Beschluss
9 A 94/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Verfahren ist hinsichtlich der streitigen Straßenreinigungsgebühren einzustellen, wenn die Beteiligten diesen Teil des Rechtsstreits in der Hauptsache für erledigt erklären.
• Bei kommunalen Benutzungsgebühren genügt der Gebührensatz im Ergebnis den gesetzlichen Anforderungen; eine gesonderte, detaillierte Kalkulation für jede Standortgruppe ist nicht stets erforderlich.
• Vertraglich vereinbarte, vertragsgemäße Fremdleisterentgelte sind nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW ansatzfähig, soweit sie betriebsnotwendig und nach dem Äquivalenzprinzip beurteilt wurden.
• Die Verordnung PR 30/53 (Preisrecht) findet auf mittelbare Leistungen nur bei einem konkretisierten Verlangen des öffentlichen Auftraggebers Anwendung; eine allgemeine Verpflichtung der Gemeinde, Preisrecht gegenüber einem mittelbaren Dritten zu verlangen, besteht nicht.
• Bei der Zulassung der Berufung wegen Verfahrensfehlers muss der Rügeführer substanziiert darlegen, welche Sachaufklärung erforderlich gewesen wäre und welche Beweismittel zu welchem Ergebnis geführt hätten (§ 86 VwGO).
Entscheidungsgründe
Einstellung bei erledigtem Gebührenteil; Fremdleistungsentgelte und Zulässigkeit der Gebührenkalkulation • Das Verfahren ist hinsichtlich der streitigen Straßenreinigungsgebühren einzustellen, wenn die Beteiligten diesen Teil des Rechtsstreits in der Hauptsache für erledigt erklären. • Bei kommunalen Benutzungsgebühren genügt der Gebührensatz im Ergebnis den gesetzlichen Anforderungen; eine gesonderte, detaillierte Kalkulation für jede Standortgruppe ist nicht stets erforderlich. • Vertraglich vereinbarte, vertragsgemäße Fremdleisterentgelte sind nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW ansatzfähig, soweit sie betriebsnotwendig und nach dem Äquivalenzprinzip beurteilt wurden. • Die Verordnung PR 30/53 (Preisrecht) findet auf mittelbare Leistungen nur bei einem konkretisierten Verlangen des öffentlichen Auftraggebers Anwendung; eine allgemeine Verpflichtung der Gemeinde, Preisrecht gegenüber einem mittelbaren Dritten zu verlangen, besteht nicht. • Bei der Zulassung der Berufung wegen Verfahrensfehlers muss der Rügeführer substanziiert darlegen, welche Sachaufklärung erforderlich gewesen wäre und welche Beweismittel zu welchem Ergebnis geführt hätten (§ 86 VwGO). Der Kläger focht kommunale Abfall- und Straßenreinigungsgebühren der Stadt Düsseldorf für das Jahr 2008 an. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit bezüglich der Straßenreinigungsgebühren für erledigt; verbleibend war die Auseinandersetzung um die Abfallgebühren, insbesondere die Kalkulation und Bestandteile wie Zuschläge für Kellerstandorte, Einsammelwertzahlen, Fremdleistungsentgelte der AWISTA und durchgereichte Verbrennungsentgelte der Stadtwerke. Der Kläger rügte u. a. eine unzureichende Differenzierung der Gebührensätze, fehlerhafte Ansatzgrößen (Schüttdichte, Einsammelwertzahlen), unzutreffende Fremdkostenansätze, Gewinnzuschläge und eine mögliche Umgehung preisrechtlicher Kontrolle. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage überwiegend abgewiesen; der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit mehreren rechtlichen Einwänden gegen die Kalkulation und Verfahrensmängel. • Einstellung: Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit über Straßenreinigungsgebühren in der Hauptsache für erledigt erklärten, ist das Verfahren einzustellen und das angefochtene Urteil insoweit wirkungslos (§ 161 Abs.2 VwGO i.V.m. § 92 Abs.3 VwGO analog; § 173 Satz 1 VwGO analog). • Keine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs.2 Nr.1 und Nr.5 VwGO): Der Zulassungsantrag des Klägers, der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils gestützt ist, bleibt erfolglos, weil die vom Kläger vorgetragenen Einwände die Entscheidung nicht durchgreifend in Frage stellen. • Differenzierung und Zuschläge: Satzungsgeber darf bei Abgabenregelungen pauschalieren; eine abweichende Behandlung einzelner Standortgruppen (z. B. Kellerstandorte mit festem Leistungszuschlag) ist zulässig, solange keine Überschreitung verfassungs- oder gesetzesrechtlicher Grenzen nachgewiesen ist. Der Kläger hat die Höhe des Zuschlags nicht hinreichend substantiiert dargelegt (§ 124a Abs.4 VwGO). • Einsammelwertzahlen und Schüttdichte: Die gewählten Einsammelwertzahlen sind plausibel, da sie an den tatsächlichen Arbeitsaufwand beim Leerungsvorgang anknüpfen; ein wissenschaftlicher Beleg ist nicht erforderlich. Nach § 6 Abs.3 Satz 2 KAG NRW ist bei praktischen Schwierigkeiten ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zulässig. • Fremdleistungsentgelte: Vertragsgemäße Entgelte für Fremdleistungen sind nach § 6 Abs.2 Satz 4 KAG NRW ansatzfähig, soweit sie betriebsnotwendig und dem Äquivalenzprinzip entsprechend sind. Die Körperschaft hat eine Prüfpflicht, prüfbare Prognoseentscheidungen zu treffen (§ 114 Satz 1 VwGO), erstreckt sich jedoch nicht so weit, dass ansatzfähige, vertraglich vereinbarte Festpreise ohne Anhaltspunkte für Unvertretbarkeit ausgeschlossen würden. • Gewinnzuschlag und Toleranz: Ein moderater Gewinnzuschlag (bspw. 3%) ist zulässig; bei Abweichungen bis zu einer bestimmten Toleranz (hier bis zu 3%) sind keine gebührenrechtlich relevanten Fehler gegeben. • Preisrechtliche Kontrolle der durchgereichten Verbrennungsentgelte: Die Verordnung PR 30/53 findet auf mittelbare Leistungen nur bei einem konkreten Verlangen des öffentlichen Auftraggebers Anwendung (§ 2 Abs.4 Nr.1 VO PR 30/53). Ein solches Verlangen lag hier nicht vor; deshalb besteht keine Verpflichtung der Stadt, Preisrecht gegenüber der AWISTA oder den Stadtwerken durchzusetzen. • Verfahrensrüge (§ 86 VwGO): Die Rüge mangelhafter Sachaufklärung ist unbegründet, weil der Kläger nicht substanziiert darlegt, welche Beweismittel welche konkreten Tatsachen hätten klären können und dass solche Beweisanträge erstinstanzlich hinreichend verfolgt wurden. Der Antrag des Klägers wird im Wesentlichen abgewiesen; das Verfahren ist jedoch insoweit einzustellen, als die Parteien die Auseinandersetzung über Straßenreinigungsgebühren für erledigt erklärten. Die Zulassung der Berufung wegen inhaltlicher oder verfahrensrechtlicher Mängel wird versagt, weil die vorgebrachten Einwendungen die Gebührenkalkulation und die Angemessenheit der Fremdentgelte nicht durchgreifend in Frage stellen und die Verfahrensrügen nicht substanziiert sind. Vertragsgemäß vereinbarte Fremdleistungsentgelte sind grundsätzlich ansatzfähig, sofern sie betriebsnotwendig und nachprüfbar sind; eine pauschale Anwendung des Preisrechts gegenüber mittelbaren Dritten ist nur bei einem konkretisierten Verlangen des öffentlichen Auftraggebers geboten. Kosten und Streitwert wurden entsprechend verteilt und festgesetzt; der Beschluss ist unanfechtbar.