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Beschluss

9 L 1932/16

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung zur Abschaltung rechtswidrig zugeteilter Ortsnetzrufnummern stützt sich auf § 67 Abs. 1 S.1, S.5 TKG und ist bei gesicherter Kenntnis der rechtswidrigen Nutzung die Regelfolge. • § 67 Abs. 1 S.5 TKG ist nicht auf missbräuchliche Nutzung beschränkt, sondern erfasst jede rechtswidrige Nutzung aufgrund von Zuteilungsverstößen. • Die Abschaltungsanordnung ist verhältnismäßig, geeignet und erforderlich zur Sicherung der Nummernbewirtschaftung; mildere Maßnahmen sind nicht ersichtlich. • Die Interessenabwägung zugunsten sofortiger Vollziehung nach § 137 Abs.1 TKG rechtfertigt die Versagung aufschiebender Wirkung des Widerspruchs.
Entscheidungsgründe
Abschaltung rechtswidrig zugeteilter Ortsnetzrufnummern zulässig • Die Anordnung zur Abschaltung rechtswidrig zugeteilter Ortsnetzrufnummern stützt sich auf § 67 Abs. 1 S.1, S.5 TKG und ist bei gesicherter Kenntnis der rechtswidrigen Nutzung die Regelfolge. • § 67 Abs. 1 S.5 TKG ist nicht auf missbräuchliche Nutzung beschränkt, sondern erfasst jede rechtswidrige Nutzung aufgrund von Zuteilungsverstößen. • Die Abschaltungsanordnung ist verhältnismäßig, geeignet und erforderlich zur Sicherung der Nummernbewirtschaftung; mildere Maßnahmen sind nicht ersichtlich. • Die Interessenabwägung zugunsten sofortiger Vollziehung nach § 137 Abs.1 TKG rechtfertigt die Versagung aufschiebender Wirkung des Widerspruchs. Die Antragstellerin erhielt fälschlich 10stellige statt 11stellige Ortsnetzrufnummern und wandte sich gegen eine Anordnung der Bundesnetzagentur vom 2. August 2016. Die Antragsgegnerin verbot die weitere Zuteilung von Nummern mit weniger als 11 Stellen, forderte eine Liste der falsch zugeteilten Rufnummern, ordnete die Abschaltung dieser Nummern innerhalb von 18 Monaten (spätestens 02.02.2018) an und verpflichtete zur Information betroffener Kunden und aufnehmender Anbieter bei Portierungen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte sie Zwangsgeld an. Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen diese Maßnahmen. • Zuständige Rechtsgrundlage ist § 67 Abs.1 S.1 und S.5 TKG; Satz 5 normiert die Anordnung der Abschaltung bei gesicherter Kenntnis der rechtswidrigen Nutzung. • Die Voraussetzungen des § 67 Abs.1 S.5 TKG sind erfüllt, weil die Antragstellerin einen Verstoß gegen § 66 Abs.4 TKG i.V.m. TNV und den einschlägigen Verfügungen eingeräumt hat; die fehlerhafte Zuteilung macht die Nutzung rechtswidrig. • Der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte von § 67 Abs.1 S.5 TKG begründen keine Beschränkung auf missbräuchliche Nutzung; die Norm erfasst jede rechtswidrige Nutzung aufgrund von Zuteilungsverstößen. • Die Norm will bei gesicherter Kenntnis regelmäßig die Abschaltung vorsehen; nur atypische Sonderfälle erlauben Abweichungen, ein solcher Fall liegt nicht vor. • Die Abschaltung ist geeignet, weil sie die weitere rechtswidrige Nutzung verhindert und so Nummernknappheit vorbeugt; sie ist erforderlich, da keine gleich geeigneten milderen Mittel ersichtlich sind; eine bloße Abmahnung beseitigt den Verstoß nicht. • Die Maßnahme ist verhältnismäßig im engeren Sinn: wirtschaftliche Nachteile sind gesetzlich einkalkuliert; die großzügige Frist bis Februar 2018 berücksichtigt Belange der Antragstellerin und ihrer Kunden. • Anordnungen zur Kundeninformation und zur Unterrichtung von Portierungsempfängern beruhen auf § 67 Abs.1 S.1 TKG i.V.m. TNV und sind nicht offensichtlich rechtswidrig. • Das angeordnete Zwangsgeld stützt sich auf §§ 6 Abs.1, 9 Abs.1 b), 11 Abs.1 VwVG und ist rechtlich zulässig. • Die Interessenabwägung nach § 137 Abs.1 TKG fällt zugunsten der sofortigen Vollziehung aus; die Antragstellerin hat keine gewichtigen Gründe gegen die Vollziehung dargelegt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten. Die Abschaltungs- und Mitteilungspflichten sowie die Zwangsgeldandrohung sind nach summarischer Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig, weil die Bundesnetzagentur bei gesicherter Kenntnis der rechtswidrigen Nutzung gemäß § 67 Abs.1 S.5 TKG regelmäßig die Abschaltung anordnen soll. Ein atypischer Fall, der von dieser Regelfolge abweichen müsste, liegt nicht vor; die Maßnahme ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig und wurde durch eine lange Abschaltfrist und Informationspflichten für Kunden und Portierungspartner milder ausgestaltet. Die Interessenabwägung nach § 137 Abs.1 TKG rechtfertigt die sofortige Vollziehung, sodass dem Widerspruch die aufschiebende Wirkung zu versagen ist.