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Urteil

3 K 5998/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0928.3K5998.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der am 00.00.0000 geborene Kläger wurde von der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz am 01.09.1997 zum Verwaltungsinspektor zur Anstellung und am 01.03.2000 zum Verwaltungsinspektor ernannt. Im Jahre 2001 wurde er zum Oberinspektor ernannt und wechselte in den Dienst der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Im Dezember 2005 wurde er zum Verwaltungsamtmann befördert (Besoldungsgruppe A 11). Am 01.01.2008 befand er sich in Besoldungsstufe 07. Seit dem 00.00.0000 ist er bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland beschäftigt. Dem lag zu Grunde, dass der Deutsche Bundestag am 09.12.2004 das „Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG)“ – BGBl. I 2009, S. 3242 ff., beschlossen hatte, wonach u.a. Beamtinnen und Beamte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in den Auskunfts- und Beratungsstellen, die zuletzt Aufgaben im Beratungsdienst wahrgenommen hatten, in den Dienst des für die jeweilige Auskunfts- und Beratungsstelle zuständigen Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung übergehen. Nach Art. 83 RVOrgG § 4 Abs. 3 Satz 3 (Gesetz zu Übergangsreglungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung) ist auf Beamtinnen, Beamte und Dienstordnungsangestellte § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) anzuwenden. Danach erhält der Beamte, dessen Dienstbezüge sich (infolge des Dienstherrenwechsels) verringern, eine Ausgleichszulage (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG). Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BBesG). § 13 Abs. 4 Satz 1 BBesG bestimmt, dass Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen sind. Mit Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Rheinland vom 26.11.2007 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er als Beamter einer Auskunfts- und Beratungsstelle der ehemaligen Bundesanstalt für Angestellte gemäß des Rahmenkonzeptes der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Umsetzung des Personalübergangs nach dem Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) mit Wirkung vom 01.01.2008 in den Dienst der Beklagten übertrete. Ihm wurde mitgeteilt, auf seine beamten- und besoldungsrechtliche Stellung würden die im Bereich der Deutschen Rentenversicherung Rheinland geltenden Vorschriften Anwendung finden (d.h. Landesrecht NW). Am 09.02.2009 hatte der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz) beschlos-sen. Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach einer Besoldungs-gruppe der Bundesbesoldungsordnung A wurden auf der Grundlage des am 30.06.2009 maßgeblichen Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen den Stufen oder Überleitungsstufen zugeordnet. Dienstbezüge waren das Grundgehalt und die Zulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30.06.2009 geltenden Fassung. Zur Vornahme der Zuordnung seien deren Beträge um 2,5 Prozent zu erhöhen. Der sich ergebende Betrag sei kaufmännisch auf volle Euro zu runden. Die Zuordnung erfolge zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 der entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem in der Anlage bestimmten Betrag entspreche. Für den Personenkreis, für den in der Anlage 1 Erhöhungsbeträge ausgewiesen seien, seien zum Zweck der Zuordnung die kaufmännisch auf volle Euro zu rundenden Erhöhungsbeträge den Beträgen der Stufen und Überleitungsstufen hinzuzurechnen. Sei eine Zuordnung nicht möglich, erfolge die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag. Ferner wurde durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz das „Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung (EZSG)“ dahingehend geändert, dass eine Sonderzahlung in Höhe von 2,5 Prozent (bei den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhöht um 10,42 € je Monat) mit den Bezügen ausgezahlt wird. In der Folge wurde das EZSG aufgehoben. Schließlich wurde durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz § 4 Abs. 3 Satz 3 des „Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung“ dahingehend geändert, dass nach der Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes“ die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.08.2002 (BGBl. I S. 3020)“ eingefügt wurde. Mit dem Gesetz zur „Wiedergewährung der Sonderzahlung“ wurden für Bundesbeamte die Bezüge ab dem 01.01.2012 um monatlich weitere 2,44 Prozent erhöht, so dass für Bundesbeamte ab diesem Zeitpunkt die Sonderzuwendung in Höhe von 30 % (ab 01.07.2009 monatlich 2,5 %) auf 60 % (monatlich 5 %) erhöht wurde (BBVAnpG 2010/2011 vom 19.11.2010, BGBl. I S. 1522 (1555)). Unter dem 20.12.2012 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des OVG Lüneburg – 5 LC 331/11 - rückwirkend zum 03.03.2008 die Gewährung einer Ausgleichszulage. Mit Schreiben vom 26.02.2013 stellte die Beklagte wegen verschiedener anhängiger Rechtsstreitigkeiten das Verfahren ruhend und erklärte den Verzicht auf die Einrede der Verjährung, soweit diese noch nicht eingetreten sei, was für die Jahre 2008 und 2009 der Fall sei. Mit Urteil vom 30.01.2014 – 2 C 27.12 – entschied das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Berücksichtigung der rückwirkend zum 01.01.2008 erfolgten Besoldungserhöhung Bund im Rahmen der Ausgleichszulage nach dem „Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenver-sicherung“ i.V.m. § 13 BBesG (a.F.) , dass mit dieser Ausgleichszulage nicht nur die im Zeitpunkt des Dienstherrnwechsels bestehenden, sondern auch später eintretende Unterschiede ausgeglichen würden. Die gesetzliche Systematik deute auf ein rechts- und nicht nur besitzstandswahrendes Normverständnis hin. Des Weiteren entspreche die Annahme einer auch zukünftige Entwicklungen berücksichtigenden Ausgleichs-leistung dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Versetzung eines Beamten zu einem anderen Dienstherrn habe eine Statusänderung für den Beamten zur Folge und setze daher grundsätzlich seine Zustimmung voraus. Ohne Einverständnis des betroffenen Beamten könne ein Dienstherrnwechsel nur erfolgen, wenn sich eine Notwendigkeit hierzu aus der Umbildung von Körperschaften oder einer Änderung der Aufgabenverteilung dienstherrnfähiger Körperschaften ergäbe. Der unfreiwillige Dienst-herrnwechsel stehe unter dem Grundsatz, dass die beamtenrechtliche Rechtsstellung des betroffenen Beamten im Rahmen des Möglichen gewahrt bleiben müsse und nur insoweit verändert und beeinträchtigt werden dürfe, als dies wegen der Umbildung und deren Folgen unumgänglich sei. Auch die Materialien zur Entstehungsgeschichte bestätigten die Annahme, dass mit der Ausgleichszulage aus § 13 Abs. 1 BBesG a.F. eine dynamische Rechtsstandswahrung beabsichtigt gewesen sei. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs sollte der Beamte in besoldungsrechtlicher Hinsicht so gestellt werden, als übe er die bisherige Verwendung noch aus. So sei die Vorschrift in der Praxis auch verstanden worden. Mit dieser Ausgleichszahlung sei eine dynamische Rechtsstandswahrung beabsichtigt gewesen. Unter Hinweis auf dieses Urteil bat der Kläger unter dem 02.05.2014 erneut um Gewährung der Ausgleichszulage. Mit Bescheid vom 10.11.2014 übersandte die Beklagte dem Kläger eine Übersicht über die Berechnung der Ausgleichszulage. Dabe ging sie davon aus, dass der Kläger sich vom 03.03.2008 bis zum 31.03.2009 in der Besoldungsgruppe A 11 Stufe 7, vom 01.04.2009 bis zum 30.06.2009 in der Besoldungsgruppe A 11 Stufe 8, nach der Überleitung ab dem 01.07.2009 in der Besoldungsgruppe A 11 Stufe 5 (Bund), ab dem 01.04.2012 in der Besoldungsgruppe A 11 Stufe 5 plus und seit dem 01.07.2013 in der Besoldungsgruppe A 11 Stufe 6 befunden hätte und kürzte die Bezüge um die anteilige Sonderzuwendung. Mit Schreiben vom 03.12.2014 legte der Kläger Widerspruch ein und gab an, der Umfang seiner Teilzeitbeschäftigung sei unzutreffend berechnet. Bei einer Berechnung des Beschäftigungsgrades als Bundesbeamter sei von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 (statt wie von der Beklagten angenommen 41) Stunden auszugehen. Ferner führe die von der Beklagten vorgenommene „Bereinigung“ der nach Bundesrecht maßgeblichen Bezüge zu einer erheblichen Schlechterstellung der von der DRV Rheinland übernommenen Beamten gegenüber Bundesbeamten. Mit Bescheid vom 09.09.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, eine entsprechende Anwendbarkeit der bei der Deutschen Rentenversicherung Bund geltenden Arbeitszeitregelungen sei als Nachteilsausgleichung nicht vorgesehen. Zur Vermeidung von Doppelzahlungen sei im Übrigen entsprechend der Entscheidung des VGH München die Sonderzahlung unberücksichtigt geblieben. Der Kläger hat am 14.10.2015 Klage erhoben. Er trägt vor, den Widerspruchsbescheid am 16.09.2015 erhalten zu haben. Am 03.03.2008 habe er nach der Elternzeit den Dienst mit einer Teilzeitbeschäftigung von 30 Stunden pro Woche wieder aufgenom-men. Dies habe einem Anteil von 73,17 % der wöchentlichen Arbeitszeit eines in Vollzeit tätigen Beamten bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland und einem Anteil von 75 % der wöchentlichen Arbeitszeit eines Bundesbeamten entsprochen. Ab dem 01.04.2014 habe er die Arbeitszeit auf 35 Stunden erhöht, was einem Anteil von 85,37 % (Land) bzw. 87,5 % (Bund) entspreche. Auszugehen sei von der wöchentlichen Arbeitszeit eines Bundesbeamten, denn das Bundesverwaltungsgericht habe entschie-den, der Beamte solle in besoldungsrechtlicher Hinsicht so gestellt werden, als übe er seine bisherige Verwendung noch aus. Hinsichtlich der Sonderzuwendung sei darauf hinzuweisen, dass die Ausgleichszulage die Beamten so stellen solle, als ob sie weiter-hin bei ihrem alten Dienstherrn tätig seien. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 10.11.2014 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2015 zu verpflichten, dem Kläger die Ausgleichszulage rückwirkend ab dem 03.03.2008 bis zum 31.12.2013 unter Berücksichtigung eines Beschäftigungsgrades in Höhe von 75 % und ab dem 01.01.2014 unter Berücksichtigung eines Beschäftigungsgrades in Höhe von 87,5 % zu zahlen und für den gesamten Zeitraum die Sonder-zuwendung bei der Berechnung der Höhe der Ausgleichszulage zu berück-sichtigen sowie den Nachzahlungsbetrag mit 5%-Punkten über dem Basiszins-satz seit Klageerhebung zu verzinsen. Die Beklagte bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet, denn die angegriffenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung weiterer Ausgleichszulagenzahlungen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 3 des „Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung“ (§ 113 Abs. 5 VwGO). Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 des „Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung“ erhalten Beamtinnen und Beamte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.08.2002 (BGBl. I S. 3020) eine Ausgleichszulage, wenn sich ihre Bezüge infolge des Dienstherrenwechsels verringert haben. Aus § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F. ergibt sich, dass die Ausgleichszulage der Höhe nach der Differenz zwischen den jeweiligen aktuellen Dienstbezügen und den Dienstbezügen entsprechen soll, die die Beamtinnnen und Beamten bei ihrem früheren Dienstherrn erhalten hätten. § 13 Abs. 4 BBesG a.F. bestimmt als Legaldefinition, dass der Begriff „Dienstbezüge“ im Rahmen des § 13 Abs. 1 bis 3 BBesG a.F. die Summe aus Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen umfasst. I. Für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 30.06.2009 hat die Beklagte zutreffend die Bezüge Bund den jeweiligen Bezügen Land gegenübergestellt und die Ausgleichszulage unter Berücksichtigung von Grundgehalt und Amtszulage berechnet. Dabei ist die Beklagte auch zutreffend von der für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Arbeitszeitregelung ausgegangen und hat die davon abweichende und für den Kläger günstigere Arbeitszeitregelung für Bundesbeamte nicht angewendet. Denn der zum 01.01.2008 bewirkte Dienstherrenwechsel vom Bundes- in den (mittelbaren) Landesdienst hat zur zwingenden gesetzlichen Folge, dass nunmehr für den Kläger sämtliche Landesvorschriften Anwendung finden. Neben dem Besoldungs- und Versorgungsrecht, dem Beihilfenrecht etc. ist der Kläger auch an die bei dem neuen Dienstherren geltenden Arbeitszeitregelungen gebunden. Der Auffassung des Klägers, es sei weiterhin von der wöchentlichen Arbeitszeit eines Bundesbeamten auszugehen, denn das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, der Beamte solle in besoldungsrechtlicher Hinsicht so gestellt werden, als übe er seine bisherige Verwendung noch aus, kann nicht gefolgt werden. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2014 – 2 C 27.12 - kann eine so weitreichende Folge nicht entnommen werden. Die Entscheidung erging zu der Ausgleichsregelung des § 13 BBesG a.F. und die Ausführungen des Gerichts sind nur im Zusammenhang mit dem Regelungsgehalt dieser Vorschrift, die ausschließlich „Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen“ (§ 13 Abs. 4 Satz 1 BBesG a.F.) betrifft, zu sehen. Lediglich hinsichtlich dieser drei Besoldungsbestandteile sollte der Kläger im Wege einer dynamischen Rechtsstandswahrung einem Bundesbeamten gleichgestellt bleiben und nur hierauf waren die Ausführungen zu beziehen. Folgte man der Auffassung des Klägers, würde dies bei einem Vollzeit tätigen Beamten zu dem Ergebnis führen, dass die um eine Stunde längere Arbeitszeit im Land Nordrhein-Westfalen auch auszugleichen wäre. II. Für die Zeit ab dem 01.07.2009 hat die Beklagte bei der Gegenüberstellung der Bezüge bei der Besoldung nach Bundesrecht 2,5 % und ab dem 01.01.2012 weitere 2,44 % (insgesamt 5 %) an anteiliger Sonderzuwendung herausgerechnet. Auch dieses Vorgehen ist zutreffend erfolgt. Die Sonderzuwendung auf Bundesebene kann auch nach dem Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes nicht als Teil des Grundgehaltes im Sinne des § 13 Abs. 4 BBesG a.F. angesehen werden. Ab dem 01.07.2009 wurde durch Artikel 14 Dienstrechtsneuordnungsgesetz das „Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung (EZSG)“ dahingehend geändert, dass eine Sonderzahlung in Höhe von 2,5 Prozent (bei den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhöht um 10,42 € je Monat) mit den Bezügen ausgezahlt wird. Diese Erhöhung der monatlichen Dienstbezüge erfolgte nicht nach Art einer allgemeinen Besoldungserhöhung, sondern es wurde (lediglich) geregelt, dass die Sonderzahlung für die, die hierauf einen Anspruch haben, nicht mehr jährlich, sondern nunmehr „mit den Bezügen“ monatlich ausgezahlt wird. Diese im Zuge des Dienstrechtsneuregelungsgesetzes vorgenommene Umlage der Sonderzahlung auf die monatlichen Bezüge und ihre Einrechnung in das Grundgehalt ändert nichts daran, dass es sich weiterhin der Sache nach um eine „Sonderzahlung“ und nicht um Grundgehalt handelt. Dies verdeutlicht auch das zum 01.01.2012 in Kraft getretene „Gesetz zur Wiedergewährung der Sonderzahlung“, durch das die Sonderzahlung wieder auf ihre ursprüngliche Höhe von 60% (also monatlich 5%) der monatlichen Bezüge angehoben wurde. Obwohl zu diesem Zeitpunkt die Umstellung auf die monatliche Auszahlung und die Integration in die Grundgehaltstabellen bereits drei Jahre zurück lag, ist in der Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/7631, S. 1 und 14, nach wie vor von „Sonderzahlung“ die Rede. Auch ansonsten hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass im Rahmen des Ausgleichs nach § 13 Abs. 1 BBesG a.F. Sonderzuwendungen nicht Teil der Vergleichsberechnung sein sollen. Im Rahmen des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes im Jahre 2009 wurde der hier interessierende Personenkreis nicht etwa vergessen, sondern ausdrücklich in den Blick genommen, indem durch Artikel 15 Abs. 93 Nr. 4 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (BGBl. I 2009, 262 (271)) der § 4 Abs. 3 Satz 3 des „Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung“ dahingehend geändert wurde, dass nach der Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes“ die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.08.2002 (BGBl. I S. 3020)“ eingefügt wurde, ohne diesen Personenkreis an der Umstellung der Zahlungsmodalitäten für die Sonderzuwendung Bund zu beteiligen. Im Gegensatz zu diesem „beredten Schweigen“ des Gesetzgebers steht § 19b BBesG, der – wie § 13 BBesG a.F. – eine Ausgleichszulage regelt, anders als § 13 BBesG a.F. aber ausdrücklich bestimmt, dass Sonderzahlungen in den vorzunehmenden Vergleich der jeweiligen Bezüge einzubeziehen sind. Der Umstand, dass dort die Einbeziehung der Sonderzahlungen in die Vergleichssummen ausdrücklich angeordnet wird, § 13 BBesG a.F. dies aber gerade nicht tut, sondern die Vergleichsposten auf Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen beschränkt, bestätigt vielmehr eine entsprechend enge Auslegung des § 13 BBesG a.F.. Für den Kläger bedeutet dies, dass diese 2,5 % (ab 01.01.2012: 5 %) bei der Berechnung seiner Ausgleichszulage keine Berücksichtigung finden dürfen. Denn ihm stand nach dem Wechsel des Dienstherrn zum 01.01.2008 keine Sonderzahlung nach Bundesrecht mehr zu. Dies folgt unmittelbar aus § 13 BBesG a.F., wonach nach den ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen „nur“ Grundgehalt, Amts- und Stellenzulage bei der Berechnung der Ausgleichszulage berücksichtigt werden. Vgl. im Ergebnis ebenso VGH München, Urteil vom 08.07.2014 – 3 BV 09.31.38, juris, Rnr. 32. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Gesetzgeber vorgehabt habe, den betroffenen Beschäftigten vor wie nach der Organisationsreform eine ungeschmälerte, entsprechende (Gesamt-)Vergütung zukommen zu lassen. Eine andere Betrachtung würde zu dem - nicht gewollten - Ergebnis führen, dass die vom Bundes- in den Landesdienst versetzten Beamtinnen und Beamte bei Berechnung der Ausgleichszulage nach dem ungekürzten Bundesgrundgehalt sogar besser stehen würden als in ihrer früheren Verwendung, weil ihnen dann neben der Sonderzuwendung Land faktisch auch noch die – nicht zustehende – Sonderzuwendung Bund zu zahlen wäre. Auch aus dem den Beteiligten bekannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2014 – 2 C 27.12 – ergibt sich nichts Anderes. Dort ist zwar ausgeführt, dass der unfreiwillige Dienstherrenwechsel unter dem Grundsatz stehe, dass die beamtenrechtliche Rechtsstellung des betroffenen Beamten im Rahmen des Möglichen gewahrt bleiben müsse und nur insoweit verändert und beeinträchtigt werden dürfe, als dies wegen der Umbildung und deren Folgen unumgänglich sei (dort Rdnr. 17). Ferner solle der Beamte ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs in besoldungsrechtlicher Hinsicht so gestellt werden, als übe er die bisherige Verwendung noch aus (dort Rdnr. 18). Diese Ausführungen sind aber erkennbar nur im Rahmen der besoldungsrechtlichen Diskussion zu der Frage erfolgt, ob § 13 Abs. 1 BBesG a.F. (lediglich) eine statische Besitzstandswahrung oder eine für den Beamten günstigere und vom Gericht so hergeleitete dynamische Rechtsstandswahrung beinhaltet. Aus ihnen kann nicht hergeleitet werden, dass dem Kläger über den Wortlaut des § 13 BBesG a.F. hinaus weitere Besoldungsbestandteile aus dem Bundesrecht (hier: die anteilige Sonderzuwendung) gewährt werden sollten. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Bezugnahme auf § 23 Abs. 1 des Reichsbesoldungsgesetzes vom 30.04.1920 (RGBl S. 805) in Rdnr. 19 seines Urteils zu erkennen gegeben, dass richtiger Bezugspunkt für die Berechnung eines Ausgleichsanspruchs, welcher infolge einer Organisationsmaßnahme mit finanziellen Auswirkungen entsteht, das frühere Grundgehalt des Beamten ist. Denn diese Norm bestimmte ausdrücklich, dass Beamte, die infolge einer Umbildung der Reichsbehörden aus Anlass der Umgestaltung des Staatswesens aus dienstlichen Rücksichten in Stellen von geringerem Diensteinkommen verwendet wurden, während der Dauer dieser Verwendung – lediglich – das Grundgehalt erhielten, dass sie in ihrer früheren Stelle bezogen hätten. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass ab dem 01.01.2017 (Umstellung der Sonderzuwendung auch im Land Nordrhein-Westfalen von einer Einmalzahlung auf eine monatliche Zahlung) folgende Vergleichsberechnung für die Ausgleichszulage gelten dürfte: Bei der unteren Bemessungsgrundlage (Landesbesoldung) dürfte die Besoldung ebenfalls um den Anteil der Sonderzuwendung zu bereinigen sein wie bei der oberen Bemessungsgrundlage (Bundesbesoldung). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.