Urteil
2 C 27/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei unfreiwilligem Dienstherrnwechsel aufgrund der Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung ist für betroffene Beamte § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. nach § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG anzuwenden.
• Die danach zu gewährende Ausgleichszulage gleicht nicht nur die zum Zeitpunkt des Übertritts bestehende Bezügedifferenz aus, sondern wird dynamisch fortgeschrieben und berücksichtigt auch später eintretende Besoldungsentwicklungen beim früheren Dienstherrn.
• Der Übertritt in den Dienst eines Regionalträgers nach § 3 RVOrgRefÜG ist der im Bundesrecht geregelten Versetzung gleichgestellt; die Ausgleichszulage ist damit nach den dortigen Berechnungsvorschriften zu bemessen.
• Die Ausgleichszulage ist Bestandteil der Besoldung und bedarf keiner gesonderten Antragsstellung.
Entscheidungsgründe
Dynamische Ausgleichszulage bei unfreiwilligem Dienstherrnwechsel nach RVOrgRefÜG • Bei unfreiwilligem Dienstherrnwechsel aufgrund der Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung ist für betroffene Beamte § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. nach § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG anzuwenden. • Die danach zu gewährende Ausgleichszulage gleicht nicht nur die zum Zeitpunkt des Übertritts bestehende Bezügedifferenz aus, sondern wird dynamisch fortgeschrieben und berücksichtigt auch später eintretende Besoldungsentwicklungen beim früheren Dienstherrn. • Der Übertritt in den Dienst eines Regionalträgers nach § 3 RVOrgRefÜG ist der im Bundesrecht geregelten Versetzung gleichgestellt; die Ausgleichszulage ist damit nach den dortigen Berechnungsvorschriften zu bemessen. • Die Ausgleichszulage ist Bestandteil der Besoldung und bedarf keiner gesonderten Antragsstellung. Die Klägerin, Verwaltungsamtfrau (BesGr A 11), war bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beschäftigt und als Beraterin in einer Außenstelle tätig. Wegen der Organisationsreform der Rentenversicherung wurde sie zum 1. Januar 2007 in den Dienst des regionalen Trägers (Beklagte) übernommen und behielt ihr Statusamt sowie Teilzeitbeschäftigung. Ab Januar 2008 lagen ihre tatsächlichen Bezüge beim neuen Dienstherrn unter denen, die sie bei Verbleib beim alten Dienstherrn erhalten hätte. Die Beklagte lehnte eine Ausgleichszulage ab mit der Begründung, die Zulage bezöge sich nur auf die zum Zeitpunkt des Übertritts bestehenden Unterschiede. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das Oberverwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte jedoch zur Zahlung der Zulage ab Januar 2008. Die Beklagte legte Revision ein, die das Bundesverwaltungsgericht zurückwies. • Rechtsgrundlage des Anspruchs ist § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG, der für übergeleitete Beamte die Anwendung von § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. anordnet. • Der Übertritt in den Dienst des Regionalträgers ist der im BBesG geregelten Versetzung gleichgestellt, sodass die dortigen Berechnungsvorschriften für die Ausgleichszulage anzuwenden sind. • Der Wortlaut von § 13 Abs. 1 BBesG a.F. und seine Berechnungsanordnung sprechen gegen eine rein statische Besitzstandswahrung; die Ausgleichszulage ist so auszulegen, dass sie die fiktive Fortführung der bisherigen Bezüge ermöglicht. • Systematik, Entstehungsgeschichte und bisherige Verwaltungspraxis stützen die Auslegung, wonach die Zulage auch an späteren Besoldungsentwicklungen des früheren Amtes teilhaben lässt. • Die Grundsätze zum Schutz der beamtenrechtlichen Stellung bei unfreiwilligem Dienstherrnwechsel (Gebot größtmöglicher Wahrung der Rechtsstellung) rechtfertigen eine dynamische Ausgleichsleistung. • Die Ausgleichszulage ist Bestandteil der Besoldung und bedarf keiner besonderen Antragstellung. Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht wurde zu Recht verpflichtet, der Klägerin die beantragte Ausgleichszulage zu gewähren; diese ist ab Januar 2008 zu zahlen und dynamisch fortzuschreiben, sodass sie auch spätere Besoldungssteigerungen beim früheren Dienstherrn berücksichtigt. Die Berechnung der Zulage richtet sich nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. in Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG. Damit ist die finanzielle Stellung der Klägerin im Wesentlichen so zu wahren, als ob sie in ihrer bisherigen Verwendung verblieben wäre.