Urteil
3 K 1300/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0928.3K1300.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand Der am 00.00.1946 geborene Kläger trat nach einer 12-jährigen Tätigkeit als Berufssoldat bei der Luftwaffe am 15.02.1979 in den Dienst der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), zunächst als Beamter auf Widerruf, später als Lebenszeitbeamter ein. Zum 01.01.2008 trat er in den Dienst der Deutschen Rentenversicherung Rheinland und wurde mit Ablauf des 31.05.2009 in den Ruhestand versetzt. Dem lag zu Grunde, dass der Deutsche Bundestag am 09.12.2004 das „Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG)“ – BGBl. I 2009, S. 3242 ff., beschlossen hatte, wonach u.a. Beamtinnen und Beamte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in den Auskunfts- und Beratungsstellen, die zuletzt Aufgaben im Beratungsdienst wahrgenommen haben, in den Dienst des für die jeweilige Auskunfts- und Beratungsstelle zuständigen Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung übergehen. Nach Art. 83 RVOrgG § 4 Abs. 3 Satz 3 (Gesetz zu Übergangsreglungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung) ist auf Beamtinnen, Beamte und Dienstordnungsangestellte § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) anzuwenden. Danach erhält der Beamte, dessen Dienstbezüge sich (infolge des Dienstherrenwechsels) verringern, eine Ausgleichszulage (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG). Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BBesG). § 13 Abs. 4 Satz 1 BBesG bestimmt, dass Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen sind. Mit Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Rheinland vom 26.11.2007 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er als Beamter einer Auskunfts- und Beratungsstelle der ehemaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gemäß des Rahmenkonzeptes der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Umsetzung des Personalübergangs nach dem Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) mit Wirkung vom 01.01.2008 in den Dienst der Beklagten übertrete. Ihm wurde mitgeteilt, auf seine beamten- und besoldungsrechtliche Stellung würden die im Bereich der Deutschen Rentenversicherung Rheinland geltenden Vorschriften Anwendung finden (d.h. Landesrecht NW). Ab dem 01.01.2008 erhielt der Kläger Bezüge nach dem Landesbesoldungsgesetz Nordrhein-Westfalen. Die Höhe dieser Bezüge für Januar 2008 stimmte hinsichtlich Grundgehalt und Amtszulage (A 11 Stufe 12) mit der Höhe der Bezüge überein, die der Kläger für Dezember 2007 gemäß Bundesbesoldungsgesetz erhalten hatte. Eine Ausgleichszulage wurde nicht gewährt. Durch Gesetz vom 29.07.2008 (BGBl. I Seite 1582) wurden die Bezüge für Bundesbeamte rückwirkend ab dem 01.01.2008 erhöht. Die Bezüge der Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen wurden in der Folgezeit erstmals mit Wirkung ab 01.07.2008 erhöht (Gesetz vom 20.12.2007, GV. NRW. Seite 701). Die Klage auf eine Berücksichtigung der rückwirkenden Besoldungserhöhung Bund durch Berechnung einer Ausgleichszulage blieb vor der erkennenden Kammer des Verwaltungsgerichts Köln – 3 K 6331/10 - erfolglos; der Kläger hatte hiergegen den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt (OVG NRW 3 A 615/12). In der Zwischenzeit hatte der Deutsche Bundestag am 09.02.2009 das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuord-nungsgesetz) beschlossen, das u.a. eine geänderte Zuordnung zu Stufen sowie eine Änderung betreffend das „Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung (EZSG)“ zum Gegenstand hatte. Ferner wurde durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz der § 4 Abs. 3 Satz 3 des „Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung“ dahingehend geändert, dass nach der Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes“ die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.08.2002 (BGBl. I S. 3020)“ eingefügt wurde. Mit Ablauf des 31.05.2009 wurde der Kläger in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 02.06.2009 wurden durch die Deutsche Rentenversicherung Rheinland die Versorgungsbezüge gemäß (Bundes-)BeamtVG in der Fassung vom 31.08.2006 unter Zugrundelegung des Grundgehaltes und der allgemeinen Zulage der Besoldungsgruppe A 11 und der Besoldungsstufe 12 und eines Ruhegehaltssatzes von 75 % (damaliger Anpassungsfaktor 0,97292 = 72,9615 %) berechnet. Es wurden 42,29 Dienstjahre anerkannt. Mit Urteil vom 30.01.2014 – 2 C 27.12 – entschied das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Berücksichtigung der rückwirkend zum 01.01.2008 erfolgten Besoldungserhöhung Bund im Rahmen der Ausgleichszulage nach dem „Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenver-sicherung“ i.V.m. § 13 BBesG (a.F.) , dass mit dieser Ausgleichszulage nicht nur die im Zeitpunkt des Dienstherrnwechsels bestehenden, sondern auch später eintretende Unterschiede ausgeglichen würden. Die gesetzliche Systematik deute auf ein rechts- und nicht nur besitzstandswahrendes Normverständnis hin. Des Weiteren entspreche die Annahme einer auch zukünftige Entwicklungen berücksichtigenden Ausgleichs-leistung dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Versetzung eines Beamten zu einem anderen Dienstherrn habe eine Statusänderung für den Beamten zur Folge und setze daher grundsätzlich seine Zustimmung voraus. Ohne Einverständnis des betroffenen Beamten könne ein Dienstherrnwechsel nur erfolgen, wenn sich eine Notwendigkeit hierzu aus der Umbildung von Körperschaften oder einer Änderung der Aufgabenverteilung dienstherrnfähiger Körperschaften ergäbe. Der unfreiwillige Dienst-herrnwechsel stehe unter dem Grundsatz, dass die beamtenrechtliche Rechtsstellung des betroffenen Beamten im Rahmen des Möglichen gewahrt bleiben müsse und nur insoweit verändert und beeinträchtigt werden dürfe, als dies wegen der Umbildung und deren Folgen unumgänglich sei. Auch die Materialien zur Entstehungsgeschichte bestätigten die Annahme, dass mit der Ausgleichszulage aus § 13 Abs. 1 BBesG a.F. eine dynamische Rechtsstandswahrung beabsichtigt gewesen sei. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs sollte der Beamte in besoldungsrechtlicher Hinsicht so gestellt werden, als übe er die bisherige Verwendung noch aus. So sei die Vorschrift in der Praxis auch verstanden worden. Mit dieser Ausgleichszahlung sei eine dynamische Rechtsstandswahrung beabsichtigt gewesen. Daraufhin erklärte die Beklagte unter Aufhebung früherer Bescheide mit Bescheid vom 04.06.2014, dass dem Kläger ab dem 01.01.2008 eine Ausgleichszulage gewährt werde, mit der die Verringerungen der Dienstbezüge, die sich aus der unterschiedlichen Besoldung im Bund und in den Ländern ergäben, ausgeglichen würden. Mit weiterem Bescheid ohne Rechtsbehelfsbelehrung vom 10.11.2014 übersandte die Beklagte eine Berechnung der Ausgleichszulage für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 30.05.2009 und gab an, die laufende Zahlung der Ausgleichszulage beginne mit Dezember 2014. Insgesamt wurde dem Kläger der Betrag von 4.074,21 € für die Zeit vom 01.08.2008 bis zum 30.11.2014 nachgezahlt. Mit Schreiben vom 17.12.2014 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit, dass die Ausgleichszulage nicht zutreffend ermittelt sei. Der Vergleich der Grundgehälter ergebe bereits, dass die auszuzahlenden Beträge erheblich höher seien. Der Kläger hat am 03.03.2015 (Untätigkeits-)Klage erhoben, in der er die Zahlung weiterer 15.293,58 € für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 28.02.2015 begehrt. Bei der Berechnung nach der Besoldungsgruppe A 11 Stufe 12 ergäbe sich eine Differenz zwischen der Besoldung im Bund und im Land von 19.367,75 €. Abzüglich der vom Beklagten bereits geleisteten Zahlung ergebe sich der eingeklagte Betrag. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 10.11.2014 und des in der Klageerwiderung konkludent enthaltenen Widerspruchsbescheides zu verpflichten, an den Kläger 15.293,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der dem Kläger vor der Versetzung in den Ruhestand zuletzt berechnete Ausgleichsbetrag in Höhe von 32,38 € sei in die Berechnung des Ruhegehaltes eingeflossen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass nach landesrechtlichen Vorschriften der Ruhegehaltssatz des Klägers von ursprünglich 75 % auf 71,75 % abgesenkt worden sei. Der Nachzahlungsbetrag von 4.074,21 € setze sich zusammen aus - Ausgleichszulage (3.252,75 €), - Sonderzahlung wegen Ausgleichszulage (43,56 €), - Nachzahlung Besoldungserhöhung + Sonderzahlung (799,27 €) und - Neuberechnung des Versorgungsausgleichs (- 21,37 €). In der Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.05.2009 seien die Ausgleichszulagen in korrekter Höhe und zum jeweiligen Zeitpunkt verglichen worden. In § 13 Abs. 4 BBesG a.F. werde der Begriff der Dienstbezüge definiert in „Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen“. Dementsprechend sei die Sonderzuwendung nicht berücksichtigt bzw. herausgerechnet worden. Ab dem 01.06.2009 werde kein Vergleich der Dienstbezüge zwischen Bund und Land mehr vorgenommen. Der Kläger erhalte die ihm zuletzt gezahlte Ausgleichszulage in seinen Versorgungsbezügen. Ein dynamischer Ausgleich auch der Versorgungsbezüge sei ausgeschlossen, da § 4 Abs. 3 RVOrgG den Anspruch nur auf mögliche Differenzen bei der Vergütung und dem Lohn begrenze. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10.11.2014, mit dem die grundsätzlich mit Bescheid vom 04.06.2014 anerkannte Verpflichtung zur Ausgleichszahlung umgesetzt wurde, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. I. Für die Zeit des aktiven Dienstverhältnisses bei der Beklagten vom 01.01.2008 bis zum 31.05.2009 und für den ersten Monat des Ruhestandes im Juni 2009 hat der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere als die von der Beklagten mit der Übersicht vom 10.11.2014 ausgewiesene Ausgleichsnachzahlung. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig und durch Bescheid der Beklagten vom 04.06.2014 anerkannt, dass der Kläger für die Zeit ab dem 01.01.2008, als er in den Dienst der Beklagten gewechselt ist, neben seiner Besoldung nach dem Landesbesoldungsgesetz NRW einen Anspruch auf die Ausgleichszulage nach § 13 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.08.2002 (BGBl. I S. 3020) – im Folgenden: a.F. - hat, die nach der den Beteiligten bekannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2014 – 2 C 27.12 – eine dynamische Rechts-standswahrung darstellt. In Erfüllung dieser Verpflichtung hat die Beklagte zutreffend die Dienstbezüge des Klägers (A 11 Stufe 12) im Bund und im Land Nordrhein-Westfalen gegenübergestellt und die jeweiligen Besoldungserhöhungen und die sich hieraus ergebende Differenz (GA Bl. 12) mit insgesamt 1.668,08 € korrekt berechnet. In Anwendung des § 13 Abs. 4 Satz 1 BBesG a.F. hat die Beklagte dabei außer Grundge-halt, Amts- und Stellenzulagen etwaige weiteren Bezüge des Klägers unberücksichtigt gelassen. Die Ausgleichszulage in der zuletzt gewährten Höhe (Mai 2009 = 32,38 €) wurde auch bei den Versorgungsbezügen für den Monat Juni 2009 zutreffend zugrundegelegt und berechnet. Die vom Kläger vorgelegte eigene Berechnung geht von anderen – im Gesetz nicht angelegten – Prämissen aus und ist nicht zutreffend. II. Auch für die Zeit nach Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (Bund) am 01.07.2009 ergibt sich für den Kläger keine Änderung der Versorgungsbezüge in Bezug auf die Höhe der Ausgleichszulage. Die ab diesem Zeitpunkt für das Besoldungs- und Versorgungsrecht des Bundes durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz (Bund) vorgenommenen Änderungen hinsichtlich der Einordnung in eine Besoldungsstufe sowie die Änderungen betreffend das „Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung (EZSG)“, die Auswirkungen auf die Ausgleichszulage haben könnten, betreffen den Kläger nicht mehr, da er sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand befand und Änderungen im Bereich des Bundesrechts für ihn nicht mehr maßgeblich sind. Denn auch nach diesem Zeitpunkt ist für die Höhe dieser Ausgleichszulage der zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand errechnete Betrag maßgeblich. Dies folgt aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG (jetzt: LBeamtVG) i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgÜG, § 13 BBesG a.F.. In Bezug auf die Berechnung der Höhe dieser Ausgleichszulage könnte zwar in Betracht kommen, die Ausgleichszulage auch nach Eintritt in den Ruhestand weiterhin im Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2014 als eine dynamische rechtsstandwahrende Regelung zu betrachten. Dies hätte zur Folge, dass auch während des Ruhestandes die Dienstbezüge eines Landesbeamten (untere Bemessungsgrenze) den – durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz modifizierten - Dienstbezügen eines Bundesbeamten (ober Bemessungsgrenze) gegenüberzustellen wären und erst die sich hieraus ergebende Differenz mit dem individuellen Prozentsatz des jeweiligen Versorgungsempfängers in die Berechnung der Versorgungsbezüge einfliessen würde. In einem Teil der Kommentarliteratur wird in diesem Sinne zu einer Vorgängerregelung des § 13 BBesG a.F. ausgeführt, vgl. Bauer in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Kommentar zum BeamtVG Loseblatt, Band I, EL 1998, § 5 Anm. 4.3.1.2 soweit die Ausgleichszulage für die Verringerung von Grundgehalt und/oder Amtszulage gewährt werde, bewirke sie im Ergebnis eine volle Rechtsstandswahrung. Der Beamte werde hinsichtlich des Grundgehaltes (einschließlich eventueller Amtszulagen) besoldungs- und versorgungsmäßig so gestellt, als wenn er in seiner früheren Verwendung/seinem früheren Amt verblieben wäre. Die Ausgleichszulage zehre sich nur durch Beförderung auf. Sonstige Erhöhungen der Dienstbezüge führten nicht zu einer Verminderung der Zulage. § 13 BBesG a.F. finde auch im Rahmen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge Anwendung. Die ruhegehaltfähige Ausgleichszulage bemesse sich auch bei der Versorgung nach dem Unterschied zwischen den tatsächlichen ruhegehaltfähigen Dienstbezügen (untere Bemessungsgrundlage) und den in Form fiktiver ruhegehaltfähiger Dienstbezüge weitergeführten Dienstbezügen der früheren Verwendung/des früheren Amtes (obere Bemessungsgrundlage). Änderungen bei diesen Bemessungsgrundlagen wirkten sich auch auf die Ausgleichszulage aus (dort, Anm. 4.3.1.6). Demgegenüber ist die Beklagte der Ansicht, die Ausgleichszulage, deren grund-sätzliche Ruhegehaltfähigkeit anerkannt wird, sei „nur“ mit dem Ausgleichsbetrag anzu-setzen, der im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand dem Beamten zugestanden hat, spätere Änderungen zu Gunsten oder zu Lasten des Beamten seien nur im Rahmen der Anpassung der Versorgungsbezüge im Land Nordrhein-Westfalen zu be-rücksichtigen. Dieser Ansicht folgt das Gericht im Ergebnis, wobei darauf hinzuweisen ist, dass dieses Ergebnis entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgÜG sondern aus den beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften folgt. Denn die Höhe der Versorgungsbezüge des Klägers richtet sich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG a.F. (wortgleich nunmehr § 5 LBeamtVG) nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen „die dem Beamten … zuletzt zugestanden haben“. Mit dieser Vorschrift wird – unter Bezugnahme auf das Besoldungsrecht – die An-knüpfung der Bemessungsgrundlage der Versorgungsbezüge geregelt. Für die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gilt wie für die anderen Vorschriften zur Ermittlung des Ruhegehaltes das Versorgungsfallprinzip. Es ist jeweils das Recht anzuwenden, das zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles gilt. So auch Strötz in Fürst, GKÖD, Bd. I, Anm. 9 zu § 5 BeamtVG. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge stellen – neben der ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Zeitfaktor – den Geldfaktor der Berechnung des Ruhegehaltes dar. Die Ruhe-gehaltfähigkeit und der Betrag des für die Ruhegehaltsbemessung maßgeblichen „Entgelts“ ergeben sich erst in Verbindung mit dem Besoldungsrecht. Auch wenn die Ausgleichszulage während des aktiven Dienstverhältnisses eine volle Rechtsstandswahrung bewirkt, ist sie nach dem „Versorgungsfallprinzip“ bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen (nur) mit dem Betrag anzusetzen, mit dem sie dem Beamten zuletzt zugestanden hat. Spätere Besoldungsänderungen wirken sich nicht auf Versorgungsempfänger aus, wenn dies nicht gesetztlich ausdrücklich angeordnet ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1991 – 2 B 133/90 -, juris. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung sind vorliegend nach Eintritt in den Ruhestand Änderungen in der Höhe der Differenz der Bezüge eines Bundes- und eines Landesbeamten weder zu Gunsten noch zu Lasten des Klägers möglich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.