Urteil
24 K 1828/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0713.24K1828.15.00
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Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Voll-streckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Voll-streckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten um die Inanspruchnahme des Klägers als Haftungsschuldner für rückständige Gewerbesteuerforderungen und Nebenforderungen der Fliesen A. C. mbH (im Folgenden: Primärschuldnerin), die im März 2010 gegründet wurde. Der Kläger war ab diesem Zeitpunkt bis zur Löschung wegen Vermögenslosigkeit im Dezember 2014 deren alleiniger Geschäftsführer. Mit Bescheiden vom 26. Juli 2013 veranlagte die Beklagte die Primärschuldnerin auf der Grundlage der durch das zuständige Finanzamt festgesetzten Messbeträge für die Veranlagungsjahre 2010 und 2011 zur Gewerbesteuer nebst Nachforderungszinsen in Höhe von insgesamt 6.126,60 Euro, fällig zum 29. August 2013. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Jahr Gewerbesteuer Zinsen 2010 3.620,20 € 270,00 € 2011 2.203,40 € 33,00 € Darüber hinaus wurde die Primärschuldnerin zu einer Vorauszahlung für 2013 in Höhe von 2.275,00 Euro, fällig zum 15. November 2013, veranlagt. Eine Zahlung erfolgte zum Fälligkeitstermin jeweils nicht. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013, eingegangen bei der Beklagten am 16. Januar 2014, beantragte der Kläger als Geschäftsführer der Primärschuldnerin eine Stundung. Er gab an, ab dem 15. Januar 2014 könne man die Schulden monatlich in sechs Raten begleichen. Die laufenden Abgaben werde man pünktlich zahlen. Am 14. Januar 2014 beschlagnahmte das Hauptzollamt Köln aufgrund eines gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Köln gegen den Kläger (000 Js 000/00) bei einer Durchsuchung am – zu diesem Zeitpunkt nicht mehr genutzten – Geschäftssitz der Primärschuldnerin, den Privaträumen des Klägers sowie bei verschiedenen mit der Buchführung beauftragten Steuerberatern bzw. externen Mitarbeitern zahlreiche Geschäftsunterlagen unter anderem auch der Primär-schuldnerin. Unter dem 29. Januar 2014 gewährte die Beklagte der Primärschuldnerin die Stundung der bis dahin fälligen Gesamtforderung in Höhe von 8.940,60 Euro (Gewerbesteuer-forderungen 2010, 2011 und 2013 nebst Säumniszuschlägen und Vollstreckungs-kosten) in Form einer Ratenzahlung. Die erste Rate von 1.500,00 Euro war sofort fällig, eine weitere Rate von 1.500,00 Euro sollte am 1. März 2014 und der Restbetrag von 5.940,60 Euro nebst Stundungszinsen am 1. April 2014 gezahlt werden. Eine Zahlung der fälligen Stundungsraten bzw. Steuer- sowie Nebenforderungen erfolgte in der Folgezeit nicht. Zahlreiche Vollstreckungsversuche in das bewegliche Vermögen der Primärschuldnerin blieben erfolglos, da an deren Geschäftssitz niemand angetroffen wurde. Am 18. Dezember 2014 wurde die Löschung der Primärschuldnerin wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 Abs. 1 FamFG in das Handelsregister (Amtsgericht Köln) einge-tragen. Nachdem das zuständige Finanzamt am 19. Januar 2015 das Ende der Steuerpflicht der Primärschuldnerin ab 12/2012 wegen Betriebsendes mitgeteilt hatte, hob die Beklagte die für 2013 festgesetzten Vorauszahlungen auf. Mit einem an den Kläger persönlich unter der Adresse T. . 00 in C1. adressierten Schreiben vom 28. Januar 2015 hörte die Beklagte den Kläger unter Fristsetzung bis zum 16. Februar 2015 zu einer beabsichtigten Haftungsinanspruchnahme als Geschäftsführer und gesetzlicher Vertreter für die näher bezeichneten noch offenen Gewerbesteuerforderungen einschließlich Nebenforderungen gegen die Primärschuldnerin an. Gleichzeitig forderte sie den Kläger auf, den Umfang der verfügbaren Mittel der Gesellschaft und die Gesellschaftsverbindlichkeiten in den Jahren 2010 bis 2014 mitzuteilen und entsprechende Belege vorzulegen. Eine Stellungnahme seitens des Klägers erfolgte nicht. Mit Haftungsbescheid vom 2. März 2015 nahm die Beklagte den Kläger nach § 191 Abs. 1 i.V.m. §§ 34, 69 Abgabenordnung (AO) als Geschäftsführer der Primär-schuldnerin wegen offener Forderungen in Höhe von insgesamt 7.579,10 € in Anspruch und forderte ihn unter Fristsetzung bis zum 7. April 2015 zur Zahlung dieser Forderung auf, welche sie wie folgt berechnete: Gewerbesteuer 2010 3.620,20 € Gewerbesteuer 2011 2.203,40 € Vollverzinsungszinsen 2010 270,00 € Vollverzinsungszinsen 2011 33,00 € Säumniszuschläge 1.452,50 € Summe 7.579,10 € Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger habe als Geschäftsführer der Gesellschaft grob fahrlässig seine Steuerentrichtungspflicht aus § 34 Abs. 1 AO verletzt, indem er trotz Kenntnis von der festgesetzten Gewerbesteuer keinen Ausgleich der Forderungen vorgenommen habe, sodass der Beklagten ein Haftungsschaden entstanden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Primär-schuldnerin zum Fälligkeitszeitpunkt zahlungsfähig gewesen sei. Denn andernfalls hätte der Kläger gegen seine Pflichten nach § 64 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) verstoßen, im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Der Kläger hat am 27. März 2016 Klage gegen den Haftungsbescheid erhoben. Mit Beschluss vom 7. April 2015 des Amtsgerichts Köln (00 IN 000/00) ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin auf Antrag des Finanzamtes Bergisch-Gladbach vom 7. April 2014 eröffnet worden. In dem zugrundeliegenden Insolvenzgutachten vom 11. Februar 2015 stellt der Gutachter - nach Einsicht-nahme in die bei dem Hauptzollamt befindlichen Geschäftsunterlagen - die Zahlungs-unfähigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage des Gutachtens fest. Auf einen zeitgleich mit Klageerhebung gegenüber der Beklagten gestellten Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung, zu dessen Begründung er vorgetragen hat, die Primärschuldnerin habe zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits über keine Mittel mehr verfügt, um die Gewerbesteuerforderung zu begleichen, hat die Beklagte mit Schreiben vom 28. Mai 2015 an den Prozessbevollmächtigten um ergänzende Begründung gebeten. Der Antrag werde abgelehnt, wenn weiter nicht substantiell zur Finanzlage der GmbH vorgetragen werde. Hierauf hat der Prozessbevollmächtigte erwidert, die Beweislast der Zahlungsfähigkeit trage die Beklagte. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte habe zu den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen der Gesellschaft keine hinreichenden Ermittlungen angestellt. Sie habe z.B. beschaffbare Informationen seitens des Finanzamtes oder aus dem Insolvenzverfahren nicht abgefragt und keine Feststellungen getroffen, in welchem Umfang eine (quotale) Befriedigung möglich gewesen sei. Die von der Beklagten für die Annahme der Zahlungsfähigkeit angeführten Umstände könnten eine Indizwirkung nicht entfalten: Dass ein Stundungsantrag gestellt worden sei, belege allein die Hoffnung auf Liquidität in der Zukunft. Das Argument, wegen der fehlenden Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens trotz Zahlungsunfähigkeit könne von der Zahlungsfähigkeit der Primärschuldnerin bis zur Antragstellung ausgegangen werden, erweise sich als Scheinargument. Die Rechtsprechung bemühe diesen Vermutungssatz sowie die Vermutungsregel, dass aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten Rückschlüsse gezogen werden könnten, contra legem, um der Verwaltung in ihrer praktischen Beweisnot beizuspringen. Wie jeder Gläubiger trage jedoch die öffentliche Hand als Steuergläubigerin die Beweislast für sämtliche Merkmale des Tatbestandes der Anspruchsnorm mithin auch für die Zahlungsfähigkeit bzw. Kausalität der Pflichtverletzung, an deren Nachweis es hier fehle. Die Haftungsinanspruchnahme als (doppelte) Ermessensentscheidung müsse auf der Grundlage eines „ausermittelten“ Sachverhaltes ergehen. Im Übrigen habe der Kläger seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt, da er davon habe ausgehen dürfen, dass die Beklagte über das vom Finanzamt Bergheim eingeleitete Insolvenzantragsverfahren unterrichtet gewesen sei. Außerdem habe er aufgrund des Insolvenzverfahrens keinen Zugriff auf die Geschäftsunterlagen der Primärschuldnerin gehabt, sodass er keine konkreten Angaben zu deren Vermögensverhältnissen zum Fälligkeitszeitpunkt habe machen können. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass er das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 28. Januar 2015 nicht erhalten habe, weil er das Haus an der Adresse T1.-------straße 00 in C1. im Januar 2015 veräußert habe und ausgezogen sei. Den an die gleiche Adresse gesandten Haftungsbescheid habe ihm die Käuferin übergeben. Zudem ergebe sich aus dem Insolvenzgutachten ein negativer Saldo von 75.368,73 € zum 14. August 2014 auf dem Geschäftskonto der Primärschuldnerin Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung den Haftungsbescheid und die Zahlungsaufforderung vom 2. März 2015 hinsichtlich der Inanspruchnahme des Klägers für Säumniszuschläge in Höhe von 1.452,50 Euro aufgehoben. Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr, den Haftungsbescheid und die Zahlungsaufforderung vom 2. März 2015 in der Gestalt der Erklärung vom 13. Juli 2016 aufzuheben Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Dem Einwand des Klägers, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheides über keine liquiden Mittel mehr verfügt habe stehe bereits das eigene Vorbringen des Klägers anlässlich des Stundungsantrages entgegen, dass man ab dem 15. Januar 2014 monatliche Raten bezahlen könne. Da davon auszugehen sei, dass diese Angaben wahrheitsgemäß waren, stehe fest, dass zum Zeitpunkt des Stundungsantrages noch keine Mittellosigkeit der Firma vorgelegen habe. Außerdem habe der Kläger selbst keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens für die Primärschuldnerin gestellt. Solange ein solcher Antrag nicht gestellt werde, dürfe die Beklagte grundsätzlich davon ausgehen, dass liquide Mittel zur Zahlung der Steuerschulden zur Verfügung standen, da pflichtwidriges Verhalten insoweit in § 15a Insolvenzordnung (InsO) strafbewehrt sei. Zudem sei der Kläger seiner Pflicht, gerade bei der Frage der Mittellosigkeit der Steuerschuldnerin an der Feststellung der Grundlagen für den Erlass eines Haftungsbescheides mitzuwirken, nicht nachgekommen. Darüber hinaus sei die Beklagte ihrer Pflicht zur Sachverhaltsermittlung durch die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen zur Vermögenssituation der Primärschuldnerin im Rahmen der Anhörung nachgekommen. Da der Kläger hierauf nicht reagiert und auch im weiteren Verlauf jegliche sachbezogenen Aussagen zur finanziellen Situation der Primärschuldnerin verweigert habe, sei es ihr nicht möglich gewesen, weitere Informationen zu erhalten. Es hätten ferner keine Informationen des Finanzamtes Bergheim über die Beantragung der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Primärschuldnerin vorgelegen. Die erstmals im Klageverfahren aufgestellte Behauptung des Klägers, er könne aufgrund des Insolvenzverfahrens keine Auskünfte zur wirtschaftlichen Situation der Primärschuldnerin erteilen, hätte bereits anlässlich der zeitlich vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten Anhörung vorgebracht werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie den Inhalt der beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Köln (000 Js 000/00; 000/00; 000 Js 000/00; 000 Js 000/00) und der Insolvenzakten des Amtsgerichts Köln (00 IN 000/00; 00 IN 000/00; 00 IN 000/00; 00 IN 000/00; 00 IN 000/00) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Der Haftungsbescheid und die Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 2. März 2015 in der Gestalt der Erklärung vom 13. Juli 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Die Inanspruchnahme des Klägers durch den Haftungsbescheid findet ihre Rechtsgrundlage in § 191 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. AO. Diese Vorschrift gilt - wie alle im Folgenden in Bezug genommenen Regelungen der Abgabenordnung - für die Gewerbesteuer als Realsteuer gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 AO entsprechend, da ihre Festsetzung und Erhebung in Nordrhein-Westfalen nach § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16. Dezember 1981 (GV. NW. 1981 S. 732) den hebeberechtigten Gemeinden übertragen worden ist. 1. Der Haftungsbescheid ist formell ordnungsgemäß ergangen. Insbesondere wurde die gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 AO erforderliche Anhörung durch-geführt. Nach dieser Vorschrift soll den Beteiligten vor Erlass eines belastenden Verwaltungs-aktes – wie einem Haftungsbescheid – Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Vorliegend erfolgte dies mit Schreiben der Beklagten vom 28. Januar 2015 an den Kläger unter der Adresse T. . 00 in C1. , in dem die Beklagte den zugrundeliegenden Sach- verhalt und die beabsichtigte Haftungsinanspruchnahme darstellte und dem Kläger Gelegenheit dazu gab, sich bis zum 16. Februar 2015 zu den maßgeblichen Tatsachen zu äußern. Die Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dieses Anhörungs-schreiben nicht erhalten zu haben, da er bereits im Januar 2015 das Haus in der T1.-------straße veräußert habe und ausgezogen sei, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr ist das erkennende Gericht unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 28. Januar 2015 entgegen seines Vortrages erhalten hat. Da der Kläger bestreitet, das Anhörungsschreiben erhalten zu haben, trägt zwar die Beklagte die Beweislast dafür, dass dieses dem Kläger zugegangen ist. Weil es sich bei dem Nichtzugang eines Briefes um eine negative Tatsache handelt und die Umstände, die den Nichtzugang verursacht haben, in der Regel außerhalb des Einfluss- und Kenntnisbereiches des Empfängers liegen, reicht zudem grundsätzlich einfaches Bestreiten durch den Empfänger aus, um Zweifel an dem Zugang des Briefes zu begründen. In einem solchen Fall kann der Beweis des Zuganges eines Schriftstückes im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO jedoch auf Indizien gestützt werden, vgl. so ausdrücklich zum Zugang eines Anhörungsschreibens Oberverwaltungs-gericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 4. April 2013 - 8 B 173/13 -, juris Rn. 5 ff., m.w.N.; vgl. auch Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 29. April 2009 - X R 35/08 -, juris Rn. 20 zum Zugang eines Verwaltungsaktes. Indizien, die für den Zugang eines Bescheides sprechen, können sich insbesondere aus dem (vor-)prozessualen Verhalten der Beteiligten ergeben, z.B. daraus, dass der Nichtzugang im schriftlichen Verwaltungs- und Klageverfahren nicht geltend gemacht wird, obwohl hierzu Anlass bestand. So liegt der Fall hier. Der Kläger hat weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren den Zugang des Schreibens bestritten, obwohl sich dies aufgedrängt hätte. Bereits in dem angefochtenen Haftungsbescheid hat die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem Kläger mit Schreiben vom 28. Januar 2015 Gelegenheit zur Stellungnahme zur der beabsichtigten Inhaftungnahme gegeben worden sei, ohne dass der Kläger hierauf reagiert habe. Auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte mehrfach auf das Anhörungsschreiben, insbesondere auf die darin enthaltene Aufforderung, die Vermögensverhältnisse der Primärschuldnerin darzulegen und diesbezügliche Unterlagen vorzulegen, hingewiesen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat hierzu inhaltlich wiederholt Stellung genommen, ohne den Zugang der Aufforderung zu bestreiten. Vielmehr hat er lediglich vorgetragen, die Beklagte hätte den Sachverhalt selbst weiter aufklären müssen und der Kläger habe davon ausgehen können, dass die Beklagte „im Zeitpunkt der Anfrage“ bei ihm von dem Insolvenz-antragsverfahren durch das Finanzamt unterrichtet gewesen sei. Selbst nach Akten-einsichtnahme in den das Anhörungsschreiben enthaltenden Verwaltungsvorgang im September 2015 erfolgte keine dahingehende Äußerung. Erst in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Zugang des Schreibens bestritten. Dafür, dass der Kläger auch nach Januar 2015 noch postalisch unter der Adresse in der T1.-------straße erreichbar war, spricht außerdem, dass er den ebenfalls an die T1.-------straße versandten Haftungsbescheid erhalten hat. Denn nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung hat ihm die Käuferin und damaligen Bewohnerin des Hauses den dort mit der Post eingegangenen angefochtenen Haftungsbescheid übergeben. Insbesondere konnte darüber hinaus der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin an den Kläger ausweislich einer in der Insolvenzakte befindlichen Postzustellungsurkunde am 21. April 2015 ebenfalls unter der Adresse T. . 21 in C1. zugestellt werden. Unabhängig davon wäre ein etwaiger Anhörungsmangel jedenfalls gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO geheilt worden. Danach ist eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, die - wie hier - nicht den Verwaltungsakt nach § 125 AO nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird, wobei dies bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgen kann. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt dabei voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 C 5/14 -, juris Rn. 17 m.w.N. Ausgehend hiervon hat die Beklagte die Anhörung nachgeholt, indem sie den Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 28. Mai 2015 aufgefordert hat, substantiell zu der Finanzlage der Primärschuldnerin in den betroffenen Steuerzeiträumen vorzutragen, nachdem dieser die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Haftungsbescheides beantragt hatte. Hierdurch hat die Beklagte zu verstehen gegeben, dass sie substantiierten Sachvortrag zum Anlass genommen hätte, die Sachentscheidung zu überprüfen. 2. Der Haftungsbescheid ist hinsichtlich des aufrechterhaltenen Teils auch materiell rechtmäßig. Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner). Gemäß § 69 Satz 1 AO haften die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen unter anderem, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht erfüllt werden. Diese Haftungsvoraussetzungen sind in der Person des Klägers gegeben. Der Kläger war seit der Gründung der Primärschuldnerin bis zu deren Löschung als alleiniger Geschäftsführer gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG deren gesetzlicher Vertreter. In dieser Eigenschaft war er gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 AO insbesondere verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die gegenüber der Primärschuldnerin festgesetzten Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln der Gesellschaft entrichtet werden. Diese Pflicht hat der Kläger verletzt, indem er die mit Bescheiden vom 26. Juli 2013 gegenüber der Primärschuldnerin bestandskräftig festgesetzten Gewerbesteuer-forderungen der Beklagten für die Jahre 2010 und 2011 nebst Nachforderungszinsen zum Fälligkeitszeitpunkt am 29. August 2013 nicht beglichen hat. Die nicht fristgerechte Zahlung fälliger Steuern indiziert regelmäßig den von § 69 Satz 1 AO vorausgesetzten Schuldvorwurf in Form der groben Fahrlässigkeit, ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 13. März 2003 - VII R 46/02 -, juris Rn. 33; BFH, Beschluss vom 14. September 1999 - VII B 33/99 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2013 - 14 B 535/13 -, juris Rn. 7. Umstände, welche geeignet wären, den Schuldvorwurf zu entkräften, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich. Dass die Beklagte der Primärschuldnerin am 29. Januar 2014 ab diesem Zeitpunkt für die Zukunft eine Stundung in Form einer Ratenzahlung bis zum 1. April 2014 gewährt hat, ändert nichts an der Verwirklichung der Pflichtverletzung zum Fälligkeitszeitpunkt. Aufgrund eines Stundungsantrages wäre dem Kläger wegen der Nichtabführung der von der Primärschuldnerin geschuldeten Steuern im Fälligkeitszeitpunkt ein grob fahrlässiges Verhalten nur dann nicht anzulasten, wenn dieser vor Fälligkeit gestellt worden wäre oder wenn dem Kläger etwa mündliche Zusagen über eine Stundung gemacht worden wären. Ist dies nicht der Fall, kann die einmal zum Fälligkeitszeitpunkt eingetretene Tatbestandsverwirklichung nicht wieder entfallen, vgl. BFH, Urteil vom 26. Februar 1991 - VII R 107/89 -, juris Rn. 11. Vorliegend stellte der Kläger den Stundungsantrag für die Primärschuldnerin zeitlich erst nach dem Fälligkeitszeitpunkt mit am 16. Januar 2014 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 18. Dezember 2013. Durch die schuldhafte Pflichtverletzung des Klägers ist der Beklagten der gemäß § 69 Satz 1 AO erforderliche Haftungsschaden entstanden. Die Haftung erstreckt sich nach § 69 Satz 1, § 37 Abs. 1 AO auf alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, zu denen neben der Hauptforderung auch Nachforderungszinsen als steuerliche Nebenleistungen nach § 3 Abs. 4 AO gehören. Der Haftungsschaden besteht hier darin, dass die noch streitgegenständlichen offenen Gewerbesteuer- und Zinsforderungen der Beklagten gegen die Primärschuldnerin aus den Jahren 2010 und 2011 in Höhe von insgesamt 6.126,60 € Euro nicht erfüllt worden sind. Darüber hinaus ist entgegen der Auffassung des Klägers die weitere Voraussetzung für seine Haftungsinanspruchnahme nach § 191 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 69, 34 AO, dass die dem Haftungsschuldner vorgeworfene - schuldhafte - Pflichtverletzung kausal für den Schadenseintritt geworden sein muss, erfüllt. In Anwendung der bei zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen geltenden Adäquanztheorie sind solche Pflichtverletzungen für den Erfolg ursächlich, die allgemein oder erfahrungsgemäß geeignet sind, den Erfolg zu verursachen. Sofern ein Unterlassen in Betracht kommt, muss, um die Ursächlichkeit bejahen zu können, ein Hinzudenken der unterbliebenen Handlung zu dem Ergebnis führen, dass der Schaden ohne das Unterlassen nicht eingetreten wäre; die bloße Möglichkeit oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts des Erfolgs genügt dazu nicht, vgl. BFH, Urteil vom 11. November 2008 - VII R 19/08 -, juris, m.w.N. Hiervon ausgehend würde der Kläger aufgrund der pflichtwidrigen Nichtentrichtung der Steuerforderungen nur dann nicht für den Steuerausfall in voller Höhe haften, wenn die Steuerschuldnerin (Primärschuldnerin) bereits im Zeitpunkt der Pflichtverletzung zahlungsunfähig gewesen wäre, sodass die Erfüllung der Steuerforderung auch ohne Pflichtverletzung mangels liquider Mittel nicht in Betracht gekommen wäre. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die Nichtentrichtung der fälligen Gewerbesteuerforderungen kausal für den Schadenseintritt geworden ist, ist hier der Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung, mithin der Fälligkeitszeitpunkt der festgesetzten Hauptforderungen nebst Nachforderungszinsen am 29. August 2013. Nach den obigen Ausführungen ändert auch die erst deutlich nach Fälligkeit beantragt und gewährte Stundung hieran nichts. Es bestehen anhand der vorliegenden Informationen keine Zweifel daran, dass zu diesem Zeitpunkt noch ausreichende Mittel der Primärschuldnerin vorhanden waren, um die offenen Forderungen der Beklagten in voller Höhe zu erfüllen. Die damalige Zahlungsfähigkeit wird ausdrücklich schon durch die von dem Kläger in seiner Funktion als Geschäftsführer der Primärschuldnerin im Rahmen des Stundungsantrages mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 gemachten Angaben bestätigt, dass die Primärschuldnerin ab dem 15. Januar 2014 die betreffenden Schulden (in Höhe von insgesamt 8.401,60 Euro) in sechs Raten zahlen könne. Danach standen der Primärschuldnerin noch deutlich nach dem Fälligkeitszeitpunkt den Haftungsbetrag (von ursprünglich 7.579,10 Euro) übersteigende Mittel zur Verfügung. Mit der Einwendung, dies habe nur die Hoffnung auf Liquidität ausgedrückt, kann der Kläger nicht durchdringen. Angesichts dessen, dass die Aussage ohne Einschränkungen oder Hinweise auf eine Unsicherheit bzgl. der Liquidität etc. getätigt wurde und von der Wahrheitsgemäßheit von Angaben der Beteiligten ausgegangen werden muss (vgl. auch § 90 Abs. 1 Satz 2 AO), muss der Kläger sich hieran festhalten lassen. Entsprechend kann allein aus der Tatsache der Beantragung einer Stundung auch nicht auf zu einer Zahlungsunfähigkeit führende Zahlungsschwierigkeiten – zu dem darüber hinaus bereits vier Monate vor dem Stundungsantrag liegenden Fälligkeitszeitpunkt – geschlossen werden. Für die Liquidität der Primärschuldnerin spricht zudem, dass der Kläger keinen Eigen-Insolvenzantrag für die Primärschuldnerin gestellt hat. Da der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter der GmbH gemäß § 15a InsO – unter Strafandrohung – verpflichtet ist, im Falle der Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzeröffnungsantrag zu stellen und pflichtgemäßes Verhalten eines Geschäftsführers unterstellt werden muss, kann jedenfalls ohne entgegenstehenden schlüssigen Sachvortrag davon ausgegangen werden, dass ausreichende Mittel zur Verfügung standen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2013, - 14 B 535/13 -, juris Rn. 35; Verwaltungsgericht (VG) Koblenz, Urteil vom 13. November 2015 - 5 K 526/15.KO -, juris Rn. 25. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus dem auf Antrag des Finanzamtes Bergheim eingeleiteten Insolvenzverfahren ebenfalls nichts anderes. Insoweit belegt insbesondere das Insolvenzgutachten keine Zahlungsunfähigkeit zum 29. August 2013. Nach den Feststellungen des Gutachters lag Zahlungsunfähigkeit i.S.v. § 17 Abs. 2 InsO mit Gewissheit (erst) zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens am 11. Februar 2015, mithin über 17 Monate nach Fälligkeit der Steuerforderung, vor. In diesem Zusammenhang führt der Gutachter aus, dass er für den davorliegenden Zeitraum keine Stellungnahme zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Primär-schuldnerin abgeben könne, weil der letzte Jahresabschluss für 2011 angefertigt worden sei und seit dem Jahr 2012 (nach Durchsicht der beschlagnahmten Unterlagen) keine aussagekräftigen Buchhaltungsunterlagen mehr zur Verfügung stünden. Soweit der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung auf die Feststellung in dem Gutachten hingewiesen hat, dass zum 14. August 2014 auf dem Geschäftskonto der Primärschuldnerin ein negativer Saldo von 75.368,73 € zu finden war, ist dem entgegenzuhalten, dass ebenso festgestellt wird, dass dieser Saldo zurückgeführt wurde und dass auch dieser Zeitpunkt fast ein Jahr nach dem für die Kausalität maßgeblichen Zeitpunkt liegt. Gleiches gilt für die Eintragung der Löschung wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 Abs. 1 FamFG im Handelsregister, die erst am 18. Dezember 2014 erfolgte. Dass der Betrieb der Primärschuldnerin ggf. bereits vor der Fälligkeit (nach Angaben des Finanzamtes zu Dezember 2012 bzw. nach mündlichen Angaben des Klägers im Insolvenzverfahren im Juni 2013) eingestellt war, lässt keinen Rückschluss auf die Vermögensverhältnisse bzw. eine Zahlungsunfähigkeit zu, da es zahlreiche andere Gründe für eine Einstellung des Geschäftsbetriebes geben kann. So gab der Kläger selbst in einem (später eingestellten) Insolvenzeröffnungsverfahren (00 IN 000/00) am 12. September 2013 gegenüber dem Gutachter ausweislich des entsprechenden Berichtes an das Amtsgericht Köln an, der Betrieb ruhe lediglich mangels interessanter Aufträge, könne ggf. aber jederzeit wieder aktiviert werden. Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe zu den finanziellen Verhältnissen der Primärschuldnerin keine hinreichenden Ermittlungen angestellt und keine Fest-stellungen zur Liquidität getroffen, sodass es u.a. am Nachweis der Kausalität fehle, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Zwar trägt die Beklagte grundsätzlich die Beweislast für das Vorliegen der Voraus-setzungen für den Erlass eines Haftungsbescheids, mithin auch für die Liquidität der Primärschuldnerin im maßgeblichen Zeitpunkt. In diesem Zusammenhang ist sie - wie der Kläger zu Recht vorgetragen hat - gemäß § 88 AO verpflichtet, den Sachverhalt ordnungsgemäß mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln von Amts wegen zu ermitteln. Der potentielle Haftungsschuldner ist aber verpflichtet, an der Feststellung der Grund-lagen für den Erlass eines Haftungsbescheides mitzuwirken bzw. diesbezüglich Auskünfte zu erteilen (§ 93 Abs. 1 Satz 1, § 90 Abs. 1 AO). Dieser Mitwirkungspflicht kommt gerade bzgl. der im Rahmen der Kausalität zu prüfenden wirtschaftlichen Verhältnisse der Primärschuldnerin besondere Bedeutung zu, da die steuererhebende Gemeinde hierzu regelmäßig keine Kenntnisse hat und etwa Buchhaltungs- und Kontounterlagen aus der Sphäre des Haftungsschuldners nur von diesem vorgelegt werden können, vgl. Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 90 AO Rn. 12(Stand 133. Lieferung 8.2013). Wird die Mitwirkungspflicht verletzt, kann dies insofern gegen den potentiellen Haftungsschuldner verwertet werden, als es die Behörde - und das Gericht – dazu berechtigt, zu seinem Nachteil einen Sachverhalt zugrunde zu legen, für den eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, bzw. dazu, auf das Vorhandensein auskömmlicher Mittel aus den sonst vorliegenden Informationen zu schließen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2012 - 14 B 787/12 -, juris Rn. 6 und Beschluss vom 20. Februar 2015 - 14 A 2071/14 -, juris Rn. 17. So liegt der Fall hier. Der Kläger ist von der Beklagten wiederholt um Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Primärschuldnerin im Haftungszeitraum gebeten worden, zuletzt mit Schreiben vom 28. Mai 2015, ohne dass dieser darauf reagiert hat. Auch nachdem das Gericht den Kläger mit Schreiben vom 2. Februar 2016 aufgefordert hat, die Tatsachen anzugeben und zu belegen, aus denen sich die Vermögensverhältnisse der Primärschuldnerin zum Fälligkeitszeitpunkt der Gewerbesteuerforderungen ergeben, hat er keinerlei Angaben zu den Vermögensverhältnissen der Primärschuldnerin gemacht oder Unterlagen vorgelegt. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegen halten, dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht habe nachkommen könne, weil sich die Geschäftsunterlagen bei dem Insolvenzverwalter befunden hätten. Denn aus den beigezogenen Insolvenzakten des Amts-gerichts Köln und den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Köln ergibt sich, dass sich die Buchführungsunterlagen - entgegen der Angaben des Klägers - nicht bei dem Insolvenzverwalter befanden, sondern nach der im Januar 2014 erfolgten Beschlagnahme bei dem zuständigen Hauptzollamt. Der Kläger sprach hier mehrmals vor, um beschlagnahmte Unterlagen und Gegenstände heraus zu verlangen. Dabei wurde ihm am 30. Januar 2014 ausweislich eines entsprechenden Vermerkes (000 Js 000/00) angeboten, alle einbehaltenen Unterlagen jederzeit kopieren zu können. Dies nahm er, soweit ersichtlich, nicht wahr. Da der Kläger vor Bescheiderlass entgegen seiner Mitwirkungspflicht insbesondere nicht konkret unter Angabe des Aktenzeichens auf das seit April 2014 anhängige Insolvenzeröffnungsverfahren hinwies, hatte die Beklagte keinen Anlass – wie von dem Kläger gefordert – Informationen bei dem Finanzamt oder dem Insolvenzgericht einzuholen. Die Ansicht des Klägers, er habe davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte über das laufende Insolvenzverfahren informiert sei, ist durch nichts belegt. Soweit ersichtlich erhielt die Beklagte erstmals am 17. April 2015, mithin nach Erlass des Haftungsbescheides, Kenntnis von dem Insolvenzverfahren durch Übersendung des Eröffnungsbeschlusses durch das Amtsgericht Köln (00 IN 000/00). Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass die Beklagte, selbst wenn sie die Insolvenz-akte beigezogen hätte, - entgegen der Ansicht des Klägers - genauso wie das Gericht darin keine Erkenntnisse über eine Zahlungsfähigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt gefunden hätte. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte anhand der sonst vorliegenden Informationen ohne weitere Ermittlung von der Liquidität der Primärschuldnerin bei einer Haftungsquote von 100% ausgegangen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers sind der Beklagten keine Ermessensfehler unterlaufen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Abs. 1 VwGO, § 5 AO). Bei einer Uneinbringlichkeit der Steuer, von welcher die Beklagte nach mehreren erfolglosen Vollstreckungsversuchen gegenüber der Primärschuldnerin und der Löschung wegen Vermögenslosigkeit zu Recht ausgehen konnte, ist eine Haftungsinanspruchnahme regelmäßig geboten, weil Steuerausfälle nach Möglichkeit vermieden werden sollen, vgl. BFH, Urteile vom 29. Mai 1990 - VII R 81/89 -, juris, und vom 29. September 1987 - VII R 54/84 -, juris. Die Ermessensentscheidung ist entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers ferner nicht aufgrund fehlender Sachverhaltsermittlung hinsichtlich der Vermögensverhältnisse der Primärschuldnerin fehlerhaft. Eine fehlerfreie Ermessensausübung setzt in jedem Fall voraus, dass die Behörde ihre Entscheidung aufgrund eines vollständig ermittelten Sachverhaltes getroffen und dabei sämtliche Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art berücksichtigt hat, die nach Sinn und Zweck der das Ermessen einräumenden Norm maßgeblich sind, und dass sie diese zutreffend gewertet hat. Hierzu gehört im Rahmen der Inanspruchnahme nach § 191 AO auch, dass entsprechend der in § 88 AO normierten Amtsermittlungspflicht diejenigen Umstände umfassend aufzuklären sind, die sich auf die tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftungsnorm beziehen, ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Urteil vom 12. Dezember 1996 - VII R 53/96 -, juris Rn. 16, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2012 - 14 B 1144/11 -, juris Rn. 12 ff. Kommt der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nach, ist die Aufklärungs- und Ermittlungspflicht der Beklagten jedoch entsprechend begrenzt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2015 - 14 A 2071/14 -, juris Rn. 17. Da der Kläger hier vor Bescheiderlass keinerlei Angaben zu den Vermögens-verhältnissen der Primärschuldnerin zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Haftungsschuld machte, bestanden für die Beklagte vorliegend keine Anhaltspunkte für eine weitere Sachverhaltsaufklärung. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur Kausalität der Pflichtverletzung verwiesen. Schließlich sind die nach § 191 Abs. 3 AO für den Erlass des Haftungsbescheides geltenden Festsetzungsfristen ebenfalls eingehalten und die Gewerbesteuer-forderungen sind nicht durch Zahlungsverjährung untergegangen, § 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 228, 229 AO. II. Die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zahlungsauf-forderung ist im nach der mündlichen Verhandlung noch aufrecht erhaltenen Umfang ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 219 Satz 2 AO darf der Haftungsschuldner schon unabhängig von Vollstreckungsmöglichkeiten bei der Primär-schuldnerin auf Zahlung in Anspruch genommen werden, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner gesetzlich verpflichtet war, Steuern zu entrichten. Dies ist hier der Fall. Im Übrigen ist vorliegend angesichts zahlreicher erfolgloser Pfändungsversuche bei der Primärschuldnerin und deren Löschung im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit auch § 219 Satz 1 AO erfüllt, wonach der Haftungs-schuldner in Anspruch genommen werden kann, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils entsprechend der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten auf § 161 Abs. 2, hinsichtlich des übrigen Teils auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht erfüllt sind.