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Urteil

17 K 3954/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:0428.17K3954.14.00
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Leitsätze

1. Unzulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen ein erledigtes Aufenthalts- und Betretungsverbot bei Erklärung der Behörde, aufgrund der bisherigen Erkenntisse ein solches Verbot nicht erneut zu erlassen (fehlende Wiederholungsgefahr).

2. Ein Rehabilitationsinteresse erfordert eine Außenwirkung des angefochtenen und erledigten Bescheids, die bei ausschließlicher Bekanntgabe dem Adressaten gegenüber fehlt.

3. Die Gefahrenprognose im Rahmen von § 34 Abs. 2 PolG NRW darf an die Zugehörigkeit zu einer Gruppe gewaltbereiter Anhänger eines Fußballvereins anknüpfen. Auf den (strafrechtlichen) Nachweis individueller Schuld oder der Begehung gewalttätiger Handlungen kommt es im Rahmen der präventiv ausgerichteten Gefahrenprognose nicht an

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unzulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen ein erledigtes Aufenthalts- und Betretungsverbot bei Erklärung der Behörde, aufgrund der bisherigen Erkenntisse ein solches Verbot nicht erneut zu erlassen (fehlende Wiederholungsgefahr). 2. Ein Rehabilitationsinteresse erfordert eine Außenwirkung des angefochtenen und erledigten Bescheids, die bei ausschließlicher Bekanntgabe dem Adressaten gegenüber fehlt. 3. Die Gefahrenprognose im Rahmen von § 34 Abs. 2 PolG NRW darf an die Zugehörigkeit zu einer Gruppe gewaltbereiter Anhänger eines Fußballvereins anknüpfen. Auf den (strafrechtlichen) Nachweis individueller Schuld oder der Begehung gewalttätiger Handlungen kommt es im Rahmen der präventiv ausgerichteten Gefahrenprognose nicht an Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines vor Klageerhebung erledigten Aufenthalts- und Betretungsverbots. Mit Bescheid vom 18. März 2014 verfügte der Beklagte gegen den zum damaligen Zeitpunkt in M. wohnhaften Kläger nach vorheriger Anhörung ein zeitlich befristetes Aufenthalts- und Betretungsverbot für den 25. März 2014 von 15:00 Uhr bis 24:00 Uhr anlässlich des Fußballspiels des C. gegen den G. T. am gleichen Tag. Das Verbot erfasste im Einzelnen beschriebene Bereiche der E. Innenstadt sowie der X. . Der Beklagte drohte dem Kläger für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen das Verbot ein Zwangsgeld i.H.v. 500 Euro an. Zur Begründung führte er aus, das Fußballspiel sei ein Risikospiel, bei dem feindliche Fangruppen aufeinander träfen. Die gewaltbereiten Anhänger beider Vereine verbinde eine Historie von Eskalationen bei Spielen ihrer Vereine und weiteren Spielen. So sei am 18. Januar 2014 bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen E1. , T1. und L. Anhängern vor dem Testspiel des 1. G. L1. gegen den G. T. ein Angehöriger der T1. Problemfanszene lebensgefährlich verletzt worden. Für das Spiel am 25. März 2014 lasse die polizeiliche Prognose massive Gewaltanwendung mit vergleichsweiser hoher Intensität bei einem Aufeinandertreffen von rivalisierenden Problemfangruppierungen erwarten. Ziel der Maßnahme sei es, solche Personen, die in letzter Zeit sicherheitsrechtlich auffällig geworden und als gewaltbereite Anhänger bekannt seien, von einem Besuch der Spielbegegnung in E2. abzuhalten. Der Zeitraum der Verbotsverfügung umfasse den Zeitraum, in dem sich die Fans – auch an- und abreisebedingt – erfahrungsgemäß im Stadionumfeld und im Innenstadtbereich aufhielten. Der Kläger sei der gewaltbereiten Szene zuzurechnen, so dass der Beklagte mit einer bewussten und geplanten Straftatbegehung beziehungsweise -beteiligung durch ihn rechnen müsse. Diese Prognose werde durch folgende polizeiliche Erkenntnisse getragen: Am Tag der Hinspielbegegnung in H. , dem 26. Oktober 2013, sei der Kläger am sogenannten „Gleisbettsturm“ im S-Bahnhof F. -West beteiligt gewesen. Im Zuge der Anreise zu dieser Fußballspielbegegnung hätten circa 350 Ultras der Anhänger des C. sich der polizeilichen Begleitung auf dem Anreiseweg zu entziehen versucht und im S-Bahnbahnhof F. -West das Gleisbett betreten, um auf den gegenüberliegenden Bahnsteig zu gelangen. Der Zugverkehr auf dem Gleis habe deshalb gesperrt werden müssen. Der Kläger habe sich in dieser Gruppe Ultras befunden. Als Folge sei gegen ihn ein örtliches Stadionverbot für das Stadion des G. T. bis zum 30. Juni 2019 verhängt worden. Am gleichen Tag sei der Kläger ausweislich einer Videoaufzeichnung vermummt in einem Block des Stadions des G. T. festgestellt worden, der von einer Gruppe Ultras des C. „gestürmt“ worden sei und aus dem heraus erhebliche Störungen – Gebrauch von Pyrotechnik, Vermummung, Sachbeschädigungen – erfolgt seien. Gegen den Kläger sei daher ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz (VersG) eingeleitet und ein bundesweites Stadionverbot bis zum 17. Januar 2017 verhängt worden. Der Kläger sei der gewaltbereiten Fanszene zuzurechnen. Die mit Bescheid vom 18. März 2014 verfügte polizeiliche Maßnahme solle ihn vom Verbotsbereich fernhalten. Dies sei erforderlich, weil kurzfristige Platzverweise nicht geeignet seien, der Gefahr zu begegnen. Die Maßnahme sei angemessen und insbesondere geeignet, auch die Vor- und Nachspielphase störungsfrei zu halten. Die Zwangsgeldandrohung i.H.v. 500 Euro sei erforderlich, um der Verfügung die erforderliche Durchsetzungskraft zu verleihen. Der Kläger hat am 03. September 2014 Klage gegen den Bescheid vom 18. März 2014 erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, ihm stehe ein besonderes Feststellungsinteresse zur Seite. Eine Wiederholungsgefahr liege vor, weil die Spielpaarung sich wiederhole. Ein Rehabilitationsinteresse sei durch die diskriminierende Wirkung des Bescheids gegeben, in dem er als sogenannter „Problemfan“ dargestellt werde. Der Bescheid sei rechtswidrig, das Strafverfahren (StA F. , Az. 28 Js 140/14) gegen den Kläger wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das VersG sei gemäß § 153 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt worden. Eine Beteiligung des Klägers an den gewalttätigen Auseinandersetzungen sei aus dem Vermerk der Bundespolizei nicht annähernd ersichtlich. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Bescheid vom 18. März 2014 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage mit der Erwiderung entgegen, sie sei bereits unzulässig, weil ein besonderes Feststellungsinteresse fehle. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben, weil die Maßnahme einzelfallbezogen erfolgt sei. Für die Annahme eines besonderen Feststellungsinteresses reiche nicht aus, dass eine Wiederholung der Maßnahme nicht ausgeschlossen werden könne. Die Gefahrenprognose zur Begründung eines Aufenthalts- und Betretungsverbots werde in jedem Einzelfall für jedes Spiel und jeden Adressaten erstellt. Die dem Bescheid vom 18. März 2014 zu Grunde liegende spielbezogene Gefahrenprognose habe sich nur auf das Spiel des C. gegen den G. T. am 25. März 2014 bezogen. Die adressatenbezogene Gefahrenprognose für diese Spielbegegnung habe nur Störer erfasst, die seit der davor letzten Begegnung der beiden Mannschaften in E2. am 20. Dezember 2012 im Rahmen von Begegnungen polizeilich auffällig geworden seien. Die nach dem Spiel am 25. März 2014 nächste Begegnung beider Mannschaften am 27. September 2014 sei weitgehend störungsfrei verlaufen, weshalb eine Bewertung für die – zum Zeitpunkt der Klageerwiderung vom 01. Oktober 2014 nächste – Begegnung der beiden Mannschaften am 28. Februar 2015 offen sei. Sollte diese Begegnung auch weitgehend störungsfrei verlaufen, bestünde keine unmittelbare Wiederholungsgefahr. Der adressatenbezogenen Gefahrenprognose werde ein ca. ein Jahr zurückreichender Betrachtungszeitraum zu Grunde gelegt. Der Kläger sei zuletzt im Zusammenhang mit Fußballspielen nicht mehr polizeilich auffällig geworden. Für die 17 Spielbegegnungen des C. seit dem 28. März 2014 sei gegen den Kläger auch kein Aufenthalts- und Betretungsverbot erlassen worden. Ein Rehabilitationsinteresse bestehe nicht. Es reiche nicht aus, dass der Kläger die tatsächlichen Feststellungen in der Begründung des Bescheids als diskriminierend empfinde. Der Bescheid enthalte keine pauschalen, diskriminierenden Aussagen, die allein ein Rehabilitationsinteresse begründen könnten. Der Bescheid sei nicht öffentlich geworden, der Tenor für sich genommen nicht ehrenrührig und objektiv ehrverletzende Formulierungen seien nicht verwendet worden. Etwaige fortbestehende Nachwirkungen des behördlichen Handelns seien nicht dargelegt. Die Einschränkung habe nur für wenige Stunden bestanden. Im Hinblick darauf, dass das Verbot auf die Vermummung des Klägers im Stadion des G. T. am 26. Oktober 2013 und den deshalb ihm vorgeworfenen Verstoß gegen das VersG gestützt worden sei, fehle ein besonderes Feststellungsinteresse bereits deshalb, weil das dem Kläger vorgeworfene Verhalten bereits Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gewesen sei , in dem der Kläger seine Rechte habe geltend machen können. Eine weitergehende Rehabilitation als durch die Beendigung des Strafverfahrens zu seinen Gunsten könne der Kläger auch vor dem Verwaltungsgericht nicht erreichen. Das Verbot habe zudem auch keinen schwerwiegenden Eingriff in Rechte des Klägers bedeutet, weil er einen Teilbereich der Verbotszone wegen seines Stadionverbotes ohnehin nicht hätte betreten dürfen. Im Übrigen sei Verwirkung eingetreten. Um Eilrechtsschutz gegen das Aufenthalts- und Betretungsverbot habe der Kläger nicht nachgesucht. Er habe erst nach Ablauf der Sommerpause und Beginn einer neuen Saison – nach 17 weiteren Spielen des C. – Klage erhoben. Er sei fünf Monate untätig geblieben, ohne einen Grund darzulegen. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, wie sich im Wesentlichen aus der Bescheidbegründung ergebe. Der Kläger sei der gewaltbereiten Fanszene zuzurechnen. Er sei den szenekundigen Beamten des Beklagten seit November 2011 als Angehöriger der gewaltbereiten E1. Ultraszene bekannt. Am 27. November 2011 sei er am Tag einer Spielbegegnung des C. gegen den G. T. in einer E1. Gaststätte, die der Ultraszene vor und nach Spielbegegnungen als Sammel- und Treffpunkt diene, anlässlich einer polizeilichen Maßnahme festgestellt worden. Am 19. März 2014 sei er durch szenekundige Beamte des Beklagten vor der Begegnung des C. gegen T2. . Q. mit dem PKW Nissan Micra, amtliches Kennzeichen V. -R. 337, vor den Räumlichkeiten der E1. Ultragruppierung „K. “ (Oestermärsche 13) festgestellt worden. Das Polizeipräsidium H. habe den Kläger am 29. Januar 2014 in die Datei „Gewalttäter Sport“ eingetragen. Dies sei ein eindeutiger Hinweis auf das Vorliegen von Tatsachen, die im Sinne von § 34 Abs. 2 PolG NRW die Annahme der Begehung von Straftaten rechtfertigten. Am 21. März 2015 sei der Kläger im Rahmen der Fußballspielbegegnung I. gegen den C. in einer Gruppe von 20 Personen der E1. Ultraszene, die in der Innenstadt von I1. fünf Personen des politisch linken Spektrums „angegangen und gejagt“ hätten, polizeilich festgestellt worden. Das Aufenthalts- und Betretungsverbot sei verhältnismäßig gewesen. Es sei auf „gefährdete Orte“ beschränkt gewesen und der Kläger habe den Bereich wegen Behörden-, Anwalts- oder Arztterminen durchschreiten dürfen. Auf gerichtliche Nachfrage hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 2. Februar 2016 erklärt, „dass ich nicht beabsichtige, gegen den Kläger ein weiteres Aufenthalts- und Betretungsverbot für eine Spielbegegnung der Fußballbundesliga in E2. auszusprechen. Diese Mitteilung ergeht unter dem Vorbehalt, dass der Kläger künftig keine Straftaten im Zusammenhang mit Fußballspielen begeht.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist bereits unzulässig (1.) und darüber hinaus auch unbegründet (2.). 1. Die nach Erledigung des Aufenthalts- und Betretungsverbots mit Ablauf des 25. März 2014 (§ 43 Abs. 2 Var. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -) erhobene, analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage ist nur zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Bescheids vom 18. März 2014 hat. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern. Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 20/12 -, juris, Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 - 3 C 6/12 -, juris, Rn. 11. Dem Kläger fehlt im maßgeblichen Zeitpunkt das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Es besteht keine Wiederholungsgefahr (a.), ihm steht kein Rehabilitationsinteresse (b.) und auch nicht aus anderen Gründen ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse (c.) zur Seite. a. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr erfordert die konkrete Gefahr, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird und dass die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sind. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 20/12 -, juris, Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 - 3 C 6/12 -, juris, Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 - 4 C 12/04 -, juris, Rn. 8 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 1 A 749/06 -, juris, Rn. 7 f. m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 2015 - 1 S 554/13 -, juris, Rn. 67. Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsakts, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 - 4 C 12/04 -, juris, Rn. 8. So liegt der Fall hier. Die konkrete Gefahr des Erlasses eines gleichartigen Verwaltungsakts besteht schon deshalb nicht, weil wegen der schriftsätzlichen Erklärung des Beklagten vom 2. Februar 2016 feststeht, dass der Beklagte zukünftig ein erneutes Aufenthalts- und Betretungsverbots gegen den Kläger nicht allein auf die derzeit bekannten Erkenntnisse über den Kläger stützen wird. Auch unabhängig davon ist völlig ungewiss, ob die tatsächlichen Verhältnisse, die für den angegriffenen Bescheid vom 18. März 2014 maßgebend waren, auch in einem (ungewissen) zukünftigen Zeitpunkt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben sein werden. Für eine Wiederholungsgefahr reicht die vage oder abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung nicht aus. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 2015- 1 S 554/13 -, juris, Rn. 67. Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass er für den Erlass eines Aufenthalts- und Betretungsverbots nach § 34 Abs. 2 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) im Zusammenhang mit Fußballspielbegegnungen in jedem Einzelfall eine spielbezogene und eine personenbezogene Gefahrenprognose erstellt. Im Übrigen besteht bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers keine konkrete Gefahr des Erlasses eines gleichartigen Verwaltungsakts. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in seinem Schriftsatz vom 26. Februar 2016 selbst ausgeführt, es bestünde „die zumindest abstrakte Gefahr, dass weitere Verfügungen wie die angegriffene durch die Beklagte ergehen könnten.“ (vgl. Gerichtsakte, Bl. 159). Dass der Kläger mittlerweile in E2. und zwar nach seinem Vortrag in dem vom Bescheid vom 18. März 2014 erfassten Innenstadtbereich wohnt und ein in räumlicher Hinsicht gleichartiges Aufenthalts- und Betretungsverbot daher schon wegen der gesetzlichen Vorgaben des § 34 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz PolG NRW nicht gegen ihn ergehen könnte, bedarf daher keiner weiteren Würdigung. b. Ein Rehabilitationsinteresse besteht nach ständiger Rechtsprechung nur dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. Dafür reicht es nicht aus, dass der Betroffene die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden kann. BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 - 3 C 6/12 -, juris, Rn. 15, m.w.N. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitation besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen im der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 20/12 -, juris, Rn. 16 m.w.N. Ein Vorwurf hat dann keine Außenwirkung erlangt, wenn er in einem Bescheid enthalten ist, der nur an den Kläger gerichtet ist. BVerwG, aaO., juris, Rn. 17. So liegt der Fall hier. Die in dem Bescheid vom 18. März 2014 enthaltenen Vorwürfe haben keine Außenwirkung erlangt, sie waren nur an den Kläger gerichtet und der Beklagte hat den Bescheid nur dem Kläger gegenüber durch Zustellung bekanntgegeben. Zudem ist in hohem Maße zweifelhaft, ob der Bescheid vom 18. März 2014 geeignet sein kann, den Kläger in einer Weise zu stigmatisieren, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Wegen des Vorfalls am 26. Oktober 2013 im Stadion des G. T. wurde strafrechtlich gegen den Kläger ermittelt und gegen ihn das örtliche bzw. bundesweite Stadionverbot bis zum 30. Juni 2019 bzw. 17. Januar 2017 verhängt. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 153 StPO wegen geringer Schuld des Klägers und nicht gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Bereits durch das Ermittlungsverfahren wurde der Kläger mit dem Tatvorwurf konfrontiert. Auch die gegen ihn seitens der Fußballvereine verhängten Stadionverbote waren und sind geeignet, sein Ansehen in seinem sozialen Umfeld herabzusetzen. c. Dem Kläger steht auch nicht aus sonstigen Gründen ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zur Seite. Ein solches lässt sich hier nicht mit dem Vorliegen eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs begründen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 20/12 -juris, Rn. 20, zur Berufsfreiheit. Einfache, sich tatsächlich nicht mehr auswirkende Grundrechtsbeeinträchtigungen lösen die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht aus. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz fordert eine Rechtmäßigkeitskontrolle des Eingriffs nur in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1998- 1 BvR 831/89 -, juris, Rn. 25. Bei dem zeitlich auf nur wenige Stunden befristeten und räumlich auf zwei Stadtbereiche beschränkten Aufenthalts- und Betretungsverbot vom 18. März 2014 handelt es sich um eine – auch gesetzessystematisch einem Platzverweis gemäß § 34 Abs. 1 PolG NRW ähnliche – vergleichsweise geringfügige Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten des Klägers. Hinzu kommt, dass der Kläger weder im Anhörungsverfahren gegenüber dem Beklagten noch im Klageverfahren auch nur einmal seine Absicht bekundet hat, dass er den vom Verbot erfassten Bereich im fraglichen Zeitraum habe betreten wollen. Bei diesen Gegebenheiten erfordert es die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht, das Fortsetzungsfeststellungsinteresse anzuerkennen. Vgl. allg. zum Platzverweis OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2003 - 5 E 260/03 -. Im Übrigen darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger Teile des vom Verbot erfassten Bereichs wegen des gegen ihn bestehenden bundesweiten Stadionverbotes ohnehin nicht hätte betreten dürfen und immer noch nicht darf. 2. Die Klage ist auch unbegründet, weil der Bescheid vom 18. März 2014 rechtmäßig gewesen und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Rechtsgrundlage für das Aufenthalts- und Betretungsverbot ist § 34 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW. Nach dieser Vorschrift kann einer Person für eine bestimmte Zeit verboten werden, einen bestimmten örtlichen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person in dem Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung oder nimmt dort berechtigte Interessen wahr. Vorliegend kommt es nicht darauf an, ob der zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebliche Zeitpunkt bei Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts vor Klageerhebung (analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung oder der Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses ist. Vgl. Decker , in: Posser/Wolff, VwGO 2. Auflage 2014, § 113, Rn. 88 mit Hinweis auf BVerwG NJW 1986, 796; BVerwGE 88, 354, 361); Wolff , in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 113, Rn. 298, mit Hinweis auf BVerwGE 77, 70, 73 f.; W.-R. Schenke , in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 113, Rn. 147. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW lagen sowohl im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids am 18. März 2014 als auch im Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses – Ablauf des 25. März 2014 – vor. Eine Maßnahme nach § 34 Abs. 2 PolG NRW setzt die hinreichende Wahrscheinlichkeit voraus, dass die Person in dem betroffenen örtlichen Bereich eine Straftat begehen bzw. zu ihrer Begehung beitragen wird. Nicht ausreichend sind hingegen bloße Vermutungen. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 5 B 1142/06 -. Die insofern von dem Beklagten im angefochtenen Bescheid angestellte gefahrenabwehrrechtliche Prognoseentscheidung begegnet keinen Bedenken. Er durfte aufgrund der ihm im maßgeblichen Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnislage davon ausgehen, dass der Kläger anlässlich des in E2. ausgetragenen Fußballbundesligaspiels des C. gegen den G. T. am 25. März 2014 in der E1. Innenstadt bzw. im Stadionumfeld Straftaten begehen bzw. zu ihrer Begehung beitragen würde. Der Beklagte hat in der streitigen Verfügung sowie in seinem Anhörungsschreiben an den Kläger vom 27. Februar 2014 Tatsachen angeführt, die eine Gefahrenprognose im vorgenannten Sinne zu tragen vermögen. Auf die Ausführungen des Beklagten in der Anhörung vom 27. Februar 2014 und im Bescheid vom 18. März 2014 sowie auf das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft F. ‑ 28 Js 140/14 - wird Bezug genommen. Der Kläger war am 26. Oktober 2013 in der Gruppe Ultras, die sich im Zuge der Anreise zu der an diesem Tag stattgefundenen Fußballspielbegegnung der polizeilichen Begleitung auf dem Anreiseweg zu entziehen versucht und im S-Bahnbahnhof F. -West das Gleisbett betreten hat, um auf den gegenüberliegenden Bahnsteig zu gelangen, weshalb der Zugverkehr auf dem Gleis gesperrt werden musste. Sowohl bei den Durchsuchungen der beteiligten Personen als auch bei der Nachsuche im Gleisbett wurden Pyrotechnik und Vermummungsgegenstände (Sturmhauben) gefunden. Auch war er im weiteren Tagesverlauf im Block des Stadions des G. T. , der zuvor von gewaltbereiten, vermummten Anhängern des C. gestürmt worden war und aus dem heraus Pyrotechnik gebraucht und Sachbeschädigungen begangen worden waren. Der Kläger befand sich – zeitweise vermummt (vgl. Bl. 82 Beiakte Heft 2) – im vorderen/unteren Bereich des Blocks. Dies hat er auch nicht bestritten. Dass er nicht wegen einer gewalttägigen Straftat verurteilt wurde, entzieht der für den Kläger erstellten polizeilichen Gefahrenprognose nicht die Grundlage. Für den rechtmäßigen Erlass eines Aufenthalts- und Betretungsverbots ist es keine Voraussetzung, dass der Adressat wegen der Begehung von Straftaten verurteilt worden ist. Vielmehr reicht aus, dass durch das Verhalten des Betroffenen die Gefahr einer anderweitigen Begehung von Straftaten in zurechenbarer Weise erhöht wird. Dietlein/Burgi/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 5. Auflage 2014, § 3, Polizei- und Ordnungsrecht NRW, Rn. 166. Selbst wenn dem Kläger in einem strafrechtlichen Verfahren wegen der Vorfälle am 26. Oktober 2013 keine individuelle Schuld bzw. gewalttätiges Verhalten nachgewiesen werden konnte, war sein Verhalten aus präventiv-polizeilicher Sicht ausreichend, die aus der Gruppe der gewaltbereiten Anhänger des C. begangenen Gewalttätigkeiten zu fördern indem diese Deckung gegeben wird. Die Gefahrenprognose im Rahmen von § 34 Abs. 2 PolG NRW darf an die Zugehörigkeit zu einer Gruppe gewaltbereiter Anhänger eines Fußballvereins anknüpfen. Gerade die Gruppenzugehörigkeit bietet (anderen) Gelegenheit zur (unentdeckten) Begehung von Straftaten aus der Schutz vor Gegenangriffen und Strafverfolgung vermittelnden Gruppe gewaltbereiter Anhänger eines Fußballvereins. Der Kläger ist Teil einer solchen Gruppe gewaltbereiter Anhänger des C. . Er ist seit dem 29. Januar 2014 in die Datei „Gewalttäter Sport“ eingetragen. Er wird von den szenekundigen Beamten des Beklagten seit November 2011der gewaltbereiten E1. Ultraszene zugeordnet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die szenekundigen Polizeibeamten des Beklagten aufgrund langjähriger Beobachtungen der Fußballszene über eine umfassende Personenkenntnis verfügen und demgemäß in der Lage sind, Problemfans und problematische Fangruppen differenziert zu beurteilen. OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2014 - 5 B 300/14 -; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 5 B 1142/06 -, juris Rn. 8 m.w.N. Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Kläger – anders als es sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung darzustellen versucht hat – kein zufällig einmal in der Nähe einer gewaltbereiten Gruppierung geratener und ansonsten friedlicher (Ultra-)Anhänger eines Fußballvereins ist. Soweit der Kläger eine unmittelbare Beteiligung an den Gewalttätigkeiten bei den Vorfällen am 26. Oktober 2013 unter Hinweis auf eine gemäß § 153 StPO erfolgte Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens bestreitet, verengt er insoweit die Betrachtung auf die strafrechtliche Beurteilung seines Verhaltens. Die streitige Verfügung vom 18. März 2014 basiert indes auf einer polizeilichen Prognoseentscheidung, die in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf das über einen längeren Zeitraum (Zugehörigkeit zur gewaltbereiten Ultraszene des C. seit November 2011 bis zu den Vorfällen am 26. Oktober 2013) mehrfach erfolgte In-Erscheinung-Treten des Klägers und nicht auf den Nachweis gewalttätiger Handlungen des Klägers abstellt. Zudem sahen die Strafverfolgungsbehörden den Tat-/Beteiligungsverdacht gerade nicht ausgeräumt. Die Einstellung des Verfahrens ist nicht mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO), sondern wegen gering anzusehender Schuld erfolgt. Der Beklagte durfte die Vermummung des Klägers am 26. Oktober 2013 im Stadion des G. T. in der Gruppe der gewaltbereiten und überwiegend auch gewalttätigen Anhänger des C. als wesentlichen Aspekt seiner Gefahrenprognose berücksichtigen. Die Vermummung ist – in gesteigertem Maße in einer aus gewaltbereiten Mitgliedern bestehenden Gruppe – eine Vorstufe zur Gewalt bzw. ihrer Begehung förderlich. So hat der Gesetzgeber die Einführung des Vermummungsverbots in das VersG unter anderem wie folgt begründet: „ Das Auftreten Vermummter, z. B. der sog. Schwarzen Blöcke, indiziert Gewaltbereitschaft und erhöht die Risikobereitschaft bei der Begehung von Straftaten. Vermummte bilden in der Regel den Kern der Gewalttäter; sie bieten darüber hinaus einen Rückhalt für andere Gewalttäter, bestärken diese in ihrer Aggressionsbereitschaft und tragen durch ihr martialisches Erscheinungsbild zur Gewaltbereitschaft Dritter und damit zum Umschlagen friedlicher Veranstaltungen in unfriedliche bei. “ vgl. BT-Drs. 11/2834, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und des Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten, Seite 7; vgl. auch BT-Drs. 11/4359, Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zu BT-Drs. 11/2843, Seite 14,: „[…] da das Auftreten vermummter Demonstranten und der Ausbruch von Gewalttätigkeiten in einem eindeutigen Zusammenhang stehe. “ Unabhängig davon, hat der Kläger die Richtigkeit der Prognoseentscheidung des Beklagten im Nachhinein nachdrücklich durch sein eigenes In-Erscheinung-Treten am 21. März 2015 im Rahmen der Fußballspielbegegnung I. gegen den C. bestätigt, als er nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten in der Innenstadt von I1. als Teil einer Gruppe von 20 Personen der E1. gewaltbereiten Ultraszene fünf Personen des politisch linken Spektrums „angegangen und gejagt“ hat. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse ist die i.S.d. § 34 Abs. 2 PolG NRW angestellte Gefahrenprognose des Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs des gegen den Kläger verhängten Verbotes für Bereiche in der E1. Innenstadt und im Umfeld des X1. ist frei von rechtlichen Bedenken. In diesen Gebieten halten sich die (zu schützenden) Fans – auch in der Vor- und Nachspielphase an- und abreisebedingt – nach dem unwidersprochen gebliebenen und plausiblen Vorbringen des Beklagten erfahrungsgemäß im von dem Aufenthalts- und Betretungsverbot erfassten Zeitraum auf. Vor dem aufgezeigten Hintergrund sind rechtliche Bedenken im Hinblick auf die ‑ ohnehin nur nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO zu überprüfende – Ermessensausübung insbesondere in Bezug auf die zeitliche Geltungsdauer des verfügten Verbotes und im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht ersichtlich. Die Zwangsgeldandrohung entspricht den gesetzlichen Vorgaben aus §§ 53, 56 PolG NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO analog i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2, 108 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung.