Beschluss
18 L 2216/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:1011.18L2216.16.00
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Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.400,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.400,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 8188/16 geführten Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8.9.2016 wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf einer eigenständigen, das heißt für den Regelfall äußerlich und inhaltlich über die Begründung der angeordneten Maßnahme hinausgehenden und am konkreten Einzelfall orientierten, schriftlichen Begründung. Gerade für Maßnahmen der Gefahrenabwehr ist anerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können und die Begründung der Vollzugsanordnung bei gleichgelagerten Konstellationen im Rahmen der Massenverwaltung standardisiert werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30.9.2008 - 8 B 1355/08 - und vom 15.3.2007 - 8 B 2746/06 -, Juris. Davon ausgehend reicht der Hinweis in der angefochtenen Ordnungsverfügung auf das Interesse an der Aufklärbarkeit etwaiger künftiger Verkehrsverstöße auch trotz eines laufenden Hauptsacheverfahrens zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aus. Da bei Maßnahmen gemäß § 31a StVZO das besondere öffentliche Vollzugsinteresse im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfällt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.3.1995 - 25 B 98/95 -, NJW 1995, 2242, im Rahmen des § 31a StVZO eine abstrakte Wiederholungsgefahr ausreicht und deshalb auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung keine konkrete Wiederholungsgefahr erforderlich ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.3.2007 a.a.O., sind im Rahmen der Interessenabwägung die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens von entscheidender Bedeutung. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage, die - wie hier - durch eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallen ist, wiederherstellen, wenn es bei der hierbei zu treffenden Ermessensentscheidung zu der Auffassung gelangt, dass das individuelle Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des in Rede stehenden Verwaltungsakts verschont zu bleiben, gegenüber dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Lässt sich bereits im summarischen Verfahren erkennen, dass die gegen den Verwaltungsakt eingelegte Klage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben kann, so überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse mit der Folge, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Umgekehrt überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn sich feststellen lässt, dass der Rechtsbehelf offensichtlich begründet ist. Erweist sich der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig, ist eine allgemeine Interessenabwägung maßgeblich. Nach diesem Maßstab überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen, auf der Grundlage des § 31a StVZO erlassenen Fahrtenbuchauflage das Interesse der Antragstellerin, ein Fahrtenbuch nicht vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens führen zu müssen, weil sie durch die Ordnungsverfügung, mit der ihr aufgegeben wurde, für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XX XX 0000 für die Dauer von zwölf Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, nicht in ihren Rechten verletzt wird. Denn der angefochtene Bescheid erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Die ermessenseröffnenden Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 StVZO für die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, lagen vor. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann die zuständige Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen, wenn nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften der Fahrer nicht festgestellt werden kann. Die Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften besteht darin, dass mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XX XX 0000, dessen Halterin die Antragstellerin war, am 8.5.2016 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 33 km/h überschritten wurde. Hier konnte auch nicht im Sinne des § 31a StVZO, nämlich in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren, der Fahrer festgestellt werden, so dass das Ermittlungsverfahren wegen des zugrundeliegenden Verkehrsverstoßes eingestellt wurde, wie entgegen dem Bestreiten der Antragstellerin dem Blatt 19 der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners zu entnehmen ist. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist i.S.d. § 31 a StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend (im Regelfall innerhalb von zwei Wochen) von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Insoweit ist es grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Ihm obliegt es, die Ermittlungen der Behörde durch Eingrenzungen des möglichen Täterkreises und Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten zu fördern. Lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos Zeit raubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Vgl. zu Vorstehendem: OVG NRW, Beschluss vom 15.3.2007 a.a.O. m.w.N. Dabei steht selbst die Ausübung des Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts der Anwendbarkeit des § 31a StVZO nicht entgegen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.12.1981 - 2 BvR 1172/81 - NJW 1982, 568; BVerwG, Beschluss vom 11.8.1999 - 3 B 96.99 -, NZV 2000, 385; OVG NRW, Beschlüsse vom 6.5.2005 - 8 B 434/05 - und vom 4.11.2003 - 8 B 1464/03 -. Denn die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist eine (präventive) Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs, die gewährleistet, dass künftig die Feststellung eines Fahrers nach einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Schwierigkeiten möglich ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.11.2003 a.a.O. Eine Umgehung oder Aushöhlung des Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrechts liegt darin nicht; es bleibt vielmehr dabei, dass im aktuellen (repressiven) Ordnungswidrigkeitenverfahren dieses Recht respektiert wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.4.2008 - 8 B 491/08 -, Juris; OVG MP, Beschluss vom 26.5.2008 - 1 L 103/08 -, Juris; VG Saarland, Urteil vom 2.4.2008 - 10 K 323/07 -, Juris (jeweils m.w.N. aus der verfassungsrechtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung). Einen Hinweis im Anhörungsbogen darauf, dass auch bei Ausübung eines Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrechts eine mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrers vorliegt, verlangt § 31a Abs. 1 StVZO nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.5.2005 a.a.O. Trotzdem enthält der Anhörungsbogen einen solchen Hinweis. Nach diesen Maßstäben ist ein Ermittlungsdefizit der Behörde, das ursächlich dafür gewesen ist, dass der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, nicht erkennbar. Es ist rechtlich unerheblich, dass die Zweiwochen-Frist nicht eingehalten, sondern sogar weit überschritten wurde. Denn es ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin von vornherein nicht bereit war, an der Aufklärung der Ordnungswidrigkeit mitzuwirken. Zum einen hat entgegen dem Vortrag der Antragstellerin ihre späte Anhörung durch die Bußgeldbehörde schon deshalb nicht eine frühere Kenntnisnahme der Antragstellerin von einer besseren Fotografie vereitelt, die nach ihrem Vortrag zu einer Benennung des verantwortlichen Fahrers noch im Bußgeldverfahren geführt hätte, weil die Antragstellerin trotz des dafür noch ausreichenden Zeitraums nicht das (repressive) Bußgeldverfahren, sondern erst das nach dessen Abschluss eingeleitete (präventive) ordnungsrechtliche Verfahren zum Anlass nahm, Einsicht in die Bußgeldakte zu beantragen. Denn dieser Antrag erfolgte erst nach Anhörung der Antragstellerin zur beabsichtigten Fahrtenbuchauflage. Zum anderen ergibt sich die mangelnde Mitwirkungsbereitschaft der Antragstellerin daraus, dass sie nicht einmal eine Eingrenzung des Kreises der Personen vornahm, die als verantwortlicher Fahrer in Betracht kamen. Zumindest das hätte sie aber tun können, weil sie vorgetragen hat, aus der ihr vorliegenden Fotografie habe sich „nicht eindeutig“ ergeben, dass der Fahrer der von ihr - allerdings erst nach Ablauf der Verjährungsfrist - benannte Sohn war. Da dieses Ergebnis für sie lediglich nicht eindeutig war, kam dieser Sohn jedoch immerhin als verantwortlicher Fahrer in Betracht. Außerdem war auch die Fotografie zumindest von so hinreichender Qualität, dass sie Anhaltspunkte für die Identifizierung des verantwortlichen Fahrers gab. Diese Qualität ergibt sich daraus, dass auch in den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen nur eine Kopie der Fotografie enthalten ist, die bereits deutlich Einzelheiten des Gesichts der darauf abgebildeten Person erkennen lässt. Im Übrigen besteht die Obliegenheit zur Mitwirkung unabhängig davon, ob ein aussagekräftiges Foto vorliegt, da dies die Ermittlung lediglich erleichtert. Auf die Qualität eines dennoch anliegenden Radarfotos kommt es nicht an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.12.2006 - 8 B 2467/06 -. Bei dieser Sachlage brauchte die Bußgeldbehörde keine weiteren Ermittlungen anzustellen, zumal sie – anders als die Antragstellerin – zunächst nicht wissen konnte, dass die Antragstellerin drei Söhne hatte und dass diese und nicht etwa sonstige männliche Personen vergleichbaren Alters ernsthaft als verantwortliche Fahrer in Betracht kamen. Die Fahrtenbuchauflage wird auch nicht durch die von der Antragstellerin im Lauf des ordnungsrechtlichen (nicht: ordnungs widrigkeiten rechtlichen) Verfahrens gemachte Angabe des für die Ordnungswidrigkeit verantwortlichen Fahrzeugführers ausgeschlossen. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt: OVG Berlin, Beschluss vom 30.6.1976 - I S 87.76 -, DÖV 1977, 104. Das dem Antragsgegner eröffnete und von ihm ausweislich der Begründung der angefochtenen Verfügung erkannte Entschließungs- und Ausübungsermessen hat er frei von Rechtsfehlern ausgeübt. Die angefochtene Ordnungsverfügung verletzt insbesondere nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es ist selbst bei einem erstmaligen Verkehrsverstoß nicht unverhältnismäßig, das Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von zwölf Monaten aufzugeben. Das Gewicht einer Verkehrszuwiderhandlung kann anhand des Punktsystems der Anlage 13 zu § 40 FeV bemessen werden. Denn die Zielrichtung des Systems deckt sich mit dem Normzweck des § 31a StVZO, den Gefahren zu begegnen, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehen. Schon die mit einem Punkt zu erfassenden Ordnungswidrigkeiten rechtfertigen daher eine Fahrtenbuchauflage regelmäßig bereits bei erstmaliger Feststellung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.4.1999 - 8 A 699/97 -, NZV 1999, 439. Für die hier in Rede stehende Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 33 km/h wäre für den verantwortlichen Fahrzeugführer ein Punkt in das Fahrerlaubnisregister einzutragen gewesen. Die Ordnungswidrigkeit ist deshalb von so erheblichem Gewicht, dass eine Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten gerechtfertigt ist. Es ist hierfür nicht erforderlich, dass noch besondere Umstände wie z.B. eine unklare Verkehrslage oder eine konkrete Gefährdung hinzutreten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.11.2006 - 8 B 2172/06 - m.w.N. Bei der konkreten Ermessensentscheidung kann die Straßenverkehrsbehörde nach einem bereits vorab abstrakt erstellten System im Sinne einer antezipierten Ermessensentscheidung vorgehen. Das gerichtsbekannte System des Antragsgegners ist nach Auffassung der Kammer rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere, soweit der Antragsgegner sich von dem verhältnismäßig höheren Gewicht jedes Punkts nach der neuen Rechtslage hat leiten lassen. Die Fahrtenbuchauflage verstößt auch im Übrigen nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Fahrtenbuch keine Strafe darstellt, sondern nur im Interesse der Verkehrssicherheit sicherstellen soll, dass die Ermittlung des Fahrers bei zukünftigen Verstößen ohne weiteres möglich ist und nicht noch einmal an der mangelnden Mitwirkung des Halters scheitert. Die in der angefochtenen Ordnungsverfügung erfolgte Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf jedes eventuelle Ersatzfahrzeug für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XX XX 0000 setzt in nicht zu beanstandender Weise die der Behörde durch § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO eingeräumte Möglichkeit um. Die in der Ordnungsverfügung angeordnete Aufbewahrungspflicht bis zum sechsten Monat nach Ablauf der Fahrtenbuchauflage beruht auf § 31a Abs. 3 StVZO. Die in der Ordnungsverfügung enthaltenen konkreten Anordnungen zum Führen des Fahrtenbuchs ergeben sich aus § 31a Abs. 2 StVZO. Besondere Gründe, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, ausnahmsweise von der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage abzusehen, sind nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang ist auch die spezialpräventive Funktion einer Fahrtenbuchauflage zu berücksichtigen. Das Führen eines Fahrtenbuchs fördert nicht nur die Ermittlung begangener Verkehrsverstöße, sondern trägt dazu bei, dass etwaige Verstöße künftig unterbleiben. Denn es wirkt sich positiv auf die Verkehrsdisziplin eines Fahrers aus, wenn er damit rechnen muss, für jeden Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen zu werden. Gerade mit Rücksicht auf die Verkehrssicherheit ist es besonders wichtig, dass das Fahrtenbuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem nicht geahndeten Verkehrsverstoß geführt wird. Vgl. VGH BW, Beschluss vom 17.11.1997 - 10 S 2113/97 -, NZV 1998, 126. Dagegen bringt das Führen eines Fahrtenbuchs für die Antragstellerin keine schwer wiegende Belastung mit sich und geht nicht über eine gewisse, auch angesichts ihres Alters nur mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung hinaus, vgl. zu diesem Aspekt: OVG NRW, Beschluss vom 13.6.2002 - 8 B 807/02 -, die sie ohne Weiteres bewältigen kann, wenn sie auch ein Kraftfahrzeug führen kann. Überlässt sie ihr Fahrzeug dagegen anderen Fahrern, hat sie nur zu kontrollieren, dass diese Fahrer die erforderlichen Eintragungen ins Fahrtenbuch vornehmen bzw. vorgenommen haben. Zugunsten der Antragstellerin geht das Gericht davon aus, dass der Eilantrag nicht auch die Gebühren- und Auslagenfestsetzung erfasst. Denn ein solcher Antrag wäre mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, nachdem der Antragsgegner mit Schreiben vom 22.9.2016 die Vollziehung des Gebührenbescheids bis zur abschließenden Entscheidung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt hat. Außerdem hätte der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg. Denn die angegriffene Gebühren- und Auslagenfestsetzung ist formell und materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung ist § 6a Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Satz 1 StVG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Ziffer 252 des dazu gehörigen Gebührentarifs (GebTSt). Die erhobenen Gebühren sind rechtmäßig, wenn die ihnen zugrundeliegenden Amtshandlungen rechtmäßig sind, der in Anspruch Genommene Gebührenschuldner ist und die Gebühren innerhalb eines etwaig vorgegebenen Gebührenrahmens angemessen sind. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Fahrtenbuchauflage ist nach den obigen Erläuterungen rechtmäßig. Die Antragstellerin hat als an der Aufklärung der Ordnungswidrigkeit nicht ausreichend mitwirkende Kraftfahrzeughalterin die Amtshandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt veranlasst. Die Gebührenfestsetzung ist auch in der Höhe nicht zu beanstanden. Sie bewegt sich insbesondere im Gebührenrahmen des Gebührentatbestands der Ziffer 252 GebTSt und erfasst zugleich die Überprüfung des Fahrtenbuchs. Das Entgelt für Zustellungen hat die Antragstellerin gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt zu tragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt die Kammer nach Ziffer 46.11 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für jeden Monat der Fahrtenbuchauflage einen Wert von 400,00 Euro zugrunde und bemisst den Streitwert des vorläufigen Rechtsschutzes mit der Hälfte dieses Betrags. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.