Urteil
2 K 4589/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0628.2K4589.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Juli 2015 (Az.: 63/V26/0141/2015) verpflichtet, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 21. November 2014 für die Erweiterung des Einzelhandelbetriebs auf dem Grundstück „J. H. Q. 0“ in 00000 L. (Gemarkung F. , Flur 0, Flurstücke 0000, 0000 und 0000) positiv zu bescheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück „J. H. Q. 1“ in 00000 L. (Gemarkung F. , Flur 0, Flurstück 0000) mit Baugenehmigung der Beklagten einen Einzelhandelsbetrieb (B. -Markt) mit ca. 853 m² Verkaufsfläche. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des seit dem 9. Juli 2008 rechtverbindlichen Bebauungsplans Nr. 61520/02 der Beklagten in der Fassung der seit dem 28. Dezember 2011 rechtsverbindlichen 1. Änderung. Der Bebauungsplan weist das Plangebiet als Gewerbegebiet aus. Nach Ziffer A. 1. der textlichen Festsetzungen sind im Gewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Hiervon ausgenommen sind Verkaufsräume, die im funktionalen Zusammenhang mit Handwerks- und produzierenden Gewerbebetrieben stehen und deren Fläche maximal 15 % der jeweils genehmigten Geschossfläche beträgt, jedoch nicht mehr als 100 m². Nach Ziffer A. 2. der textlichen Festsetzungen wird das Gewerbegebiet auf der Grundlage der Abstandsliste zum Abstandserlass vom 6. Juni 2007 in drei Zonen gegliedert. Ferner bestimmt Ziffer A. 3. der textlichen Festsetzungen, dass gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau/Ausgabe November 1989) zu treffen sind. 3 Am 21. November 2014 stellte die Klägerin bei der Beklagten für dieses Grundstück einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids für die Erweiterung des Einzelhandelsbetriebs (Flurstücke 0000, 0000 und 0000). Dazu führte die Klägerin aus, das Gebäude solle in nordwestlicher Richtung durch einen Anbau von 7,32 Metern mit einem neuem Rampengebäude erweitert werden. Durch die Verbreiterung des Gebäudes und die Überbauung der bestehenden Rampe vergrößere sich die Verkaufsfläche auf 1.404,38 m² und die Nutzfläche erhöhe sich von 1375,82 m² auf 2012,22 m². Weiterhin erhöhe sich die Stellplatzanzahl um 12 Stellplätze auf insgesamt 144 Stellplätze. Die Klägerin fragte an, ob die geplante Erweiterung des Einzelhandelsbetriebs mit Umgestaltung der Stellplatzanlage bauplanungsrechtlich (hilfsweise beschränkt auf die Prüfung der zulässigen Nutzungsart) zulässig sei. 4 Durch Bescheid vom 28. Juli 2015 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung wies sie darauf hin, die geplante Erweiterung widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 61520/02 in der Fassung der 1. Änderung, wonach Einzelhandelsbetriebe im Gewerbegebiet unzulässig seien. 5 Die Klägerin hat am 13. August 2015 Klage erhoben. 6 Zur Begründung macht sie geltend, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens richte sich nicht nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 61520/02 in der Fassung der 1. Änderung, da sowohl der Ursprungsplan als auch die Änderung unwirksam seien. Der Ursprungsplan leide an einem Abwägungsdefizit. im Plangebiet gebe es eine Vielzahl von Wohnhäusern. Es sei städtebaulich nicht zu rechtfertigen, diese Wohngebäude alle auf den Bestandsschutz zu setzen. Ebenso sei es fehlerhaft, die im Plangebiet existenten verschiedenen Einzelhandelsbetriebe durch den vorgenommenen Einzelhandelsausschluss auf den Bestandsschutz zu setzen. Mit der Möglichkeit einer Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO habe sich der Plangeber nicht auseinandergesetzt. Auch sei der durch den Bebauungsplan ermöglichte Lärmkonflikt zu Lasten der zahlreich vorhandenen Wohnhäuser nicht auf der Ebene der Bauleitplanung gelöst worden. Alle diese Abwägungsfehler könnten in anhängigen Klageverfahren noch geltend gemacht werden, da diese Abwägungsfehler von ihr schon unter dem 12. Dezember 2008 gegenüber der Beklagten schriftlich gerügt worden seien. Ferner fehle es dem vorgenommenen Einzelhandelsausschluss auch an der erforderlichen städtebaulichen Rechtfertigung. Hier mangele es nämlich an einem widerspruchsfreien Plankonzept. Ferner sei Ziffer A. 4. der textlichen Festsetzungen zu unbestimmt. Unwirksam sei schließlich die 1. Änderung des Bebauungsplans, da es sich insoweit um eine unselbstständige Änderung handele. 7 Ihr Vorhaben sei nach allem bauplanungsrechtlich auf der Grundlage von § 34 BauGB zu beurteilen und nach dieser Vorschrift auch zulässig. In der näheren Umgebung gebe es mehrere klein- und großflächige Einzelhandelsbetriebe, so dass sich das Vorhaben einfüge. Auch stehe § 34 Abs. 3 BauGB dem Vorhaben nicht entgegen, da es keinen in einem zentralen Versorgungsbereich gelegenen Konkurrenzbetrieb gebe, der erhebliche Umsatzverluste durch das geplante Vorhaben befürchten müsse. 8 Mit Blick auf Einwendungen der Beklagten gegen die eingereichten Bauvorlagen hat die Klägerin am 7. April 2016 einen amtlichen Lageplan und eine Übereinstimmungserklärung nach § 7 BauPrüfVO eingereicht, wobei sie betont, es handele sich insoweit nicht um notwendige Bauvorlagen zur Beurteilung der gestellten Voranfrage, weil sich aus diesen Unterlagen keine neuen Angaben zu ihrem Vorhaben ergäben. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Juli 2015 (Az.: 63/V26/0141/2015) zu verpflichten, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 21. November 2014 für die Erweiterung des Einzelhandelsbetriebs auf dem Grundstück „J. H. 1“ in 00000 L. (Gemarkung F. , Flur 0, Flurstücke 0000, 0000 und 0000) positiv zu bescheiden, 11 hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Juli 2015 (Az.: 63/V26/0141/2015) zu verpflichten, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 21. November 2014 für die Erweiterung des Einzelhandelsbetriebs auf dem Grundstück „J. H. 1“ in 00000 L. (Gemarkung F. , Flur 0, Flurstücke 0000, 0000 und 0000) unter Ausklammerung der Frage nach dem zulässigen Maß der baulichen Nutzung positiv zu bescheiden, 12 weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Juli 2015 (Az.: 63/V26/0141/2015) zu verpflichten, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 21. November 2014 für die Erweiterung des Einzelhandelsbetriebs auf dem Grundstück „J. H. 1“ in 00000 L. (Gemarkung F. , Flur 0, Flurstücke 0000, 0000 und 0000) beschränkt auf die zulässige Nutzungsart positiv zu bescheiden. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung macht sie geltend, die Bauvoranfrage der Klägerin könne schon aus formellen Gründen nicht positiv beschieden werden. Die Klägerin habe keinen ordnungsgemäßen Lageplan vorgelegt. Ferner fehle es an einer nachprüfbaren Berechnung des Brutto-Rauminhalts. Ferner sei der Bebauungsplan Nr. 61520/02 in der Fassung der 1. Änderung entgegen der Ansicht der Klägerin rechtswirksam. Der festgesetzte Einzelhandelsausschluss sei aus städtebaulichen Gründen erforderlich. Ein Abwägungsdefizit sei der Planungsgeberin ebenfalls nicht unterlaufen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 24. November 2015, 14. Dezember 2015, 18. April 2016 und 27. April 2016 Bezug genommen. 16 In dem Verfahren 2 K 3026/15 hat der dortige Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 25. Mai 2016 im Verfahren 2 K 3026/15 verwiesen. 17 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die Aufstellungsvorgänge zum Bebauungsplan Nr. 61520/02 und dessen 1. Änderung verwiesen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg. Der hauptsächlich gestellte Verpflichtungsantrag ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage vom 21. November 2014 mit der darin enthaltenen Fragestellung, ob die geplante Erweiterung des Einzelhandelsbetriebes mit Umgestaltung der Stellplatzanlage bauplanungsrechtlich zulässig ist. Denn diesem Bauvorhaben stehen Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht entgegen (§§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Der Versagungsbescheid der Beklagten vom 28. Juli 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 20 1. Der Antrag auf Erteilung des Bauvorbescheids entspricht zunächst entgegen der Auffassung der Beklagten den formellen Anforderungen nach § 71 Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW und § 16 BauPrüfVO. Nach § 16 Satz 1 BauPrüfVO sind dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind. 21 Was im Einzelfall erforderlich ist, kann nur mit Blick auf die konkret gestellte Voranfrage und die rechtliche Bindungswirkung des begehrten Vorbescheids für das sich anschließende Baugenehmigungsverfahren beurteilt werden. Allerdings muss die Bauaufsichtsbehörde insoweit beachten, dass die an Bauvorlagen zu stellenden Anforderungen nicht überzogen werden dürfen, wenn es – wie im vorliegenden Fall – allein darum geht, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens zu beurteilen, vgl. Johlen in Gädtke u.a., Kommentar zur Bauordnung NRW, 12. Auflage 2011, § 71 Rz. 31 m.w.N. 22 Gemessen daran hat die Klägerin die notwendigen Bauvorlagen hier im Verwaltungsverfahren vorgelegt. Gegenstand der hauptsächlich gestellten Voranfrage ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens. Wie die Klägerin zutreffend ausgeführt hat, ergeben sich die zur Beantwortung der Voranfrage erforderlichen Angaben zur Art der baulichen Nutzung (hier: Einzelhandelsnutzung mit Angabe der Verkaufsflächenerweiterung und der Betriebszeiten), Maß der baulichen Nutzung (insbesondere rechnerischer Nachweis, dass die im Baubebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl eingehalten ist), zur (hier: offenen) Bauweise, zur überbaubaren Grundstücksfläche (hier: dem genauen Standort der Erweiterung) und zur Frage, ob die Erschließung, d. h. insbesondere die Zufahrt gesichert ist, vollständig aus den von der Klägerin eingereichten Bauvorlagen. Angaben zu den Eigentumsverhältnissen des Baugrundstücks und zu Höhenangaben über N.N. sind zur Beantwortung der gestellten Voranfrage, anders als die Beklagte jetzt meint, nicht notwendig. Irgendwelche Einwände hat die Beklagte insoweit im Verwaltungsverfahren gegenüber der Klägerin auch nicht erhoben. 23 Die Klägerin hat ihrer Voranfrage auch die notwendigen Angaben zur Kostenermittlung beigefügt. § 16 Satz 2 BauPrüfVO bestimmt insoweit, dass § 10 Abs. 1 Satz 2 BauPrüfVO sinngemäß gilt. Nach dieser Bestimmung sind einem Bauantrag die Berechnungen oder Angaben zur Kostenermittlung (§ 6) in zweifacher Ausfertigung beizufügen. § 6 Nr. 1 1. Alternative BauPrüfVO verlangt dazu für Gebäude, für die – wie hier – landesdurchschnittliche Rohbauwertsätze je m³ Brutto-Rauminhalt festgelegt sind, eine nachprüfbare Berechnung des Brutto-Rauminhalts nach DIN 277 Teil 1 (Ausgabe 2005). Für die übrigen baulichen Anlagen sind nach § 6 Nr. 2 BauPrüfVO Angaben über die veranschlagten (geschätzten) Herstellungskosten erforderlich. Diesen normativen Vorgaben genügt der Vorbescheidsantrag der Klägerin vom 21. November 2014. Die Klägerin hat eine nachprüfbare Berechnung des Brutto-Rauminhalts vorgelegt (Beiakte 3, Blatt 2.14 bis Blatt 2.20). Die auch zeichnerische Nachprüfbarkeit des Brutto-Rauminhalts zu verlangen, wie die Beklagte jetzt im Klageverfahren fordert, überspannt die Anforderungen von § 16 Satz 2 BauPrüfVO, der nur eine „entsprechende Anwendung“ von § 10 Abs. 1 Satz 2 BauPrüfVO regelt. Es geht zu weit, im Verfahren auf Erteilung eines Bauvorbescheids die Einreichung von Bauzeichnungen nach § 4 BauPrüfVO zu verlangen, auf die die – erstmals im Klageverfahren geäußerte – Rechtsauffassung der Beklagten letztlich hinausläuft. Das vom Gesetzgeber bewusst einfach ausgestaltete Verfahren auf Erteilung eines Bauvorbescheids würde dadurch deutlich verkompliziert und auch verteuert. Anders mag der Fall dann zu beurteilen sein, wenn die vom Antragsteller vorgelegte Berechnung des Brutto-Rauminhalts unplausibel oder ersichtlich fehlerhaft ist. Dies ist hier aber nicht der Fall. Ebenfalls hat sie Angaben über die Herstellungskosten der zu errichtenden weiteren Stellplätze vorgelegt (Beiakte 3, Blatt 2.20). Auch insoweit hat die Beklagte im Übrigen im Verwaltungsverfahren keinerlei Einwände erhoben, obwohl es – träfen ihre jetzt geltend gemachten Einwände zu – nach dem Willen des Landesgesetzgebers typischerweise geboten gewesen wäre, den Antrag auf Erteilung des Bauvorbescheids auf der Grundlage von § 71 Abs. 2 i.V.m. § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW zurückzuweisen, sofern die vorgelegten Bauvorlagen tatsächlich unvollständig waren oder erhebliche Mängel aufwiesen. 24 2. Der hauptsächlich geltend gemachte Anspruch der Klägerin ist auch begründet. Dem Vorhaben der Klägerin stehen entgegen der Auffassung der Beklagten keine Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen. 25 Das Bauvorhaben der Klägerin ist im vorliegenden Fall bauplanungsrechtlich nicht nach § 30 Abs. 1 BauGB, sondern nach § 34 BauGB zu beurteilen. Der Bebauungsplan Nr. 61520/02 in der Fassung der Änderung vom 28. Dezember 2011, auf den die Beklagte ihren Ablehnungsbescheid stützt, ist nämlich unwirksam. Dabei kann offen bleiben, ob die von der Klägerin geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe zutreffen. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls an einem gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßenden Verkündungsmangel. Das Rechtsstaatsprinzip des Artikels 20 Abs. 3 Grundgesetz gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Verweist eine Festsetzung in einem Bebauungsplan auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können, 26 ständige Rechtsprechung, vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, 27 Beschluss vom 29. Juli 2010 – 4 BN 21.10 -, BRS 76 Nr. 48; 28 OVG NRW, Urteil vom 21. Mai 2012 – 10 D 145/09.NE -, juris. 29 Gemessen daran leidet der Bebauungsplan Nr. 61520/02 der Beklagten an einem Verkündungsmangel, der zu seiner Unwirksamkeit führt. Nach Ziffer A. 3. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau/Ausgabe November 1989) zu treffen. Die konkreten Anforderungen an die zu treffenden passiven Schallschutzmaßnahmen ergeben sich damit erst aus der durch die Festsetzung in Bezug genommene DIN-Vorschrift. Erst diese legt genau fest, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet konkret zulässig sind. Die Beklagte hat allerdings nicht sichergestellt, dass die Planbetroffenen von der DIN 4109 verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Das hätte die Beklagte etwa dadurch bewirken können, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsichtnahme bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist, 30 vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Juli 2010, 31 a.a.O.; ferner Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 4 BN 48/13 -, 32 ZfBR 2014, 158. 33 Die wegen des dargelegten Verkündungsmangels derzeit bestehende Unwirksamkeit des Ursprungsbebauungsplans hat im vorliegenden Fall zur Folge, dass auch dessen 1. Änderung nicht wirksam ist. Die vom Rat der Stadt Köln am 24. November 2011 beschlossene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 61520/02 stellt eine unselbstständige Planänderung dar, weil die Planänderung ohne den ihr zugrunde liegenden Ursprungsplan nicht „lebensfähig“ wäre. Denn sie kann ohne den Fortbestand des Ursprungsplans nicht aus sich heraus Grundlage der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung im Änderungsgebiet sein, 34 vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 28. August 2006 -7 D 112/05.NE, BRS 70 Nr. 10; ferner Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage 2010, Rz. 1051 m.w.N. 35 Das Bauvorhaben der Klägerin ist daher auf der Grundlage von § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zu beurteilen, weil es innerhalb des im Zusammenhang bebauten und nicht beplanten Ortsteils Q. der Beklagten realisiert werden soll. 36 Die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks entspricht im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB keinem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind. Die maßgebliche nähere Umgebung ist, wie die der Kammer vorliegenden Verwaltungsvorgänge, Karten und Pläne belegen und die Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit durch den Berichterstatter im Parallelverfahren 2 K 3026/15 am 25. Mai 2016 bestätigt hat, deren Ergebnis er den anderen Mitgliedern der Kammer auch durch Vorlage von Fotografien vermittelt hat, geprägt durch den großflächigen Einzelhandelsbetrieb der Klägerin auf dem Baugrundstück „J. H. Q. 0“ selbst, den nahe gelegenen großflächigen P. -Markt auf dem Grundstück „J. Gewerbebetrieb 0 a“, durch verschiedene gewerbliche Nutzungen in der Umgebung sowie durch die Wohnbebauung auf den Grundstücken „J. H. 00“, „ J. H. 0“ und „ J. H. 00 b“. Es handelt sich städtebaulich um eine Gemengelage, die nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist. In die Eigenart der so beschriebenen näheren Umgebung fügt sich das Vorhaben der Klägerin nach Art der beabsichtigten baulichen Nutzung, dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ohne weiteres ein. Insbesondere sind Vorbilder für großflächigen Einzelhandel der existente Markt auf dem Vorhabengrundstück selbst und der nordöstlich angesiedelte P. -Markt. Die Erschließung ist ebenfalls gesichert. Ferner bleiben die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt und das Ortsbild von L. -Q. wird nicht beeinträchtigt (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB). 37 Dem Bauvorhaben der Klägerin steht schließlich auch § 34 Abs. 3 BauGB nicht entgegen. Denn vom Vorhaben sind keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten. Dies wäre dann der Fall, wenn ein Vorhaben deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substanziell wahrnehmen können, 38 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 4 C 1.08 -, juris (Rn. 11). Bei der nach dieser Bestimmung zu treffenden Prognoseentscheidung über schädliche Auswirkungen ist maßgeblich der Umstand zu berücksichtigen, dass der zu erweiternde Betrieb mit seiner bisherigen genehmigten Größe am Erweiterungsstandort schon vorhanden ist, 39 Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 4 B 4/09 -, 40 juris; OVG NRW, Urteil vom 6. November 2008 - 10 A 1417/07, BRS 73 Nr. 88. 41 Gemessen daran sind schädliche Auswirkungen auf das Nahversorgungszentrum L. -Q. hier nicht zu erwarten. Die Klägerin betreibt auf dem Baugrundstück mit Genehmigung der Beklagten zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits einen großflächigen B. -Markt mit ca. 853 m² Verkaufsfläche, der ohne Sortimentserweiterung und Veränderung der Betriebszeiten um ca. 551 m² Verkaufsfläche erweitert werden soll. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass durch die angefragte Verkaufsflächenerweiterung um knapp 40 % ein Magnetbetrieb im Nahversorgungszentrum Q. gefährdet oder gar zur Aufgabe gezwungen wird. Dies ist im Übrigen auch von der Beklagten nicht vorgetragen worden. 42 Hat demnach das hauptsächlich gestellte Verpflichtungsbegehren der Klägerin Erfolg, bedarf es keiner Entscheidung des Gerichts über die beiden Hilfsanträge mehr. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.