Beschluss
15 A 2421/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0304.15A2421.12.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 17.680,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 17.680,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. 1.) Soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe die im Hauptantrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids der Beklagten vom 30. Dezember 2008 gerichtete Klage zu Unrecht abgewiesen, folgt der Senat dem nicht. Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht dem Hauptantrag zu Recht nicht stattgegeben. Dabei braucht in der Sache nicht geprüft zu werden, ob der vorzitierte Bescheid mit zu seiner Nichtigkeit führenden Mängeln behaftet ist. Denn die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist unzulässig: Soweit das Nichtigkeitsfeststellungsbegehren auch auf den Teil des Bescheids vom 30. Dezember 2008 gerichtet ist bzw. sein sollte, der in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln zu dem Aktenzeichen 17 K 496/09 durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 10. November 2009 aufgehoben worden ist (vgl. Beschluss des Senats vom 31. August 2010 – 15 A 89/10), gilt dies – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – schon deshalb, weil der Nichtigkeitsfeststellungsantrag insoweit ins Leere geht und daher das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis diesbezüglich zu verneinen ist. Dessen Fehlen führt auch im Übrigen zur Unzulässigkeit der Nichtigkeitsfeststellungsklage. Dem Nichtigkeitsfeststellungsbegehren steht gemäß § 121 VwGO die Rechtskraft des vorzitierten Urteils des Verwaltungsgerichts Köln entgegen, soweit mit diesem die Anfechtungsklage des Rechtsvorgängers der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2008 aus materiell-rechtlichen Gründen abgewiesen worden ist mit der Folge, dass dessen nicht aufgehobener Teil unanfechtbar geworden ist. Mit dem rechtskräftig gewordenen Urteil hat das Verwaltungsgericht eine Entscheidung in der Sache getroffen, es hat den seinerzeit angegriffenen Kanalanschlussbeitragsbescheid überprüft und ihn im nicht aufgehobenen Umfang als rechtsfehlerfrei angesehen. Das beinhaltet auch die Feststellung, dass es sich nicht um einen nichtigen Bescheid gehandelt hat. Denn hätte sich der Bescheid als nichtig erwiesen, hätte das Verwaltungsgericht nicht in eine sachliche Prüfung eintreten dürfen. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht Köln in seinem Urteil vom 10. November 2009 auch über die Nichtigkeit des Bescheids der Beklagten vom 30. Dezember 2008 entschieden. 2.) Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung der Klägerin auch deren Hilfsantrag im Ergebnis zu Recht nicht stattgegeben, weshalb auch insoweit keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, "hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 17. August 2010 zu verpflichten, den Beitragsbescheid vom 30. Dezember 2008 teilweise aufzuheben, einen Erstattungsbescheid über 17.680,96 EUR zu erlassen und die Beklagte zu verurteilen, an sie diesen Betrag zu zahlen." Das mit diesem Antrag im Kern verfolgte Begehren, den Bescheid vom 30. Dezember 2008 gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3b KAG NRW in Verbindung mit § 130 AO zurückzunehmen und den auf diesen Bescheid zu viel gezahlten Anschlussbeitrag zu erstatten, kann keinen Erfolg haben. Eine entsprechende Rücknahme käme vom Ansatz her nur in Betracht, wenn der durch das rechtskräftig gewordene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2009 (17 K 496/09) nicht aufgehobene Teil des Bescheids der Beklagten vom 30. August 2008 rechtswidrig wäre. Dies ist indes nicht der Fall. Durch das vorzitierte Urteil des Verwaltungsgerichts steht zwischen den Beteiligten vielmehr rechtskräftig fest, dass der Bescheid vom 30. August 2008 im Umfang seines (heutigen) Bestehens rechtmäßig ist. Demgemäß besteht im Ergebnis auch kein Erstattungsanspruch. Eine andere Beurteilung wäre in diesem Zusammenhang nur dann gerechtfertigt, wenn es sich bei dem (im vorliegenden Verfahren auch) angegriffenen Bescheid der Beklagten vom 17. August 2010 um einen sog. Zweitbescheid handeln würde, mit dem die Beklagte den Bescheid vom 30. Dezember 2008 ersetzt und eine neue Sachprüfung ermöglich hätte. Davon kann hier allerdings – entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht ausgegangen werden. Ein eine neue Sachprüfung eröffnender Zweitbescheid ist nur dann anzunehmen, wenn er den Willen der Behörde, eine neue, an die Stelle des ursprünglichen unanfechtbaren Verwaltungsakts tretende Sachentscheidung zu treffen, unzweideutig zum Ausdruck bringt. Sodan, in: Ders./Ziekow (Hrsg.), VwGO, 3. Auflage, Baden-Baden 2010, § 42 Rn. 25 unter Zitierung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dem Bescheid vom 17. August 2010 kommt lediglich der Charakter einer keine neue Sachprüfung ermöglichenden wiederholenden Verfügung, nicht aber der eines Zweitbescheids zu. Unter einer wiederholenden Verfügung ist die Wiederholung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts oder der Hinweis auf einen solchen Verwaltungsakt zu verstehen, ohne dass eine erneute Sachentscheidung ergeht. Die Bewertung, ob eine wiederholende Verfügung in diesem Sinne oder eine erneute Sachentscheidung (Zweitbescheid) vorliegt, hängt maßgeblich davon ab, ob sich die tragenden Erwägungen der behördlichen Aussage gegenüber dem Erstbescheid nach der insoweit maßgeblichen Erklärung der Behörde in ihrer nachfolgenden Äußerung geändert haben, insbesondere weil eine entscheidende Akzentverschiebung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht in der neuen Begründung enthalten ist. Beigefügte Rechtsausführungen nehmen der behördlichen Äußerung mithin dann nicht die Eigenschaft einer wiederholenden Verfügung, wenn es sich um Erwägungen handelt, die der Sache nach schon in der ursprünglichen Begründung enthalten waren. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2009 1 B 264/09 -, juris. Zwar scheint hier die äußerlich gewählte Form für das Vorliegen eines Zweitbescheids zu sprechen. Denn die Beklagte hat dem Schreiben vom 17. August 2010 eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt und in dieser das Schreiben als Bescheid bezeichnet. Darauf kommt es hier aber im Ergebnis letztlich nicht entscheidend an. Denn im vorliegenden Fall konnte und musste ein objektiver Empfänger des Schreibens vom 17. August 2010 bei verständiger und lebensnaher Würdigung davon ausgehen, dass die Beklagte mit dem in Rede stehenden Schreiben in Wahrheit keine inhaltlich neue Entscheidung über das Bestehen der Kanalanschlussbeitragspflicht der Klägerin bzw. ihres Rechtsvorgängers im Sinne eines sog. Zweitbescheids treffen, also die Klägerin bzw. ihren Rechtsvorgänger nicht neu und erstmalig in die Pflicht zur Zahlung eines Kanalanschlussbeitrags nehmen wollte. Die Beklagte zielte mit ihrem Schreiben nur darauf ab, die bereits mit dem bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt vom 30. Dezember 2008 getroffene Regelung (Zahlung eines Kanalanschlussbeitrags) hinweisend zu wiederholen. Denn wie ein Vergleich des Bescheids aus Dezember 2008 mit dem Schreiben vom 17. August 2010 zeigt, decken sich die in beiden Schriftstücken enthaltenen Begründungen, die im maßgeblichen Kern beide darauf abstellen, dass sich die Beitragspflicht nicht nach der Ortslagenabgrenzung, sondern nach den Vorschriften der Beitragssatzung richtet. Daher zieht die Beklagte in ihrem Schreibens vom 17. August 2010 eine Aufhebung des Bescheids vom 30. Dezember 2008 auch nicht in Betracht. Sie belässt es vielmehr bei diesem und sieht von einer neuen Sachentscheidung ab. 3.) Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG NRW nicht in Betracht kommt. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob § 51 VwVfG NRW wegen § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW in der hier in Rede stehenden Abgabenangelegenheit nicht anwendbar ist. Denn in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist jedenfalls geklärt, dass eine Verpflichtung der Behörde zur erneuten Bescheidung im Einzelfall auf einen Anspruch des Beitragspflichtigen auf Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Heranziehungsverfahrens nach den in § 51 VwVfG NRW zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen gestützt werden kann. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes, Bonn 2010, Rn. 547 m. w. N. Aber auch nach den in § 51 VwVfG NRW zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen scheidet ein Wiederaufgreifen des Heranziehungsverfahrens aus. Insbesondere kann im hier vorliegenden Einzelfall nicht angenommen werden, dass nach Erlass des Beitragsbescheids vom 30. Dezember 2008 eine zugunsten der Klägerin wirkende Änderung der Rechtslage eingetreten ist. Die rückwirkende Änderung der hier in Rede stehenden Satzungsvorschrift hatte lediglich klarstellende Funktion, hat aber zu keiner relevanten Änderung der dem Beitragsbescheid vom 30. Dezember 2008 zugrunde liegenden Rechtsvorschriften geführt, wie die nachfolgenden Ausführungen sogleich zeigen werden. Darauf hat die Beklagte in ihrer Antragserwiderung vom 14. Januar 2013, aber auch das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil hingewiesen, ohne dass die Klägerin dem belastbar und überzeugend entgegengetreten wäre. Sie verkennt insbesondere die Funktionsweise einer Tiefenbegrenzungsregelung wie sie hier vorliegt. Mit der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 lit. c) aa) der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde X. n. F. (BGS) wird geregelt, von welcher Stelle aus die Tiefenbegrenzung vorzunehmen ist. Konkret hat dies von der Grundstücksgrenze aus zu erfolgen, die der Erschließungsstraße zugewandt ist, von der das Grundstück wegemäßig erschlossen wird. Von hier aus ist der Beitragsveranlagung nach der vorzitierten Satzungsvorschrift sodann die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 Metern von der Grundstücksgrenze zugrunde zu legen. Nimmt man diese Parallelverschiebung der Grundstücksgrenze hier nach § 3 Abs. 1 Satz 2 lit. c) aa) BGS vor, befindet sich worauf schon das Verwaltungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat die 40 Meter-Tiefenbegrenzungslinie genau an der Stelle, an der sie die Beklagte bereits im Rahmen der Beitragsveranlagung vom 30. Dezember 2008 gezogen hat. Dabei kommt was die Klägerin aber offenbar zu übersehen scheint einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzungsregelung lediglich die Funktion zu, generalisierend die räumliche Erschließungswirkung der Erschließungsanlage auf ein bebautes oder Baulandcharakter aufweisendes Grundstücke in der Tiefe zu begrenzen. Zu der seitlichen Ausdehnung der Erschließungswirkung der fraglichen Erschließungsanlage trifft die Tiefenbegrenzungsregelung indes keine Aussage. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2012 15 A 1910/12 KStZ 2013, 17 ff. Vor diesem Hintergrund gilt nach der Rechtsprechung des Senats: Auf der Grundlage der Tiefenbegrenzungsregelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 lit. c) aa) BGS ist die Begrenzung in der Weise vorzunehmen, dass die Grenze zwischen Grundstück und der Straße "B. " um 40 Meter parallel in Tiefe zu verschieben und dann mit Blick auf die Ausdehnung des Grundstücks in die Breite bis zu dessen seitlichen Grenzen zu verlängern ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2001 15 A 5184/99 -, NWVBl. 2002, 275 ff. Das gilt auch für die vorliegende Grundstückssituation. Denn auch sie unterliegt mangels abweichender Regelungen einer Tiefenbegrenzungsregelung, die von einer am Regelfall des senkrecht auf die Straße mündenden Grundstücks orientierten Methode ausgeht. Ob die auf der Grundlage dieser Erwägungen im Rahmen der im Dezember 2008 erfolgten Beitragserhebung gebildete Grundstücksfläche im vollen Umfang der Beitragsveranlagung zugrunde zu legen war oder ob die Grundstücksfläche mit Blick auf die für die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit einschlägigen Grundsätze ggf. zu verkleinern gewesen wäre, ist im Zusammenhang mit der Frage nach einem Wiederaufgreifen des Verfahrens unter Berücksichtigung der hierfür geltenden Voraussetzungen ohne Belang. Die vorstehenden Ausführungen lassen noch einmal deutlich werden, dass auch auf der Grundlage des geänderten Satzungsrechts der Beklagten hinsichtlich der Tiefenbegrenzungsregelung im Ergebnis nichts anderes gilt als nach der entsprechenden Vorgängerregelung. Der neuen Vorschrift kommt lediglich eine Klarstellungsfunktion in der Hinsicht zu, als nunmehr hinreichend deutlich geregelt ist, von wo aus die Tiefenbegrenzung vorzunehmen ist, wenn ein Grundstück an zwei oder mehr Straßen angrenzt. Somit liegt eine nachträgliche Änderung der Rechtslage zugunsten der Klägerin im Sinne des Rechtsgedankens von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.