Urteil
16 K 4180/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0707.16K4180.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Fördermitteln für den Neubau eines Handwerksbildungszentrums in X. sowie eine hierauf gestützte Zinsforderung. Mit Bundes- und Landesmitteln verwirklichte die Klägerin den Neubau einer Bildungsstätte. Der Zuwendungsbescheid des Beklagten datierte vom 16. September 1997 und bewilligte der Klägerin Fördermittel in Höhe von 1.569.666,08 Euro (= 3.070.000,- DM). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit des Landes Thüringen beteiligten sich an der Förderung. Im Mai 2005 reichte die Klägerin den Verwendungsnachweis ein. Das endgültige Prüfergebnis zum Verwendungsnachweis durch das Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Medien datierte vom Juli 2008. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 hörte der Beklagte die Klägerin zur Rückforderung von Fördermitteln in Höhe von 133.333,48 Euro an. Nach Stellungnahme der Klägerin teilte der Beklagte ihr mit Schreiben vom 24. August 2009 mit, dass die Prüfung des Verwendungsnachweises als Ergebnis ergeben habe, dass ein Betrag in Höhe von 87.840,43 Euro zu viel ausgezahlt worden sei. Dieses Schreiben habe als Anhörung gegolten. Zugleich wurde um Überweisung des Erstattungsbetrags gebeten. Sodann fand nach weiterer Korrespondenz am 4. März 2010 ein Besprechungstermin der Klägerin mit dem Beklagten sowie weiteren Beteiligten in C. statt, dessen Inhalt zwischen den Verfahrensbeteiligten im Einzelnen umstritten ist. Unter dem 14. Dezember 2010 erließ der Beklagte einen Widerrufs- und Erstattungsbescheid. Unter Ziffer 1 dieses Bescheides widerrief der Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 16. September 1997 in Höhe von 87.840,43 Euro. Unter Ziffer 2 wurde festgestellt, dass der Erstattungsbetrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts zu verzinsen sei. Die Klägerin legte hiergegen keinen Widerspruch ein. Im Januar 2011 erging ein weiterer Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid gegenüber der Klägerin seitens des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Im Folgenden kam es zu weiterem Schriftverkehr zwischen Klägerin und Beklagtem. Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 9. März 2015 forderte der Beklagte zunächst die bereits mit Bescheid vom 14. Dezember 2010 geltend gemachte Rückforderungssumme in Höhe von 87.840,43 Euro an, zudem einen Zinsbetrag in Höhe von 34.181,73 Euro. Er begründete die Rückforderung mit dem bestandskräftigen Teilwiderruf des Zuwendungsbescheides. Der zu verzinsende Zeitraum werde zum Beginn festgelegt auf den Eintritt der Unwirksamkeit (22. Mai 2000, Zeitpunkt der letzten Mittelauszahlung), er dauere bis zum Zeitpunkt ein Jahr nach Einreichen des Verwendungsnachweises (5. Mai 2006). Daraus ergebe sich der angeforderte Zinsbetrag. Gründe für einen Erlass der Zinsforderung seien seitens der Klägerin nicht belegt worden. Den unter dem 7. April 2015 eingelegten Widerspruch, in dem die Klägerin die Anfechtung einer am 4. März 2010 geschlossenen Vereinbarung erklärte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2015, bei der Klägerin eingegangen am 22. Juni 2015, zurück. Sie führte insbesondere aus, dass es entgegen der Widerspruchsbegründung der Klägerin keine Zusage oder Vereinbarung hinsichtlich einer Niederschlagung der geltend gemachten Beträge gegeben habe. Auch liege hinsichtlich der Zinsen keine Verjährung vor. Schließlich sei das Ermessen nach § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG dahingehend ausgeübt worden, den Zinsanspruch auf den Zeitraum bis ein Jahr nach Vorlage des Verwendungsnachweises zu begrenzen. Die Klägerin hat am 22. Juli 2015 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie zur Sache aus, bei dem Gespräch am 4. März 2010 seien zwischen den Beteiligten das Ergebnis der baufachlichen Prüfung sowie die Rückforderungsbeträge dem Grunde nach anerkannt worden. Der Beklagte habe hier schon Kenntnis von der insgesamt günstigeren Bauausführung gehabt. Der Beklagte habe unmissverständlich erklärt, dass nicht beabsichtigt sei, die Rückforderungen geltend zu machen. Voraussetzung für einen entsprechenden Erlass sei jedoch, dass ein zunächst zu ergehender Widerrufs- und Erstattungsbescheid bestandskräftig werde. Zum Ende des Gesprächs sei zwischen den Beteiligten klar gewesen, dass keine Rückforderung erfolgen solle. Dies habe auch für das Land Thüringen gegolten. Absprachegemäß sei sodann gegen den Widerrufs- und Erstattungsbescheid kein Widerspruch eingelegt worden, wobei der Verzicht unter der Bedingung gestanden habe, dass aus dem Bescheid nicht vorgegangen werde. Der Beklagte könne sich mithin nicht auf die Bestandskraft des hier angefochtenen Bescheides berufen. Die Vereinbarung vom 4. März 2010, auf die Hauptrückforderung zu verzichten gegen Duldung der Bestandskraft des Bescheides, habe nunmehr ihre Geschäftsgrundlage verloren. Da sich der Beklagte nicht mehr an seine außergerichtliche Absprache gebunden fühle, könne der Klägerin im Gegenzug auch nicht die Bestandskraft entgegen gehalten werden. Diese habe nur eintreten können, da die Klägerin auf die eingegangene Absprache vertraut habe. Ansonsten hätte sie den Widerrufs- und Erstattungsbescheid nicht bestandskräftig werden lassen. Ferner sei die Bestandskraft durch die ex tunc mit Widerspruchsschreiben erklärte Anfechtung entfallen. Schließlich sei die Widerrufsfrist für den Bescheid vom 14. Dezember 2010 versäumt worden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 9. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2015 aufzuheben, die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, die Hauptrückforderungssumme von 87.840,43 Euro stehe mit der Bestandskraft des Widerrufs- und Erstattungsbescheides vom 14. Dezember 2010 fest. Eine weitere Rechtsprüfung habe diesbezüglich also nicht stattgefunden. Diese Bestandskraft sei auch nicht durchbrochen. Es habe keine Vereinbarungen des Inhalts gegeben, wonach gegen die Klägerin als Gegenleistung für den Verzicht auf Rechtsmittel gegen den genannten Bescheid keine Rückforderungen geltend gemacht werden sollten. Es habe im Termin vom 4. März 2010 keine entsprechende Vereinbarung gegeben. Hintergrund dieses Gesprächs seien die Prüfergebnisse zu den klägerischen Verwendungsnachweisen, unter Beteiligung auch des Thüringer Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Medien und des BAFA. Die Klägerin habe dieses Gespräch mit allen Zuwendungsgebern gesucht. Der Beklagte habe nach Anerkennung der Rückforderungsbeträge dem Grunde nach durch die Klägerin nur eine Prüfung zugesagt, inwieweit eine Reduzierung der Zinsforderung in Frage komme. Überdies sollte der Beklagte eine Anfrage an das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) richten zur dortigen weiteren Prüfung eines Teilerlasses der Rückforderung sowie einer Stundung. Dieser Inhalt sei protokolliert und vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin akzeptiert worden. Nachdem im Oktober 2010 das BMBF kontaktiert worden sei, sei von dort im November 2010 nur der Abschluss einer Stundungsvereinbarung befürwortet worden. Einen entsprechenden Stundungsantrag habe die Klägerin im Januar 2011 gestellt, jedoch nie vollständige prüfungsfähige Unterlagen vorgelegt, so dass diese Stundungsabrede nicht realisiert worden sei. Auch die weitere Korrespondenz mit der Klägerin habe hieran nichts geändert. Schließlich habe das BAFA mit Bescheid vom 18. Januar 2011, bestätigt 2015, nach nochmaliger Prüfung aller Umstände am Bestand seiner Rückforderungssumme fest gehalten. Auch hiergegen habe die Klägerin kein Rechtsmittel eingelegt. Mit Gerichtsbescheid vom 11. Mai 2016, der Klägerin zugestellt am 12. Mai 2016, hat das Gericht die Klage abgewiesen. Am 13. Juni 2016, einem Montag, hat die Klägerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die Vertreter der Klägerin und des Beklagten informatorisch angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörungen wird auf das Terminprotokoll vom 7. Juli 2016 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässig erhobene Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 9. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte macht gegenüber der Klägerin zu Recht eine Rückforderung in Höhe von 87.840,43 Euro sowie Zinsen in Höhe von 34.181,73 Euro geltend. I. Rechtsgrundlage für den angeforderten Erstattungsbetrag ist § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Nach § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG ist die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bereits mit Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 14. Dezember 2010 wurde der Erstattungsbetrag in Höhe von 87.840,43 Euro bestandskräftig gegenüber der Klägerin festgesetzt. Die Bestandskraft dieses Bescheides ist auch weder durchbrochen, weggefallen noch ist es dem Beklagten sonst verwehrt, sich auf diese Bestandskraft zu stützen. Der fragliche Bescheid ist vielmehr weiterhin wirksam (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Nach Dafürhalten der Klägerin dürfe ihr die Bestandskraft des Widerrufs- und Erstattungsbescheides vom 14. Dezember 2010 nicht entgegengehalten werden, denn bei dem gemeinsamen Gespräch am 4. März 2010 sei eine anderweitige „außergerichtliche Vereinbarung“ geschlossen worden, wonach auf die Geltendmachung des Erstattungs- und etwaiger Zinsbeträge seitens des Beklagten verzichtet werden sollte. Die Existenz einer solchen „Vereinbarung“ mit den seitens der Klägerin angeführten Inhalten konnte sie jedoch nicht in einer Weise darlegen, die zur vollen Überzeugungsgewissheit des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) geführt hätte. In rechtlicher Hinsicht beruft sich die Klägerin dabei in der Sache entweder auf eine Zusage des Beklagten hinsichtlich eines späteren Erlasses bzw. einer Niederschlagung der Rückforderung einschließlich Zinsforderung, sprich: einer Zusicherung des Beklagten, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen. Oder sie beruft sich auf einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, in welchem das Zuwendungsrechtsverhältnis zwischen den Beteiligten in der genannten Form umgestaltet worden sein soll. Für beide genannten Rechtsfiguren fehlt es jedoch jedenfalls an der erforderlichen Schriftform (§ 126 BGB). Für eine Zusicherung folgt dieses Erfordernis aus § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Danach bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag folgt dies aus § 57 VwVfG. Danach ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Eine solche schriftliche Zusicherung oder Vereinbarung des seitens der Klägerin behaupteten Inhalts wurde dem Gericht nicht vorgelegt; die Klägerin selbst behauptet auch nicht, dass eine schriftliche Vereinbarung des genannten Inhalts existiert. Es existiert lediglich ein „Ergebnisprotokoll“ zum gemeinsamen Gesprächstermin der Beteiligten am 4. März 2010 in C. . Dieses Protokoll trägt die Unterschriften einer Mitarbeiterin des Beklagten (Frau L. , ehemals E. ), datierend vom 13. Juli 2010, und des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, datierend vom 4. Juni 2010. Dieses Protokoll erfüllt, da der Einwand der Fälschung weder vorgetragen noch angetreten ist, die Voraussetzungen einer (Privat- bzw. öffentlichen) Urkunde im Sinne von §§ 96 Abs. 1 Satz 2, 98 VwGO i.V.m. §§ 415 f. ZPO, die jedenfalls in formeller Hinsicht den Beweis erbringt, dass die darin enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben wurden. Das Protokoll, auf dessen Inhalt hier zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (vgl. Bl. 56 der Gerichtsakte), enthält u.a. die folgenden „Ergebnisse“: Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärte für die Klägerin, dass man das Ergebnis der baufachlichen Prüfung durch das Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Medien sowie das Schreiben des Beklagten vom 24. August 2009, wonach die Prüfung des Verwendungsnachweises als Ergebnis ergeben habe, dass ein Betrag in Höhe von 87.840,43 Euro zu viel ausgezahlt worden sei, „unstreitig stelle“. Die „Rückforderungsbeträge“ wurden „demnach dem Grund nach anerkannt“. Ausweislich des Protokolls wurde die im Falle der Rückforderung voraussichtlich eintretende prekäre wirtschaftliche Situation der Klägerin thematisiert. Daraufhin „einigten“ sich die Teilnehmer des Gesprächs „auf folgendes Vorgehen“: Die Klägerin sollte dem Beklagten mehrere Unterlagen zur Prüfung übersenden. Der Beklagte „wird auf dieser Grundlage prüfen, inwieweit eine Reduzierung der Zinsforderungen aufgrund des von der KHW nicht verschuldeten Rechtsstreites mit einem Handwerksbetrieb in Frage kommt.“ Und schließlich wird der Beklagte „hiernach eine Anfrage an das BMBF richten, inwieweit von dort aus die Möglichkeit eines ‚außergerichtlichen‘ Vergleichs unter Teilerlass der Rückforderung und Stundung eines weiteren Betrages in Abhängigkeit von den durch die KHW beschriebenen Zahlungsmöglichkeiten realisiert werden kann. Die Entscheidung hierüber wird durch das BMBF getroffen, das unter Umständen auch das BMF beteiligen muss.“ Dies ist der gesamte protokollierte Inhalt des Gesprächstermins vom 4. März 2010, sofern er für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung ist. Eine der vorgenannten inhaltlichen Vereinbarungen enthält dieses Protokoll nicht. Die Klägerin bezieht sich damit der Sache nach und bei einer ihr günstigen Auslegung ihres Vorbringens auf eine Ausnahme von der gesetzlichen Anordnung der Schriftlichkeit von Zusicherung bzw. öffentlich-rechtlichem Vertrag. Hinsichtlich der Annahme einer gleichsam „konkludent“ gegebenen Zusicherung des hier seitens der Klägerin vorgetragenen Inhalts ist jedoch erforderlich, dass der so durch Auslegung ermittelte Wille des Beklagten in der vorliegenden Verschriftlichung Ausdruck gefunden hat. Es gelten strenge Anforderungen. Vgl. Uechtritz , in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 38 Rn. 100. In dem oben wiedergegebenen Ergebnisprotokoll vom 4. März 2010 ist jedoch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Beklagte gleichsam konkludent mit bindender Wirkung einen Erlass von Haupt- und Zinsforderung erklären wollte. Für einen solchen Erlass wäre der Beklagte jedoch schon in eigener Entscheidungsbefugnis nicht ermächtigt. Vielmehr wurde ausdrücklich protokolliert, dass der Beklagte „auf dieser Grundlage prüfen (werde), inwieweit eine Reduzierung der Zinsforderungen aufgrund des von der KHW nicht verschuldeten Rechtsstreites mit einem Handwerksbetrieb in Frage kommt.“ Für die Annahme einer konkludenten Zusicherung neben der genannten – und erfolgten – Zinsreduktionsprüfung ist danach hier kein Raum. Auch das Bestehen einer mündlichen Vereinbarung außerhalb des protokollierten Rahmens verhilft dem Begehren der Klägerin nicht zum Erfolg. Die Klägerin argumentiert zur Stützung ihres Begehrens der Sache nach mit einem Treueverstoß des Beklagten. Ausgehend hiervon sei entweder die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung oder durch Anfechtungserklärung die Vereinbarung selbst entfallen, oder aber dem Beklagten sei es ausgehend hiervon verwehrt, sich auf die fehlende Formgültigkeit des öffentlichen-rechtlichen Vertrages zu berufen. Letztlich können diese Begründungsansätze hier offen bleiben, beruhen sie doch allesamt auf einem identischen rechtlichen Ansatz, nämlich dem Vorwurf eines schwerwiegend treuwidrigen Verhaltens des Beklagten im Zuge des Besprechungstermins am 4. März 2010. Die Maßgaben einer solchen weiteren Ausnahme vom Schriftlichkeitsprinzip einer öffentlich-rechtlichen Abrede sind ebenfalls sehr streng. Grundsätzlich müssen unter Berufung auf den Rechtsgedanken des § 242 BGB die Folgen der Berufung auf das Schriftformerfordernis derart hart sein, dass sie schlechthin untragbar sind. Neben der Kategorie der Existenzgefährdung kommt hier nur eine besonders schwere Treuepflichtverletzung in Betracht. Vgl. Mann , in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 57 Rn. 40. Hier ist jedoch im Ergebnis keine der Fallgruppen einschlägig, unter deren Geltung dem Beklagten der Rückgriff auf die fehlende Schriftform der seitens der Klägerin behaupteten Vereinbarung verwehrt wäre. Zwar ist – wie ausgeführt – anerkannt, dass im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Verträgen die Berufung auf die Formnichtigkeit gemäß § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 125 Satz 1 BGB ausnahmsweise u.a. dann unbeachtlich sein kann, wenn dem sich auf die Formnichtigkeit berufenden Teil eine besonders schwere Treuepflichtverletzung vorzuwerfen ist. Vgl. Bonk/Neumann , in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 57 Rn. 27 mit zahlreichen Nachweisen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und unter Auswertung der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten liegen hinreichende Anhaltspunkte für eine solche besonders schwere Treuepflichtverletzung des Beklagten jedoch nicht vor. Auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der mündlichen Verhandlung weiter substantiierten Vorbringens der Klägerin und ihrer Vertreter ist für das Gericht zunächst leitend, dass hier mit dem Ergebnisprotokoll gerade eine detaillierte schriftliche Vereinbarung mit wechselseitigen Erklärungen vorliegt. Für die Annahme einer besonders schweren Treuepflichtverletzung des Beklagten, die auch nach Dafürhalten der Klägerin nur in extremen Ausnahmefällen greifen kann, müsste einer Vertragspartei vielmehr vorzuwerfen sein, gleichsam arglistig die Wahrung der Schriftform – hier hinsichtlich des durch die Klägerin behaupteten Inhalts – verhindert oder sonstwie die Formbedürftigkeit unterschlagen zu haben. Vgl. Bonk/Neumann , in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 57 Rn. 27 mit weiteren Nachweisen. Dies konnte die Klägerin nicht in einer für die Überzeugungsgewissheit des Gerichts hinreichenden Weise darlegen. Durch die Einräumung der weiteren substantiierten Äußerungsmöglichkeiten im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Gericht hierbei auch den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs gewahrt. Dieser Gehörsgrundsatz des Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, den Vorstellungen eines Beteiligten zu folgen. BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992 – 1 BvL 51/86 u.a., BVerfGE 87, 1 = NJW 1992, 2213 = juris-Rn. 112; BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2013 – 9 A 7.13, Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 36 Rn. 4 = NVwZ 2013, 1549. Das Gericht hat das Vorbringen der im Termin zur mündlichen Verhandlung angehörten Vertreter der Klägerin gewürdigt. Hierbei trugen sämtliche Vertreter der Klägerin übereinstimmend insoweit vor, dass der Beklagte im Besprechungstermin vom 4. März 2010 im Nachgang zur Aussage des Vertreters des Thüringer Ministeriums, wonach das Land Thüringen die Forderung nicht erheben werde, geäußert habe, zuversichtlich zu sein, dass man eine Einigung im Sinne der Klägerin finden werde. Die Beklagte habe hierbei jedoch zugleich erklärt, dass auch für einen Teilerlass die vorherige Zustimmung des Bundesministeriums notwendig sei. Damit ist nach Auffassung des Gerichts nicht aufgezeigt, dass der Beklagte in einer irgendwie verbindlichen Form den sicheren Erlass der Forderungen in Aussicht gestellt hat. Vielmehr liegt danach die Annahme nahe, dass der Beklagte (nur) eine zum Zeitpunkt der Besprechung nicht aussichtslos erscheinende Hoffnung auf eine spätere Verständigung mit dem übergeordneten Ministerium hatte. Die Vertreterin des Beklagten konnte in der mündlichen Verhandlung keine über diese Gesichtspunkte hinausgehenden Erinnerungen anbringen, die für eine derartig verfestigte „Zusage“ sprechen könnten. Das Gericht hat nach seinem Eindruck in der mündlichen Verhandlung auch keine Veranlassung, die Glaubwürdigkeit der Person von Frau L. sowie die Glaubhaftigkeit ihrer Einlassung in Zweifel zu ziehen. Bei einem derartig lang zurückliegenden Ereignis ist die Würdigung vielmehr – allseits – mit der gebotenen Umsicht und Zurückhaltung vorzunehmen. Auch die weiteren Gesichtspunkte des konkreten Falles deuten nicht auf eine besonders erhebliche Treuwidrigkeit des Beklagten hin. Dies gilt zum einen hinsichtlich der im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten E-Mail Korrespondenz im unmittelbaren Nachgang zum Besprechungstermin von März 2010. In diesen E-Mails ging es im Wesentlichen nur um die Aufnahme des seitens des Vertreters des Landes Thüringen geäußerten Gedankens der Niederschlagung bzw. der vergleichsweisen Regelung in das Protokoll. Wie sich aus der Antwort des Beklagten (E-Mail vom 17. März 2010) ergibt, wurde eine solche Ergänzung des Protokollentwurfs nicht befürwortet, da das vom Land Thüringen angestrebte Verfahren „nicht spiegelgleich auf den Bund übertragen“ werden könne. Es bleibt daher bei dem Ergebnis, dass der Beklagte jedenfalls nicht nachweislich die spätere Niederschlagung oder den Erlass der Rückforderung nebst Zinsforderung in Aussicht gestellt hätte. Nach dem weiterhin zentralen und vom Gericht eigenständig auszulegenden Ergebnisprotokoll vom 4. März 2010 stellte der Beklagte lediglich die „Prüfung“ einer Zinsreduzierung in Aussicht. Dass aus der weiterhin in Aussicht gestellten Kontaktierung („Anfrage“) des zuständigen Bundesministeriums in keiner Weise eine rechtsförmliche Zusicherung gefolgert werden kann, liegt auf der Hand (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BHO). Im Übrigen ist der Einwand der Klägerin, dass sie bei Kenntnis der ablehnenden Entscheidung des Bundesministeriums wohl kaum auf ein Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2010 verzichtet hätte, zwar nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Doch auch dieser Umstand legt gerade keine Annahme einer rechtlich verbindlichen „außergerichtlichen Vereinbarung“ aus dem Termin vom März 2010 nahe. Genauso wahrscheinlich ist nämlich, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Ergehens des Bescheids vom 14. Dezember 2010 und auch später zum Zeitpunkt der Stellung des Stundungsantrags am 6. Januar 2011 nur die rechtliche Hoffnung hatte, dass das Bundesministerium den Erlass befürworten werde. Eine konkrete Vereinbarung ist damit noch nicht dargelegt. Genau für diese Situation der Unsicherheit hinsichtlich etwaig getroffener Absprachen hat das Gesetz jedoch das Schriftformerfordernis in § 38 bzw. § 57 VwVfG aufgestellt. Dies erfüllt zugleich eine Warnfunktion für Verfahrensbeteiligte, dass eine wie auch immer begründete Hoffnung auf eine günstige Rechtsfolge nur schützenswert ist, wenn sie den gesteigerten formellen Anforderungen des Gesetzes genügt. Es erschließt sich dem Gericht auch unter dem Eindruck der im Rahmen der mündlichen Verhandlung angehörten Stellungnahmen der Beteiligten nicht, warum sich die Klägerin auf die in keiner Weise jemals verschriftlichte angebliche Zusicherung bzw. Vereinbarung glaubte verlassen zu dürfen. Vielmehr wäre dann jedenfalls zu erwarten gewesen, dass die Klägerin deutlich früher als hier im Widerspruchsverfahren die hier fraglichen Einwendungen erhebt. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die der Wirksamkeit und Bestandskraft des Widerrufs- und Erstattungsbescheides vom 14. Dezember 2010 entgegenstünden. Insbesondere ist der Bescheid nicht im Sinne von § 44 VwVfG nichtig. Die mögliche Versäumung der Widerrufsfrist gemäß § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG könnte angesichts der Umstände des Einzelfalls nur zu einer Wirksamkeit und Bestandskraft nicht berührenden Rechtswidrigkeit des Bescheides führen, nicht aber die Schwelle zur Nichtigkeit überschreiten. Aber selbst für eine einfache Rechtswidrigkeit ist nach den konkreten Abläufen nichts ersichtlich. Ist die Bestandskraft des Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 14. Dezember 2010 nach dem Gesagten daher nicht durchbrochen oder auf sonstige Weise entfallen, ist die Rechtsfolge der geltend gemachten Rückforderung die vom Gesetz vorgeschriebene und nicht zu beanstanden. Die Erstattungsforderung des Beklagten im Bescheid vom 9. März 2015 ist – selbstständig tragend – auch deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, weil es sich hierbei nur um eine sogenannte wiederholende Verfügung handelt, nicht aber um einen eine neue Sachprüfung eröffnenden Zweitbescheid. Ein solcher Zweitbescheid wäre hinsichtlich der Rückforderung gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG nur dann anzunehmen, wenn er den Willen der Behörde, eine neue, an die Stelle des ursprünglichen unanfechtbaren Verwaltungsakts tretende Sachentscheidung zu treffen, unzweideutig zum Ausdruck bringt. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2013 – 15 A 2421/12, KStZ 2013, 135 = juris-Rn. 8. Unter einer wiederholenden Verfügung hingegen ist die Wiederholung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts oder der Hinweis auf einen solchen Verwaltungsakt zu verstehen, ohne dass eine erneute Sachentscheidung ergeht. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2013 – 15 A 2421/12, KStZ 2013, 135 = juris-Rn. 10. Die Bewertung, ob eine wiederholende Verfügung in diesem Sinne oder eine erneute Sachentscheidung (Zweitbescheid) vorliegt, hängt maßgeblich davon ab, ob sich die tragenden Erwägungen der behördlichen Aussage gegenüber dem Erstbescheid nach der insoweit maßgeblichen Erklärung der Behörde in ihrer nachfolgenden Äußerung geändert haben, insbesondere weil eine entscheidende Akzentverschiebung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht in der neuen Begründung enthalten ist. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2013 – 15 A 2421/12, KStZ 2013, 135 = juris-Rn. 10; Sachs , in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 51 Rn. 58 ff. Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Beklagte hier im Bescheid vom 9. März 2015 gerade nicht in eine neue inhaltliche Prüfung der Rückforderungsposition eingetreten. Vielmehr verweist der streitgegenständliche Bescheid auf Seite 4 nur auf die „rechtskräftige“ Anforderung der Erstattung vom 14. Dezember 2010. Anders sieht es hinsichtlich der Zinsforderung aus, die mit regelnder Wirkung erst im Bescheid vom 9. März 2015 festgesetzt wird. II. Rechtsgrundlage für die angeforderten Erstattungszinsen ist § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Danach ist ein zu erstattender Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Diese Voraussetzungen liegen hier ebenfalls vor. Der Erstattungsbetrag und damit die Grundlage für die hier streitigen Zinsen in Höhe von 34.181,73 Euro wurde – wie unter I. ausführlich dargelegt – mit Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 14. Dezember 2010 bestandskräftig gegenüber der Klägerin festgesetzt (vgl. § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Einwände gegen die konkrete Höhe der Zinsforderung sind nicht ersichtlich. Der angefochtene Zinsbescheid vom 9. März 2015 erweist sich auch vor dem Hintergrund von § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG als rechtmäßig. Nach dieser Vorschrift kann von der Geltendmachung des Zinsanspruchs insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Die gerichtliche Kontrolle dieser Ermessensentscheidung ist nach § 114 Satz 1 VwGO auf Ermessensfehler beschränkt. Solche liegen nicht vor, wobei zur Begründung gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung abgesehen wird, da das Gericht insoweit der Begründung des Verwaltungsakts und des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2015 folgt. Schließlich ist die Zinsforderung auch nicht verjährt. Insoweit wird ebenfalls auf die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2015 Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für eine positive Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) ist angesichts der getroffenen Kostengrundentscheidung kein Raum.