Beschluss
4 BN 48/13
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verweist ein Bebauungsplan auf eine DIN-Norm, muss die Gemeinde sicherstellen, dass die Planbetroffenen verlässlich und zumutbar vom Inhalt der Norm Kenntnis erlangen können.
• Ausnahmen von dieser Pflicht wegen eines spezifischen, etwa ausschließlich kaufmännischen Adressatenkreises sind aus Gründen der Rechtssicherheit ausgeschlossen.
• Für Bebauungspläne gelten einheitliche Publizitätsanforderungen, um Gleichbehandlung unterschiedlicher Grundstückseigentümer zu gewährleisten.
Entscheidungsgründe
Publizitätspflicht bei Verweis auf DIN-Normen im Bebauungsplan • Verweist ein Bebauungsplan auf eine DIN-Norm, muss die Gemeinde sicherstellen, dass die Planbetroffenen verlässlich und zumutbar vom Inhalt der Norm Kenntnis erlangen können. • Ausnahmen von dieser Pflicht wegen eines spezifischen, etwa ausschließlich kaufmännischen Adressatenkreises sind aus Gründen der Rechtssicherheit ausgeschlossen. • Für Bebauungspläne gelten einheitliche Publizitätsanforderungen, um Gleichbehandlung unterschiedlicher Grundstückseigentümer zu gewährleisten. Die Antragsgegnerin hat einen Bebauungsplan erlassen, der in textlichen Festsetzungen auf die DIN 4109 (Ausgabe Nov. 1989) Bezug nimmt. Die Planbetroffenen konnten nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht verlässlich vom Inhalt der DIN-Norm Kenntnis erlangen, weil weder Planurkunde noch die im Amtsblatt veröffentlichte Bekanntmachung einen Hinweis auf Einsichtnahme in die DIN enthielten. Das Oberverwaltungsgericht erklärte den Bebauungsplan wegen dieses Bekanntmachungsmangels für unwirksam. Die Antragsgegnerin rügte, die Anforderung an die Bekanntmachung könne im vorliegenden Fall geringer sein, weil sich der Kreis der Betroffenen auf geschäftserfahrene Kaufleute und die öffentliche Hand verenge. • Rechtsstaatliche Anforderungen verlangen, dass bei Verweis eines Bebauungsplans auf eine DIN-Vorschrift die Gemeinde "sicherstellen" muss, dass Planbetroffene in zumutbarer Weise vom Inhalt der DIN Kenntnis erlangen können (vgl. Rechtsprechung des Senats). • Ausnahmen wegen eines anders zusammengesetzten Adressatenkreises würden die Rechtssicherheit beeinträchtigen; daher sind pauschale Erleichterungen für bestimmte Betroffenengruppen ausgeschlossen. • Der Vergleich mit Rechtsprechung, die auf spezifische, homogene Adressatengruppen abstellt, ist für Bebauungspläne nicht übertragbar, weil Bebauungspläne typischerweise heterogene Grundstückseigentümer erfassen und deshalb einheitliche Publizitätsanforderungen gelten. • Auch der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts sieht für die Bekanntmachung von Bebauungsplänen besondere Anforderungen gemäß § 10 Abs. 3 BauGB, was die Notwendigkeit zuverlässiger Hinweise auf zugrunde liegende Normen bestätigt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan wegen eines Mangels in der Bekanntmachung zu Recht für unwirksam erklärt, weil nicht sichergestellt war, dass die Planbetroffenen vom Inhalt der DIN 4109 Kenntnis nehmen konnten. Die vom Planverfasser geltend gemachte Möglichkeit, geringere Publizitätsanforderungen bei einem vermeintlich spezialisierten Adressatenkreis anzunehmen, wird zurückgewiesen, weil dies die Gleichbehandlung und Rechtssicherheit gefährden würde. Folge ist, dass Gemeinden bei Verweisen auf technische Normen stets geeignete Hinweise oder Zugangswege zur Einsichtnahme bereitstellen müssen; andernfalls droht die Unwirksamkeit der planlichen Festsetzungen.