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Urteil

20 K 138/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0822.20K138.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines vor Klageerhebung erledigten Betretungsverbotes. 3 Mit Schreiben vom 24.03.2014 wurde dem Kläger der Erlass eines Betretungsverbots für Bahnhöfe und Haltepunkte in Köln und Berlin sowie auf den zwischen diesen Orten verkehrenden Zügen anlässlich der Spielbegegnung Union Berlin gegen 1. FC Köln am 11.04.2014 in Berlin auf der Grundlage von § 38 BPolG angekündigt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 4 Der Kläger hat dazu mit Schreiben vom 01.04.2014 ausgeführt, es sei zutreffend, dass er sich am 05.10.2013 auf der Bahnrückreise von der Spielbegegnung zwischen dem Karlsruher SC und dem 1. FC Köln in dem Bahnabteil des Zuges aufgehalten habe, in dem es zu Tumulten zwischen FC-Anhängern und der Polizei gekommen sei. Das Abteil sei durch die Polizeibeamten über viereinhalb Stunden gesperrt worden. Den Personen im Abteil sei von den Beamten der Toilettengang versagt worden. Sie seien aufgefordert worden, ihre Notdurft auf dem Boden des Abteils zu verrichten. Eine Frau habe vor lauter Panik einen Heulkrampf bekommen. So sei es dazu gekommen, dass ein Teil der Anhänger habe aus dem Abteil ausbrechen wollen, um der Frau den Toilettengang zu ermöglichen. Die Beamten hätten darauf mit Teleskopstockschlägen reagiert und auch ihn attackiert. Ermittlungsverfahren seien gegen sämtliche Insassen des Abteils eröffnet worden. 5 Mit Bescheid vom 07.04.2014 – dem Kläger zugestellt am 10.04.2014 - verfügte die Beklagte gegen den Kläger ein Betretungsverbot für die Zeit vom 11.04.2014, 6:00 Uhr, bis zum 12.04.2014, 5:00 Uhr, anlässlich der Spielbegegnung zwischen Union Berlin und dem 1. FC Köln am 11.04.2014 um 18:30 Uhr in Berlin (Stadion An der alten Försterei). Das Verbot erfasste die Bahnhöfe Köln (Hbf.), Unna (Westfalen), Berlin Südkreuz, Spindlersfeld, Köpenick und Ostkreuz, alle dort an und abfahrenden Züge der DB AG bzw. privater Eisenbahnunternehmen sowie die Nutzung der Zugverbindungen auf der Strecke Köln Hbf. – Unna (Westf.) – Berlin Südkreuz und zurück, einschließlich des Zugstiegs von Unterwegsbahnhöfen. Die Beklagte drohte dem Kläger für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen das Verbot ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 Euro an und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte die Beklagte u.a. aus, es bestehe ein feindschaftliches Verhältnis zwischen den Problemfangruppen der Vereine. Der Kläger selbst habe in der Vergangenheit zu anlassbezogenen Störungen der öffentlichen Sicherheit beigetragen und sei strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: 6 „Datum: 06.11.2010 7 Spielbegegnung: 1. FC Nürnberg – 1. FC Köln 8 Anlässlich der o.a. Fußballbegegnung beteiligte sich der Kläger an einer Schlägerei mit gegnerischen Fans mit weiteren 4 Anhängern des FC Köln. Der Kläger wurde vorläufig festgenommen. Durch die Bundespolizeiinspektion Nürnberg wurde ein Strafverfahren eingeleitet. Die Ermittlungen wurden von der StA Nürnberg übernommen (000 Js 00000/00jug).“ 9 „Datum: 06.11.2014 10 Spielbegegnung: Kalsruher SC – 1. FC Köln 11 Während der Rückreisephase beteiligte sich der Kläger an massiven Angriffen auf eingesetzte Zugbegleitkräfte der Bundespolizei. Er trat gezielt mit Wucht gegen den Oberkörper eines eingesetzten Polizeibeamten. Im Anschluss veränderte der Kläger mehrfach sein Erscheinungsbild, indem er die Oberbekleidung wechselte. Die Tat wurde videofotografiert und ein Strafverfahren eingeleitet.“ 12 Der Kläger sei zudem in der Datei Gewalttäter Sport erfasst. Er sei Mitglied der Boyz Köln und Teil des Kerns von 50 gewaltbereiten Mitgliedern dieser Gruppierung. Es sei eine erhöhte Gewaltbereitschaft des Klägers zu verzeichnen. Der Kläger sei in der Vergangenheit mit potentiellen Störern gesichtet worden. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger beabsichtige zu der Spielbegegnung anzureisen. Vor diesem Hintergrund sei die Prognose zu treffen, dass der Kläger auch zukünftig durch sein gewaltbereites Verhalten Straftaten und damit verbundene Rechtsgutverletzungen begehen werde. Eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit sei gegeben. Insbesondere könne durch das Ausüben von Gewalt der Tatbestand der Körperverletzung sowie der Sachbeschädigung erfüllt sein. Die Stellungnahme des Klägers im Rahmen der Anhörung, wonach das Geschehen am 05.10.2013 nicht so verlaufen sei, dass er als Störer betrachtet werden könne, führe zu keiner anderen Beurteilung. Nach erneuter Auswertung der insbesondere zu den Vorkommnissen vom 05.10.2013 vorliegenden Unterlagen bzw. Videoaufzeichnungen werde an dem Verbot festgehalten. Auch die Einsatzkräfte hätten das Vorbringen des Klägers so nicht bestätigt. Würde das Verbot nicht erlassen, so bestünde die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger eine Gefahr verursachen oder Straftaten im Zusammenhang mit Fußballspielen auf dem Gebiet der Bahnanlagen sowie in Zügen begehen würde. Die Verfügung sei daher unerlässlich und somit erforderlich. Vor dem Hintergrund der seitens des Kläger zu erwartenden schädigenden Handlungen sei ein Missverhältnis zwischen dem Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit und der Zielsetzung der Maßnahme nicht zu erkennen. Die Verfügung erfasse den kurzen Zeitraum von der Anreise bis zur vollendeten Abreise. Örtlich sei der Eingriff auf das Gebiet der Bahnanlage und auf die darauf verkehrenden Züge beschränkt. Sollte sich der Kläger künftig nicht mehr an gewalttätigen Auseinandersetzungen im Fußballfanreiseverkehr beteiligen, werde der Anreise zu Fußballspielen auf dem Schienenweg nichts mehr entgegenstehen. 13 Den hiergegen am 11.04.2014 (per Fax um 16:24 Uhr) erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2014 – unter Hinweis auf die eingetretene Erledigung der Verfügung – als unzulässig zurück. 14 Der Kläger hat am 09.01.2015 Klage erhoben. 15 Zur Klagebegründung wiederholt der Kläger seine im Rahmen der Anhörung getätigten Ausführungen. Darüber hinaus macht der Kläger geltend, die erhobene Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Das besondere Feststellungsinteresse ergebe sich aus einer Wiederholungsgefahr. Er sei nach wie vor ein großer Anhänger des 1. FC Köln und wolle diesen auch bei Auswärtsspielen unterstützen. Da er aufgrund des Vorfalls vom 05.10.2013 als Gewalttäter Sport gelte, sei damit zu rechnen, dass er auch in Zukunft bei Risikospielen ein Betretungsverbot u.a. für den Kölner Hauptbahnhof erhalte. Die streitgegenständliche Verfügung sei rechtswidrig, da er kein potentieller Störer sei. Die Verfügung sei zudem unverhältnismäßig gewesen. Als milderes gleich wirksames Mittel hätte die Erteilung eines Stadionverbots bzw. Verhängung einer „Bannmeile“ um das betreffende Stadion ausgereicht. Der Kläger beruft sich zudem nunmehr erstmals darauf, dass er durch die Verfügung gehindert gewesen sei, wie üblich werktags – nach einem Umstieg - vom Hauptbahnhof aus die KVB für den Weg zur Arbeit zu nutzen. 16 Der Kläger beantragt, 17 festzustellen, dass die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 07.04.2014 rechtswidrig gewesen ist und ihn in seinen Rechten verletzte. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Die Beklagte verweist zur Begründung auf den zeitlichen und räumlichen Geltungsbereich des Betretungsverbotes und führt dazu an, dass die Maßnahme habe verhindern sollen, dass der Kläger zusammen mit anderen gewaltbereiten Fußballfans die genannte Zugverbindung habe nutzen können, um aus der Gruppe heraus Straftaten zu begehen. Rechtsgrundlage hierfür sei §§ 3, 38 BPolG. Dem Kläger sei es nicht verwehrt gewesen, per Auto, Flugzeug oder auch per Bahn auf anderen Strecken nach Berlin zu fahren, um dort das Fußballspiel zu besuchen. Weder die Einrichtung einer „Bannmeile“ noch ein Stadionverbot wäre als Maßnahme in Betracht gekommen, da die Bundespolizei für diese nicht zuständig gewesen wäre. Auch sei ein Betretungsverbot hinsichtlich des Stadions nicht Ziel der Maßnahme gewesen. Hinsichtlich des Vorfalls während der Rückreisephase der Spielbegegnung Karlsruher SC–1. FC Köln sei mit dem 06.01.2014 versehentlich nicht das zutreffende Datum in die Ordnungsverfügung aufgenommen worden. Der Vorfall habe sich am 05.10.2013 ereignet. Das Strafverfahren werde bei der Staatsanwaltschaft Mainz unter dem Aktenzeichen 0000 Js 00000/00 geführt. 21 Am 18.08.2014 hat das Amtsgericht Bingen in dem Verfahren 0000 Js 00000/00 gegen den Kläger einen Strafbefehl wegen versuchter Körperverletzung erlassen. Hinsichtlich eines möglichen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte ist die Strafverfolgung gem. § 154a Abs. 1 StPO auf den Gegenstand des Strafbefehls beschränkt worden. Der Kläger hat gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt, über den bislang nicht entschieden worden ist. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten, des Auszugs INPOL Datei Gewalttäter Sport, sowie der beigezogenen Strafakten 601 Js 37736/11jug (StA Nürnberg) und 3568 Js 11687/14 (StA Mainz) Bezug genommen. 23 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 24 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 25 Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO bzw. als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft, nachdem sich das Betretungsverbot vor Ablauf der Widerspruchsfrist erledigt hat. 26 Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung ist gegeben. Die Maßnahme in Gestalt eines Betretungsverbots stellt eine sich kurzfristig erledigende polizeiliche Maßnahme dar, die in das Grundrecht des Klägers auf Freizügigkeit aus Art. 11 GG eingegriffen hat. 27 In Fällen der vorliegenden Art, in denen Feststellungsbegehren polizeiliche Maßnahmen in grundrechtlich geschützten Bereichen zum Gegenstand haben, das Feststellungsinteresse und damit die verwaltungsgerichtliche Überprüfbarkeit des polizeilichen Handelns zu verneinen, würde einen rechtsfreien Raum eröffnen, der mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit aus Art. 20 Abs. 3 GG und dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht zu vereinbaren wäre. 28 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 14.09.2009 - 5 E 548/09 - (Platzverweis); Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 21. Auflage 2015, § 113 Rn 145 m.w.N. 29 Anders zum Platzverweis bzw. Aufenthalts- und Betretungsverbot VG Gelsenkirchen mit Urteil vom 28.04.2016 – 17 K 3954/14 – juris Rn. 39 unter Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 13.05.2003 – 5 E 260/03 -. 30 Es kann im Ergebnis hier dahinstehen, ob sich ein rechtliches Interesse des Klägers außerdem aus einer Wiederholungsgefahr ergibt. Wofür allerdings sprechen dürfte, dass der Kläger unverändert Mitglied der Boyz Köln ist und eine Einsicht bzw. Distanzierung in Bezug auf sein früheres Verhalten nicht erkennbar war. Auch wenn der Kläger auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung angab, sich zwischenzeitlich von dem „inneren Kern“ der Gruppierung distanziert zu haben, vermochte er das Gericht von einer ernsthaften Abkehr nicht zu überzeugen. 31 In der Sache hat die Klage keinen Erfolg. 32 Die Verfügung der Beklagten vom 07.04.2014 war rechtmäßig und hat den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. 33 Die Bundespolizei hat nach § 3 BPolG die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. 34 Die Beklagte hat das streitgegenständliche Betretungsverbot in nicht zu beanstandender Weise auf § 38 BPolG gestützt. Danach kann die Bundespolizei zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. 35 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 38 BPolG lagen im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung und im Verbotszeitraum vor. 36 Die Beklagte ist zutreffend von der Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet der Bahnanlagen ausgegangen. Eine konkrete Gefahr in diesem Sinne ist bei einer Sachlage oder einem Verhalten gegeben, bei der oder dem bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintreten wird. Die Feststellung einer solchen Gefahrensituation setzt notwendig eine im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens zu treffende Prognose voraus. Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit gehören neben der Rechtsordnung auch die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen. 37 Die Beklagte durfte auf der Grundlage der ihr seinerzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnisse davon ausgehen bzw. die Prognose treffen, dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestand, dass der Kläger anlässlich der in Berlin ausgetragenen Fußballbegegnung zwischen Union Berlin und dem 1. FC Köln auf dem Zugweg zwischen Köln und Berlin bzw. auf an dieser Strecke liegenden Bahnhöfen und damit auf dem Gebiet der Bahnanlagen die Sicherheit durch das Ausüben von Gewalt konkret gefährden würde. 38 Die Beklagte hat die streitgegenständliche Verfügung auf Tatsachen gestützt, die die Annahme einer Gefahr tragen. Auf die Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 07.04.2014 und die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften Nürnberg – 601 Js 37736/11jug – und Mainz - 3568 Js 11687/14 – wird Bezug genommen. Der Kläger gehört der Gruppierung „C. Köln“ an und war seinerzeit unwidersprochen Teil des Kerns von ca. 50 gewaltbereiten Mitgliedern. Am 05.10.2013 befand sich der Kläger - auf der Rückreise von der Fußballbegegnung Karlsruher SC gegen 1. FC Köln in Karlsruhe - in einem Zugabteil zusammen mit zahlreichen anderen Anhängern des 1. FC Köln bzw. Mitgliedern der C. Köln. Es kam zu Auseinandersetzungen zwischen diesen Personen und den die Rückreise der Kölner Fans begleitenden Einsatzkräften der Bundespolizei. Dabei beteiligte sich der Kläger erheblich an Angriffen auf die Einsatzkräfte. Er trat dabei gezielt und mit voller Wucht gegen den Oberkörper eines Polizeibeamten. Der Kläger veränderte zuvor und im Anschluss an die Tat durch das Wechseln der Oberbekleidung mehrfach sein Aussehen. Das Tatgeschehen ergibt sich zweifelsfrei aus den zur Strafakte genommenen Videomitschnitten und wird durch entsprechende Zeugenangaben gestützt. Diese Informationen wurden von der Beklagten ausweislich der Verfügung im Rahmen der Auswertung der Erkenntnisse vor Erlass des Bescheides mit herangezogen wurden. 39 Nach Lage der Akten ist nichts ersichtlich, was die vom Kläger erstmals im Verwaltungsverfahren getätigten Angaben zu einer angeblichen Notwehr- bzw. Nothilfesituation stützen könnte. Sie sind daher von der Beklagten beanstandungsfrei als unzutreffend bewertet worden. Die Videomitschnitte betreffen den Zeitraum zwischen 19:08 und 20:00 Uhr und damit die erste Stunde nach dem Halt des Zuges in Bingen-Gaulsheim. Sie zeigen eindeutig den Verlauf des Geschehens, wie er von der Beklagten in der Verfügung dargestellt wurde. Ein Handeln für eine Frau in einer Notlage ist ebenso wenig erkennbar, wie eine Abwehrhandlung gegen Attacken der Polizei. Stattdessen wird deutlich, wie der Kläger vor und nach der Tathandlung seine Oberbekleidung gewechselt hat, um einer Feststellung seiner Identität entgegenzuwirken. Die Angaben der Zeugen bestätigten nach Lage der Akten die getroffene Annahme, dass durch den Kläger gegen einen Beamten der Beklagten zielgerichtet ein Tritt – ohne Notlage – ausgeführt wurde. Der Kläger selbst hat sich im Strafverfahren weder geäußert, noch Belege für seine jetzigen Behauptungen vorgelegt. Über den Einspruch des Klägers gegen den - zeitlich nach Erlass der Verfügung ergangenen - Strafbefehl des AG Bingen vom 18.08.2014 wegen versuchter Körperverletzung über eine Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu je 50,00 Euro (7.500,00 Euro) hat das Amtsgericht bislang nicht entschieden. 40 Weiter hat die Beklagte zutreffend mitberücksichtigt, dass der Kläger (am 08.01.2014) wegen dieses Vorfalls in die Datei Gewalttäter Sport aufgenommen worden ist und dass vor dem Hintergrund der zur Verfügung stehenden Erkenntnislage von einer erhöhten Gewaltbereitschaft des Klägers auszugehen war. 41 Soweit die Beklagte zudem berücksichtigt hat, dass der Kläger am 06.11.2010 nach einer Fußballbegegnung zwischen dem 1. FC Nürnberg und dem 1. FC Köln am Nürnberger Hauptbahnhof in eine Schlägerei mit gegnerischen Fans involviert war, ist dies dem Grunde nach nicht zu beanstanden. 42 Die von der Beklagten getroffene Ermessenentscheidung begegnet insoweit zwar Bedenken, da nur die Einleitung eines Strafverfahrens berücksichtigt wurde. Den Ausgang des Strafverfahrens 601 Js 37736/11jug hat die Beklagte hingegen nicht einbezogen, obwohl das Verfahren bereits am 13.05.2011 und damit vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung durch die Staatsanwaltschaft Nürnberg eingestellt worden ist. Die Einstellung erfolgte gem. § 170 Abs. 2 StPO. Zur Begründung hat die Staatsanwaltschaft ausgeführt, dass sich aufgrund widersprechender Angaben nicht feststellen lasse, wie sich der Vorgang tatsächlich zugetragen habe. Unbeteiligte Zeugen und objektive Beweismittel seien nicht vorhanden, Notwehrhandlungen jeweils nicht auszuschließen, gegenseitige Körperverletzungshandlungen naheliegend und Strafanträge nicht gestellt worden. Die Beklagte hat dazu auch keine Erwägungen getroffen, woraus sich ein Tatverdacht danach noch ergibt bzw. inwieweit der Vorfall danach zur Begründung der Verfügung noch heranzuziehen war. 43 Dieser Ermessenfehler wirkt sich vorliegend jedoch nicht aus, da bei der hier gegebenen Sachlage eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen ist. Denn vor dem Hintergrund des Vorfalls vom 05.10.2013 stellt sich der Erlass eines Betretungsverbots gegen den Kläger als die einzig richtige Entscheidung dar. 44 Der Vorfall vom 05.10.2013, im Zuge dessen der Kläger ein eigenes aktives und zielgerichtetes gewalttätiges Verhalten von nicht unerheblichem Gewicht aus einer Gruppe von C. -Mitgliedern heraus gezeigt hat, bildete zusammen mit seiner (jedenfalls damaligen) Zugehörigkeit zum engen Kern der gewaltbereiten Mitglieder der C. Köln die hier maßgebliche Sach- und Erkenntnislage für die polizeiliche Maßnahme. Dieser Vorfall war zugleich auch Grundlage für die von der Beklagten veranlassten Aufnahme des Klägers in die Datei Gewalttäter Sport. Angesichts dessen war durch die Beklagte ein Betretungsverbot zu erlassen, denn bei pflichtgemäßer Ermessensausübung entsprach nur das Einschreiten dem Gefahrenabwehrzweck. Weiterer bekannt gewordener Sachverhalte hätte es hierfür nicht bedurft. 45 Auch die Bestimmung des räumlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Betretungsverbots ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat laut Verfügung zeitlich den Anreisezeitraum für die Fahrt von Köln nach Berlin und die vollendete Abfahrt nach dem Spiel berücksichtig und räumlich die gesamte Zugstrecke nebst benannter Bahnhöfe, insbesondere der relevanten Start- und Zielbahnhöfe (Hauptbahnhof Köln und Bahnhöfe in Berlin) erfasst. Dies ist nicht zu beanstanden. Gründe die im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung gegen den räumlichen Geltungsbereich des Verbots sprachen, waren weder offenkundig, noch hat der Kläger solche im Rahmen der Anhörung vorgetragen. Vom Kläger erstmals im vorliegenden Verfahren mit Klageschrift vom 19.01.2015 geltend gemachte Gründe waren vor dem Hintergrund der am 12.04.2014 eingetretenen Erledigung des streitgegenständlichen Betretungsverbots nicht mehr entscheidungserheblich. 46 Rechtliche Bedenken bestehen darüber hinaus auch nicht im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Soweit der Kläger anführt, dass ein Stadionverbot oder auch eine „Bannmeile“ gleich wirksame, aber mildere Mittel gewesen wären, verkennt er sowohl, dass derartige Maßnahmen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten nach § 3 BPolG fallen, als auch, dass diese Maßnahmen schon nicht geeignet gewesen wären, das von der Beklagten unmissverständlich verfolgte Ziel der Gefahrenabwehr hinsichtlich des Bereichs der Bahnanlagen zu erreichen. Darüber hinaus erschließt sich nicht, warum es sich dabei um mildere Mittel gehandelt hätte. Stand es doch dem Kläger frei auf anderen Strecken bzw. mit anderen Verkehrsmitteln den Weg nach Berlin zurückzulegen und das Spiel zu besuchen. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung war – worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat – auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger die Bahnanreise zum Ort des Spiels gar nicht geplant hat und die Maßnahme aus diesem Grunde nicht erforderlich war. Zwar darauf deutet sein Vorbringen im Klageverfahren darauf hin, dass er eine Anreise zu dem Spiel in Berlin nicht beabsichtigte, im Rahmen der Anhörung hat er aber auch dazu nichts vorgetragen. Vor diesem Hintergrund bestehen auch hinsichtlich der Angemessenheit der Maßnahme keine Bedenken. 47 Die Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Angesichts der Kostentragung durch den Kläger bestand kein Raum, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. 49 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.