligung des Klägers im Zusammenhang mit landesweiten Stellenausschreibungen sei ausgeschlossen, weil aus der Tätigkeitsbeschreibung in der Regelbeurteilung hervorgehe, dass er Ermittlungskommissionen geleitet habe und als Stellvertreter des Leiters von Ermittlungskommissionen im Beurteilungszeitraum tätig gewesen sei. Daraus lässt sich schon deshalb kein sachlich rechtfertigender Grund für die Beurteilungspraxis des Polizeipräsidenten N. herleiten, weil eine bloße Tätigkeitsbeschreibung in einer dienstlichen Beurteilung hinter einer wertenden Betrachtung der beschriebenen Tätigkeiten zurückbleibt. 38 Damit hat der Polizeipräsident N. seine Beurteilungsermächtigung auch unter Fürsorgegesichtspunkten fehlerhaft ausgeübt. Er hätte im Interesse seiner Beamten, die als Leiter oder stellvertretender Leiter von Ermittlungs- und Mordkommissionen im Beurteilungszeitraum tätig waren, verlässlich ausschließen müssen, dass die von ihm bevorzugte enge Auslegung des Beurteilungsmerkmals „Mitarbeiterführung (nur für Vorgesetzte)“ insbesondere bei landesweiten Stellenausschreibungen von Nachteil ist. Das ist nicht geschehen, weil der Polizeipräsident N. sich mit der abweichenden Beurteilungspraxis anderer Polizeipräsidenten nicht näher auseinandergesetzt hat. 39 2. Die angefochtene Regelbeurteilung ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb fehlerhaft, weil kein Beurteilungsbeitrag des ehemaligen KI/L, Herrn M. , eingeholt worden ist. Es ist nicht erkennbar, dass dem Polizeipräsidenten als Endbeurteiler deshalb keine ausreichende Erkenntnisgrundlage bei der Erstellung der angefochtenen Regelbeurteilung vorlag. Der Endbeurteiler muss nicht notwendig das während des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild des zu beurteilenden Beamten aus eigener Anschauung kennen. Vielmehr ist es in einem solchen Fall ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Endbeurteiler sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse verschafft. Dabei obliegt es grundsätzlich seiner Entscheidung, auf welche Weise er sich die erforderlichen Kenntnisse verschafft. Er nimmt die Beurteilung regelmäßig nur dann rechtmäßig vor, wenn er die Erkenntnisquellen vollständig in seine Überlegungen einbezieht. 40 OVG NRW, Urteil vom 24. 1. 2011 – 1 A 1810/08 -, juris, Rdn. 47 ff., m. w. N. 41 Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht stets jeder etwa mit einem Beurteilungsbeitrag in das Beurteilungsverfahren einzubeziehen, der im maßgeblichen Beurteilungszeitraum Vorgesetzter war. Das ist nur dann der Fall, wenn nur die Einbeziehung sämtlicher Vorgesetzten gewährleistet, dass dem Endbeurteiler eine hinreichende Tatsachengrundlage bei der Erstellung der Beurteilung vorlag. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. 42 Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Polizeipräsidiums N. war EKHK S. während des gesamten hier maßgeblichen Zeitraums Vorgesetzter des Klägers. Er konnte deshalb dem Polizeipräsidenten als Endbeurteiler eine hinreichende Tatsachengrundlage vermitteln. Dass dies nicht oder nicht hinreichend geschehen ist, ist nicht erkennbar. Allein der Umstand, dass der Erstbeurteilervorschlag von EKHK S. nach dem Vortrag des Polizeipräsidiums N. im Quervergleich mit den Beamten der Vergleichsgruppe nicht tragfähig war, mag die Beurteilungen von EKHK in Frage stellen, nicht aber seine in den Beurteilungsvorschlag eingestellten Tatsachengrundlagen. Letzteres lässt sich auch dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Sein Vorbringen, ihm sei bekannt, dass zwei Kollegen trotz deutlicher Leistungsdefizite besser beurteilt worden seien, weil sie sich länger in der Vergleichsgruppe befänden, ist schon nicht näher unter Angabe konkreter Einzelheiten begründet worden. 43 Ob ein relevanter Fehler der Regelbeurteilung vorliegt, wenn dem Endbeurteiler kein nach Nr. 3.5 BRL Pol einzuholender Beurteilungsbeitrag vorlag, kann dahinstehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Einholung eines Beurteilungsbeitrages von Herrn M. vorlagen. Insbesondere macht der Kläger nicht geltend, dass ein Wechsel des Erstbeurteilers im Sinne der Nr. 3.5 Abs. 1 Satz 1 BRL Pol vorlag, weil Herr M. für ihn Erstbeurteiler war. Dafür liegen auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. 44 3. Die weiteren Einwände des Klägers in Bezug auf den Quervergleich seiner Leistung und Befähigung im Beurteilungszeitraum mit den Beamten seiner Vergleichsgruppe bedürfen hier keiner näheren Erörterung. Aufgrund der fehlenden Beurteilung des Klägers im Rahmen des Beurteilungsmerkmals “Mitarbeiterführung (nur für Vorgesetzte)” konnte er aufgrund der Unvollständigkeit seiner Regelbeurteilung nicht ordnungsgemäß in den Leistungsvergleich mit den anderen Beamten seiner Vergleichsgruppe einbezogen werden. Das Polizeipräsidium N. hat deshalb den Quervergleich erneut vorzunehmen unter Berücksichtigung des Beurteilungsmerkmals „Mitarbeiterführung (nur für Vorgesetzte)“ in vollem Umfang in der Regelbeurteilung des Klägers erneut vorzunehmen. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 46 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.