Beschluss
7 K 4417/16
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kann der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem EU- oder EWR-Staat nachweisen, kann der Beklagte nach § 165a VwGO i.V.m. § 110 Abs.1 ZPO Sicherheitsleistung wegen der Prozesskosten verlangen.
• Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt dort, wo eine Person längere Zeit oder regelmäßig verweilt; er ist vom Wohnsitz zu unterscheiden.
• Ausnahmetatbestände des § 110 Abs.2 ZPO (u.a. völkerrechtliche Abkommen, hinreichendes Grundvermögen im Inland) müssen vom Kläger substantiiert geltend gemacht und nachgewiesen werden.
• Die Höhe der Sicherheitsleistung kann das Gericht nach freiem Ermessen festlegen; angemessen ist regelmäßig die in erster Instanz zu erwartende erstattungsfähige außergerichtliche Kostenbelastung.
Entscheidungsgründe
Sicherheitsleistung bei ausländischem gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers • Kann der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem EU- oder EWR-Staat nachweisen, kann der Beklagte nach § 165a VwGO i.V.m. § 110 Abs.1 ZPO Sicherheitsleistung wegen der Prozesskosten verlangen. • Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt dort, wo eine Person längere Zeit oder regelmäßig verweilt; er ist vom Wohnsitz zu unterscheiden. • Ausnahmetatbestände des § 110 Abs.2 ZPO (u.a. völkerrechtliche Abkommen, hinreichendes Grundvermögen im Inland) müssen vom Kläger substantiiert geltend gemacht und nachgewiesen werden. • Die Höhe der Sicherheitsleistung kann das Gericht nach freiem Ermessen festlegen; angemessen ist regelmäßig die in erster Instanz zu erwartende erstattungsfähige außergerichtliche Kostenbelastung. Die Klägerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach eigenen Angaben in den Vereinigten Mexikanischen Staaten. Die Beklagte beantragt gemäß § 165a VwGO i.V.m. § 110 ZPO die Anordnung einer Prozesskostensicherheit. Streitgegenstand ist die Frage, ob und in welcher Höhe die Klägerin zur Leistung einer Sicherheitsleistung verpflichtet ist. Es besteht kein Vortrag oder Nachweis, dass zwischen Deutschland und Mexiko ein völkerrechtlicher Vertrag existiert, der die Sicherheitsleistung ausschlösse. Die Klägerin macht nicht geltend, in Deutschland hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen zur Deckung der Kosten zu besitzen. Das Gericht hat die voraussichtlichen erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren ermittelt und beziffert. • Rechtsgrundlage ist § 165a VwGO i.V.m. § 110 ZPO; danach kann der Beklagte Sicherheitsleistung verlangen, wenn der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem EU-/EWR-Staat hat. • Gewöhnlicher Aufenthalt ist dort, wo eine Person längere Zeit oder regelmäßig verweilt; hierfür ist kein rechtsgeschäftlicher Wohnsitzwille erforderlich und der Begriff ist gegenüber dem Wohnsitz enger zu fassen. • Die Klägerin hat vorgetragen, ihr gewöhnlicher Aufenthalt liege in Mexiko; ein einschlägiger völkerrechtlicher Vertrag zwischen Deutschland und Mexiko, der die Sicherheitsleistung ausschlösse, besteht nicht, sodass die Ausschlusstatbestände des § 110 Abs.2 Nr.1–2 ZPO nicht greifen. • Die Ausnahmetatbestände des § 110 Abs.2 Nr.3–5 ZPO (z.B. hinreichendes Grundvermögen im Inland) hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan; daher besteht keine Befreiung von der Sicherheitsleistungspflicht. • Nach § 173 VwGO i.V.m. § 108 Abs.1, § 112 Abs.1 ZPO bestimmt das Gericht Art und Höhe der Sicherheit nach freiem Ermessen; sachgerecht ist die Hinterlegung der voraussichtlichen erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten. • Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 11.241,41 € ergaben sich erstattungsfähige Kosten von 1.820,70 €, die als Sicherheitsleistung per Überweisung an die Justizkasse Nordrhein-Westfalen zu leisten sind. • Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 113 ZPO ist eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen; bei Nichtleistung kann auf Antrag die Klage als zurückgenommen erklärt werden. Der Antrag der Beklagten ist erfolgreich. Die Klägerin hat innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Beschlusses Sicherheit in Höhe von 1.820,70 € durch Überweisung an die Justizkasse Nordrhein-Westfalen zu leisten. Eine Befreiungstatbestand gemäß § 110 Abs.2 ZPO greift nicht, da kein einschlägiger völkerrechtlicher Vertrag mit Mexiko besteht und die Klägerin kein hinreichendes inländisches Grundvermögen nachgewiesen hat. Die Höhe der Sicherheitsleistung entspricht den voraussichtlich erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten in erster Instanz. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, kann die Klage auf Antrag des Beklagten als zurückgenommen erklärt werden.