Urteil
23 K 3193/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0720.23K3193.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks M. X. 00 in L., Gemarkung M1. , Flur 00, Flurstück 000. Das Grundstück, das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, ist grenzständig zum südlich angrenzenden Flurstück 000 mit einem Wohnhaus bebaut. Die Beigeladenen sind Eigentümer des Flurstücks 000, das gleichfalls grenzständig zum Grundstück der Kläger mit einem Wohnhaus bebaut ist. Die Häuser bildeten in der Vergangenheit ein Doppelhaus. 3 Mit Baugenehmigung vom 4. Dezember 2013 genehmigte die Beklagte den Umbau und die Aufstockung der Doppelhaushälfte der Beigeladenen. Wegen der Einzelheiten der Baumaßnahme wird auf die Bauvorlagen verwiesen. Die Beklagte gab die Baugenehmigung gegenüber den Klägern nicht bekannt. 4 Am 29. Mai 2015 haben die Kläger Klage erhoben. Zudem stellten sie am 22. Juli 2015 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (23 L 1834/15). Mit Beschluss vom 10. August 2015 lehnte die Kammer den Antrag ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (7 B 995/15) hatte keinen Erfolg. Zur Begründung der Klage tragen die Kläger vor, am 26. Mai 2015 hätten die Beigeladenen ihnen die Baugenehmigung ausgehändigt, so dass sie seit diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Vorhaben hätten. Das Vorhaben der Beigeladenen sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Insbesondere werde durch das genehmigte Vorhaben der Doppelhauscharakter aufgehoben. Vor dem Hintergrund, dass für die nähere Umgebung die offene Bauweise prägend sei, sei das Vorhaben der Beigeladenen als grenzständiges Gebäude nicht zulässig. Soweit die Kammer im Beschluss vom 10. August 2015 – 23 L 1834/15 – eine prägende offene Bauweise verneint habe, sei diese Wertung unzutreffend. Die fehlerhafte Einschätzung der Kammer beruhe vor allem darauf, dass sie die maßgebliche nähere Umgebung in Richtung Süden zu weit und in Richtung Osten zu knapp bemessen habe. In Richtung Süden ende der Bebauungszusammenhang in jedem Fall mit der P. Straße. Dies folge schon daraus, dass ab dieser Einmündung keine Sichtbeziehung mehr zwischen dem Vorhaben und den weiter südlich am M. X. gelegenen Häusern bestehe. Bei den Häusern auf der westlichen Seite des M. Wegs komme es nicht darauf an, ob sie mit einem landesrechtlich ausreichenden Grenzabstand errichtet worden seien. Maßgeblich für die Annahme der offenen Bauweise sei alleine, dass die Gebäude nicht auf der Grenze errichtet seien. Darüber hinaus sei die Baugenehmigung auch unbestimmt, da nicht erkennbar sei, ob die neue Giebelwand zu ihrem Gebäude hin den Anforderungen der §§ 31, 33 BauO NRW genüge. Auch sei das Vorhaben ihnen gegenüber rücksichtslos. Denn aufgrund der Aufstockung und der massiven Gauben sei mit einer erheblichen Verschattung zu rechnen, die sich auch nachteilig auf eine geplante Fotovoltaikanlage auswirken werde. 5 Die Kläger beantragen, 6 die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 4. Dezember 2013 aufzuheben. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie verweist hierzu auf den Beschluss der Kammer vom 10. August 2015 im Verfahren 23 L 1834/15. 10 Die Beigeladenen beantragen, 11 die Klage abzuweisen. 12 Auch sie nehmen auf den Beschluss der Kammer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren Bezug. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 23 L 1834/15 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die streitige Baugenehmigung vom 4. Dezember 2013 ist den Klägern gegenüber rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift, die auch dem Schutz der Rechte der Kläger dient, rechtswidrig. Hierzu hat die Kammer im Beschluss vom 10. August 2015 – 23 L 1834/15 – ausgeführt: 17 „Ein Nachbar, der sich – wie vorliegend – auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage nur durchdringen, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. 18 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 – 4 B 195.97 – und Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 –. 19 Ein derartiger Verstoß kann sich etwa aus einer unzulässigen Veränderung eines Doppelhauses ergeben. Die Zulässigkeit einer Bebauung als Doppelhaus setzt den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Dieser Verzicht bindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein. Ihre Baufreiheit wird zugleich erweitert und beschränkt. Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke erhöht. Das wird durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen, "erkauft" 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 –. 21 Diese Interessenlage rechtfertigt es, dem Bauherrn eine Rücksichtnahmeverpflichtung aufzuerlegen, die eine grenzständige Bebauung ausschließt, wenn er den bisher durch das Doppelhaus gezogenen Rahmen überschreitet. 22 Vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 23 Voraussetzung für einen sich unter diesem Gesichtspunkt ergebenen Verstoß ist jedoch, dass das Baugrundstück – und das angrenzende Grundstück der Antragsteller – nur in offener Bauweise bebaut werden darf. Dies ist zur Überzeugung der Kammer jedoch nicht der Fall, so dass bereits aus diesem Grund ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ausscheidet. 24 Mangels eines Bebauungsplanes richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit – auch – hinsichtlich der Bauweise nach § 34 Abs. 1 BauGB. Maßgeblich ist daher, ob die offene Bauweise durch die Eigenart der näheren Umgebung bestimmt wird. 25 Maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. 26 Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77 –, jüngst noch BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38.13 –. 27 Zu berücksichtigen ist ferner, dass nach ständiger Rechtsprechung die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen ist. Denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne des Gesetzes in die Eigenart dieser näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen. So hat beispielsweise das Bundesverwaltungsgericht zu § 34 BBauG angenommen, dass bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung "in der Regel" enger zu begrenzen sein werde als bei der Ermittlung des Gebietscharakters, 28 Urteil vom 19. September 1969 – 4 C 18.67 –, vgl. hierzu insgesamt BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38.13 –. 29 Maßgeblich für die Bestimmung der relevanten „näheren Umgebung“ ist letztlich eine einzelfallbezogene Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse. Hierbei sind zur Abgrenzung der näheren Umgebung die vorhandene Bebauung und die Geländeverhältnisse in den Blick zu nehmen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die den Bebauungszusammenhang kennzeichnende wechselseitige Beeinflussung nicht durch den optischen Zusammenhang begrenzt ist. Vielmehr kann eine prägende Wirkung auch über ein den optischen Zusammenhang unterbrechendes Hindernis hinweg bestehen. 30 So BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38.13 –. 31 Gemessen hieran kann die Kammer nicht feststellen, dass für die Grundstücke der Antragsteller und der Beigeladenen die offene Bauweise prägend ist. 32 Die Kammer hat die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB vom Grundstück der Beigeladenen aus anhand von Plänen und Luftbildern sowie nach den Eindrücken aus dem vom Berichterstatter durchgeführten Ortstermin wie folgt umgrenzt: In westlicher Richtung bildet der Grünstreifen entlang des Flehbaches einen natürlichen Abschluss des Bebauungszusammenhangs. In südlicher Richtung gehört die gesamte beidseitige Bebauung entlang des M. Weges bis zum Haus mit der Hausnummer 000 bzw. bis zur Brücke über den Flehbach zur näheren Umgebung. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass zwischen dem Grundstück der Beigeladenen und dem hier angenommenen Ende des Bebauungszusammenhangs ein Abstand von fast 400m besteht. Allerdings endet der Bebauungszusammenhang schon wegen der über die Einmündung der P. Straße hinausgehenden Sichtbeziehung nicht an dieser Einmündung, sondern geht hierüber hinaus. Weiter südlich findet sich am M. X. weder eine natürliche noch eine bauliche Zäsur. Vielmehr wirkt der Bereich vom Grundstück der Beigeladenen bis zum südlichen Ende der Straße aufgrund der harmonischen Bebauung und dem alsbald deutlich sichtbaren Ende der Bebauung an der Brücke über den Flehbach als Einheit. In östlicher Richtung wird die nähere Umgebung durch den E.------weg und weiter südlich durch die Bebauung auf der östlichen Seite des M. Weges begrenzt. In nördlicher Richtung endet die hier maßgebliche nähere Umgebung bereits mit der östlichen Einmündung zu den Häusern mit den Nummern 00 bis 00 und der westlichen Einmündung mit den Häusern 00 bis 00. Weiter nördlich ändert sich die Bebauung spürbar. Dort weist die Bebauung eine gänzlich andere Struktur, insbesondere eine deutliche Verdichtung auf, so dass sie sich von der Bebauung im Bereich der Grundstücke der Beteiligten deutlich absetzt. 33 Die danach maßgebliche nähere Umgebung wird entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht durch eine offene Bauweise geprägt. Dabei versteht die Kammer den Begriff der offenen Bauweise auch im unbeplanten Innenbereich im Sinne der Definition des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Auch wenn sich diese Bestimmung unmittelbar an den Satzungsgeber der Bebauungspläne richtet und von § 34 BauGB nicht als entsprechend anwendbar bezeichnet wird, können die Begriffe der Baunutzungsverordnung im Anwendungsbereich des § 34 BauGB jedenfalls als Auslegungshilfe herangezogen werden. Denn hinsichtlich der Begriffe „offene/geschlossene Bauweise“, „Einzelhaus“, „Doppelhaus“ oder „Hausgruppe“ enthält die Baunutzungsverordnung allgemein gültige definitorische Grundsätze. 34 Vgl. BVerwG Urteile vom 27. Juli 2011 – 4 C 4.11 – und vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 –. 35 Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO werden in der offenen Bauweise die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzel- oder Doppelhäuser oder als Hausgruppen mit einer Länge von höchstens 50m errichtet. Ein Doppelhaus im bauplanungsrechtlichen Sinne (auch im unbeplanten Innenbereich) ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Kein Doppelhaus bilden dagegen zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus verlangt daher, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 – und Urteil vom 19. März 2015 – 4 C 12.14 –. 37 Gemessen hieran ist die nähere Umgebung nicht alleine durch mit Grenzabstand errichtete Einzel- oder Doppelhäuser geprägt (Hausgruppen sind hier nicht anzutreffen). Zwar lässt der im Ortstermin gewonnene Eindruck den Schluss zu, dass dieses Gebiet ursprünglich nur mit Einzel- und Doppelhäusern im vorgenannten Sinn bebaut war. So finden sich noch zahlreiche Einzel- und Doppelhäuser im Sinn der oben genannten Definition. Dies gilt beispielsweise für die Grundstücke der Antragsteller und der Beigeladenen sowie für die Flurstücke 000 bis 000, 000 bis 000, 000 bis 000, 000, 000, 000, 000 und 000 und weitere Grundstücke in der näheren Umgebung. Aufgrund erheblicher Veränderungen des Gebiets in den letzten Jahren wird die hier maßgebliche nähere Umgebung jedoch nicht mehr alleine durch Einzel- und Doppelhäuser geprägt. Von den ehemaligen Doppelhäusern sind einige in der Art umgebaut worden, dass sie nicht mehr als eine Einheit, sondern als zwei selbständige Baukörper erscheinen und damit keine Doppelhäuser im Rechtssinn mehr sind. Dies gilt insbesondere für die Häuser mit den Hausnummern 00 und 00, 00 und 00 sowie 000 und 000. Bei diesen Häusern ist aufgrund unterschiedlicher Veränderungen der Haushälften hinsichtlich der Geschossigkeit, des Bauvolumens und der Dachformen die für ein Doppelhaus charakteristische Einheit verloren gegangen. Stattdessen handelt es sich hierbei um einseitig grenzständig errichtete Gebäude. Bei den Häusern mit den Hausnummern 00 und 00, 00 und 00 sowie 00 und 00 spricht aufgrund der Veränderung des Bauvolumens und der veränderten Dachgestaltung Vieles dafür, dass auch hier der Doppelhauscharakter aufgehoben ist. Damit sind immerhin mindestens drei Gebäudekomplexe vorhanden, die keine Doppelhäuser (mehr) sind und die somit nicht der offenen Bauweise entsprechen. 38 Hinzu kommt, dass gerade auf der westlichen Seite des M. Wegs eine Vielzahl von Einzel- und Doppelhäusern stehen, die nicht an beiden Seiten einen – ausreichenden – Grenzabstand aufweisen und damit gleichfalls der offenen Bauweise widersprechen. Dies gilt etwa für die Häuser mit den Hausnummern 00, 00, 00 und 00. Diese Häuser entsprechen zwar dem optischen Eindruck von freistehenden Häusern, halten tatsächlich aber jedenfalls zu einer Seite hin nicht den erforderlichen Grenzabstand ein. Für die Grundstückssituationen ist insgesamt charakteristisch, dass – offenbar zur Erschließung der rückwärtigen Bebauung in Richtung Flehbach – zum Teil neue Flurstücke gebildet wurden, die das ursprüngliche Baugrundstück verkleinern. So hält etwa das Gebäude auf dem Flurstück 000 (Hausnummer 00) nur einen Abstand von ca. 1,5m zum Flurstück 000 ein. Das Gebäude auf dem Flurstück 000 (Hausnummer 00) ist grenzständig zum Flurstück 000 errichtet. Das Gebäude auf dem Flurstück 000 (Hausnummer 00) ist grenzständig zum Flurstück 000 errichtet und das Haus mit der Hausnummer 00 steht mit der südlichen Außenwand auf der Grenze zum Flurstück 000. Eine entsprechende – teilweise grenzständige – Bebauung findet sich in der vom M. X. aus gesehen rückwärtigen Baureihe zum Flehbach hin, bei den Häusern 00, 00 und 00. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin gilt dies – ohne dass es hierauf ankäme – nicht für die Häuser mit den Nummern 00 und 100, weil dort die Zuwege zur rückwärtigen Bebauung keine eigenen Flurstücke sind. 39 Angesichts dieser erheblichen Anzahl von Gebäuden, die die offene Bauweise nicht wahren, muss die Kammer nicht abschließend entscheiden, ob die Häuser mit den Hausnummern 00 und 00, 00 und 00 sowie 00 und 00 noch Doppelhäuser im Rechtssinn sind. Denn auch unabhängig hiervon wird die nähere Umgebung weder durch offene noch durch geschlossene Bauweise geprägt, vielmehr ist hinsichtlich der Bauweise eine Gemengelage gegeben. An dieser Bewertung ändert sich im Übrigen auch dann nichts, wenn man mit den Antragstellern die nähere Umgebung kleiner fassen würde und davon ausginge, dass diese in südlicher Richtung bereits mit der Einmündung der P. Straße endet. Denn auch dann wären von der der näheren Umgebung jedenfalls zwei aneinander gebaute Gebäude, die keine Doppelhäuser sind und die teilweise grenzständig errichteten Häuser mit den Hausnummern 00, 00, 00, 00, 00, 00, 00 und 00 umfasst. 40 Ausgehend hiervon ist mangels faktischer offener Bauweise eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes zu Lasten der Antragsteller durch das Vorhaben der Beigeladenen unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des „Doppelhauscharakters“ nicht gegeben. 41 Auch im Übrigen ist für die Kammer eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der von den Antragstellern befürchteten Verschattung ihres Grundstücks. Vor dem Hintergrund, dass das Vorhaben der Beigeladenen die Firsthöhe des Hauses der Beigeladenen nicht übersteigt, entsteht eine Verschattung alleine im Bereich der aufgemauerten Außenwände im ersten Obergeschoss. Dies ist den Antragstellern zumutbar. 42 Ein Verstoß gegen die nachbarschützende Bestimmung des § 6 Abs. 1 BauO NRW liegt nicht vor. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2, b) BauO NRW ist vorliegende keine Abstandfläche einzuhalten, weil bauplanungsrechtlich auf die Grundstücksgrenze gebaut werden darf und mit dem Gebäude der Antragsteller eine hinreichende Anbausicherung vorhanden ist. 43 Eine – von den Antragstellern angesprochene – Unbestimmtheit der Baugenehmigung im Hinblick auf die Gestaltung der Giebelwand des Vorhabens zu ihrem Grundstück hin ist nicht erkennbar. Die Giebelwand wird in allen genehmigten Bauvorlagen identisch dargestellt. Ob die Giebelwand abweichend hiervon ausgeführt werden soll, ist für das Gericht nicht erkennbar und im Übrigen für die hier alleine interessierende Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht von Belang.“ 44 Hieran hält die Kammer weiterhin fest. Mit Blick auf das Vorbringen der Beteiligten im Klageverfahren ist noch Folgendes zu ergänzen: An der Bewertung, dass die nähere Umgebung nicht (mehr) durch eine offene Bauweise geprägt wird, ändert sich auch nichts, wenn man die nach § 34 Abs. 1 BauGB für das Merkmal der „Bauweise“ maßgebliche nähere Umgebung im Sinne der Kläger (vgl. Karte in Anlage 2 zum Schriftsatz vom 23. Dezember 2015) fassen würde. Denn auch dann sind innerhalb der näheren Umgebung eine Vielzahl von baulichen Anlagen anzutreffen, die nicht in offener Bauweise errichtet sind und die keine Fremdkörper sind, sondern eine prägende Wirkung haben. Dies gilt namentlich für die Gebäude auf den Flurstücken 000 und 00 (M. X. 00 und 00), 000/00 und 000/00 (M. X. 00 und 00), 000/00 und 000/00 (M. X. 00 und 00), 000 und 000 (M. X. 00 und 00), 000, 000, 000 und 000 (M. X. 00, 00, und 00). Auf diesen Grundstücken stehen Gebäude, die aufgrund von Um- und Anbauten keine Doppelhäuser im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO mehr sind oder die von vornherein ohne seitlichen Grenzabstand errichtet wurden. 45 Im Einzelnen: Bei den Häusern M. X. 00 und 00 steht außer Frage, dass durch die Umbauten der vergangenen Jahre der Doppelhauscharakter aufgehoben ist. Dies wird auch von den Klägern nicht in Abrede gestellt. Auch bei den Häusern M. X. 00 und 00 ist dies zur Überzeugung der Kammer der Fall. Bei diesen Gebäuden ist eine wechselseitig verträgliche und abgestimmte Bebauung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr gegeben. Die für die Annahme eines Doppelhauses notwendige Abstimmung fehlt hier schon mit Blick auf den beim Haus Nr. 15 straßenseitig angebauten Erker, den Austritt oberhalb des Erkers und den Dachaufbau im Bereich des Austritts. Damit unterscheiden sich die Fassaden- und die Dachgestaltung derart vom Haus Nr. 00, dass von einem „aufeinander Abgestimmtsein“ nicht mehr die Rede sein kann. Vielmehr erscheinen die Gebäude – auch mit Blick auf die unterschiedlichen Dachneigungen und den beim Haus Nr. 00 seitlich angebauten Eingangsbereich – als zwei selbständig, zufällig an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinandergebaute Vorhaben. 46 Gleiches gilt im Ergebnis für die Gebäude mit den Hausnummern 00 und 00. Das Haus Nr. 00 ist um einen nach dem äußeren Anschein zweigeschossigen Anbau erweitert worden, der – jeweils gemessen unter www. .de – eine Tiefe von rund 15,5m und eine Breite von straßenseitig 3,5m und im rückwärtigen Bereich von 7,3m hat. Damit ist auf dem Flurstück 000/00 eine Grundfläche von rund 130m² mit Hautpanlagen bebaut; im Vergleich hierzu beträgt die überbaute Fläche auf dem Flurstück 000/00 lediglich rund 49m². Schon dieser erhebliche Unterschied schließt die Annahme eines noch bestehenden Doppelhauses aus. Hinzu kommt, dass der massive seitliche und rückwärtige Anbau mit dem großen Satteldach, das rechtwinklig zum Dach über dem ursprünglichen Gebäude angesetzt ist, die Kubatur des Hauses Nr. 00 grundlegend und deutlich abweichend vom Haus Nr. 00 verändert hat. 47 Diese drei ehemaligen Doppelhäuser in der unmittelbaren Nachbarschaft zum Grundstück der Kläger, die aufgrund von erheblichen Um- und Anbauten ihren Doppelhauscharakter verloren haben, stellen keine Fremdkörper dar, die bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung außer Betracht bleiben müssten. Im Gegenteil wird der Straßenzug von den nördlich des Grundstücks der Kläger abgehenden Stichwegen des M. Wegs bis zur Einmündung der P. Straße ganz maßgeblich durch diese Baukörper, die jeweils schon aufgrund des Bauvolumens deutlich in Erscheinung treten, geprägt. Auch in diesem Bereich des M. Wegs wird die Veränderung der Bebauung an der Straße, die im Laufe der vergangenen Jahre erfolgt ist, für den Betrachter klar sichtbar. In Verbindung mit der auf der westlichen Straßenseite des M. Wegs noch eher historischen vorhandenen Straßenrandbebauung kann letztlich keine alleine prägende Bauweise mehr festgestellt werden. Vielmehr muss die Bauweise als „diffus“ bezeichnet werden. 48 Dieses Bild wird durch die westlich des M. Wegs „in 2. Reihe“ errichteten Gebäude noch verstärkt. Die Hauptanlagen auf den Flurstücken 000 und 000 (Hausnummern 00 und 00) sind zwar mit einem seitlichen Grenzabstand errichtet worden. Dieser Grenzabstand ist jedoch mit Nebenanlagen (Garagen) bebaut, die eine Tiefe von rund 11,5m (Haus Nr. 00) bzw. 13m (Haus Nr. 00) – jeweils gemessen nach www. .de – haben und damit nicht mehr nach § 6 Abs. 10 BauO NRW privilegiert sind. Damit sind diese beiden Grundstücke in geschlossener Bauweise bebaut. 49 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 1996 – 10 A 3624/92 –. 50 Entsprechendes gilt für die sich in südlicher Richtung anschließenden Häuser mit den Hausnummern 00, 00, 00 und 00. Auch diese sind jeweils ohne seitlichen Grenzabstand errichtet. Da dies auch für das nördliche und das südliche Gebäude (Hausnummern 90a und 94b) gilt, stellt sich insoweit auch nicht die Frage, ob hier eine Hausgruppe vorliegen könnte. Mit immerhin sechs Gebäuden, die nicht in offener Bauweise errichtet sind, liegt auch in diesem Teil des M. Wegs hinsichtlich der Bauweise eine Gemengelage vor. 51 Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben und bedarf es keiner weitergehenden Prüfung mehr, ob die Häuser mit den Hausnummern 00, 00, 00, 00, 00, 00 und 00 auf der westlichen Straßenseite des M. Wegs grenzständig oder jedenfalls ohne ausreichenden Grenzabstand errichtet sind oder ob insoweit z.B. Baulasten bestehen. 52 Ohne dass es hierauf noch ankäme, weist die Kammer darauf hin, dass man dann, wenn man mit den Klägern die nähere Umgebung enger fasst, jedenfalls die südlich der Einmündung der P. Straße im Kreuzungsbereich gelegenen Flurstücke 00/00 und 000 sowie 000 noch zur näheren Umgebung fassen müsste. Dies folgt schon daraus, dass hier sogar eine unmittelbare Sichtbeziehung zum Grundstück der Kläger besteht. Auch diese drei Grundstücke sind nicht in offener, sondern in geschlossener Bauweise bebaut. Beim Grundstück 00/00 folgt dies schon daraus, dass die südliche Gebäudeabschlusswand auf der Grenze zum Flurstück 00/00 errichtet ist. Eine abgestimmte, harmonische Bebauung der Grundstücke 00/00 und 00/00 ist nicht ansatzweise gegeben. Bei den Flurstücken 000 und 000 (Hausnummern 000 und 000) spricht schon die erhebliche Differenz von rund 150m² (Hausnummer 000) zu 72m² (Hausnummer 000) – jeweils gemessen nach www. .de – Bebauung mit Hauptanlagen gegen die Annahme eines noch bestehenden Doppelhauses. Hinzu kommt, dass die Firstausrichtung über dem straßenseitigen Anbau des Hauses 000 nicht der Firstausrichtung am Haus 000 entspricht und dass das Haus Nr. 000 über diesen und den rückwärtigen Anbau eine vom Haus Nr. 000 gänzlich abweichende Kubatur hat. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Dabei waren die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladenen einen Antrag gestellt und sich damit selbst dem Kostenrisiko ausgesetzt haben.