Beschluss
1 L 2119/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2022:0222.1L2119.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Verwaltungsgericht Köln 2 Beschluss 3 1 L 2119/21 4 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 5 wegen Nummernverwaltung 6 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln 7 am 22. Februar 2022 8 durch 9 die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht 10 die Richterin am Verwaltungsgericht 11 die Richterin am Verwaltungsgericht 12 beschlossen: 13 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 14 Gründe 15 1. Der gestellte Antrag, 16 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 26. November 2021 sowie einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Abschaltungsanordnung der Antragsgegnerin vom 24. November 2021 anzuordnen, 17 ist dahingehend zu verstehen, dass damit nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt werden sollte. Denn die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs endet – auch in den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung durch das Gericht angeordnet worden ist – nicht mit Erlass des Widerspruchsbescheids, sondern erst nach Unanfechtbarkeit bzw. bei Abweisung der Anfechtungsklage drei Monate nach Ablauf der Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels (vgl. § 80b Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Da dem Schriftsatz der Antragstellerin zu entnehmen ist, dass sie die Rechtswidrigkeit des gesamten Beschlusses geltend macht, ist im Übrigen davon auszugehen, dass der im Antrag verwendete Begriff „Abschaltungsanordnung“ als Oberbezeichnung des Bescheides aufgrund des Schwerpunkts der Verfügung verwandt worden ist, der Widerspruch sich aber gegen den gesamten Bescheid und nicht nur die in Ziffer 1. verfügte Anordnung der Abschaltung der betroffenen Auskunftsdiensterufnummer 00000 im engeren Sinne richtet. 18 Der so verstandene Antrag, 19 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 26. November 2021 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. November 2021 anzuordnen, 20 hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. 21 Nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen der Bundesnetzagentur kraft bundesgesetzlicher Anordnung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 217 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021, BGBl. I S. 1858, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. September 2021, BGBl. I S. 4147 (TKG n. F.). Das Gericht der Hauptsache kann allerdings in einem solchen Fall gemäß § 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen. 22 Voraussetzung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist, dass das Interesse des Adressaten, von der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Nach der gebotenen summarischen Prüfung ist dies der Fall, wenn der zu vollziehende Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, so dass ein öffentliches Interesse an seiner Vollziehung nicht gegeben sein kann. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Widerspruchs nach summarischer Prüfung jedoch nicht hinreichend verlässlich abschätzen und ist deshalb der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen zu bewerten, ist eine von den Erfolgsaussichten des Widerspruchs losgelöste Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der angegriffenen Entscheidung vorzunehmen. Im Rahmen dieser Abwägung ist allerdings die gesetzgeberische Wertentscheidung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung – wie hier in Gestalt des § 217 Abs. 1 TKG – von erheblichem Gewicht. 23 Gemessen an diesem Maßstab hat der Antrag keinen Erfolg. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. November 2021 erweist sich nach summarischer Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig. 24 Rechtsgrundlage für die Abschaltungsanordnung in Ziffer 1) des Bescheides der Beklagten, mit der gegenüber der Antragstellerin angeordnet wurde, die Auskunftsdienstenummer 00000 bis zum 30. November 2021 abzuschalten, war zunächst § 67 Abs. 1 S. 5 in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Abschaltungsanordnung geltenden Fassung des Telekommunikationsgesetzes (nachfolgend: TKG a. F.). Da noch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist und es sich zudem bei der Abschaltungsanordnung um einen Dauerverwaltungsakt handelt, dessen Wirkungen in die Zukunft fortdauern sollen, dürfte dem Bescheid als Rechtsgrundlage ab dem 1. Dezember 2021 nunmehr § 123 Abs. 4 S. 2 TKG in der ab diesem Datum geltenden neuen Fassung (nachfolgend: TKG n. F.) zugrunde zu legen sein. 25 Vgl. bereits VG Köln, Urteil vom 28. Januar 2005 – 11 K 3734/04 –, juris Rn. 17, zum Verhältnis zwischen § 43c Abs. 1 S. 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996, BGBl. I S. 1120, in der Fassung vom 9. August 2003, BGBI. I S. 1590, und § 67 TKG a.F.; zum Verhältnis zwischen § 67 TKG a.F. und § 123 TKG in der aktuell geltenden Fassung: Beschluss der Kammer vom 21. Januar 2022 – 1 L 1595/21 –, juris Rn. 21. 26 Nach dieser – zu § 67 Abs. 1 S. 5 TKG a. F. wortgleichen – Bestimmung soll die Bundesnetzagentur im Falle der gesicherten Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Nummer geschaltet ist, die Abschaltung der Rufnummer anordnen. Diese Bestimmung ist eine spezielle Ermächtigungsgrundlage im Verhältnis zur Generalermächtigung des § 123 Abs. 1 TKG n. F. (§ 67 Abs. 1 Satz 1 TKG a.F.), wonach die Bundesnetzagentur im Rahmen der Nummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen kann, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der von ihr erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern sicherzustellen. 27 Die angegriffene Abschaltungsanordnung vom 24. November 2021 erweist sich nach summarischer Prüfung zunächst als formell rechtmäßig. Sie ist insbesondere nicht wegen eines Verstoßes gegen rechtliches Gehör bei der Anhörung nach § 28 VwVfG rechtsfehlerhaft. 28 Gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Anhörung soll dem Betroffenen eine Einflussnahme auf das Verfahren ermöglichen und der Behörde eine ausreichende und zutreffende Entscheidungsgrundlage schaffen, was sie zugleich zum Mittel der Sachverhaltsaufklärung macht. Weitere Zwecke sind die Schaffung von Transparenz und Akzeptanz der vorzubereitenden Entscheidung. Der Ausgang des Verfahrens ist im Zeitpunkt der Anhörung also gerade noch offen, so dass die Rufnummernabschaltung deshalb auch noch nicht konkret angedroht werden muss. Die Anhörung dient dazu, die richtige Entscheidung in Bezug auf ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten zu finden, nicht aber der Aufforderung an die Antragstellerin, ein für rechtswidrig befundenes Verhalten in Zukunft zu unterlassen. 29 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 13 A 700/13 –, juris Rn. 50 ff. 30 Diesen Funktionen diente das ausdrücklich als Anhörung bezeichnete Schreiben vom 27. August 2021. Die Bundesnetzagentur führt darin aus, dass sie darauf aufmerksam geworden sei, dass die Auskunftsdienstenummer in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig genutzt worden sei und führt sodann den Sachverhalt zu den einzelnen ihr bekannt gewordenen Verstößen aus. Am Ende des Anhörungsschreibens wird die Antragstellerin dann auf die Möglichkeit hingewiesen, dass die Bundesnetzagentur im Rahmen der Nummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen kann, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der von ihr erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern sicherzustellen. Ferner weist sie ausdrücklich auch auf die Möglichkeit nach § 67 Abs. 1 S. 5 TKG a.F. hin, dass die Bundesnetzagentur im Fall der gesicherten Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer gegenüber dem Netzbetreiber die Abschaltung der Nummer anordnen könne. Letztlich wird auch im letzten Absatz des Anhörungsschreibens ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aufgrund des geschilderten Sachverhalts ein Verwaltungsverfahren eingeleitet und die Einleitung von Maßnahmen nach § 67 Abs. 1 TKG erwogen werde. Zuvor wird der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, um ihr so die Gelegenheit zu geben, sich zu dem Sachverhalt und der rechtlichen Bewertung zu äußern. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag der Antragstellerin, sie sei nicht zu einer beabsichtigten Abschaltungsanordnung angehört worden und habe daher nicht umfassend vortragen können, nicht nachvollziehbar. 31 Die angefochtene Verfügung erweist sich auch als materiell rechtmäßig. Die Antragstellerin hat die Rufnummer zunächst rechtswidrig genutzt. Das Tatbestandsmerkmal der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer steht im unmittelbaren Zusammenhang mit § 123 Abs. 1 S. 1 TKG n. F. (= § 67 Abs. 1 S. 1 TKG a.F.), dessen weiter Wortlaut Ausdruck des gesetzgeberischen Willens ist, jegliche Verstöße bei der Nummernnutzung, insbesondere mit Blick auf Verbraucher- und Kundenschutzbelange, zu verfolgen. Erfasst werden deshalb neben Verstößen gegen das TKG selbst z.B. auch Verstöße gegen das UWG. 32 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2013 – 13 A 700/13 –, juris Rn. 30 m. w. N.; VG Köln, Beschluss vom 27. Mai 2016 – 21 L 1028/16 –, juris Rn. 15. 33 Nummernverwaltung in diesem Sinne ist daher nicht nur im gesamten technischen und rechtsgeschäftlichen Umgang mit der Rufnummer gegeben, wie etwa bei der Erbringung eines Dienstes über eine Rufnummer oder der Weitergabe von Rufnummern, sondern auch bei der Werbung für einen Dienst im Zusammenhang mit der Nummer. 34 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2008 – 13 B 1397/08 –, juris Rn. 8. 35 § 123 Abs. 4 S. 2 TKG setzt hingegen nicht voraus, dass der Verstoß noch im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides begangen wird. Mit dieser Vorschrift sollte die Bundesnetzagentur die Befugnis bekommen, gegen jegliche Verstöße bei der Nummernnutzung geeignete Maßnahmen zu treffen. Dabei sah der Gesetzgeber auch den Entzug der Nummer als Sanktion als möglich an. 36 Vgl. zur Vorgängervorschrift: BT-Drs. 15/2316, S. 83. 37 Nach dieser Maßgabe lag zu den von der Antragsgegnerin festgestellten Zeitpunkten eine rechtswidrige Nutzung der streitgegenständlichen Auskunftsdienstenummer 00000 vor. Für die rechtliche Einordnung, ob eine rechtswidrige Nutzung vorlag, kann es allein auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Verstoßes ankommen. 38 Bei der Bewerbung bzw. Nutzung der Rufnummer 00000 wurden – von der Antragstellerin in tatsächlicher Hinsicht auch eingeräumt – Verstöße insbesondere gegen die Preisangabepflicht (§ 66a TKG a. F., dazu unter a)) und die Preisansagepflicht vor Weitervermittlung (§ 66b TKG a. F., dazu unter b)) begangen. Ob weitere Rechtsvorschriften verletzt worden sind, ist hingegen unerheblich (dazu c)). 39 a) Wer gegenüber Endnutzern u.a. Auskunftsdienste anbietet oder dafür wirbt, hat nach § 66a Abs. 1 S. 1 TKG a. F. dabei den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Nach § 66a Abs. 1 S. 5 TKG a.F. ist – soweit für die Inanspruchnahme eines Dienstes nach Satz 1 Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus dem Festnetz abweichen – der Festnetzpreis mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus Mobilfunknetzen anzugeben. 40 Die Begriffe des Angebots und der Werbung, die die Preisangabepflicht auslösen, sind weit auszulegen, so dass hierunter jede Ankündigung fällt, die den Abschluss des Geschäfts aus Sicht des Kunden ohne weiteres zulässt. Die Nennung einer Telefonnummer im Zusammenhang mit einer konkreten Dienstleistung erfüllt bereits die Anforderungen eines Angebots und einer Werbung. 41 Vgl. VG Köln, Urteil vom 12. Juli 2012, - 1 K 5815/11 -, n.v., S. 13 des amtlichen Umdrucks. 42 Der Preisangabepflicht wird naturgemäß nur dann vollumfänglich nachgekommen, wenn auch der zutreffende Preis angegeben wird. 43 Gegen § 66a Abs. 1 TKG a.F. wurde durch eine falsche Preisangabe verstoßen, indem bei der Bewerbung der Auskunftsnummer 00000 auf der Seite „Bezugsquelle wurde entfernt“ (von der Antragsgegnerin abgerufen am 30. Juli 2021) angegeben wurde: 44 „Auch über unsere Kurzwahl erreichbar, unter 00000 (1,86 Min/ a. dem dt. Festnetz, Mobilfunk kann abweichen), fragen Sie nach Barbarella. Besonders günstig über Handy.“ 45 Bei einem Testanruf vom Festnetz am 3. August 2021 wurde die Verbindung jedoch mit 1,99 Euro pro Minute berechnet. Im Rahmen eines Testanrufs aus dem Mobilfunknetz wurde die Verbindung zum Auskunftsdienst mit 2,99 Euro pro Minute berechnet. 46 Auf der Internetseite „Bezugsquelle wurde entfernt“ (durch die Antragstellerin abgerufen am 28. Juli 2021) wurde zwar die Preisangabe 1,99 €/min angezeigt. Es fehlt hier jedoch der Hinweis, dass es sich um den Festnetzpreis handelt sowie der Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Tarife im Mobilfunknetz, obwohl – wie dargelegt – bei Anrufen auf der Auskunftsdiensterufnummer 00000 aus dem Mobilfunknetz ein Preis von 2,99 Euro/Minute abgerechnet wird. 47 Weitere Verstöße gegen die Preisangabepflicht fanden sich auf den Internetseiten „Bezugsquelle wurde entfernt“ (von der Antragsgegnerin abgerufen am 30. Juli 2021) und „Bezugsquelle wurde entfernt“ (von der Antragsgegnerin abgerufen am 16. August 2021). Dort war aufgeführt, dass man sich zu den dort angebotenen Dienstleistungen auch von der Telefonauskunft 00000 weitervermitteln lassen könne. Eine Preisangabe findet sich im Zusammenhang mit der Angabe der Rufnummer hingegen nicht. 48 b) Gemäß § 66b Abs. 3 TKG a. F. besteht im Falle der Weitervermittlung durch einen sprachgestützten Auskunftsdienst für den Auskunftsdiensteanbieter eine Preisansageverpflichtung für das weiterzuvermittelnde Gespräch. Der angesagte Preis muss dabei selbstverständlich auch zutreffend sein. Diesem Erfordernis wurde vorliegend nicht genügt. 49 Auf der der Internetseite „Bezugsquelle wurde entfernt“ (durch die Antragstellerin abgerufen am 28. Juli 2021) wurde eine gebührenpflichtige Beratung über die Rufnummer 00000 angeboten. Bei einem Klick auf einen der auf der Seite angegebenen Berater wird die Preisangabe 1,99 €/min angezeigt. Bei Testanrufen am 5. August 2021 und am 11. August 2021 wurde eine Weitervermittlung zu „N“ erbeten. Vor der Weitervermittlung folgte jeweils die Preisansage: 50 „Der nachfolgende Dienst kostet nach dem Signalton 1 Euro 99 pro Minute. Es besteht die Möglichkeit abweichender Preise aus dem Mobilfunk.“ 51 Die Verbindung mit der Auskunftsnummer wurde mit 1,99 Euro/Minute berechnet. Die nachfolgende Verbindung nach der Weitervermittlung nach dem Rufton entsprach jedoch nicht der Preisansage bei Weitervermittlung, sondern wurde jeweils mit 3,01 € für eine Verbindung von 40 bzw. 44 Sekunden berechnet. 52 c) Es spricht zudem Vieles dafür, dass durch die von der Antragsgegnerin festgestellte Bewerbung bzw. Nutzung der Auskunftsdienstenummer 00000 auch Verstöße gegen weitere im angegriffenen Bescheid vom 24. November 2021 von der Antragsgegnerin aufgeführte Rechtsvorschriften – insbesondere gegen die im Bescheid genannten Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb – verwirklicht wurden. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Begründung des Bescheids (Bl. 10 ff. des Bescheids = Bl. 71 ff. des Verwaltungsvorgangs). Angesichts der unter a) und b) dargestellten eindeutigen und von der Antragstellerin eingeräumten Verstöße gegen die Preisanzeige- und die Preisansagepflicht vor Weitervermittlung bedarf dies jedoch an dieser Stelle keiner weiteren Aufklärung und rechtlichen Würdigung. Dasselbe gilt im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vorgetragenen und erst nach Erlass des Bescheides erfolgten Verstöße bei der Rufnummernnutzung der hier streitgegenständlichen Auskunftsdienstenummer 00000. 53 Die Antragstellerin gehört auch zu dem Kreis der bei einer Anordnung der Bundesnetzagentur nach § 123 TKG Abs. 4 S. 2 n.F. in Anspruch zu nehmenden Personen. Danach soll die Bundesnetzagentur im Falle der gesicherten Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Nummer geschaltet ist, die Abschaltung der Rufnummer anordnen. 54 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2008 – 13 B 668/08 –, juris Rn. 15. 55 Eine darüber hinausgehende Verantwortlichkeit im Sinne eines Verschuldens sieht das Gesetz hingegen nicht vor. § 123 TKG zielt insofern auf eine effektive Abwehr objektiv rechtswidriger Verhaltensweisen ab, 56 vgl. VG Köln, Beschluss vom 13. Dezember 2007 – 11 L 1693/07 -, juris Rn. 23; A. Koch, Nummern und ihr Missbrauch, Kommunikation & Recht 2012, 24, 27, 57 so dass es unerheblich ist, ob die falschen Preisansagen und -angaben der Antragstellerin selbst vorzuwerfen sind oder nicht. 58 Die Bundesnetzagentur verfügt auch – von der Antragstellerin insoweit unbestritten – über eine im Sinne von § 123 Abs. 4 S. 2 TKG n. F. gesicherte Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung der betroffenen Nummer. Die gesicherte Kenntnis ergibt sich vorliegend aus den von der Antragsgegnerin durchgeführten Abrufen von Internetseiten, auf denen die Auskunftsdienstenummer 00000 beworben wurde, und den von ihren Mitarbeitern durchgeführten Testanrufen, die sämtlich in den Verwaltungsvorgängen dokumentiert sind. 59 Die angegriffene Verfügung erweist sich auch als ermessensfehlerfrei. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 123 Abs. 4 S. 2 TKG n. F. vor, soll die Bundesnetzagentur die Abschaltung der Rufnummer anordnen. Das Ermessen der Antragsgegnerin ist dahingehend gebunden, dass im Regelfall eine Abschaltungsanordnung erfolgen soll. Allein ein atypischer Sonderfall rechtfertigt eine Abweichung von dieser Rechtsfolge. 60 Vgl. zur Vorgängervorschrift des § 67 Abs. 1 S. 5 TKG: OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 13 A 700/13 –, juris Rn. 35 ff.; VG Köln, Beschluss vom 15. September 2016 – 9 L 1932/16 -, juris Rn. 24; Beschluss vom 27. Mai 2016 – 21 L 1028/16 –, juris Rn. 56. 61 Ein solcher atypischer Sonderfall ist bei Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, aber ohne Verstoß gegen telekommunikationsrechtliche Vorschriften, anzunehmen, wenn also etwa eine Rufnummer allein wettbewerbswidrig beworben wird. Diese Konstellation hätte zur Folge, dass die Bundesnetzagentur aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vor Ergehen einer Abschaltverfügung den Nutzer der Rufnummer auf die Rechtswidrigkeit seines Tuns hinzuweisen und ihm die Rufnummernabschaltung anzudrohen, ihn also abzumahnen hätte. Wenn jedoch – wie hier – unmittelbare Verstöße einer Nummernnutzung gegen telekommunikationsrechtliche Bestimmungen – hier Preisansage- und Preisangabepflicht – gegeben sind, ist ein atypischer Fall gerade nicht erkennbar, so dass die Soll-Bestimmung des § 123 Abs. 4 S. 1 TKG n. F. Anwendung findet. Insoweit ist weder zwischen Mehrwertdienste- und Auskunftsrufnummern zu unterscheiden noch ist die rechtswidrige Nutzung von Auskunftsrufnummern als ein den Kunden weniger beeinträchtigender Sachverhalt einzuordnen. 62 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2011 – 13 B 236/11 –, juris Rn. 16. 63 Die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin sind auch im Übrigen inhaltlich nicht zu beanstanden. Ein Ermessensfehler liegt auch nicht deshalb vor, weil die Antragsgegnerin bei der Bewertung der Gesamtschau der Verstöße auch den Verstoß gegen die Preishöchstgrenze durch die Mehrwertdiensterufnummer in ihre Ermessenserwägungen einbezogen hat. Zwar ist dieser Verstoß durch die Mehrwertdienstenummer, an die weitergeleitet wurde, und nicht durch die Nutzung der hier streitgegenständlichen Auskunftsdiensterufnummer erfolgt. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der von ihr bei Erlass des Widerspruchsbescheids erneut zu treffenden Ermessensentscheidung zu einer anderen Bewertung kommen wird, dass ohne Berücksichtigung dieses Verstoßes ein atypischer Sonderfall vorliegt. Denn der Verstoß war nicht für sich genommen maßgeblich für die Wertung der Antragsgegnerin, dass vorliegend aufgrund einer Gesamtschau der Verstöße kein atypischer Sonderfall anzunehmen sei. Wegen der Schwere der Verstöße hat sie auch die Pflicht zur korrekten Preisangabe vor Weiterleitung angeführt und im Übrigen ausführliche Erwägungen zu den Verstößen gegen die Preisangabepflicht angestellt, die aus den oben dargelegten Gründen bereits für sich genommen genügen, um einen Regelfall im Sinne von § 123 Abs. 4 Satz 2 TKG n. F. anzunehmen. 64 Der angegriffene Bescheid vom 24. November 2021 erweist sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil die Antragstellerin – nach ihren eigenen Angaben – zwischenzeitlich für Abhilfe gesorgt und die Verstöße abgestellt hat, so dass nach ihrer Auffassung keine weitere Gefahr mehr von der Schaltung der streitgegenständlichen Auskunftsdienstenummer ausgehe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Antragstellerin gerade nicht aus eigenem Antrieb für Abhilfe gesorgt hat, sondern erst nachdem sie von der Antragsgegnerin durch die Anhörung auf die begangenen Verstöße aufmerksam gemacht worden ist. Nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin haben die aufgeführten Verstöße bereits mindestens seit Ende Juli 2021 stattgefunden. Die Verstöße hinsichtlich der Bewerbung fanden auf nicht nur einer, sondern mindestens vier verschiedenen Webseiten statt. Abhilfe wurde durch die Antragstellerin erst auf die Anhörung geschaffen, wobei sie ihren Vertragspartnern jeweils Fristen zur Abhilfe bis zum Ablauf der Anhörungsfrist Mitte September 2021 gesetzt hatte, so dass sie Verstöße in diesem Zeitraum weiterhin hingenommen hat. Der Verstoß gegen die Pflicht zur korrekten Preisansage vor Weitervermittlung bei Nutzung der Auskunftsdienstenummer über die Seite „N“ bestand zudem dennoch bei Testanrufen der Antragsgegnerin im Oktober 2021 weiterhin fort. Erst auf erneuten Hinweis der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin dafür Sorge getragen, dass der Verstoß endgültig abgestellt wurde. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass die Antragstellerin umgehend selbst Abhilfe geschaffen hat. Sie hat dies vielmehr erst unter dem Druck des Anhörungsverfahrens und der dort aufgezeigten Konsequenzen getan. Soweit die Antragstellerin meint, es gehe keine Gefahr mehr von der Auskunftsrufnummer 00000 aus, ist dem ferner entgegenzuhalten, dass sie nicht ernsthaft dargelegt hat, dass gleichartige oder ähnliche Verstöße durch ihre Vertragspartner in Zukunft ausgeschlossen sind. Von den begangenen Verstößen hat sie nach eigenen Angaben erst durch die Anhörung der Antragsgegnerin erfahren. Das Sicherungssystem der Antragstellerin, um zu vermeiden, dass derartige Verstöße begangen werden können, war daher offensichtlich unzureichend. Dass dieses zwischenzeitlich verbessert („nachgeschärft und nachgeschult“) worden ist, hat die Antragstellerin zwar behauptet, jedoch nicht substantiiert dargelegt. 65 Die Abschaltungsanordnung erweist sich auch nicht im Hinblick auf die von der Antragstellerin geltend gemachten wirtschaftlichen Folgen als unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber hat in Ansehung der wirtschaftlichen Folgen einer Abschaltung der Bundesnetzagentur diese Befugnis bewusst zugewiesen. 66 Vgl. Herchenbach-Canarius/Niggemann in: Fetzer/Scherer/Graulich, TKG, 3. Aufl. (2021), § 67 TKG Rn. 31. 67 Soweit die Antragstellerin beanstandet, dass die von der Bundesnetzagentur verfügte Abschaltungsdauer bis zum 24. November 2024 unangemessen lang sei, ist darauf hinzuweisen, dass § 123 Abs. 4 S. 2 TKG n. F. (§ 67 Abs. 1 Satz 5 TKG a. F.) eine Befristung für die Abschaltung überhaupt nicht vorsieht, 68 so auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2013 – 13 A 1839/12 –, juris Rn. 6 ff., 69 und die vorgenommene Befristung daher nur zugunsten der Antragstellerin wirkt. Die Gefahr eines Rufnummernverlustes geht mit der gesetzlich vorgesehenen Abschaltungsanordnung immer einher. 70 Auch das in Ziffer 3 der angegriffenen Verfügung enthaltene Portierungsverbot und die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 der angegriffenen Verfügung erweisen sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Das Portierungsverbot beruht nunmehr auf der Vorschrift des § 123 Abs. 1 S. 1 TKG n. F., die Zwangsgeldandrohung auf §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 a, 11 Abs. 1 und 2 VwVG (Bund) i. V. m. 123 Abs. 8 TKG n.F. Anhaltspunkte, die gegen die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch erkennbar. 71 Soweit danach noch Raum für eine unabhängig von den Erfolgsaussichten des Widerspruchs vorzunehmende Interessenabwägung besteht, geht diese zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Nachteile, die sich für sie ergeben, wenn der vorliegende Antrag abgelehnt wird, ihr Widerspruch jedoch später Erfolg hat, die nachteiligen Folgen für das öffentliche Interesse überwiegen, die sich ergeben, wenn dem Aussetzungsantrag stattgegeben, der Widerspruch (und eine gegebenenfalls nachfolgende Klage) später hingegen erfolglos bleiben würde. Die Antragstellerin kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ohne die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs ihre wirtschaftliche Existenz bedroht sei, da sie zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der derzeit unterbundenen Nutzung der Rufnummern keine substantiierten Ausführungen gemacht hat. Dabei wird das besondere Gewicht des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten der vorliegenden Art insbesondere am grundsätzlich für alle auf das TKG gestützten Maßnahmen bestehenden gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage (§ 217 Abs. 1 TKG n. F.) deutlich. Von dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen, besteht im konkreten Fall kein Anlass. 72 2. Das nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der weiteren Nutzung der abzuschaltenden Rufnummern ist regelmäßig mit 10.000 Euro pro abzuschaltender Rufnummer zu bemessen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine anderweitige wirtschaftliche Bedeutung im Einzelfall fehlen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidung lediglich die Hälfte des Betrages als Streitwert festzusetzen. 73 Rechtsmittelbelehrung 74 Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. 75 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 76 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO - und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 77 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 78 Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 79 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 80 Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 81 Die Beschwerde ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 82 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.