Beschluss
1 L 103/08
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag der Klägerin zur Berufung gegen die Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs.1 StVZO ist mangels darlegbarer ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zurückzuweisen.
• Zur Darlegung ernstlicher Zweifel (§ 124a Abs.4 VwGO) muss die Zulassungsschrift die entscheidungstragenden Annahmen der Vorinstanz konkret angreifen und aufzeigen, weshalb das Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird.
• Die Zweiwochenfrist für die Anhörung des Halters nach § 31a Abs.1 StVZO ist kein striktes Tatbestandsmerkmal; bei buchführungspflichtigen Unternehmen kann wegen vorhandener Aufzeichnungen eine spätere Anhörung ausreichend sein.
• Ein Fahrzeughalter kann sich nicht zugleich auf Aussageverweigerung berufen und dadurch die Mitwirkungspflicht zur Ermittlung des Fahrzeugführers aushebeln; die Weigerung kann als fehlende Mitwirkung gewertet werden.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung gegen Fahrtenbuchauflage wegen fehlender Darlegung ernstlicher Zweifel abgelehnt • Der Zulassungsantrag der Klägerin zur Berufung gegen die Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs.1 StVZO ist mangels darlegbarer ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zurückzuweisen. • Zur Darlegung ernstlicher Zweifel (§ 124a Abs.4 VwGO) muss die Zulassungsschrift die entscheidungstragenden Annahmen der Vorinstanz konkret angreifen und aufzeigen, weshalb das Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird. • Die Zweiwochenfrist für die Anhörung des Halters nach § 31a Abs.1 StVZO ist kein striktes Tatbestandsmerkmal; bei buchführungspflichtigen Unternehmen kann wegen vorhandener Aufzeichnungen eine spätere Anhörung ausreichend sein. • Ein Fahrzeughalter kann sich nicht zugleich auf Aussageverweigerung berufen und dadurch die Mitwirkungspflicht zur Ermittlung des Fahrzeugführers aushebeln; die Weigerung kann als fehlende Mitwirkung gewertet werden. Die Klägerin als Fahrzeughalterin wendet sich gegen die Anordnung, für zwölf Monate ein Fahrtenbuch zu führen (§31a Abs.1 StVZO), nachdem die Feststellung des Fahrzeugführers bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit vom 31.03.2005 nicht gelungen war. Die Behörde hatte die Klägerin zunächst mit Schreiben vom 28.04.2005 und erneut am 26.05.2005 zur Mitwirkung aufgefordert; die Klägerin reagierte nicht. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Klägerin wurde eingestellt; später erfolgte ein richterlicher Anhörungstermin, dem der Geschäftsführer ohne genügende Entschuldigung fernblieb. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin beantragte fristgerecht die Zulassung der Berufung mit dem Vorbringen, sie sei unrechtmäßig als Betroffene angehört und habe sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen. Das Oberverwaltungsgericht prüft ausschließlich, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliegen. • Zulassungsvoraussetzungen: Nach §124a Abs.4 VwGO sind die Gründe für die Zulassung innerhalb von zwei Monaten darzulegen; das Vorbringen muss die tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret und substantiiert angreifen. • Ernstliche Zweifel erfordern, dass die Zulassungsschrift ohne umfangreiche Neuerörterung des gesamten Prozessstoffs plausibel macht, dass die Berufung voraussichtlich erfolgversprechend ist; bei mehrfach begründeten Entscheidungen müssen alle Begründungsteile angegriffen werden. • Die Klägerin hat nicht ausreichend dargelegt, weshalb die vom Verwaltungsgericht angeführten Ermittlungsbemühungen (erneute Anhörung, Versuch der Befragung vor Ort, richterliche Zeugenvernehmung) rechtswidrig oder unzureichend gewesen sein sollen. • Zur Zweiwochenfrist: Sie ist kein starres Tatbestandsmerkmal des §31a Abs.1 StVZO; Verzögerungen sind unschädlich, wenn sie die Aufklärung nicht beeinträchtigen oder bei buchführungspflichtigen Betrieben wegen vorhandener Aufzeichnungen eine spätere Anhörung zur effektiven Verteidigung ausreicht. • Bei kaufmännischen, insbesondere buchführungspflichtigen Haltern (hier GmbH/Formkaufmann), besteht eine besondere Mitwirkungserwartung; der Halter kann ohne stichhaltige Erklärung nicht behaupten, die Feststellung des Fahrers sei unmöglich. • Aussageverweigerung: Wer sich auf ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht beruft, muss wissen, dass die Verweigerung als fehlende Mitwirkung gewertet werden kann und dadurch die Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt bleiben kann. • Mangels konkreter Darlegung verneint das Oberverwaltungsgericht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils; auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht substantiiert dargelegt. Der Zulassungsantrag der Klägerin zur Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Klägerin die erforderlichen konkreten und substantiierten Darlegungen nicht erbracht hat, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald begründen würden. Insbesondere hat sie die erfolgten Ermittlungsversuche der Verwaltungsbehörde nicht hinreichend in Frage gestellt und keine stichhaltigen Gründe vorgetragen, warum bei einer buchführungspflichtigen Gesellschaft die Feststellung des Fahrzeugführers aus den Geschäftsunterlagen ausnahmsweise unmöglich gewesen sein sollte. Ferner kann sich die Klägerin nicht erfolgreich auf ein Aussageverweigerungsrecht berufen, um zugleich der Mitwirkungspflicht zur Feststellung des Fahrers zu entgehen. Damit bleibt die Fahrtenbuchauflage nach §31a Abs.1 StVZO in Kraft; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird rechtskräftig.