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Urteil

4 K 2307/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0810.4K2307.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Kläger begehren, die Wahl der Oberbürgermeisterin der Beklagten vom 18. Oktober 2015 für ungültig erklären und das Wahlergebnis aufheben zu lassen. Mit Schreiben vom 30. November 2015, bei der Beklagten am gleichen Tag eingegangen, erhob der Kläger zu 1. Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der Oberbürgermeisterin der Beklagten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die gewählte Kandidatin Frau S. nicht zur Wahl hätte zugelassen werden dürfen, da der Inhalt des Wahlvorschlags nicht zulassungsfähig gewesen sei. Der Wahlvorschlag hätte die Anschrift der Hauptwohnung der Bewerberin und ihren konkreten Beruf enthalten müssen. Unter der angegebenen Anschrift „B. I. , L. “ habe die Kandidatin nie gewohnt. Auch die Unterstützungsunterschriften könnten den Wahlvorschlag wegen dieses Formmangels nicht tragen. Schließlich hätte die Berufsbezeichnung „Beigeordnete der Stadt L. und Rechtsanwältin“ und nicht bloß „Juristin“ lauten müssen. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 „erweiterte“ der Kläger zu 1. seinen Einspruch und rügte „das Betreiben des Bewerberverfahrens der Frau I1. S. und die Herstellung des Vordrucks für die Unterstützungsunterschriften als rechtlich wie sachlich falsch, unzulässig, rechtswidrig und nichtig“. Die Beklagte lud den Kläger zu 1. mit Schreiben vom 4. Januar 2016 zu der Sitzung des Wahlprüfungsausschusses am 14. Januar 2016 ein. Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 legte der Kläger zu 1. dar, dass die Fristberechnung nach §§ 188 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - zu erfolgen habe, da auf die Fristenregelungen des Kommunalwahlgesetzes - KWahlG NRW - in der Bekanntmachung nicht hingewiesen worden sei. Der Wahlprüfungsausschuss beriet über den Einspruch des Klägers zu 1. in seiner Sitzung vom 14. Januar 2016 unter dem Tagesordnungspunkt 3.3. Er beschoss, der Wahleinspruch sei unzulässig, da verfristet, und unbegründet. Ferner beschloss er, dem Rat zu empfehlen, die Wahl der Oberbürgermeisterin am 18. Oktober 2015 mit dem in der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt L. , Ausgabe vom 28. Oktober 2015 unter der laufenden Nummer , festgestellten Wahlergebnis für gültig zu erklären. Der Rat der Beklagten beschloss in der öffentlichen Ratssitzung am 2. Februar 2016, den Einspruch des Klägers als unzulässig und unbegründet zurückzuweisen. Die Frist zum Einlegen von Wahleinsprüchen habe am 28. November 2015 geendet. Auch wenn es sich um einen Samstag gehandelt habe, ändere sich das Fristende aufgrund des § 49 Abs. 2 KWahlG NRW nicht. Der Einspruch sei auch unbegründet, da die Formblätter ordnungsgemäß gewesen seien. Dort sei zulässigerweise aufgrund eines Sperrvermerks gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes die Erreichbarkeitsanschrift der Bewerberin genannt gewesen. Auch die Berufsbezeichnung sei korrekt gewesen, da Zusätze, die auf den Arbeitgeber hinweisen, wegen möglicherweise wahlwerbender Wirkung unzulässig seien. Ferner wurde die Wahl der Oberbürgermeisterin am 18. Oktober 2015 mit dem in der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt L. , Ausgabe vom 28. Oktober 2015 unter der laufenden Nummer , festgestellten Wahlergebnis für gültig erklärt. Über dieses Ergebnis informierte die Beklagte den Kläger zu 1. mit Schreiben vom 5. Februar 2016. B. 2. März 2016 hat der Kläger zu 1. für sich und die Klägerin zu 2. Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Die Kläger beantragen sinngemäß, den Beschluss des Rates der Beklagten vom 2. Februar 2016 (Gültigerklärung der Wahl der Oberbürgermeisterin vom 18. Oktober 2015 und Zurückweisung des Einspruchs der Klägerin) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, auf den Einspruch der Klägerin vom 18. November 2016 die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig zu erklären, sie aufzuheben und die Neuwahl anzuordnen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage für unzulässig, da eine ladungsfähige Anschrift der Kläger fehle. Es sei gerichtsbekannt, dass unter der Adresse D. seit Jahren nur ein Briefkasten unterhalten werde, es sich demnach um nicht mehr als eine Postfachadresse handle. In der Sache hält sie den Einspruch des Klägers zu 1. für unzulässig und unbegründet und verweist auf die Begründung im Wahlprüfungsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 1. Die Kammer kann trotz der Befangenheitsgesuche der Kläger unter Mitwirkung der Präsidentin des Verwaltungsgerichts I2. -N. , der Richterin am Verwaltungsgericht O. und des Richters G. über die Klage entscheiden. Gemäß § 54 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i. V. m. §§ 42, 44 der Zivilprozessordnung - ZPO - kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Darüber entscheidet gemäß § 45 ZPO das Gericht ohne die Mitwirkung des abgelehnten Richters. Über ein offensichtlich rechtsmissbräuchliches Befangenheitsgesuch können jedoch auch die abgelehnten Richter selbst entscheiden. Maßgebend ist insoweit, ob die Partei Befangenheitsgründe vorträgt und glaubhaft macht, die sich individuell auf den an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter beziehen. Von Rechtsmissbrauch ist auszugehen, wenn ein zur Annahme der Besorgnis der Befangenheit geeigneter Grund weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht wird, vielmehr das Vorbringen des Klägers von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.11.2012 - 2 KSt 1.11 -, juris Rn. 2, und Beschluss vom 30.12.1993 - 1 B 154.93 -, juris Rn. 1; OVG NRW, Beschluss vom 07.04.2015 - 4 A 703/15 -, n.v. Die Ablehnungsgesuche der Kläger vom 8. und 9. August 2016 sind rechtsmissbräuchlich und deshalb als unzulässig zurückzuweisen. Die Kläger hatten den abgelehnten Richterinnen Präsidentin des Verwaltungsgerichts I2. -N. und Richterin am Verwaltungsgericht O. bereits mit dem ersten Befangenheitsgesuch vom 18. April 2016 Willkür und Rechtsmissbrauch vorgeworfen. Dieses Gesuch wurde mit Beschluss vom 30. Juni 2016 zurückgewiesen. Die neuerlichen Vorwürfe, die sich allein auf den Umgang mit der Adresse „D. ., L. “ beziehen und auch gegen Richter G. erhoben werden, zeigen keine Aspekte auf, die nicht schon in diesem Beschluss behandelt wurden. Darüber hinaus haben die Kläger weiterhin keine objektiven Gründe dargelegt oder glaubhaft gemacht, die wenigstens im Ansatz geeignet wären, die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen. 2. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Kläger verhandelt und entschieden werden, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden sind, § 102 Abs. 2 VwGO. Den Terminsaufhebungsantrag der Kläger, der per Telefax am Sitzungstag eingegangen war, hatte die Vorsitzende noch vor Eintritt in die mündliche Verhandlung im vorliegenden Verfahren mangels eines erheblichen Grundes für die Aufhebung abgelehnt. Zur Begründung hatte sie vermerkt, dass die Kammer nach Beratung das erneute Ablehnungsgesuch der Kläger als rechtsmissbräuchlich bewertet und sich deshalb nicht an der Durchführung der mündlichen Verhandlung gehindert gesehen habe. 3. Ungeachtet der Frage, ob die Klage bereits deshalb insgesamt unzulässig ist, weil es an einer ladungsfähigen Anschrift der Kläger fehlt, vgl. die vor dem VG L. geführten Verfahren 20 K 8341/03, 23 K 5408/08, 27 K 1554/04, 24 K 1769/13, 10 K 5401/13, 4 K 4552/15 und 4 K 5961/14, bleiben die Kläger gleichwohl ohne Erfolg. Die Klage der Klägerin zu 2. ist jedenfalls aus einem anderen Grund unzulässig. Sie ist nicht klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Weder hat die Klägerin zu 2. gegen die Wahl der Oberbürgermeisterin Einspruch eingelegt, noch ist (folgerichtig) ihr gegenüber eine ablehnende Einspruchsentscheidung ergangen. Die Klage des Klägers zu 1. ist jedenfalls unbegründet. Der Beschluss des Rates vom 2. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger zu 1. nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger zu 1. hat keinen Anspruch darauf, dass die Wahl der Oberbürgermeisterin für ungültig erklärt, aufgehoben und eine Neuwahl angeordnet wird. Ein solcher Anspruch scheitert bereits an § 39 Satz 1 KWahlG NRW. Danach können unter anderem Wahlberechtigte des Wahlgebiets binnen einen Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Buchstaben a bis c KWahlG NRW für erforderlich halten. Der Einspruch des Klägers zu 1. ist unzulässig, da er erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist eingelegt wurde. Die Einspruchsfrist begann mit dem Tag der Bekanntmachung am 28. Oktober 2015 und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB am 28. November 2015. Auch wenn es sich bei dem 28. November 2015 um einen Sonnabend handelte, verlängerte sich die Einspruchsfrist nicht nach § 193 BGB bis zum nächsten Werktag, dem 30. November 2015. Der Anwendung des § 193 BGB steht § 49 Abs. 2 KWahlG NRW entgegen. Danach verlängern oder ändern sich die in dem KWahlG NRW vorgesehenen Fristen nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist auf einen Sonnabend fällt. Entgegen der Ansicht des Klägers zu 1. war die Beklagte nicht gehalten, das konkrete Ende der Einspruchsfrist in der Bekanntmachung zu benennen. Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 der Wahlordnung - WahlO NRW - ist in der Bekanntmachung lediglich auf den Fristbeginn am Tag der Bekanntmachung hinzuweisen. Dies ist geschehen. Eine weitergehende Informationspflicht ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der Klage bleibt der Erfolg aber auch dann versagt, wenn man von einem fristgerechten Einspruch ausginge. Der Einspruch des Klägers zu 1. ist unbegründet, da keine Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe b KWahlG NRW, hier bei der Zulassung der Wahlvorschläge, vorliegen. Der Wahlvorschlag für die nunmehrige Oberbürgermeisterin war nicht aus dem Grund zurückzuweisen, dass in den Formularen nicht ihre tatsächliche Wohnanschrift, sondern eine Erreichbarkeitsanschrift genannt war. Diese Vorgehensweise steht mit §§ 75b Abs. 7 Satz 2, 30 Satz 2 KWahlO NRW im Einklang. Danach ist anstelle der Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden, wenn der Bewerber gegenüber dem Wahlleiter nachweist, dass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk eingetragen ist. Davon ist vorliegend auszugehen; der Kläger zu 1. ist der Feststellung der Beklagten nicht entgegen getreten. Gleiches gilt für die entsprechenden Eintragungen auf den Stimmzetteln. Gemäß §§ 75c Satz 3, 32 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KWahlO NRW genügt auch hier die Angabe der Erreichbarkeitsanschrift. Des Weiteren stellt es keine Unregelmäßigkeit dar, dass auf den Formblättern der Unterstützungsunterschriften für die aktuelle Oberbürgermeisterin (nur) die Erreichbarkeitsanschrift enthalten war. Zwar enthält die KWahlO NRW für die Unterstützungsunterschriften keine ausdrückliche Regelung wie für die Wahlvorschläge und Stimmzettel. Folgerichtig kann die Informationspflicht aber nicht über die notwendigen Angaben in den Wahlvorschlägen und Stimmzetteln hinausgehen. Verlangte man eine konkrete Mitteilung des Wohnsitzes, würde das Schutz- und Geheimhaltungsinteresse obsolet, das in dem Sperrvermerk und den geänderten Angaben in Wahlvorschlägen und Stimmzetteln berechtigterweise zum Ausdruck kommt. Dementsprechend sieht der Vordruck Anlage 14c zur KWahlO NRW nur die Angabe des Namens und des Wohnortes, nicht jedoch der Anschrift vor. Schließlich war es nicht fehlerhaft, dass die aktuelle Oberbürgermeisterin als Beruf „Juristin“ angegeben hat. Dies entspricht ihrer erlernten und abgeschlossenen Ausbildung und Betätigung. Ein Hinweis auf ihre Tätigkeit als Beigeordnete und Dezernentin der Beklagten hätte demgegenüber eine wahlwerbende Wirkung entfalten können, die aufgrund des Neutralitätsgebots zu unterlassen ist. Vgl. Kallerhoff u.a., Handbuch zum Kommunalwahlrecht NRW, S. 61 f. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.