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Urteil

23 K 5169/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0622.23K5169.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Juli 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2014 verpflichtet, den Bescheid vom 31. August 2010 über das Ruhen der Versorgungsbezüge des Klägers nach § 55b SVG zurückzunehmen und über die Versorgungsbezüge des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am 31. März 1999 als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Mit Bescheiden vom 1. April 1999 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Hierbei legte sie nicht § 94b Abs. 1 oder 2 SVG zugrunde. 3 Vom 15. Juli 1993 bis zum 30. Juni 1996 war der Kläger zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der NAPMA in den Niederlanden beurlaubt. Als Abgeltung der dortigen Versorgungsbezüge erhielt der Kläger einen Kapitalbetrag in Höhe von insgesamt 83.596,33 NLG (entspricht 74.536,16 DM bzw. 38.109,73 EUR). 4 Mit Blick hierauf führte die Beklagte mit Bescheid vom 2. April 1999 eine Ruhensregelung nach § 55b SVG durch. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Mit Bescheid vom 24. November 2009 hob die Beklagte diesen Bescheid rückwirkend zum 1. April 1999 auf und führte eine neue Ruhensregelung nach § 55b SVG durch. Hierbei berechnete die Beklagte den ruhenden Teil der Versorgungsbezüge unter Anwendung von § 94b Abs. 3 SVG nach § 55b SVG in der vom 1. Januar 1992 bis zum 30. September 1994 (im Folgenden SVG 1992) geltenden Fassung und führte eine Günstigkeitsberechnung nach § 55b SVG in der vom 1. Oktober 1994 bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung (im Folgenden SVG 1994) durch. Im Rahmen der Günstigkeitsberechnung verrentete die Beklagte den dem Kläger ausgezahlten Kapitalbetrag auf der Grundlage des zum 28. März 2008 in Kraft getretenen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes nach der Anlage zu § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes. 5 Auf den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 24. November 2009 führte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2010 die Ruhensregelung nochmals neu durch. Grund hierfür war, dass sie bei der Berechnung der Verrentung bislang von einem Kapitalbetrag in Höhe von 83.596,33 DM und nicht NLG ausgegangen war. Erneut führte die Beklagte eine Vergleichsberechnung nach dem SVG 1992 und dem SVG 1994 durch und errechnete Ruhensbeträge zwischen 514,07 DM (262,87 EUR) im April 1999 und 302,51 EUR im Januar 2010. Ausgehend von diesen Beträgen und ohne Berücksichtigung einer Steigerung des Ruhensbetrages nach 2010 sind bislang Versorgungsbezüge in Höhe von rund 60.000,00 EUR zum Ruhen gebracht worden. 6 Der Widerspruchs-/Teilabhilfebescheid vom 31. August 2009 ist bestandskräftig. 7 Am 2. Januar 2014 (Schreiben vom 10. Dezember 2013) beantragte der Kläger bei der Beklagten die Rücknahme des Bescheides vom 31. August 2010, die Beendigung der Ruhensregelung, die Neufestsetzung der Versorgungsbezüge und die Nachzahlung zu viel einbehaltener Versorgungsbezüge. Hierzu verwies er insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2013 – 2 A 47.11 –. 8 Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2. Juli 2014 ab. Zur Begründung führte sie im Kern aus, Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG lägen nicht vor. Auch komme eine Rücknahme nach § 48 VwVfG nicht in Betracht, da der Bescheid vom 2. April 1999 rechtmäßig sei. Ein Widerruf nach § 49 VwVfG scheide aus, weil ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts wieder erlassen werden müsste. 9 Hiergegen legte der Kläger am 21. Juli 2014 Widerspruch ein. Zur Begründung machte er geltend, den Bescheid vom 2. April 1999 habe die Beklagte inzwischen selbst als rechtswidrig erachtet, so dass dieser nicht mehr maßgeblich sei. Zudem dürfe der Kapitalbetrag in seinem Fall nicht dynamisiert werden und es müsse ein Endzeitpunkt für die Ruhensregelung bestimmt werden. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2014 – abgesandt am 11. September 2014 – wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, bei der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts handele es sich um eine Einzelfallentscheidung, aus der der Kläger für sich nichts herleiten könne. Eine Neuberechnung der Versorgungsbezüge sei auf der Grundlage dieser Entscheidung nicht möglich. Vielmehr müsse insoweit das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Normenkontrollverfahren abgewartet werden. Da der Ruhensbescheid der geltenden Rechtslage entspreche, komme eine Rücknahme nach § 48 VwVfG nicht in Betracht. Auch lägen die Voraussetzungen des Wiederaufgreifens nach § 51 VwVfG nicht vor, weil die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Änderung der Rechtslage darstelle. 11 Am 19. September 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt die Gründe seines Antrags und seines Widerspruchs und trägt weiter vor, auf der Grundlage der in den letzten Jahren ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu § 55b sei die bisherige Ruhensregelung rechtswidrig. So fehle es bereits an der Festsetzung eines Endzeitpunktes für das teilweise Ruhen der Versorgungsbezüge. Mangels einer Begrenzung des Ruhensbetrages stehe er letztlich auch schlechter als die übrigen Empfänger von Versorgungsleistungen. Auch sei die Art und Weise der Berechnung der Verrentung des Kapitalbetrags fehlerhaft. Angesichts des Umstandes, dass es vorliegend um einen Dauerverwaltungsakt gehe, dessen Rechtmäßigkeit von der Beklagten regelmäßig überprüft werden müsse, sei das Ermessen hinsichtlich einer Rücknahme oder auch hinsichtlich eines Wiederaufgreifens „auf Null“ reduziert. 12 Der Kläger beantragt, 13 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Juli 2014 und des Beschwerdebescheides vom 10. September 2014 zu verpflichten, auf seinen Antrag vom 2. Januar 2014 den Bescheid vom 31. August 2010 zurückzunehmen und seine Versorgungsbezüge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie verweist auf die angefochtenen Bescheide und trägt weiter vor, Grundlage einer Neuregelung des Ruhens könne nur eine neue gesetzliche Grundlage sein, die bislang fehle. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 2014, mit dem sie das Wiederaufgreifen der Regelung der Versorgungsbezüge des Klägers abgelehnt hat, und der hierauf bezogene Widerspruchsbescheid vom 10. September 2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat einen Anspruch auf Rücknahme des Ruhensbescheides vom 10. August 2010 und auf erneute Festsetzung seiner Versorgungsbezüge (§ 113 Abs. 5 VwGO). 20 Grundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Rücknahme des bestandskräftigen Ruhensbescheides vom 31. August 2010 ist §§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 VwVfG. Nach diesen Bestimmungen kann die Behörde einen Verwaltungsakt, der im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war, aufheben; ein Anspruch auf Aufhebung besteht dann, wenn das der Behörde bei der Entscheidung nach § 48 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich gesetzlich eröffnete Ermessen dergestalt reduziert ist, dass alleine die Aufhebung des Verwaltungsakts ermessensgerecht ist. 21 Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Ruhensbescheid vom 31. August 2010 ist ein den Kläger belastender Verwaltungsakt, der bereits im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war. Die Beklagte hat die Ruhensregelung unter Anwendung der Übergangsbestimmung des § 96 Abs. 5 Satz 2 SVG auf der Grundlage eines Günstigkeitsvergleichs zwischen § 55b SVG in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung und § 55b SVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ermittelt. Dies ist ausgehend davon, dass der Kläger mit Ablauf des 31. März 1999 in den Ruhestand getreten ist, im Ansatz richtig. Gleichwohl ist die getroffene Ruhensregelung zu Lasten des Klägers rechtswidrig. Dabei ergibt sich die Rechtswidrigkeit schon bei Anwendung des einfachen Gesetzesrechts. Auf die – auch vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene – Frage der Verfassungsmäßigkeit der verschiedenen Fassungen des § 55b SVG 22 vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2008 – 2 C 30.06 –, vom 27. Januar 2011 – 2 C 25.09 – und vom 05. September 2013 – 2 C 47.11 –, 23 kommt es daher vorliegend nicht an. 24 Nach der von der Beklagten auf der Grundlage des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung 1994 durchgeführten Günstigkeitsberechnung hätte die Beklagte das Ruhen der Versorgungsbezüge nach § 55b SVG 1994 und nicht in der Fassung des Gesetzes von 1992 durchführen müssen. Denn die Fassung des Gesetzes von 1994 ist für den Kläger günstiger als die 1992er Fassung. Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte bei Anwendung des § 55b SVG 1994 das vollständige Aufzehren des verrenteten Kapitalbetrages als Grenze der Ruhensregelung hätte bestimmen müssen. 25 Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat hierzu in seinem Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 2021/13 – ausgeführt: 26 „Das vollständige Aufzehren der verrenteten Kapitalabfindung muss – auch in zeitlicher Hinsicht – die prinzipiell maßgebliche Grenze für die Gesamtheit der in dem betreffenden Versorgungsfall anfallenden Ruhensbeträge nach § 55b SVG bilden. Das folgt bei Soldaten, für die – und sei es auch nur im Rahmen einer Vergleichsrechnung nach dem Günstigkeitsprinzip – das Soldatenversorgungsgesetz in den ab 1. Oktober 1994 geltenden Fassungen Anwendung findet, unmittelbar aus dem Gesetz, und zwar aus § 55 Abs. 4 Satz 1 SVG mit der dortigen Verweisung (u.a.) auf den Absatz 1 der Norm. Im Satz 3 des Absatzes 1 ist geregelt, dass der Ruhensbetrag die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen darf (Hervorhebung durch den Senat). 27 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss in den Fällen der Anrechnung einer Kapitalabfindung auf das Ruhegehalt der Ruhensbescheid den Zeitpunkt festlegen (und somit auch angeben), zu dem die Laufzeit des Ruhens eines Teils der Versorgungsbezüge eines Beamten oder Soldaten endet (Endzeitpunkt). Diese Festlegung hat regelmäßig auf den Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem der Beamte oder Soldat die sich aus der Sterbetafel ergebende statistische Lebenserwartung erreicht. Ein anderer Zeitpunkt kann sich ausnahmsweise dann ergeben, wenn etwa infolge eines gesetzlich vorgegebenen Mindestruhebetrags der in Rede stehende Kapitalbetrag schon vor dem vorgenannten Zeitpunkt vollständig abgegolten sein wird. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 2 C 47.11 -, ZBR 2014, 98 = juris, Rn. 18 und 22. 29 Die zeitliche Begrenzung von Ruhensregelungen entspricht deren Zweck, in Gestalt eines Auszahlungshindernisses (allein) zu verhindern, dass im Ruhestand befindliche Soldaten oder Beamte aus öffentlichen Kassen insgesamt mehr erhalten als die Versorgung, die sie erdient haben. Ruhensregelungen dürfen deswegen nicht dazu führen, dass ein Teilbetrag der festgesetzten Versorgung einbehalten wird, obwohl die so herbeigeführte Versorgungslücke nicht durch eine anderweitige Versorgungsleistung aus einer öffentlichen Kasse ausgeglichen wird. Ein Ruhen ohne eine vollständige Kompensation stellt sich nämlich als eine Kürzung der festgesetzten Versorgung dar, die nicht vom Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation gedeckt wird bzw. bei Soldaten – unter Anwendung entsprechender Maßstäbe – ohne Rechtfertigung in deren Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG eingreift. 30 Demgegenüber enthielt das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung 1992 (und davor) an der betreffenden Stelle eine Verweisung lediglich auf den § 55b Abs. 1 Satz 1. Wesentlich diesem Umstand hat das Bundesverwaltungsgericht entnommen, dass eine Auslegung des damaligen einfachen Gesetzesrechts – auch unter dem Gesichtspunkt der verfassungskonformen Auslegung – nicht auf die Geltung der in Abs. 1 Satz 3 enthaltenen Kappungsgrenze auch in der Fallgruppe der Anrechnung einer Kapitalabfindung auf das Ruhegehalt führen könne, vielmehr das damalige Gesetz in diesem Punkt verfassungswidrig sei. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 - 2 C 25.09 -, Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 = juris, Rn. 10 ff. 32 Daraus ergibt sich, dass – Fragen der Verfassungskonformität des einfachen Gesetzesrechts angesichts der noch fehlenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgeklammert – Betroffene erst ab der Fassung 1994 des § 55b SVG davon "profitieren" können, dass schon im Rahmen der Anwendung des einfachen Gesetzesrechts die (Summe aller) Ruhensbeträge die anderweitig gewährte Versorgung insgesamt nicht übersteigen darf. Soweit darauf aufbauend in dem Ruhensbescheid ein begrenzender Endzeitpunkt festzulegen ist, wirkt sich das bei wertender Betrachtung für den Betroffenen positiv, nämlich im Sinne einer Absicherung seiner Rechtsstellung, aus.“ 33 Diesen Ausführungen, die die Auffassung der Kammer aus ihren Urteilen vom 28. Januar 2015 34 VG Köln, Urteile vom 28. Januar 2015 – 23 K 7126/11 –, – 23 K 4957/12 – und – 23 K 5399/12 –, 35 bestätigen, folgt die Kammer uneingeschränkt. 36 Ausgehend hiervon hätte die Beklagte im Rahmen ihrer Vergleichsberechnung nach der Fassung 1994 des § 55b SVG die Laufzeit der Ruhensbeträge von vornherein im Wege der Bestimmung eines Endzeitpunktes begrenzen müssen. Das hätte sich für den Kläger im Verhältnis zu der Fassung 1992 des § 55b SVG günstig ausgewirkt. Infolgedessen hätte die Fassung 1994 dem Ruhensbescheid einschließlich der dortigen Berechnung des Ruhensbetrags als hier im Sinne des § 96 Abs. 5 Satz 2 SVG maßgeblich zugrunde gelegt werden müssen. Das hätte - mit Blick auf die Mindestruhensbetragsregelung - zwar nicht zu einem abgesenkten Monatsbetrag des Ruhens, wohl aber zu einer Begrenzung des Gesamtruhensbetrages durch die Bestimmung eines Endzeitpunktes geführt. Da dies nicht geschehen ist, erweist sich der Ruhensbescheid vom 31. August 2010 als rechtswidrig. 37 Darüber hinaus hat die Beklagte bei der Günstigkeitsberechnung nach dem Soldatenversorgungsgesetz 1994 den verrenteten Kapitalbetrag zu Unrecht dynamisiert (vgl. die Berechnung der Verrentung in der Anlage 3 zum Bescheid vom 31. August 2010). Denn bis zum Inkrafttreten der Neuregelung des § 55b SVG zum 28. März fehlte es an einer gesetzlichen Grundlage für eine derartige Dynamisierung. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – 2 C 47.11 – und OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 2021/13 –. 39 Die Beklagte hat das ihr durch § 48 VwVfG NRW eröffnete Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. Im Ablehnungsbescheid vom 2. Juli 2014 hat die Beklagte ausschließlich auf die behauptete Rechtmäßigkeit der Ruhensregelung abgestellt. Gleiches gilt für den Widerspruchsbescheid vom 10. September 2014. Mit den hier maßgeblichen widerstreitenden Belangen der aus der Bestandskraft folgenden Rechtssicherheit einerseits und der materiellen Gerechtigkeit andererseits hat sich die Beklagte – ausgehend von ihrem Standpunkt zu Recht – nicht auseinandergesetzt. 40 Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger sogar einen Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Ruhensbescheide, weil das Rücknahmermessen „auf Null“ reduziert ist, also nur in der Art ausgeübt werden kann, dass der Ruhensbescheid aufgehoben wird. 41 Grundsätzlich hat der Gesetzgeber dem Prinzip der Rechtssicherheit einen hohen Stellenwert eingeräumt, indem er auch im Fall der Rechtswidrigkeit die Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes in das Ermessen der Behörde gestellt hat. Dementsprechend gibt es keine allgemeine Verpflichtung der Verwaltung, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte regelmäßig von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen aufzuheben. 42 Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 – 2 BvR 669/04 –, BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 C 50.09 – und Beschluss vom 08. Mai 2013 – 2 B 5.13 – sowie OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 2021/13 –. 43 Allerdings besteht mit Blick auf die materielle Gerechtigkeit – insbesondere bei Dauerverwaltungsakten – ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes, wenn dessen Aufrechterhalten „schlechthin unerträglich“ ist. 44 So BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 C 50.09 –, Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 48, Rn 85ff. 45 Ob dies angenommen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der konkreten widerstreitenden Belange ab. In der verwaltungsgerichtlichen Praxis haben sich bestimmte Fallgruppen herausgebildet. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Aufrechterhalten eines bestandskräftigen belastenden Verwaltungsaktes etwa dann nicht hinnehmbar ist, wenn die Aufrechterhaltung als Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben erscheint, wenn der Verwaltungsakt von Anfang an offensichtlich rechtswidrig war, wenn die Behörde in vergleichbaren Fällen den Verwaltungsakt zurückgenommen hat oder wenn das einschlägige Fachrecht dem Rücknahmeermessen eine bestimmte Richtung vorgibt. 46 Vgl. hierzu OVG Hamburg, Urteil vom 28. Februar 2013 – 1 Bf 10/12 – und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Oktober 2011 – 4 S 1790/10 –. 47 Gemessen hieran ergibt sich eine Reduzierung des Rücknahmeermessens nicht unter den Gesichtspunkten von Treu und Glauben, Art. 3 GG oder der offensichtlichen anfänglichen Rechtswidrigkeit. 48 Allerdings ergibt sich aus dem einschlägigen Fachrecht (§ 55b SVG), dass dann, wenn der erhaltene Kapitalbetrag durch die Ruhensregelung aufgezehrt ist, der Gesichtspunkt der materiellen Gerechtigkeit wesentlich höher zu gewichten ist als die Bestandskraft des Ruhensbescheides. 49 Der Ruhensregelung nach § 55b SVG liegt der Grundgedanke zugrunde, dass auch die ehemaligen Soldaten/Beamten, die neben der Versorgung durch den Dienstherrn weitere Versorgungsleistungen aus anderen öffentlichen Kassen erhalten, in der Summe nur die ihnen von Gesetzes wegen zustehenden und erdienten Versorgungsbezüge zuteilwerden sollen. Gleichzeitig soll die Versorgung jedoch auch nicht hinter der erdienten Versorgung zurückbleiben. Denn die Ruhensregelung dient alleine der Gleichstellung mit den Versorgungsempfängern, die „nur“ vom Dienstherrn oder auch aus anderen öffentlichen Kassen Versorgungsleistungen erhalten. Die Ruhensregelung ist kein Mittel zur dauerhaften Kürzung der Versorgungsbezüge. Dies wäre auch schon deshalb unzulässig, weil die erworbenen Versorgungsansprüche dem Schutz von Art. 14 GG unterliegen. 50 Vgl. BVerwG, Urteil vom 05. September 2013 – 2 C 47.11 – und OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 2921/13 –. 51 Dies führt dazu, dass die Aufrechterhaltung des Ruhensbescheides dann als dem Grundgedanken des Gesetzes zuwiderlaufend und damit als „schlechthin unerträglich“ anzusehen ist, wenn das Ruhen der Bezüge über einen längeren Zeitraum zu einer faktischen Kürzung der Versorgungsbezüge führt. Ist der für die Ruhensregelung tragende Grund (Vermeidung eines doppelten Versorgungsbezuges) durch das Aufzehren des Kapitalbetrages erreicht, gibt es nach dem klaren Gesetzeszweck keine Veranlassung mehr für ein Aufrechterhalten der Ruhensregelung. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Dienstherr nicht bereits bei Erlass der Ruhensregelung den notwendigen Endzeitpunkt bestimmt hat. In dieser Konstellation ist der Dienstherr sogar gehalten, den betroffenen Soldaten rechtzeitig über den Zeitpunkt des vollständigen Abschmelzens des Kapitalbetrages zu informieren. 52 Vgl. hierzu insgesamt OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 2921/13 – und Urteile der Kammer vom 28. Januar 2015 – 23 K 7126/11 –, – 23 K 4957/12 – und – 23 K 5399/12 –. 53 Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Rechtsgedanken des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Zum einen greift diese Bestimmung schon im Ansatz nicht, weil sich die Rechtswidrigkeit der Ruhensregelung vorliegend schon aus dem einfachen Recht ergibt. Zum andern ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch bei der Anwendung von § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Raum für eine Abweichung hinsichtlich des die Zäsur bildenden (Regel-)Zeitpunktes bestehen kann. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein gewichtiger Grund die Vornahme der Anpassung schon zu einem früheren Zeitpunkt als demjenigen der Nichtigerklärung der Norm durch das Bundesverfassungsgericht als unabweisbar erscheinen lässt, weil ein Aufrechterhalten der bisherigen Regelung „schlechthin unerträglich“ wäre. 54 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 – 1 B 1316/12 – und Urteil vom 20. Januar 2016 – 2021/13 –. 55 Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Beklagte zur Rücknahme des Ruhensbescheides vom 31. August 2010 verpflichtet. Nach überschlägiger Berechnung sind inzwischen Versorgungsbezüge des Klägers in Höhe von rund 60.000,00 EUR zum Ruhen gebracht worden. Der erhaltene Kapitalbetrag betrug – umgerechnet – demgegenüber nur 38.109,73 EUR. Damit ist der erhaltene Betrag schon seit Jahren aufgezehrt und der Grund für die Ruhensregelung entfallen. 56 Im Rahmen der nunmehr von der Beklagten zu treffenden Rücknahmeentscheidung hat die Beklagte zu erwägen, ab welchem Zeitpunkt sie den Ruhensbescheid vom 31. August 2010 zurück nimmt. Grundsätzlich kommen insoweit der Zeitpunkt des Antrags des Klägers auf Aufhebung oder der Zeitpunkt des Aufzehrens des erhaltenen Kapitalbetrages in Betracht. Mit Blick darauf, dass die Beklagte – wie oben bereits dargelegt – aus der Fürsorgepflicht gehalten ist, den Soldaten rechtzeitig auf den Zeitpunkt des Aufzehrens des Kapitalbetrages hinzuweisen, spricht Vieles dafür, bei der Rücknahme auf diesen Zeitpunkt abzustellen. Insoweit ist das Ermessen der Beklagten jedoch nicht reduziert. 57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.