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Beschluss

20 K 3726/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0721.20K3726.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§§ 166 VwGO, 114 Abs.1 ZPO). 3 Der Bescheid des Beklagten vom 01.06.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger 4 nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 5 Rechtsgrundlage für die angefochtene Maßnahme ist § 81 b 2. Alt. StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. 6 Der Kläger war im Zeitpunkt der Anordnung Beschuldigter im Sinne des § 81 b Alt. 2 StPO in dem o.g. Anlassverfahren. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach dieser Vorschrift nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und sich jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss. Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen demgemäß unberührt, 7 BVerwG, Urteil vom 19.10.1982, - 1 C 29/79 -, BVerwGE 66, 192, Beschluss vom 06.07.1988, - 1 B 61/88 -, Buchholz 306 § 81 B StPO Nr. 1 sowie Urteil vom 23.11.2005, – 6 C 2/05 -, NJW 2006, 1225. 8 Die Notwendigkeit der Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich insoweit danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls – insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist – Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten, 9 vgl. ständige Rechtsprechung des BVerwG, Beschluss vom 06.07.1988 - 1 B 10 61/88 -, BVerwGE 66, 192 ff. sowie Urteil vom 23.11.2005, - 6 C 2/05 -, NJW 2006, 1225. 11 Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen hierbei eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist, 12 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24.11.1999 – 5 B 1785/99 – und vom 13.01.1999 – 5 B 2562/98 -, NWVBl. 1999, 257. 13 In Anwendung dieser Maßstäbe stellt sich die angefochtene Verfügung als rechtmäßig dar, denn die hieraus abzuleitenden Voraussetzungen Restverdacht, Wiederholungsgefahr und Verhältnismäßigkeit sind erfüllt. 14 Im Hinblick auf das Geständnis des Klägers im Strafverfahren und das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 11.04.2016 steht fest, dass er sich durch den Besitz von kinderpornografischen und jugendpornografischen Schriften strafbar gemacht hat. 15 In diesem Zusammenhang ist sein Vortrag, vom Beklagten seien Indizien für eine Schuldunfähigkeit nicht berücksichtigt worden, rechtlich nicht von Bedeutung. Für die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung kommt es nicht darauf an, ob Straftaten schuldhaft begangen wurden. Denn diese Maßnahme dient der späteren Aufklärung von Straftaten, nicht der Sicherstellung einer Verurteilung des Täters. 16 Eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich des Besitzes von kinderpornographischem und jugendpornografischem Material ist vorliegend gegeben. 17 Angesichts der Art des seinerzeit im Besitz des Klägers befindlichen pornografischen Materials ist davon auszugehen, dass bei ihm eine pädosexuelle Disposition vorliegt. 18 Da es sich bei Sexualstraftaten um sogenannte Neigungsdelikte handelt, muss grundsätzlich mit Wiederholungsgefahr gerechnet werden. 19 Soweit der Kläger geltend macht, das Sammeln des kinder- und jugendpornografischen Materials sei nur auf die Einnahme des Medikaments Pramipexol-ratiopharm zurückzuführen und könne ihm daher nicht angelastet werden, mit der Absetzung des Medikaments sei eine Normalisierung des Sexualverhaltens eingetreten, vermag er damit nicht durchzudringen. Denn dieses Vorbringen steht in deutlichem Widerspruch zu den Gegebenheiten des Strafverfahrens. Denn hatte der Verteidiger des Klägers dort zunächst schriftlich die Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens beantragt, war ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung in dieser davon nicht mehr die Rede. Das Urteil des Amtsgerichts lässt auch –trotz der vom Kläger in der Hauptverhandlung nochmals erwähnten Medikamenteneinnahme- nicht andeutungsweise erkennen, dass die Steuerungsfähigkeit und damit die Schuld des Klägers zweifelhaft sein oder zumindest Gründe für eine Schuldminderung vorliegen könnten. Im Gegenteil ist ausdrücklich die Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe aus spezial- und generalpräventiven Gründen abgelehnt worden. Der Kläger hat im Übrigen sofort auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Schon von daher sieht die Kammer keinen Anlass und keine Grundlage, zu einer vom strafgerichtlichen Urteil abweichenden Bewertung zu kommen. 20 Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der vom Kläger vorgelegte Beipackzettel des Medikaments auch aus Sicht der Kammer nicht geeignet ist, seine Argumentation zu stützen. Denn die dortigen Warnhinweise geben keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass sich durch die Einnahme des Medikaments die sexuelle Orientierung ändern könnte. Der ärztlichen Bescheinigung des Dr. B. vom 27.7.2015 ist zu entnehmen, dass diesem eine entsprechende Wirkung ebenfalls nicht bekannt ist. 21 Allerdings ergibt sich allein aus dieser abstrakten Wiederholungsgefahr nicht die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Behandlung. Erforderlich ist immer eine auf den Einzelfall bezogene Prognose. 22 So ausdrücklich das BVerfG mit Beschluss vom 01.06.2006 – 1 BvR 2293/03 23 – juris Rn. 15 zu Sexualstraftätern. 24 Unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts - Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftat, seiner Persönlichkeit und des Zeitraums, in dem der Betroffene strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - und vor dem Hintergrund, dass es sich um einen Eingriff in das grundrechtlich geschützten informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen handelt, muss die Prognose die Person des Klägers, einzelne Tatumstände und den Umstand einbeziehen, ob es sich um ein erstmaliges strafrechtliches Auffälligwerden handelt oder ob sich dies wiederholt hat. 25 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.07.1988 – 1 B 61/88 – juris. 26 Eine Wiederholungsgefahr ist hier auch aufgrund der Umstände des Einzelfalls gegeben. Denn angesichts der Zahl der beim Kläger gefundenen Bild- und Videodateien ist davon auszugehen, dass er diese über einen gewissen Zeitraum gesammelt hat, er also im Laufe der Zeit immer mehr kinder- und jugendpornografisches Material „brauchte“. Erschwerend kommt hinzu, dass sich auf einem USB-Stick des Klägers, der auf seiner damaligen Arbeitsstelle auf einem Mitarbeiterrechner steckend aufgefunden wurde, 21 kinderpornografische Bilddateien befanden, was immerhin die Vermutung nahelegt, dass er auch dort den „Drang“ verspürte, entsprechendes Material anzusehen. 27 Die durch das Amtsgericht Köln ausgesprochene Strafaussetzung zur Bewährung mit der darin vorausgesetzten günstigen Sozialprognose steht der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht entgegen, da die jeweils anzulegenden Maßstäbe unterschiedlich sind. 28 Die erkennungsdienstlichen Unterlagen erscheinen auch geeignet, potentielle zukünftige Straftaten – insbesondere auch nach § 184 b StGB - aufzuklären zu helfen, indem sie zur Feststellung oder zum Ausschluss einer Tatbeteiligung beitragen können. Denn im Rahmen dieses Deliktfeldes ist neben einer Beschaffung von einschlägigen Daten über das Internet mittels eines Computers auch ein Datenaustausch über einen USB-Stick, CD-Rom und DVD in Betracht zu ziehen, so dass daher insbesondere durch Fingerabdrücke, aber auch durch die übrigen Standartmaßnahmen strafrechtliche Ermittlungen gefördert werden können. Auch ein Austausch mittels Printmedien erscheint in diesem Zusammenhang nicht unwahrscheinlich. 29 Vgl. dazu OVG NRW, mit Beschluss 27.08.2014 – 5 A 1692/13 – und vom 15.11.2012 – 5 A 2507/11 – aus juris. 30 Die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen erweist sich bei dieser Sachlage aller Voraussicht nach auch als verhältnismäßig. Der mit der erkennungsdienstlichen Behandlung verbundene Grundrechtseingriff ist in Abwägung mit dem Interesse an einer effektiven Strafverfolgung hinzunehmen.