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Urteil

14 K 5619/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:1018.14K5619.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist Eigentümerin u.a. des Grundstücks mit den postalischen Adressen „B. -G. -Straße 0 / G1. Straße 000“ in U. , das ihr als Alleinerbin ihres am 30. Dezember 2011 verstorbenen Ehemanns zufiel. Das Eigentum wurde auf die Klägerin am 11. April 2012 umgeschrieben. 3 Das Grundstück wurde etwa im Jahr 1965 mit einem als Eckbebauung beidseitig angebauten Wohn- und Geschäftshaus bebaut. In dem Gebäude befinden sich 69 Wohnungen, fünf Ladenlokale und eine Gaststätte. Das Haus hat sieben Geschosse und ist unterkellert. Am 25. Februar 1977 erwarb der Erblasser das Gebäude für einen Betrag in Höhe von 2.005.000,- DM (entsprechend 1.025.140,22 EUR) durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung. Der Wert des Objektes ist im Erbschaftssteuerbescheid vom 9. August 2013 mit 3.214.773,- EUR beziffert. 4 Die Beklagte betreibt die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage. 5 Im Kellergeschoss wurden Vernässungen infolge Grundwassereintritts festgestellt, so dass Pumpensümpfe installiert werden mussten. Noch der Erblasser veranlasste, dass das abgepumpte Grundwasser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wurde. Spätestens 2008 stellte die Beklagte fest, dass Grundwasser in die öffentliche Kanalisation gepumpt wurde, und wies den Erblasser darauf hin, dass die Entnahme und Einleitung von Grundwasser einer wasserrechtlichen Genehmigung des Rhein-Sieg-Kreises als Untere Wasserbehörde bedürfe und dass die Einleitung von Drainage- oder Grundwasser ins öffentliche Kanalnetz verboten sei. Zugleich forderte sie ihn auf, die Einleitung von Drainage- oder Grundwasser in das öffentliche Kanalnetz zu unterbinden. Unabhängig davon würden Abwassergebühren für die Einleitung anfallen, so dass dem Erblasser aufgegeben wurde, die betriebenen Pumpen mit geeigneten Zählern auszurüsten. Die vier Wasserzähler wurden im Januar 2011 eingebaut. 6 In der Folgezeit wurden von mehreren Büros Alternativen zur Lösung der Grundwasserproblematik geprüft. Eine Versickerung erwies sich als technisch unmöglich. Die Ableitung des geförderten Grundwassers mit einer Druckrohrleitung in die nahegelegene Agger wurde infolge behördlicher Bedenken nicht weiterverfolgt. Als einzige Variante verblieb eine bauliche Maßnahme zwecks dauerhafter Trockenlegung des Gebäudes (sog. „weiße Wanne“). 7 Mit Datum vom 22. Dezember 2010 hatte die Beklagte für die Einleitung von Grund- und Drainagewasser für den Monat November 2010 zwei Gebührenbescheide für das Haus in der G1. Str. 000 i.H.v. 23.760,-EUR und für das Haus in der B. -G. -Straße 0 i.H.v. 11.880,- EUR erlassen, gegen die der Erblasser Klage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben hatte (14 K 49/11). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung reduzierte die Beklagte die Forderung um jeweils 6.000 EUR, worauf die Klage im Übrigen zurückgenommen wurde. 8 Im Oktober 2012 stellte die Klägerin beim Rhein-Sieg-Kreis einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser zwecks Bau- und Gebäudeerhaltung, welche antragsgemäß am 15. Januar 2013 erteilt wurde. 9 Nach Anhörung erließ die Beklagte unter dem 23. September 2014 einen Gebührenbescheid für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 für die Einleitung von Grundwasser in Höhe von 298.536,15 EUR. Der Bescheid war mit keiner Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Zu dessen Begründung ist ausgeführt, die Einleitung von Grundwasser sei gebührenpflichtig und der Gebührensatz ergebe sich aus den Regelungen der Abwassergebührensatzung. Die eingeleitete Menge sei über vier geeichte Zwischenzähler erfasst und im Rahmen der Anhörung von der Klägerseite der Höhe nach bestätigt worden. 10 Die Klägerin zahlte am 2. Dezember 2014 auf die festgesetzte Gebührenforderung einen Teilbetrag in Höhe von 150.000,- EUR. Am 7. April 2016 überwies die Klägerin die Restsumme von 148.536,15 EUR. 11 Nach Erteilung der bei der Unteren Wasserbehörde am 16. November 2014 beantragten wasserrechtlichen Erlaubnis zur bauzeitlichen Grundwasserentnahme (Baugrubenentwässerung) konnte die Einleitung des Grundwassers in das Kanalsystem der Beklagten am 21. Juli 2015 eingestellt werden. Die Beklagte ermittelte daraufhin die abschließenden Zählerstände an den vier angebrachten Pumpen. 12 Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, die Gebührenschuld aus dem Bescheid vom 23. September 2014 in Höhe von 148.536,15 EUR aus persönlichen und sachlichen Gründen zu erlassen. Zur Begründung trug sie vor, mit Ausnahme von Mieteinnahmen habe sie lediglich Einkünfte in Form von Rentenbezügen in Höhe von monatlich 369,64 EUR. Das betroffene Grundstück diene in Höhe von 1.022.583,70 EUR als Sicherheit für Kredite, die zum 31. Dezember 2013 eine offene Forderung von 2.242.045,09 EUR aufwiesen. Die steuerrechtlich relevanten Mieteinnahmenüberschüsse für alle ihr gehörenden Objekte (B. -N. -Straße 0 / G1. Straße 000 sowie G1. Straße 0-0) hätten 2010 bei ca. 220.000 EUR, 2011 bei ca. 280.000 EUR und 2012 bei ca. 140.000 EUR gelegen. Bezogen auf das Wirtschaftsjahr 2011 habe das Finanzamt ein zu versteuerndes Einkommen von 323.498,00 EUR ermittelt. Die streitige Gebührenforderung für dieses Jahr sei dabei noch unberücksichtigt. Die Verluste würden sich bereits durch die zwingend notwendigen Sanierungsmaßnahmen erhöhen. Diesbezügliche Kostenermittlungen würden sich auf 1.442.842,24 EUR belaufen. Es liege auch ein Fall sachlicher Unbilligkeit vor, da die Einnahmen aus den Objekten geringer seien als die Gebührenforderung, obwohl die Objekte vollständig vermietet seien. Zudem dürften die Objekte G1. Straße 0-0 in die Überlegungen gar nicht einbezogen werden, da es vorliegend nur um den Gebäudekomplex B. -N. -Straße 0 / G1. Straße 000 gehe. 13 Auf Nachfrage der Beklagten ergänzte die Klägerin ihre Angaben und fügte weitere Unterlagen bei. Daraus ergebe sich, dass sie ihr gesamtes Vermögen als Sicherheit für den Bankkredit bereitstellen müsse, mit dem sie die Sanierung der Objekte bewerkstelligen könne. Der Einsatz des Vermögens zur Tilgung der Gebührenschuld scheide daher aus. 14 Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 8. September 2015 ab und führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen für einen Erlass seien nicht gegeben. Die Klägerin sei nicht bedürftig, da ihre wirtschaftliche und persönliche Existenz durch die Versagung des Billigkeitserlasses nicht gefährdet sei. Abzustellen sei in einem ersten Schritt auf die gesamten Einkünfte der Klägerin. Maßgeblicher Zeitpunkt sei die Fälligkeit der Gebührenforderung im Oktober 2014. Entgegen der klägerischen Angaben sei nicht von negativen Einkünften auszugehen, sondern von Einkünften im Jahr 2014 von ca. 290.000 EUR. Der Abzug der getätigten Sanierungskosten und der Teilzahlung auf die Gebührenforderung sei nicht nachvollziehbar. Die Klägerin hätte diese Zahlungen über ihr Depot tätigen können. Die Aufnahme eines Zwischenkredits sei nicht notwendig gewesen. In einem zweiten Schritt seien auch die vorhandenen Vermögensverhältnisse zu beachten. Am 12. Januar 2015 habe allein das Kapitalvermögen aus dem Depot, den Mietkonten und dem Girokonto bei 1.120.895.89 EUR gelegen. Auch der Vergleich der vorhandenen Vermögenswerte im Verhältnis zu den Verbindlichkeiten zeige, dass die Klägerin nicht bedürftig sei. Eine sachliche Unbilligkeit liege ebenfalls nicht vor. 15 Die Klägerin hat am 24. September 2015 Klage gegen den Gebührenbescheid vom 23. September 2014 erhoben und mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2015 den Klageantrag um einen Hilfsantrag erweitert, mit dem sie den Antrag auf Teilerlass weiter verfolgt. 16 Zur Begründung trägt sie vor, der Gebührenbescheid sei rechtswidrig bzw. die Beklagte sei verpflichtet, ihr die Gebührenforderung aus sachlichen und persönlichen Gründen zu erlassen. 17 Der Gebührenbescheid sei rechtswidrig, da er sich auf eine nichtige Satzungsregelung stütze. Aus der Satzung, die den Gebührensatz an den Maßstab „m²“ knüpfe, ergebe sich nicht der Gebührensatz pro eingeleitetem und durch die Wasseruhren gemessenen m³. Für den Gebührenpflichtigen sei die tatsächlich berechnete Gebühr weder im Vorhinein noch im Nachgang ersichtlich. Eine Berechnung sei allenfalls mit Hilfsmitteln möglich. 18 Es lägen auch persönliche Gründe für einen Erlass vor. Bezüglich ihrer Vermögensverhältnisse sei insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Baukosten der Sanierungsmaßnahmen seit dem letzten Stichtag am 12. Januar 2015 bereits mehrfach auf nunmehr über 2,8 Mio. EUR erhöht hätten, so dass ihre Verbindlichkeiten deutlich höher anzusetzen seien. Die teure Sanierung überfordere sie aber, da sie keine finanziellen Mittel habe, die Kosten hierfür aufzubringen. Sie habe erfolglos versucht, das streitgegenständliche Gebäude und ihr Wohnhaus zu verkaufen. Ohne Sanierung sei das streitgegenständliche Objekt wertlos. Dies ergebe auch das in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten. Der im Bescheid über die Erbschaftssteuer angesetzte Wert des Objektes von 3.214.773,- EUR könne nicht richtig sei. Im Bescheid habe man vergessen, die wertmindernden besonderen Umstände zu berücksichtigen. 19 Die Beklagte habe es rechtswidrig unterlassen, bei ihrem Antrag auf Teilerlass eine Gesamtschau der Einleitungsgebühren von 2011 bis 2015 vorzunehmen. Dies müsse zusätzlich noch erfolgen, um die Gesamtsituation besser zu verdeutlichen. Nach eigenen Berechnungen beliefe sich die Gesamtgebührenforderung der Beklagten für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 21. Juli 2015 auf 1.654.311,72 EUR. 20 Sachlich Erlassgründe seien ebenfalls gegeben. So sei der Bemessungswasserstand seit der Errichtung des Objektes durchaus gestiegen. Außerdem hätte das Abpumpen enormer Mengen an Wasser zu einer Reduzierung der Grundwasserstände geführt. Ansonsten wäre der Wasserstand viel höher ausgefallen. Die hohen Grundwasserstände seien auf den Ausbau der Agger am sog. Aggerwehr im Jahr 2005 zurückzuführen. Ein naturnaher Ausbau des Einflussbereichs der Agger habe zu einer Verringerung der Fließgeschwindigkeit des abfließenden Wassers geführt. 21 Die Klägerin beantragt, 22 den Bescheid vom 23. September 2014 aufzuheben, 23 hilfsweise, 24 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. September 2015 zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag die Gebührenschuld aus dem Bescheid vom 23. September 2014 in Höhe von 148.536,15 EUR zu erlassen. 25 Die Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Die Beklagte verteidigt die Bescheide und führt weiter aus, der Gebührenbescheid sei rechtmäßig. Sowohl der Gebührensatz als auch die Umrechnung der tatsächlich eingeleiteten Wassermenge (m³) in m² sei in der Satzung geregelt und deshalb bestimmt genug. 28 Persönliche Erlassgründe lägen nicht vor, da sie nicht erlassbedürftig sei. Vielmehr sei von einem Grund- und Kapitalvermögen in Höhe von 10.364.855,99 EUR und Verbindlichkeiten in Höhe von 5.043.873,28 EUR auszugehen. Bei der Betrachtung der Erlassbedürftigkeit sei nicht nur auf das betroffene Grundstück, sondern auf alle Vermögensbestandteile abzustellen. Weiter gebe die Klägerin das Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen vom 16. März 2012 unvollständig wieder. Der Sachverständige habe den Ertragswert des Objektes in schadenfreiem Zustand durchaus mit 3.700.000,- EUR ermittelt. Auch im Erbschaftssteuerbescheid sei für das Objekt ein Wert von 3.214.773,- EUR angesetzt worden. Deshalb gehe der Beklagte davon aus, dass das Objekt nicht wertlos sei. Weiter dürfe keine Gesamtschau der Einleitungsgebühren von 2011 bis 2015 vorgenommen werden, weil es bei den Erlassvoraussetzungen auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr ankomme. Es müsse immer zuerst ein Gebührenbescheid erlassen werden, der die Fälligkeit einer Gebühr auslöse. Daran fehle es für die Veranlagungsjahre ab 2012. Die Verhandlungen mit dem Kaufinteressenten könnten auch deshalb gescheitert sein, weil die Klägerin einen zu hohen Preis verlangt habe. 29 Auch sachliche Erlassgründe könnten nicht festgestellt werden. So sei die Konstruktion des Wohn- und Geschäftshauses in der B. -G. -Straße 0 / G1. Straße 000 von Anfang an fehlerhaft gewesen. Dies habe der Erblasser bei dessen Erwerb gewusst bzw. hätte wissen müssen. Die Maßnahmen an der Agger seien jedenfalls unerheblich, da diese bis in das Jahr 1900 (Errichtung der Aggerwehr) zurückgehen würden. Der dadurch entstandene Bemessungswasserstand hätte bereits bei Bau der Gebäude berücksichtigt werden können/müssen. Die Maßnahmen im Jahr 2005 hätten an diesem Bemessungswasserstand nichts geändert. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der hiesigen Gerichtsakte sowie des Verfahrens 14 K 49/11 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 31 Entscheidungsgründe 32 Die zulässige Klage ist unbegründet. 33 Die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid vom 23. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 34 Der Bescheid beruht auf §§ 2, 3 Abs. 1 und 3, 5a i.V.m. Anlage 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse vom 8. Juni 2006 (Abwassergebührensatzung –ABS–). 35 Danach erhebt die Beklagte für die Einleitung von Grund- und Drainagewasser in die öffentliche Abwasseranlage eine Abwassergebühr, die von der eingeleiteten Wassermenge abhängig ist. 36 § 5a ABS ist entgegen der klägerischen Ansicht nicht nichtig. Allein die Tatsache, dass die Beklagte einen Umrechnungsfaktor für die Einleitung von Grund- und Drainagewasser (vgl. § 5a Abs. 3 ABS) für die Gebührenberechnung heranzieht, begründet keine Nichtigkeit. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Gebührenmaßstabs kommt einer Gemeinde ein weiter Ermessensspielraum zu. Ein Gericht ist nicht befugt, eigene Zweckmäßigkeitserwägungen an die Stelle derjenigen der Gemeinde zu setzen. Die gerichtliche Prüfung ist vielmehr auf die Frage beschränkt, ob der von der Gemeinde gewählte Maßstab innerhalb des ihr eingeräumten Ermessensspielraums liegt. Die Grenzen dieses Ermessens sind erst überschritten, wenn der Maßstab seinen Zweck verfehlt, das Ausmaß der Inanspruchnahme sachgerecht abzubilden. Ein Maßstab ist nicht schon dann rechtswidrig, wenn er zwar einen sachgerechten Zusammenhang zwischen der Gebühr und der Art und dem Umfang der Inanspruchnahme herstellt, jedoch ein anderer Maßstab denkbar ist, der diesen Zusammenhang noch besser abbildet. 37 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. November 2010 – 9 A 94/09 – Rn. 10; zitiert nach juris. 38 Gemessen daran ist die Maßstabsbildung der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Einleitung von Grund- und Drainagewasser in die öffentliche Abwasseranlage ist grundsätzlich untersagt und wird von der Beklagten nur in Ausnahmesituation geduldet. Von daher erübrigt sich eine eigene Gebührenbildung mit einer eigenen Gebührenkalkulation allein in Bezug auf die Einleitung von Grund- und Drainagewasser. Da das eingeleitete Wasser i.S.d. § 5a ABS mangels Reinigungsaufwands regelmäßig eher mit Niederschlagswasser nach § 5 ABS als mit Schmutzwasser nach § 4 ABS vergleichbar ist, ist eine entsprechende Verknüpfung naheliegend, auch wenn dies eine Umrechnung von m³ auf m² notwendig macht. Die Beklagte hat aufgrund vorliegender Niederschlagsmesswerte einen Umrechnungsfaktor zwischen eingeleitetem m³ und m² bebauter / befestigter Fläche ermittelt können, ohne dass die Klägerin diesen Ansatz in Zweifel ziehen konnte. 39 Die Satzungsregelungen entsprechen dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot (Art. 20 des Grundgesetzes –GG–). Dieses fordert, dass die Festlegungen von Gebührenmaßstab und Gebührensatz hinreichend bestimmt sind. Der Gebührenpflichtige muss dafür dem Wortlaut der Gebührensatzung zweifelsfrei entnehmen können, welcher Maßstab gelten soll, auf welche Weise die Gebühr berechnet wird und wie hoch die auf ihn entfallende Gebühr sein wird. 40 Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 17. März 2015 – 14 K 5993/13 – Rn. 34; zitiert nach juris. 41 Diesen Anforderungen wird die Satzungsregelung des § 5a ABS gerecht. So steht die Gebühr in Abhängigkeit zur eingeleiteten Wassermenge, § 5a Abs. 1 und 2 ABS. Gleichzeitig wird der satzungsrechtliche Umrechnungsfaktor von 0,695 m³ = 1 m² festgelegt. Der entsprechende Gebührensatz findet sich in Anlage 1 der Satzung. Demnach ist die Berechnung der Gebühren (Wassermenge*0,695*1,30 EUR) ohne weiteres möglich. 42 Der angegriffene Gebührenbescheid ist auch selbst hinreichend bestimmt. 43 Ein Abgabenbescheid muss – wie jeder andere Bescheid – inhaltlich hinreichend bestimmt sein, § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i. V. m. § 119 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Danach muss ein Gebührenbescheid in seinem verfügenden Teil seinen wesentlichen Inhalt hinreichend deutlich erkennen lassen. Zum wesentlichen Inhalt eines Gebührenbescheids gehören nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG NRW i. V. m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO die Angaben über Art und Höhe der Abgabe sowie über deren Schuldner. Ein Verwaltungsakt ist dann nicht hinreichend bestimmt, wenn auch durch Auslegung dieser wesentliche Inhalt durch den Adressaten nicht festgestellt werden kann. Die Auslegung richtet sich nach dem objektiven Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der Adressat nach den ihm zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte. Weil der Verwaltungsakt gemäß § 124 Abs. 1 Satz 2 AO mit dem bekanntgegebenen Inhalt wirksam wird, muss die Auslegung aber zumindest einen Anhalt in der bekanntgegebenen Regelung haben. 44 Vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 26. November 2009 – III R 67/07 – Rn. 22; zitiert nach juris. 45 Unter Berücksichtigung dieser Auslegungsgrundsätze ist der Bescheid vorliegend hinreichend bestimmt. Ausreichend ist, dass aufgrund der im Bescheid angegebenen Berechnungsgrundlagen und dem festgesetzten Gesamtbetrag ohne weiteres und zweifelsfrei die entfallende Gebühr berechnet werden kann. 46 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. April 2007 – 15 A 100/07 – Rn. 10; zitiert nach juris. 47 Der Klägerin war aufgrund der vorausgegangenen Anhörung bekannt, dass Gebühren für die Einleitung von Grund- und Drainagewasser erhoben werden sollten. Die satzungsrechtliche Berechnungsmethode ist ebenfalls ausführlich erörtert und anhand der Satzungsregelungen nachvollziehbar. In Bezug auf die Berechnung „normaler“ Niederschlagswassergebühren ist lediglich eine weitere Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor notwendig. 48 Dass die Klägerin im Übrigen für den fraglichen Zeitraum 2011 und für eine eingeleitete Menge von 159.645 m³ gebührenpflichtig ist, ist zu Recht zwischen den Beteiligten dem Grunde nach unstreitig. 49 Der hilfsweise gestellte, zulässige Verpflichtungsantrag ist unbegründet, da der Verwaltungsakt vom 8. September 2015 rechtmäßig ist. Die Beklagte hat den Erlassantrag rechtsfehlerfrei, insbesondere ohne Ermessensfehler abgelehnt, vgl. § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO. 50 Vgl. zur Statthaftigkeit des Antrags: BFH, Urteil vom 27. September 2001 – X R 134/98 – Rn. 17; zitiert nach juris. 51 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen (Teil-) Erlass ihrer Gebührenschuld für das Jahr 2011 nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG NRW i.V.m. § 227 AO, da deren Voraussetzungen nicht vorliegen. Auf die satzungsrechtliche Billigkeits- und Härtefallregelung in § 26 ABS muss nicht abgestellt werden, da diese ihrem Regelungsgehalt nach nicht über die gesetzlichen Erlassgründe hinausgeht. 52 Nach § 227 AO können Ansprüche ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Unbilligkeit kann auf persönlichen oder sachlichen Gründen beruhen. Die Entscheidung, ob und in welchem Ausmaß eine solche Maßnahme geboten ist, hat die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. 53 Vgl. zur insoweit gleichen Rechtslage nach § 131 RAO, Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 19. Oktober 1976 – GmS-OGB 3/70 – Rn. 21 ff.; zitiert nach juris. 54 Daher kann die hier von der Beklagten getroffene Entscheidung nur nach den für die Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen maßgeblichen Grundsätzen nachgeprüft werden. 55 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 1980 – 2 A 1748/79 – Rn. 9; zitiert nach juris. 56 Maßgebender Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung einer Entscheidung über einen Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen ist dabei der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde. Dies beruht auf der Erwägung, dass die Entscheidung über einen Billigkeitserlass – wie gezeigt – eine Ermessensentscheidung ist und die Rechtmäßigkeit einer Ermessensausübung nur von Tatsachen und Verhältnissen abhängen kann, die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorgelegen haben. Anträge auf Erlass aus Billigkeitsgründen sind deshalb danach zu beurteilen, ob sich aus der Sicht der Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung die Entrichtung der Gebühr nach den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Schuldners im Zeitpunkt der Gebührenentrichtung als damals nicht zumutbar darstellte. 57 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. August 1990 – 8 C 42.88 – Rn. 34; OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 14 A 121/10 – Rn. 34 m.w.N.; zitiert jeweils nach juris. 58 Insoweit ist auf die am 8. September 2015 (Ablehnungsbescheid) bekannten Umstände zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren am 30. Oktober 2014 (ein Monat nach Zustellung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin, vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) abzustellen. 59 Gründe für eine persönliche Unbilligkeit sind nicht gegeben. Die Erhebung einer Gebühr ist aus persönlichen Gründen unbillig, wenn der Gebührenpflichtige erlassbedürftig ist. Eine Erlassbedürftigkeit liegt vor, wenn die Erhebung der Gebühr die Fortführung der persönlichen wirtschaftlichen Existenz gefährdet, das heißt wirtschaftlich existenzgefährdend oder existenzvernichtend wirken würde. Gefährdet ist die wirtschaftliche Existenz, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann. 60 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 – 8 C 42/88 – Rn. 31; OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2011 – 14 A 451/10 – Rn. 29; Beschluss vom 2. Februar 2011 – 14 E 1202/10 – Rn. 5; zitiert jeweils nach juris. 61 Weiter wird vorausgesetzt, dass der Gebührenschuldner alle zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Gebührenschulden zu tilgen. Dabei ist er grundsätzlich gehalten, zur Zahlung seiner Schulden nicht nur alle verfügbaren Mittel einzusetzen, sondern auch seine Vermögenssubstanz anzugreifen. Das gilt insoweit, als die Verwertung der Vermögenssubstanz nicht die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Pflichtigen zur Folge hätte. Dem Pflichtigen müssen wenigstens diejenigen Mittel belassen bleiben, die ein Bestreiten einer bescheidenen Lebensführung gewährleisten. 62 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 – 8 C 42/88 – Rn. 33, zitiert nach juris. 63 Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass ein Erlass in einer Situation, in der der Abgabenpflichtige unabhängig von Billigkeitsmaßnahmen in wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, die eine Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Abgabenschuldverhältnis ausschließen, nicht (mehr) in Betracht kommt. Denn ein Erlass wäre aus diesem Grund nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Abgabenpflichtigen verbunden. Ein persönlicher Billigkeitserlass setzt immer voraus, dass er sich auf die wirtschaftliche Situation des Abgabenpflichtigen noch konkret auswirken kann. Dies ist bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht mehr gegeben. 64 Vgl. BFH, Urteil vom 27.September 2001 – X R 134/98 – Rn. 24 m.w.N.; zitiert nach juris. 65 Gemessen daran liegen keine persönlichen Gründe für eine Unbilligkeit vor. Zunächst ist dabei zu berücksichtigen, dass auch bei grundstücksbezogenen Gebührenforderungen alle vorhandenen Einkünfte und Vermögenswerte des Gebührenpflichtigen heranzuziehen sind. Eine Reduzierung auf eine objektsbezogene Saldierung widerspricht der gesetzlichen Intention eines Erlasses. In die Gesamtbewertung, ob die Klägerin durch die Gebührenforderung in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht ist, sind demnach alle laufenden Einkünfte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzubeziehen. Es kommt nicht allein auf die wirtschaftliche Wertigkeit des Objekts „B. -G. -Straße 0 / G1. Straße 000“ an. Entgegen der klägerischen Ansicht sind auch nur die bisher festgesetzten Gebühren für das Jahr 2011 als zu erlassende Forderung einzubeziehen. Offene, bisher nicht festgesetzte Gebührenforderungen bleiben unberücksichtigt und können ggf. Gegenstand zukünftiger Erlassverfahren sein. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 227 AO, der von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis spricht, die eingezogen werden sollen. Gebührenforderungen, die die Beklagte noch gar nicht festgesetzt hat, sind kein Bestandteil des Gebührenschuldverhältnisses zwischen Klägerin und Beklagter und können vor allem nicht eingezogen werden. 66 Bereits nach den klägerseits mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8. Juli 2015 der Beklagten vorgelegten Vermögenswerte ist eine Existenzgefährdung der Klägerin durch eine (zwischenzeitlich gezahlte) Gebührenforderung in Höhe von 148.536,15 EUR nicht erkennbar. Dabei kann zu Gunsten der Klägerin durchaus unterstellt werden, dass das streitgegenständliche Objekt zum maßgeblichen Zeitpunkt einen Verkehrswert von 0 EUR aufwies. Denn nach eigenen Angaben verfügte die Klägerin zum Stichtag 12. Januar 2015, welcher nah am Fälligkeitszeitpunkt liegt, über weitere Immobilienwerte in Höhe von 5.320.000 EUR, Guthaben auf diversen Konten in Höhe von 1.020.895,89 EUR und einen Anspruch aus einer Lebensversicherung in Höhe von 323.960,10 EUR. Insgesamt ergibt dies einen Vermögenswert von mindestens 6.664.855,99 EUR. Dem stehen jedoch nicht wie klägerseits vorgetragen Verbindlichkeiten in Höhe von 6.178.546,75 EUR gegenüber. Dieser Wert ist auf jeden Fall um 900.000 EUR zu reduzieren, da die noch nicht festgesetzten Gebührenforderungen nicht in die Berechnung mit einfließen dürfen. Weiter ist die Berücksichtigung der potentiellen Sanierungskosten (2.135.902,47 EUR) bei gleichzeitiger „0 EUR-“ Wertsetzung des zu sanierenden Objekts auf der Vermögensseite nicht nachvollziehbar. Im Ergebnis führt dies zu einer ungerechtfertigten Doppelberücksichtigung, da die Sanierungskosten ja gerade die Werthaltigkeit des Objekts wiederherstellen sollen. 67 Allein durch die Berücksichtigung der nicht festgesetzten Gebühren stand der Klägerin zum Stichtag 12. Januar 2015 ein Reinvermögen von mindestens 1.386.309,24 EUR zur Verfügung. Ob die Klägerin zudem alle Möglichkeiten ergriffen hat, ihre Immobilien und Ansprüche aus der Lebensversicherung als Kreditsicherheiten einzusetzen, hat diese ebenfalls nicht umfassend belegt. Allein durch die vorhandenen Barmittel auf den Konten (1.020.895,89 EUR) war die Tilgung der streitigen Gebührenforderung möglich, ohne die wirtschaftliche Existenz der Klägerin derart zu gefährden, dass nicht einmal eine bescheidene Lebensführung für sie möglich war. So belief sich allein die Höhe des Depots auf über 800.000 EUR, wobei das Depot lediglich in Höhe von 400.000 EUR als Sicherheit diente. 68 Sachliche Gründe für eine Unbilligkeit liegen ebenfalls nicht vor. Solche liegen nur vor, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Normgebers angenommen werden könnte, dass die Besteuerung nach dem Gesetz zu einem vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollten Ergebnis führt. Dies ist dann der Fall, wenn der Normgeber die im Billigkeitsweg zu entscheidende Frage, hätte er sie geregelt, im Sinne der Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Hingegen darf ein Billigkeitserlass nicht gewährt werden, um ein vom Gesetzgeber zulässigerweise gewolltes oder in Kauf genommenes Ergebnis abzuwenden. 69 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 1982 – 8 C 49.82 – Rn. 21, und vom 4. Juni 1982 – 8 C 106.81 – Rn. 19; zitiert jeweils nach juris. 70 Gemessen daran liegen keine sachlichen Gründe für einen Unbilligkeitserlass vor. Die grundsätzliche Gebührenpflicht bei Inanspruchnahme einer öffentlichen Abwasseranlage ergibt sich aus § 2 Abs. 1 KAG NRW i.V.m. § 2 Abs. 1 ABS. Ausdrücklich gilt dies für die Einleitung von Grund- und Drainagewasser, dessen Einleitung nach § 7 Abs. 2 Nr. 11 der Entwässerungssatzung grundsätzlich verboten ist und allenfalls von der Beklagten geduldet wird, vgl. § 5a ABS. 71 Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang den Ausbau der Agger als mitursächlich für die Notwendigkeit der Einleitung von Grundwasser hält, dringt sie damit nicht durch. Die Beklagte, soweit ihr überhaupt eine Mitverantwortlichkeit an den örtlichen Gegebenheiten unterstellt werden kann, konnte überzeugend dokumentieren, dass die Agger bereits vor der Errichtung der streitgegenständlichen Gebäude aufgestaut wurde und der Grundwasserspiegel seit Jahren nahezu unverändert ist. Auch im Verfahren 14 K 49/11 trug der damals klagende Erblasser vor, dass bereits bei Eigentumsübergang auf ihn Pumpensümpfe im Kellergeschoss vorhanden gewesen seien. Dies belegt, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt Grundwasser eingedrungen war. 72 Eine sachliche Unbilligkeit liegt im Ergebnis nicht darin, dass die Beklagte ihr Abwassersystem der Klägerin zur Verfügung stellt, damit diese Schäden von ihrem Eigentum abwenden kann, und gleichzeitig für diese Leistung eine Gebühr verlangt. 73 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 74 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO).