OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 B 995/15

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:1015.7B995.15.00
4mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für eine Änderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. 3 Die an erstinstanzliches Vorbringen anknüpfenden Rügen der Antragsteller zu einer vorhabenbedingten Verschattung ihres Grundstücks und einer Unbestimmtheit der angegriffenen Baugenehmigung zeigen aus den bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführten Gründen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Nachbarrechtswidrigkeit des - mit der Bezeichnung Umbau und Aufstockung einer Doppelhaushälfte - genehmigten Vorhabens der Beigeladenen auf. Soweit die Antragsteller einen Gebietserhaltungsanspruch behaupten, ist nichts dafür ersichtlich, dass die angegriffene Genehmigung eine Art der baulichen Nutzung erlaubt, die mit dem behaupteten faktischen Gebietscharakter nicht vereinbar ist. Ein hier zu berücksichtigender Verstoß gegen Brandschutzbestimmungen ergibt sich - ungeachtet der Frage der Rechtzeitigkeit dieses Vorbingens der Antragsteller - nicht aus ihrem Schriftsatz vom 30.9.2015, mit dem sie geltend machen, die „Nachbarwand“ genüge nicht den maßgeblichen Anforderungen an eine Brandwand. Der Entwurfsverfasser des Vorhabens der Beigeladenen hat im Bauantrag für das Vorhaben der Beigeladenen entsprechend § 68 Abs. 6 BauO NRW ausdrücklich erklärt, dass die Vorgaben des Brandschutzes eingehalten werden. Anhaltspunkte für einen offensichtlichen Verstoß gegen die im vereinfachten Verfahren grundsätzlich nicht zu prüfenden Brandschutzanforderungen, 4 vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 28.1.2009 - 10 A 1075/08 -, BauR 2009, 802, 5 sind im Übrigen auch hinsichtlich der Ausgestaltung der Wand an der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Seite des Vorhabens der Beigeladenen nicht nachvollziehbar aufgezeigt. § 32 BauO NRW ist hier nicht einschlägig, es geht nicht um eine Gebäudetrennwand, sondern um eine Gebäudeabschlusswand (§ 31 BauO NRW). Maßgeblich sind mithin die Vorgaben aus Zeile 5 Spalte 3 der Tabelle zu § 29 Abs. 1 BauO NRW in Verbindung mit § 29 Abs. 3 BauO NRW. Dass das Vorhaben entgegen der Entwurfsverfassererklärung nach § 68 Abs. 6 BauO NRW ohne Beachtung dieser Anforderungen verwirklicht wird, ist im Übrigen - ungeachtet der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage - weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. 6 Ob die Baugenehmigung ansonsten gegen dem Schutz der Antragsteller dienendes Bauplanungs- oder Bauordnungsrecht verstößt, lässt sich im Rahmen der vorliegend allein möglichen und gebotenen summarischen Beurteilung indes nicht hinreichend sicher prognostizieren. Ob die Einschätzung der Antragsteller zutrifft, in der vorliegenden Fallgestaltung eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich seien die Grundsätze der „Doppelhausrechtsprechung“, 7 vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 3.9.2015 - 7 A 1276/13 -, m. w. N., 8 anzuwenden, weil die nähere Umgebung durch offene Bauweise geprägt sei, erscheint offen. Die Antragsteller greifen in diesem Zusammenhang die Abgrenzung der näheren Umgebung durch das Verwaltungsgericht - als nach Süden zu weitreichend bzw. nach Osten zu knapp bemessen - an und rügen ferner, verschiedene Gebäude seien vom Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht mehr als Doppelhäuser im Sinne der Rechtsprechung angesehen worden. 9 Die Klärung dieser Fragen bzw. auch der weiteren Frage, ob es sich nach dem Umbau des Bestands auf dem Grundstück der Beigeladenen nach Maßgabe der angefochtenen Baugenehmigung nicht (mehr) um ein „Doppelhaus" handelt, 10 vgl. auch dazu OVG NRW, Urteil vom 3.9.2015 - 7 A 1276/13 - , m. w. N., 11 muss mithin dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dies gilt auch für die weiter aufgeworfene Frage der Einhaltung der Vorgaben des Abstandsrechts (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) BauO NRW), deren Klärung von der Beurteilung der vorgenannten Fragen abhängt. 12 Die bei der danach - hinsichtlich der Beurteilung der prägenden Bauweise in der maßgeblichen näheren Umgebung - ungewissen Prognose der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 80a Abs. 3 VwGO gebotene allgemeine folgenorientierte Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus. 13 Dabei geht der Senat von der in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommenden Wertung aus, nach der dem Interesse an der Vollziehung der Baugenehmigung grundsätzlich der Vorrang eingeräumt ist. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.2.2014 - 7 B 1180/13 -, juris. 15 Anhaltspunkte für eine von dieser gesetzlichen Wertung abweichende Beurteilung sind weder hinreichend aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Ausnutzung der Baugenehmigung bis zur Bestandskraft auf eigenes Risiko der Beigeladenen erfolgt. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen von den Antragstellern getragen werden, denn die Beigeladenen haben einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 17 Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.