Urteil
2 K 2634/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0628.2K2634.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 07. März 2016 (Az.: 00/B00/0000/0000) verpflichtet, der Klägerin die am 07. September 2015 beantragte Baugenehmigung zur Verlängerung der Ladenöffnungs- und Betriebszeiten des Einzelhandelsbetriebs auf dem Grundstück „J. H. 0“ in 00000 Köln (Gemarkung F. , Flur0, Flurstück 0000) zu erteilen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück „J. H. Q. 0“ in 00000 L. (Gemarkung F. , Flur0, Flurstück 0000) mit Baugenehmigung der Beklagten einen Einzelhandelsbetrieb (B. -Markt). Das Baugrundstück liegt J. Geltungsbereich des seit dem 9. Juli 2008 rechtverbindlichen Bebauungsplans Nr. 00000/00 der Beklagten in der Fassung der seit dem 28. Dezember 2011 rechtsverbindlichen 1. Änderung. Der Bebauungsplan weist das Plangebiet als H. aus. Nach Ziffer A. 1. der textlichen Festsetzungen sind J. H. Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Hiervon ausgenommen sind Verkaufsräume, die J. funktionalen Zusammenhang mit Handswerks- und produzierenden Gewerbebetrieben stehen und deren Fläche maximal 15 % der jeweils genehmigten Geschossfläche beträgt, jedoch nicht mehr als 100 m². Nach Ziffer A. 2. der textlichen Festsetzungen wird das H. auf der Grundlage der Abstandsliste zum Abstandserlass vom 6. Juni 2007 in drei Zonen gegliedert. Ferner bestimmt Ziffer A. 3. der textlichen Festsetzungen, dass passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 (Schallschutz J. Hochbau/Ausgabe November 1989) zu treffen sind. 3 Am 07. September 2015 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Verlängerung der Ladenöffnungszeiten ihres Einzelhandelsbetriebs von derzeit 07:00 – 20:30 Uhr auf nunmehr 06:30 – 21:30 Uhr. Die Betriebszeit sollte fortan an Werktagen 06:00 – 22:00 Uhr betragen. 4 Durch Bescheid vom 07. März 2016 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung wies sie darauf hin, die geplante Nutzungsänderung widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 61520/02 in der Fassung der 1. Änderung, wonach Einzelhandelsbetriebe J. H. unzulässig seien. Der Bebauungsplan enthalte auch keine Ausnahmeregelungen hinsichtlich einer Ausdehnung der Öffnungszeiten. Eine solche sei auch entsprechend den Zielsetzungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Kölns (EHZK) unzulässig. 5 Die Klägerin hat am 05. April 2016 Klage erhoben. 6 Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass sie J. Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von dessen Festsetzungen betreffend den Einzelhandelsausschluss habe. Die Befreiung sei städtebaulich vertretbar, insbesondere da es sich um keine Neuansiedlung eines Betriebs handele und somit keine weiteren Flächen des Plangebiets, die für Handwerksbetriebe und produzierenden Gewerbebetrieb gesichert seien, beansprucht würden. Auch das städtische Nahversorgungskonzept stehe der Erteilung der Befreiung aus diesen Gründen nicht entgegen. Für den Fall, dass der Bebauungsplan unwirksam sei, richte sich das Vorhaben nach § 34 BauGB. Die beantragte Nutzungsänderung sei demgemäß zulässig. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes ergebe sich aus Abwägungsfehlern. Der Ursprungsplan leide an einem Abwägungsdefizit. J. Plangebiet gebe es eine Vielzahl von Wohnhäusern. Es sei städtebaulich nicht zu rechtfertigen, diese Wohngebäude alle auf den Bestandsschutz zu setzen. Ebenso sei es fehlerhaft, die J. Plangebiet existenten verschiedenen Einzelhandelsbetriebe durch den vorgenommenen Einzelhandelsausschluss auf den Bestandsschutz zu setzen. Auch sei der durch den Bebauungsplan ermöglichte Lärmkonflikt zu Lasten der zahlreich vorhandenen Wohnhäuser nicht auf der Ebene der Bauleitplanung gelöst worden. Alle diese Abwägungsfehler könnten in anhängigen Klageverfahren noch geltend gemacht werden, da diese von ihr schon unter dem 12. Dezember 2008 gegenüber der Beklagten schriftlich gerügt worden seien. Ferner fehle es dem vorgenommenen Einzelhandelsausschluss auch an der erforderlichen städtebaulichen Rechtfertigung. Hier mangele es nämlich an einem widerspruchsfreien Plankonzept. Ferner sei Ziffer A. 4. der textlichen Festsetzungen zu unbestimmt. Unwirksam sei schließlich die 1. Änderung des Bebauungsplans, da es sich insoweit um eine unselbstständige Änderung handele. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 7. März 2016 (Az.: 00/B00/0000/0000) zu verpflichten, der Klägerin die am 07. September 2015 beantragte Baugenehmigung zur Verlängerung der Ladenöffnungs- und Betriebszeiten des Einzelhandelsbetriebs auf dem Grundstück „J. H. 0“ in 00000 L. (Gemarkung F. , Flur 0, Flurstück 0000) zu erteilen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 In dem Verfahren 2 K 3026/15 hat der dortige Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 25. Mai 2016 J. Verfahren 2 K 3026/15 verwiesen. 12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die Aufstellungsvorgänge zum Bebauungsplan Nr. 00000/00 und dessen 1. Änderung verwiesen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 Die Klage hat Erfolg. Der gestellte Verpflichtungsantrag ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der am 07. September 2015 beantragten Baugenehmigung für die Verlängerung der Ladenöffnungs- und Betriebszeiten. Denn diesem Bauvorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Der Versagungsbescheid der Beklagten vom 07. März 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 15 Als Nutzungsänderung bedarf die Verlängerung der Ladenöffnungs- und Betriebszeiten vorliegend einer Baugenehmigung, vgl. § 63 Abs. 1 Var. 3 BauO NRW. Deren Ablehnung unter Bezugnahme auf die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00000/00 in der Fassung der Änderung vom 28. Dezember 2011 ist rechtswidrig. Denn das Bauvorhaben der Klägerin ist J. vorliegenden Fall bauplanungsrechtlich nicht nach § 30 Abs. 1 BauGB, sondern nach § 34 BauGB zu beurteilen. Der Bebauungsplan Nr. 00000/00 in der Fassung der Änderung vom 28. Dezember 2011, auf den die Beklagte ihren Ablehnungsbescheid stützt, ist nämlich unwirksam. Dabei kann offen bleiben, ob die von der Klägerin geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe zutreffen. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls an einem gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßenden Verkündungsmangel. Das Rechtsstaatsprinzip des Artikels 20 Abs. 3 Grundgesetz gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Verweist eine Festsetzung in einem Bebauungsplan auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können, 16 ständige Rechtsprechung, vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, 17 Beschluss vom 29. Juli 2010 – 4 BN 21.10 -, BRS 76 Nr. 48; 18 OVG NRW, Urteil vom 21. Mai 2012 – 10 D 145/09.NE -, juris. 19 Gemessen daran leidet der Bebauungsplan Nr. 00000/00 der Beklagten an einem Verkündungsmangel, der zu seiner Unwirksamkeit führt. Nach Ziffer A. 3. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 (Schallschutz J. Hochbau/Ausgabe November 1989) zu treffen. Die konkreten Anforderungen an die zu treffenden passiven Schallschutzmaßnahmen ergeben sich damit erst aus der durch die Festsetzung in Bezug genommene DIN-Vorschrift. Erst diese legt genau fest, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen J. Plangebiet konkret zulässig sind. Die Beklagte hat allerdings nicht sichergestellt, dass die Planbetroffenen von der DIN 4109 verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Das hätte die Beklagte etwa dadurch bewirken können, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsichtnahme bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist, 20 vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Juli 2010, 21 a.a.O.; ferner Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 4 BN 48/13 -, 22 ZfBR 2014, 158. 23 Die wegen des dargelegten Verkündungsmangels derzeit bestehende Unwirksamkeit des Ursprungsbebauungsplans hat J. vorliegenden Fall zur Folge, dass auch dessen 1. Änderung nicht wirksam ist. Die vom Rat der Stadt L. am 24. November 2011 beschlossene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 00000/00 stellt eine unselbstständige Planänderung dar, weil die Planänderung ohne den ihr zugrunde liegenden Ursprungsplan nicht „lebensfähig“ wäre. Denn sie kann ohne den Fortbestand des Ursprungsplans nicht aus sich heraus Grundlage der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung J. Änderungsgebiet sein, 24 vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 28. August 2006 -7 D 112/05.NE, BRS 70 Nr. 10; ferner Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage 2010, Rz. 1051 m.w.N. 25 In Folge ist das Bauvorhaben der Klägerin bauplanungsrechtlich auf der Grundlage von § 34 BauGB zu beurteilen, weil es innerhalb des J. Zusammenhang bebauten und nicht beplanten Ortsteils Q. der Beklagten realisiert werden soll. Die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks entspricht J. Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB keinem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind. Die maßgebliche nähere Umgebung ist, wie die der Kammer vorliegenden Verwaltungsvorgänge, Karten und Pläne belegen und die Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit durch den Berichterstatter J. Parallelverfahren 2 K 3026/15 am 25. Mai 2016 bestätigt hat, deren Ergebnis er den anderen Mitgliedern der Kammer auch durch Vorlage von Fotografien vermittelt hat, geprägt durch den großflächigen Einzelhandelsbetrieb der Klägerin auf dem Baugrundstück „J. H. Q. 1“, den nahe gelegenen großflächigen OBI-Markt auf dem Grundstück „J. Gewerbebetrieb 0 a“, durch verschiedene gewerbliche Nutzungen in der Umgebung sowie durch die Wohnbebauung auf den Grundstücken „J. H. 11“, „ J. H. 0“ und „ J. H. 00 b“. Es handelt sich städtebaulich um eine Gemengelage, die nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist. 26 In die Eigenart der so bestimmten näheren Umgebung fügt sich das Vorhaben der Klägerin ein. Zwar sind – soweit für die Kammer ersichtlich – in diesem Umgebungsrahmen für die beantragten Öffnungs-/Betriebszeiten bisher keine Vorbilder vorhanden. Insbesondere beträgt die Ladenöffnungszeit des angrenzenden OBI-Marktes nur 08:00 – 20:00 Uhr (Baustoffhalle: 07:00 – 20:00 Uhr). Gleichwohl begegnet die beantragte Verlängerung der Öffnungszeiten gemessen am Prüfprogramm des § 68 Abs. 1 BauO NRW keinen Bedenken. Sämtliche zusätzlich zu erwartenden Verkehrsbewegungen erfolgen innerhalb der Betriebszeit, die ihrerseits außerhalb der Nachtzeit (22:00 – 06:00 Uhr) liegt. Zudem findet gerade keine Intensivierung des Warenanlieferungsverkehrs statt. 27 Dem Bauvorhaben der Klägerin steht schließlich auch § 34 Abs. 3 BauGB nicht entgegen. Denn vom Vorhaben sind keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Beklagten zu erwarten. Dies wäre dann der Fall, wenn ein Vorhaben deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substanziell wahrnehmen können, 28 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 4 C 1.08 -, juris (Rn. 11) m.N. 29 Gemessen daran sind schädliche Auswirkungen auf das Nahversorgungszentrum L. -Q. hier nicht zu erwarten. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Verlängerung der Öffnungszeiten, die jedenfalls außerhalb der Haupteinkaufszeit liegen, ein Magnetbetrieb J. Nahversorgungszentrum Q. gefährdet oder gar zur Aufgabe gezwungen wird. Dies ist von der Beklagten auch nicht vorgetragen worden. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.