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Urteil

26 K 5681/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:1031.26K5681.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger und seine mittlerweile von ihm geschiedene Ehefrau führten im Zeitraum von März 2012 bis Mai 2015 vor dem Amtsgericht Köln – Familiengericht – und anschließend vor dem Oberlandesgericht Köln eine gerichtliche Auseinandersetzung um das Aufenthaltsbestimmungsrecht bzw. um die Regelung des Umgangs mit dem gemeinsamen Sohn O. (geb. am 00.00.2005), für den der Kläger und seine geschiedene Ehefrau gemeinsam sorgeberechtigt sind. Der Kläger wollte hierbei eine Regelung des Umgangs nach dem sogenannten Wechselmodell erreichen. Mit der hiesigen Klage begehrt der Kläger Akteneinsicht in die beim Jugendamt der Beklagten geführte diesbezügliche Akte und die Feststellung der Befangenheit einer Mitarbeiterin des Bezirksjugendamtes Köln-F. . Am 19.03.2012 wandte sich die damalige Ehefrau des Klägers an die Polizei und berichtete, dass der Kläger sie immer wieder aggressiv angehe und auch handgreiflich werde. Sie sei hilflos und wolle insbesondere wegen des Sohnes O1. Hilfe in Anspruch nehmen. Die Kindesmutter beantragte beim Amtsgericht Köln – Familiengericht – (dortiges Aktenzeichen 323 F 116/12) erstmals am 26.03.2012 die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung auf sich. Mit Schreiben vom 28.03.2012 bat das Familiengericht das Jugendamt der Beklagten um Bericht zum Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das Jugendamt der Beklagten legte sodann eine Akte (0000000000000000000) an, führte mit beiden Eltern Gespräche und gab unter dem 08.05.2012 gegenüber dem Familiengericht eine Stellungnahme ab, in der es auch über den Inhalt der mit den Eltern geführten Gespräche berichtete. Es führte weiter aus, dass aus seiner Sicht keine Gefährdung von O1. im elterlichen Haushalt bestehe. Die Eltern schienen ihre Differenzen in einem Rahmen austragen zu können, der keine akute Gefährdung für O1. darstelle. Der Besuch einer Familienberatungsstelle werde als mögliche Hilfe erachtet, um den Konflikt der Eltern unter Umständen einvernehmlich regeln zu können. Im Termin vor dem Familiengericht am 21.05.2012 schlossen beide Eltern einen Vergleich, der unter anderem beinhaltete, dass sie sich zu einem Besuch einer Familienberatungsstelle verpflichteten und sich zu diesem Zweck an das Jugendamt der Beklagten wenden würden. Mit Abschlussverfügung vom 08.11.2012 verfügte die Beklagte, dass die Akte abzulegen sei, weil der Kläger und seine Ehefrau sich nicht mehr meldeten und kein Beratungs- bzw. Hilfebedarf bestehe. Im März 2013 bat der Kläger das Jugendamt der Beklagten um einen Beratungstermin, der am 22.04.2013 stattfand. Im Rahmen dieses Termins führte der Kläger aus, dass er eine wöchentliche Umgangsregelung wünsche. Bei einem Gespräch in der Schule von O1. am 26.04.2013 berichtete die Klassenlehrerin von O1. , dass dieser momentan in der Schule Auffälligkeiten zeige, die die Lehrerinnen auf die Überforderung des Kinders durch den Kläger zurückführten. Bei einem Gespräch zwischen den Kindeseltern und Mitarbeitern des Jugendamtes am 29.04.2013 wurde besprochen, dass der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt noch in der Wohnung seiner Ehefrau lebte, sich um eine eigene Wohnung kümmere und die Eheleute eine Familienberatungsstelle aufsuchen. Die Beklagte sah Anlass, O1. , der in der Schule wegen der Streitigkeiten seiner Eltern zunehmend aggressiv wurde, andernfalls den Eltern entziehen zu müssen. Am 06.05.2013 trafen die Eltern bei einem Beratungsgespräch eine Vereinbarung des Umgangs für die folgende Woche. Am 13.05.2013 trafen sie eine entsprechende Vereinbarung für die Folgewoche. Am 21.06.2013 beantragte die Kindesmutter beim Amtsgericht Köln – Familiengericht –erneut die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung auf sich (dortiges Aktenzeichen 323 F 188/13). Das Familiengericht bat das Jugendamt der Beklagten mit Schreiben vom 24.06.2013 um unverzügliche Stellungnahme. Der Kläger wandte sich Ende Juni 2013 an das Jugendamt der Beklagten mit der Bitte um ein Gespräch mit der Mitarbeiterin des Jugendamtes Frau W. . Diese teilte in einer internen E-Mail vom 27.06.2013 mit, dass der Kläger der Wohnung mit dem Gerichtsvollzieher verwiesen werde. Sie werde sich nicht in die Vorgänge einmischen, weil der Kläger psychisch erkrankt sei. Mit Vermerk vom 09.01.2015 führte Frau W. aus, dass es sich hierbei um eine unfachliche Aussage handele. Die Seiten wurden dem Verwaltungsvorgang am 26.07.2015 entnommen und an den Kläger übersandt. Das Jugendamt nahm unter dem 08.07.2013 im familiengerichtlichen Verfahren Stellung und teilte dem Gericht den Inhalt von einem mit dem Kläger und der Kindesmutter und einem mit dem Kläger geführten Gespräch mit. Der Kläger verließ die Ehewohnung am 10.07.2013. Der Kläger bat das Jugendamt mit E-Mail vom 30.07.2013 hinsichtlich der Regelung der Umgangskontakte während der Sommerferien tätig zu werden. Das Jugendamt teilte ihm in einem Gespräch am 16.08.2013 mit, dass derzeit keine andere Möglichkeit bestehe, als den anstehenden Gerichtstermin abzuwarten. Das Jugendamt könne helfen, eine gemeinsame Lösung zu finden, wenn beide Eltern dazu bereit wären. Es könne aber eine fehlende Kommunikation der Eltern nicht ersetzen. Am 13.09.2013 nahm das Jugendamt gegenüber dem Familiengericht erneut Stellung. Es führte aus, dass die Eltern eine Umgangsregelung weder eigenständig noch in den acht Beratungsgesprächen beim Jugendamt haben treffen können. Der Beratungstermin in der Familienberatungsstelle habe ebenfalls nicht zu einer Einigung führen können. Im Termin vor dem Familiengericht am 18.09.2013, in dem die Jugendamtsmitarbeiterin sich gegen das Wechselmodell aussprach, trafen der Kläger und die Kindesmutter eine Vereinbarung über den Umgang mit O1. . Mit E-Mail vom 01.10.2013 verabschiedete sich die Mitarbeiterin des Jugendamtes beim Kläger und der Kindesmutter. Die Aufgabe des Jugendamtes sei zunächst beendet, weil eine Umgangsregelung bei Gericht vereinbart worden sei. Die Akte werde zudem in einem anderen Team weitergeführt. Nachdem sich die Kindesmutter unter dem 04.10.2013 erneut an das Familiengericht gewandt hatte, lud das Jugendamt der Beklagten den Kläger und die Kindesmutter mit Schreiben vom 25.10.2013 erneut zu einem Beratungsgespräch ein. Bei einem Gespräch am 14.11.2013 gab dieser erstmals an, Akteneinsicht nehmen zu wollen. Der Kläger forderte erneut das Wechselmodell, da er nun eine eigene Wohnung habe. Im Rahmen des gemeinsamen Gespräches der Kindeseltern mit dem Jugendamt am 04.02.2014 gaben die Eltern an, zu einem gemeinsamen Gespräch mit der Schule und dem Jugendamt bereit zu sein, um den tatsächlichen Bedarf von O1. zu besprechen. Am 26.02.2014 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger, der Kindesmutter, dem Jugendamt der Beklagten und der Schule von O1. statt, in dem die schulische Entwicklung von O1. thematisiert wurde. Die Schulkräfte hielten eine psychotherapeutische Unterstützung O2. für sinnvoll. Der Kläger führte insoweit aus, dass die Probleme von O1. dadurch begründet seien, dass die Eltern sich nicht einigen könnten, weshalb er das Wechselmodell umsetzen wolle. Entgegen seiner vorherigen Ansicht stimmte der Kläger einer Vorstellung von O1. beim Ausbildungsinstitut für Kinder- Jugendlichenpsychotherapie (AKiP) zu und nahm anschließend Kontakt mit der Kinder- und Jugendpsychiatrie der Uniklinik Köln auf. Mit Schreiben vom 26.02.2014 beantragte der Kläger beim Jugendamt der Beklagten Akteneinsicht „in unsere Akten“. Am 18.03.2014 führten die Kindeseltern mit dem Jugendamt ein Gespräch zum Thema Wechselmodell. Das vom Kläger favorisierte Modell wurde von der Kindesmutter abgelehnt. Anlässlich eines Telefongespräches am 24.03.2014 willigte der Kläger ein, zunächst nur Einsicht in den E-Mailverkehr zu erlangen. Eine spätere vollständige Akteneinsicht behielt er sich vor. Im März 2014 wurde die Ehe zwischen dem Kläger und der Kindesmutter geschieden. Der Kläger beantragte am 25.03.2014 beim Amtsgericht Köln – Familiengericht – die Änderung der Umgangsregelung hin zu einer Regelung nach dem Wechselmodell wochenweise bei Mutter bzw. Vater (Aktenzeichen 323 F 73/14). Unter dem 27.03.2014 bat das Familiengericht das Jugendamt der Beklagten erneut um Stellungnahme zum Umgang. Das Jugendamt führte mit beiden Eltern am 09.04.2014 ein Gespräch zum Wechselmodell. Der Kläger unterstellte seiner geschiedenen Ehefrau, die sich gegen das Modell aussprach, zum wiederholten Mal eine narzisstische Persönlichkeitsstörung. Er bestritt eine psychische Beeinträchtigung O2. durch den Trennungskonflikt. Am 20.05.2014 führte die Fachkraft des Jugendamtes ein Gespräch mit O1. . Unter dem 12.06.2014 gab das Jugendamt gegenüber dem Familiengericht eine Stellungnahme ab, in dem u.a. auch die Gespräche mit den Lehrern von O1. berichtet wurden. Das Jugendamt sprach sich gegen das Wechselmodell aus und führte hierzu aus, dass das Wechselmodell ein hohes Maß an Absprachefähigkeit zwischen den Eltern voraussetze. Eltern sollten nicht voreilig zu einer Kooperation verpflichtet werden, zu der sie nicht in der Lage seien. Die Beziehung zwischen dem Kläger und der Kindesmutter sei weiterhin hoch strittig. Der Wille des Kindes im Hinblick auf eine gerechte Lösung in Form des Wechselmodells entspreche eher den Wünschen des Vaters. Es wurde angeregt, einen Verfahrensbeistand in das Verfahren einzubinden, um den Willen des Kindes in Abwägung zu den elterlichen Interessen noch besser einschätzen zu können. Es wurde empfohlen, die Diagnostik des Kinderneurologischen Zentrums abzuwarten und dessen Einschätzung im Hinblick auf das Wohl des Kindes zu berücksichtigen. In einem Gespräch des Klägers mit der Gruppenleiterin des Jugendamtes am 11.08.2014 wurde ein Termin zur Akteneinsicht am 21.08.2014 vereinbart. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass personenbezogene Daten geschwärzt würden. Mit Schreiben vom 25.08.2014 beantragte der Verfahrensbevollmächtige des Klägers im familiengerichtlichen Verfahren beim Jugendamt Akteneinsicht in die Akten der Familiensache C. . Es wurde ein Termin zur Akteneinsicht am 22.09.2014 vereinbart. Bei der Akteneinsicht waren der Akte teilweise Blätter entnommen und teilweise wurden Aktenbestandteile geschwärzt. Mit Beschluss vom 22.09.2014 beschloss das Amtsgericht Köln – Familiengericht – im Verfahren 323 F 73/14 eine Umgangsregelung für O1. , nachdem der Kläger ein Umgangsrecht 14tägig von freitags bis mittwochsabends hatte und in den übrigen Wochen mittwochsnachmittags. Das klägerseits angestrebte Wechselmodell entspreche dem Kindeswohl derzeit nicht und könne gegen den Willen seiner geschiedenen Ehefrau auch nicht angeordnet werden. Die familienpsychologische Untersuchung im Kinderneurologischen Zentrum in Bonn-U. solle vor einer Ausweitung des Umgangsrechts des Klägers abgewartet werden. Bei einem Gespräch im Jugendamt der Beklagten am 16.10.2014 beschwerte sich der Kläger über die vom Jugendamt im familiengerichtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme. Insbesondere die E-Mail der Mitarbeiterin Frau W. , in der er als psychisch krank dargestellt worden sei, deute auf eine Fehlbeurteilung hin. Er beschwerte sich auch darüber, dass er im Rahmen der Akteneinsicht das Einzelgespräch mit O1. nicht habe lesen können, da es geschwärzt gewesen sei. Der Kläger erkundigte sich nach einem möglichen Zuständigkeitswechsel. Die Fachkraft der Beklagten erläuterte ihm, dass unsachgemäße Äußerungen nicht in die Stellungnahme an das Familiengericht eingeflossen seien. Gegen den Beschluss des Familiengerichtes vom 22.09.2014 legten sowohl der Kläger als auch die Kindesmutter Beschwerde ein (Aktenzeichen des OLG Köln II-25 UF 187/14). Mit Schreiben vom 26.11.2014 nahm das Jugendamt gegenüber dem Oberlandesgericht Köln erstmals Stellung. Nachdem es Gespräche mit dem Kläger, mit der Schule von O1. , mit der Kindesmutter und mit dem Verfahrensbeistand von O1. geführt hatte, nahm das Jugendamt unter dem 26.01.2015 erneut Stellung. Dabei blieb es bei seiner ablehnenden Haltung hinsichtlich des Wechselmodells. Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers im familiengerichtlichen Verfahren bat im Januar 2015 erneut um Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 14.01.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass bereits Akteneinsicht in alle den Kläger betreffenden Daten gewährt worden sei. Aus datenschutzrechtlichen Gründen sei es nicht gestattet, Personen Zugang zu Daten zu ermöglichen, die Dritte beträfen. Eine Einsicht in die vollständige Jugendhilfeakte könne nicht gewährt werden. Mit Schreiben vom 18.03.2015 beantragte der Kläger Akteneinsicht in die vollständige Jugendamtsakte zu seiner Familiensache. Hilfsweise beantrage er Auskunft nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Es handele sich, auch soweit eine Akteneinsicht bisher verweigert worden sei, um Daten über ihn, auch wenn andere Personen diese Daten mitgeteilt hätten. Er bat zudem um Berichtigung der Akte, soweit sie den Vermerk beinhalte, er sei psychisch krank. Mit Schreiben vom 26.03.2015 beantragte der Kläger die Eröffnung von Ermittlungen wegen der Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Bezirksjugendamt Köln-F. . Die Mitarbeiterinnen des Jugendamtes wären aus ideologischen Gründen gegen das Wechselmodell und verschlössen sich einer Einzelfallbetrachtung. Die Kindesmutter arbeite beim SKM Köln-F. und habe beruflich Kontakt zum Bezirksjugendamt Köln-F. . Er habe die Befürchtung, dass sie während ihrer Tätigkeit beim SKM mit Jugendamtsmitarbeitern über die eigene Sache spreche und ihn schlecht mache. Es solle festgestellt werden, welche der Mitarbeiterinnen des Bezirksjugendamtes Köln-F. L. , V. , W1. und W. mit seiner Frau zusammenarbeiteten. Diese Mitarbeiterinnen bat er aus der Bearbeitung des Falles zu entfernen. Mit Schreiben vom 02.04.2015 teilte die Leiterin des Amtes für Kinder, Jugend und Familie der Beklagten dem Kläger mit, dass hinsichtlich der begehrten Akteneinsicht eine Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse und dem Auskunftsinteresse erforderlich sei. Wenn das Bezirksjugendamt davon ausgehe, dass berechtigte Interessen Dritter beeinträchtigt werden können, gebe es keinen Spielraum für eine ermessensfehlerfreie Gewährung von Akteneinsicht bzw. von Akteneinsicht in vollem Umfang. Seitens des Klägers sei zu begründen, inwieweit die Kenntnis der vollständigen Akte zur Geltendmachung oder Verteidigung seiner rechtlichen Interessen erforderlich sei. Die Entscheidung treffe die aktenführende Stelle, das Bezirksjugendamt Köln-F. . Gleiches gelte für einen Auskunftsanspruch nach § 83 Abs. 1 SGB X. Es gebe keine Notwendigkeit für Ermittlungen wegen der Besorgnis der Befangenheit einzelner Mitarbeiterinnen. Die bezichtigten Mitarbeiterinnen arbeiteten unparteiisch und gewissenhaft. Mit Schreiben vom 12.05.2015 hielt der Kläger seinen Antrag auf Akteneinsicht in die vollständige Familienakte aufrecht. Bei der ihm gewährten Akteneinsicht seien etwa 50 Blätter entnommen worden und komplette Gespräche geschwärzt worden, die mit seinem Sohn geführt worden seien. Es reiche aus, dass er selbst die Akteneinsicht zur Geltendmachung oder Verteidigung seiner Rechte für erforderlich halte. Er müsse auch in der Lage bleiben, zu überprüfen, ob ihm wichtige Informationen vorenthalten würden und versucht werde, ihm gegenüber Informationen unrechtmäßig zu verschleiern. Die Akte enthalte unter anderem die geäußerte Ansicht einer Mitarbeiterin, der Kläger sei psychisch krank. Mit Beschluss vom 26.05.2014 wies das Oberlandesgericht Köln die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 22.09.2014 zurück. Auf die Beschwerde der Kindesmutter wurde der Beschluss vom 22.09.2014 dahingehend geändert, dass das Umgangsrecht des Klägers mittwochsnachmittags vor den Wochenenden, an denen er keinen Umgang hat, entfällt. Das Oberlandesgericht verwies auf den massiven Loyalitätskonflikt, in dem das Kind sich wegen des angespannten Verhältnisses der Eltern befinde. Zwischen den Umgangskontakten müsse es ausreichend Zeit erhalten, um Abstand zu gewinnen und zur Ruhe zu kommen, damit sich die Zerrissenheit zwischen den Eltern nicht auf sein Wohl auswirke. Mit Bescheid des Bezirksjugendamtes Köln-F. vom 18.06.2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf vollständige Akteneinsicht und auf Eröffnung von Ermittlungen wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Die Beklagte sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Vorgehensweise der Mitarbeiterinnen des Bezirksjugendamtes fachlich fundiert sei und keinen Grund zur Beanstandung gebe. Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 18.06.2015 am 17.07.2015 Widerspruch. Mithilfe der Akteneinsicht müsse er überprüfen, ob der Hinweis, er sei psychisch krank, ordnungsgemäß aus der Akte entfernt worden sei. Eine bloße Beeinträchtigung von Geheimhaltungsinteressen Dritter reiche nicht aus, um ihm eine Akteneinsicht zu verwehren. Auch der Auskunftsanspruch beziehe sich auf Auskünfte, die zu seiner Person gespeichert seien. Daten aus dem Dreiecksverhältnis Vater-Mutter-Kind seien Daten zu seiner Person. Der Widerspruch beziehe sich auch auf das Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit. Mit Beschluss vom 19.08.2015 wies das Oberlandesgericht Köln eine vom Kläger gegen den Beschluss vom 26.05.2015 erhobene Anhörungsrüge zurück. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2015, der dem Kläger am 29.08.2015 zugestellt wurde, zurück. Die unzutreffende Äußerung über seine Gesundheit und der sich darauf beziehende Vermerk, dass es sich um eine unfachliche Äußerung handele, sei aus der Akte entfernt worden. Die entfernten Aktenblätter wurden dem Widerspruchsbescheid im Original beigefügt. Ein Anspruch auf Akteneinsicht folge nicht aus § 25 SGB X, da schon kein Verwaltungsverfahren anhängig gewesen sei. Die Jugendamtsakte sei allein wegen der in § 50 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) begründeten Verpflichtung zur Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten angelegt und geführt worden. Dabei handele es sich nicht um ein auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtetes Tätigwerden, sondern um lediglich schlichtes Verwaltungshandeln. Eine in das Ermessen der Behörde gestellte Akteneinsicht könne ebenfalls nicht gewährt werden. Es erscheine zweifelhaft, dass der Kläger ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht habe, da die Äußerungen der Mutter und des Sohnes des Klägers in den familiengerichtlichen Verfahren ihm durch das Familiengericht bekannt gemacht sein dürften. Ein Auskunftsanspruch scheitere daran, dass eine einschränkungslose Einsichtsgestattung in die Akte regelmäßig eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung des Jugendamtes gefährden würde. Für eine sachgemäße Aufgabenwahrnehmung sei das Jugendamt darauf angewiesen, dass die Menschen, mit denen das Jugendamt in Kontakt trete, sich gegenüber dem Jugendamt vorbehaltlos und ohne die Sorge, ihre Äußerungen könnten durch das Jugendamt Dritten zur Kenntnis gebracht werden, äußern könnten. Gesprächsvermerke, interne Einschätzungen und Beurteilungen der Behörde hinsichtlich aus erlangten bzw. anvertrauten Daten zu ziehender Schlüsse seien zudem stets ihrem Wesen nach geheim zu halten. Hinsichtlich der von O1. und der Kindesmutter gemachten Angaben bestehe keine Offenbarungsbefugnis des Jugendamtes gegenüber dem Kläger. Durchgreifende Erkenntnisse, die für eine parteiische Amtsführung der Mitarbeitenden sprächen, seien nicht ersichtlich und seien nicht vorgetragen worden. Auch insofern sei der Widerspruch zurückzuweisen. Der Kläger hat am 28.09.2015 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage führt er aus, dass es sich bei der Akte nicht um eine reine Form der Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren handele. So habe er nach dem Gerichtsverfahren im Jahr 2012 selbst Kontakt zum Jugendamt aufgenommen, weil seine Ex-Frau ihm gedroht habe, ihm das Sorgerecht wegzunehmen. Er habe beim Jugendamt um Unterstützung etwa bei der Regelung des Umgangs und der Vermittlung zwischen den Eltern gebeten. Sein Interesse an einer fehlerfreien Information überwiege etwaige Geheimhaltungsinteressen. Die Kindesmutter verbreite viele Unwahrheiten. Das Jugendamt habe auch gezeigt, dass es Akteninhalte falsch bewerte. So sei es zu der Äußerung von Frau W. gekommen, mit dem Inhalt, er sei psychisch krank. Auch werfe er dem Jugendamt vor, dass es den Akteninhalt verfälsche. In der Akte fehlten Bestandteile. Auch sei in der dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akte eine E-Mail seiner Ex-Frau vom 02.10.2015 enthalten gewesen. Diese enthalte auch einige Falschdarstellungen. Wenn ein Elternteil Vorwürfe gegenüber dem anderen Elternteil erhebe, so sei dies mit dem anderen Elternteil zu besprechen. Es handle sich beim Inhalt der Akte nicht um anvertraute Daten. Das ergebe sich schon daraus, dass diese Daten bei den Stellungnahmen an das Familiengericht verwendet worden seien. Die Kindesmutter habe nicht um Verschwiegenheit gebeten. Sie sei von der Beklagten auch nicht nach ihrem Einverständnis der Herausgabe gefragt worden. Nach dem Recht der Informationsfreiheit habe der Betroffene selbst das Recht zu bestimmen, ob seine personenbezogenen Daten offenbart werden. Zudem sei der Kläger selbst der von den Sozialdaten Betroffene und habe daher ein Recht auf Akteneinsicht. Es ginge im Wesentlichen um sein Umgangsrecht. Wenn Andere Daten über ihn niederlegten, so müsse er die Möglichkeit der Akteneinsicht haben. Dies ergebe sich auch aus datenschutzrechtlichen Vorschriften. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass die von der Kindesmutter übermittelten Daten keinen Bezug zu ihm selbst hätten, sondern nur die Situation der Kindesmutter selbst beträfen. Auch Daten, die die schulische Situation des Kindes beträfen, dürften ihm als dem sorgeberechtigten Vater nicht vorenthalten werden. Der Verfahrensbeistand selbst könne aufgrund seiner Funktion keine Persönlichkeitsrechte geltend machen und auch keine Daten anvertrauen. Er habe auch ein rechtliches Interesse an der Jugendzentraldateiauskunft, an der Einwohnermeldeauskunft und der Ladung des Amtsgerichtes vom 16.07.2013, die von der Beklagten aus der Akte entfernt worden sind. Er habe das Interesse herauszufinden, warum diesen Aktenblättern keine Aktennummern zugeordnet worden seien. Der Kläger bestreitet, dass es sich bei der Mitteilung der Schule um eine vertrauliche Mitteilung handele. Ebenso unterlägen interne E-Mails nicht dem Vertrauensschutz. Hinsichtlich des Antrags auf Ermittlungen wegen der Besorgnis der Befangenheit führt der Kläger aus, dass Frau L. am 12.06.2014 einen einseitigen Bericht an das Familiengericht verfasst habe. Auch habe sie vor dem Familiengericht eine Elternvereinbarung vereitelt. Frau V. habe geäußert, dass sie das Wechselmodell grundsätzlich ablehne. Auch Frau W. habe sich dahingehend geäußert. Frau W1. habe mit seiner Frau ein Einzelgespräch geführt. Aufgrund der Arbeit seiner Ex-Ehefrau müsse davon ausgegangen werden, dass sie während dieser Tätigkeit mit dem Jugendamt über ihre eigene Sache spreche und dies nicht aktenkundig werde. Das Jugendamt habe zudem auch seine Argumente hinsichtlich seines Akteneinsichtsrechtes ignoriert, worauf sich auch die Besorgnis der Befangenheit stütze. In der mündlichen Verhandlung führt der Kläger diesbezüglich aus, dass sich sein Antrag auf die Feststellung der Befangenheit von Frau W1. richte, da die anderen genannten Personen nicht mehr beim Bezirksjugendamt Köln-F. tätig seien. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2015 zu verpflichten, ihm Akteneinsicht in die vollständige und ungeschwärzte Akte mit dem Aktenzeichen 0000000000000000000 zu gewähren, 2. festzustellen, dass hinsichtlich der Mitarbeiterin Frau W1. die Besorgnis der Befangenheit besteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, dass die entnommenen Aktenblätter bzw. die durch Schwärzung verborgenen Inhalte, die sie auf Bl. 74 f der Gerichtsakte näher bezeichnet, Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter natürlicher Personen enthielten, die gemäß §§ 35 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), 67 ff. SGB X geheim zu halten seien. Danach fielen auch Sozialdaten, die nicht dem besonderen Schutz des § 65 SGB VIII unterfielen, unter das Sozialgeheimnis. Hinsichtlich der entnommenen Jugendzentraldateiauskunft mit Name und Geburtsdatum von Eltern und Kind sowie Aktenzeichen, einer Einwohnermeldeauskunft und einer Ladung des Amtsgerichtes im Umgangsverfahren bestehe kein rechtliches Interesse des Klägers an der Offenbarung der Unterlagen. Die enthaltenen Daten seien dem Kläger bekannt. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die Führung der ihn, seinen Sohn und dessen Mutter betreffenden Akten bestimmten Mitarbeitern übertragen werde, da es allein der Behördenleitung obliege, die gebotene Organisationsstruktur eines Amtes zu gestalten. Die Vorschrift des § 17 SGB X vermittle dem Kläger kein isoliertes subjektives Klagerecht. Der Kläger hat in die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten am 19.11.2015 Akteneinsicht genommen. Dem dem Gericht vorgelegten Verwaltungsvorgang, der den Zeitraum bis zum 02.10.2015 abdeckt, hat die Beklagte Aktenbestandteile zum Teil entnommen und zum Teil geschwärzt. Dabei handelt es sich um Korrespondenz bzw. Vermerke über Gespräche mit der Kindesmutter, einen Vermerk zu einem Gespräch mit O1. , Korrespondenz bzw. Vermerke über ein Gespräch mit der Schule, einen Vermerk über ein Gespräch mit dem Verfahrensbeistand, interne Korrespondenz oder Mitteilungen des ASD zur internen Beratung, sowie private Telefonnummern Dritter. Ebenfalls wurde eine Jugendzentraldateiauskunft, eine Einwohnermeldeauskunft und eine Ladung des Amtsgerichts vom 16.07.2013 aus der Akte entnommen. Eine (andere) Jugendzentraldateiauskunft ist in der Akte (Blatt 73 des Verwaltungsvorgangs) enthalten. Auf Blätter 62 f. der Gerichtsakte wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig (1.) und im Übrigen unbegründet (2.). 1. Soweit der Kläger mit seiner Klage die Feststellung der Befangenheit der Leiterin des Bezirksjugendamtes Köln-F. Frau W1. begehrt (Klageantrag zu 2.), ist die Klage unzulässig. Dem Kläger fehlt insofern die nach dem analog anzuwenden § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche Klagebefugnis. Diese ist nur dann gegeben, wenn eine Rechtsverletzung durch das angegriffene oder unterlassene behördliche Handeln jedenfalls möglich erscheint. Dies ist nicht der Fall. Denn für einen Anspruch des Klägers auf die Feststellung der Befangenheit fehlt es bereits an einer Rechtsgrundlage. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Aus dieser Vorschrift folgt kein subjektives Ablehnungsrecht. Hissnauer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2013, § 17 SGB X Rn. 19; Rixen/Waschull in: Diering/Timme/Waschull, SGB X, 3. Aufl. 2011, § 17 Rn. 10; von Wulffen in: ders., SGB X, 7. Aufl. 2010, § 17 Rn. 3. Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, nach dieser Vorschrift den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Diese Vorschrift schafft ein verwaltungsinternes Verfahren, mit dem Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen können, einer Überprüfung unterzogen werden und gegebenenfalls zur verwaltungsseitigen Anordnung einer Ausschließung von Amtshandlungen führen. Ein unter Mitwirkung eines nach § 17 SGB X befangenen Amtsträgers zustande gekommener Verwaltungsakt ist zwar unter Umständen verfahrensfehlerhaft und rechtswidrig, jedoch kann der Kläger einen solchen Verfahrensfehler nach dem Grundgedanken des § 44a VwGO nicht isoliert, sondern nur in einem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung geltend machen. LSG NRW, Beschluss vom 23.04.2010 – L 6 B 93/09 AS –, juris Rn. 12. 2. Soweit der Kläger die Gewährung von Akteneinsicht in die vollständige und ungeschwärzte Jugendamtsakte begehrt (Klageantrag zu 1.), ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Einsicht in die Akte des Jugendamtes der Beklagten, soweit ihm eine Akteneinsicht nicht bereits gewährt worden ist. Die Ablehnung der Gewährung einer weitergehenden Akteneinsicht durch den Bescheid vom 18.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht ergibt sich zunächst nicht aus § 25 Abs. 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Voraussetzung eines Akteneinsichtsrechts nach § 25 SGB X ist das Vorliegen eines Verwaltungsverfahrens. Nach § 8 SGB X ist das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzbuches die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger und seine Ehefrau haben zu keinem Zeitpunkt einen Verwaltungsakt, etwa Hilfe zur Erziehung, beantragt, noch waren die Voraussetzungen des Erlasses eines Verwaltungsaktes von der Beklagten geprüft worden, ebenso wenig wurde der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages vorbereitet. Auch aus anderen Rechtsgrundlagen ergibt sich kein solcher Anspruch. Zwar ist anerkannt, dass neben den gesetzlich geregelten Akteneinsichtsrechten ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Akteneinsicht besteht. BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 – 5 C 48/02 –, juris Rn. 28. Im vorliegenden Fall folgt hieraus jedoch kein Anspruch auf Akteneinsicht für den Kläger. Die Kammer kann dabei offenlassen, ob der Kläger ein solches Einsichtsrecht in die vom Jugendamt zum Zwecke der Unterstützung und Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren nach § 50 SGB VIII angelegten Akten überhaupt vor dem Verwaltungsgericht erstreiten kann, oder ob er sich insofern an das Familiengericht wenden müsste. Ebenfalls offenlassen kann die Kammer, ob und inwieweit es sich bei den geschwärzten bzw. der Akte entnommenen Daten um anvertraute Sozialdaten im Sinne des § 65 SGB VIII handelt. Denn jedenfalls steht einer Akteneinsicht der (allgemeine) Sozialdatenschutz entgegen. Die Kammer lässt offen, ob der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Akteneinsicht in die vom Jugendamt zum Zwecke der Unterstützung und Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren nach § 50 SGB VIII angelegten Akten vor den Verwaltungsgerichten erstreiten kann oder ob insoweit Akteneinsicht nur durch die Familiengerichte gewährt werden kann. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 02.12.2011 – 12 ZB 11.1386 –, juris Rn. 10; VG Ansbach, Beschluss vom 01.03.2010 – AN 14 E 10.00205 –, juris Rn. 23; ebenfalls offenlassend BVerwG, Beschluss vom 03.03.2014, – 20 F 12/13 –, juris. Für eine alleinige Entscheidungsbefugnis der Familiengerichte spricht, dass die sich aus § 50 SGB VIII ergebenden Verpflichtungen dem Jugendamt nur gegenüber dem Familiengericht obliegen, nicht gegenüber Dritten, auch wenn diese verfahrensbeteiligt sind. Kern, in: Schnellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 50 Rn. 3. Die Akteneinsicht in die Gerichtsakte des Familiengerichts einschließlich etwaig beigezogener Akten ist in § 13 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt. Diese Regelung enthält ihrerseits in § 13 Abs. 1 FamFG eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts durch die Beteiligten. Die Akteneinsicht kann insofern nur gewährt werden, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen. Das Familiengericht hat im Einzelfall zu prüfen, ob Gründe für die Versagung der Akteneinsicht vorliegen, weshalb die Akteneinsicht erst erfolgen darf, wenn das Gericht nach § 13 Abs. 7 FamFG eine Entscheidung über die Gewährung getroffen hat. Bahrenfuss in: Bahrenfuss, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 13 Rn. 2. Diese Entscheidungshoheit des Familiengerichtes über die Akteneinsicht würde durch eine Akteneinsichtsgewährung durch das Jugendamt bzw. eine Verpflichtung des Jugendamtes durch das Verwaltungsgericht unterlaufen. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass das Familiengericht die Jugendamtsakte tatsächlich beizieht. Denn die Jugendamtsakte und Gerichtsakte dürften auch in weiten Teilen die gleichen Bestandteile enthalten. Die Kammer lässt insbesondere offen, ob auch nach Abschluss eines familiengerichtlichen Verfahrens die Entscheidungszuständigkeit beim Familiengericht verbleibt oder ob diese nur während der Anhängigkeit des familiengerichtlichen Verfahrens gegeben ist. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.12.2011 – 12 ZB 11.2674 –, juris Rn. 10; VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2012 – 4 K 2344/12 –, juris Rn. 20. Allerdings spricht die Erwägung, dass die sich aus § 50 SGB VIII ergebenden Verpflichtungen dem Jugendamt nur gegenüber dem Familiengericht und nicht gegenüber den Verfahrensbeteiligten obliegen, auch nach Abschluss des familiengerichtlichen Verfahrens für eine Entscheidungskompetenz der Familiengerichte. Auch die Tatsache, dass eine familiengerichtliche Entscheidung selbst nach Verfahrensabschluss das Umgangsrecht nicht dergestalt abschließend regelt, dass die Rechtskraft des Beschlusses einem späteren Antrag auf Neuregelung des Umgangsrechtes entgegenstünde, spricht dafür, den Abschluss des familiengerichtlichen Verfahrens nicht als relevante Zäsur anzusehen. Zudem gibt § 13 Abs. 1 FamFG den Beteiligten ein Akteneinsichtsrecht unabhängig von der Anhängigkeit eines Verfahrens. Bahrenfuss in: Bahrenfuss, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 13 Rn. 2. Die Versagung einer Akteneinsicht ist jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft. Einem Recht des Klägers auf Akteneinsicht (auch) in die Korrespondenz mit der Kindesmutter bzw. Gesprächsvermerke über Gespräche mit der Kindesmutter und dem Kind und der Korrespondenz/Gespräche mit der Schule sowie dem Verfahrensbeistand über die Situation des Kindes stehen die Vorschriften über den Sozialdatenschutz entgegen. § 25 Abs. 3 SGB X, nach dem die Behörde zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet ist, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen, ist insofern analog anzuwenden. BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 – 5 C 48/02 –, juris Rn. 28. Dabei kann im Ergebnis offenbleiben, ob und wieweit der spezielle (und strenge) Sozialdatenschutz des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII greift. Danach dürfen Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, von diesem nur in den dort aufgeführten Fällen weitergegeben werden. Fallen Daten unter § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII so kommt ein Akteneinsichtsrecht keinesfalls in Betracht, wenn nicht einer der dort genannten Fälle einer Weitergabebefugnis vorliegt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2008 – 12 E 115/08 –, juris Rn. 8. Bei den E-Mails und den in Gesprächen gemachten Äußerungen des Kindes des Klägers und der Kindesmutter zur familiären Situation handelt es sich um Sozialdaten der Mutter und des Kindes. Sozialdaten sind nach § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Bei diesen Aufgaben handelt es sich um die nach §§ 18 bis 29 SGB I und § 35 Abs. 1 Satz 4 SGB I, also um Leistungen des Jugendhilfeträgers nach § 27 SGB I, zu denen auch die Leistungen nach § 17 SGB VIII gehören. Seidel in: Diering/Timme/Waschull, SGB X, 3. Aufl. 2011, § 67 Rn. 6. Aber auch bei der Erfüllung anderer Aufgaben wie der Mitwirkung und Unterstützung im familiengerichtlichen Verfahren nach § 50 SGB X ist das Jugendamt an die Vorschriften über den sozialrechtlichen Datenschutz gebunden. Riekenbrauk in: LPK-SGB I, 3. Aufl. 2015, § 27 Rn. 5. Diese Daten sind auch zum Zwecke persönlicher oder erzieherischer Hilfe erhoben worden. Das Tatbestandsmerkmal des Zwecks der persönlichen oder erzieherischen Hilfe dient der Abgrenzung zu den Sach- oder Geldleistungen (§ 11 Satz 2 SGB I). Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 65 SGB VIII Rn. 23; Mörsberger, in Wiesner, 5. Aufl. 2015, § 65 Rn. 11. § 65 SGB VIII ist auch bei der Wahrnehmung anderer Aufgaben zugunsten junger Menschen i.S.d. § 2 Abs. 3 SGB VIII, etwa im Rahmen des § 50 SGB VIII, zu beachten. Mörsberger, in Wiesner, 5. Aufl. 2015, § 65 Rn. 11. Die Kammer muss nicht abschließend entscheiden, ob die Daten anvertraut worden sind. Dagegen könnte sprechen, dass im laufenden familiengerichtlichen Verfahren mit einer Verwertung im Rahmen der Stellungnahme an das Familiengericht stets zu rechnen ist. So OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.05.2013 – 12 F 10369/13 –, juris Rn. 13., Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 65 Rn. 25; wohl auch Kunkel, in LK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 65 Rn. 8; a.A. wohl VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2012 – 4 K 2344/12 –, juris Rn. 25; VG Augsburg, Urteil vom 27.09.2011 – Au 3 K 09.1571 –, juris. Für ein Anvertrautsein spricht, dass das Jugendamt in derartigen Verfahren nicht nur zur Unterstützung des Familiengerichtes tätig wird, sondern gleichzeitig auch eine beratende Funktion wahrnimmt (§§ 17, 18 SGB VIII). Wendet sich etwa die Kindesmutter mit einer E-Mail oder in einem Gespräch ausdrücklich nur an das Jugendamt und trägt nicht gleichzeitig vor dem Familiengericht entsprechend vor, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kindesmutter bei einer Information des Jugendamtes stets damit rechnet, dass das Jugendamt die Information (ungefiltert) im Rahmen einer Stellungnahme an das Familiengericht weiterreicht und diese Daten damit schlussendlich auch dem Kläger als anderem Elternteil offenbart werden. Vgl. insofern auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2012 – 4 K 2344/12 –, juris Rn. 24. Gleichzeitig muss das Jugendamt in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine erhebliche Belastung des Kindes durch einen höchststreitigen Elternkonflikt deutlich wird, seiner Aufgabe nach § 8a SGB VIII nachkommen. Zum Datenschutz insoweit z.B. VG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 14.12.2009 – 13 A 1158/08 –, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 11.05.2009 – 15 A 160/08 –, juris. Aber selbst wenn es sich bei den Daten nicht um anvertraute Sozialdaten handelt, steht dem Akteneinsichtsanspruch des Klägers jedenfalls § 25 Abs. 3 SGB X analog i.V.m. § 67d SGB I entgegen. Nach § 67d SGB I ist eine Übermittlung von Sozialdaten nur zulässig, soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 oder nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch vorliegt. Diese Vorschriften schützen die Sozialdaten nicht nur vor Preisgabe innerhalb des öffentlichen Bereiches, sondern auch gegenüber anderen Privatpersonen und zwar erst recht, da sie nicht den besonderen Geheimhaltungspflichten unterliegen. BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 – 5 C 48/02 –, juris Rn. 29; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.05.2013 – 12 F 10369/13 –, juris Rn. 15. Eine Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 SGB X ist nicht ersichtlich. Auch eine anderweitige Übermittlungsbefugnis liegt nicht vor. Für die Fälle, in denen Akteneinsicht hinsichtlich der Identität eines Informanten der Behörde begehrt wird, käme eine Übermittlungsbefugnis aus dem überwiegenden Interesse des Betroffenen, zur Wahrung seines auch verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts die Identität des Behördeninformanten festzustellen, dann in Betracht, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme vorlägen, dass der Behördeninformant wider besseres Wissen und in der vorgefassten Absicht, den Ruf des Betroffenen zu schädigen, gehandelt oder leichtfertig falsche Informationen übermittelt haben könnte. BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 – 5 C 48/02 –, juris Rn. 30. Diese Rechtsprechung lässt sich auf den hiesigen Fall nicht übertragen. Auch wenn der Kläger vorträgt, dass damit zu rechnen sei, dass die Kindesmutter Unwahrheiten über ihn verbreite, sich in der Akte Ungereimtheiten befänden und er die Akteneinsicht benötige, um sein Elternrecht effektiv zu verfolgen, so ist der Fall des Klägers mit den genannten Fällen nicht vergleichbar. Insbesondere geht es nicht um die bloße Identitätsermittlung und seitens der geschützten Person nicht um deren zielgerichtete Rufschädigung des Klägers wider besseres Wissen. Aus dem Elternrecht des Klägers (Art. 6 Abs. 1 GG) ergibt sich kein überwiegendes Interesse an einer uneingeschränkten Akteneinsicht. Der Kläger ist insbesondere nicht auf eine Akteneinsicht angewiesen, um seine Rechte im familiengerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Denn soweit in den Gesprächen und E-Mails enthaltene Informationen durch die Stellungnahmen der Beklagten in das familiengerichtliche Verfahren eingebracht worden sind, so hatte der Kläger hierzu (in diesem Verfahren) uneingeschränkten Zugang. Er hatte mithin auch Gelegenheit zu allen Gesichtspunkten, die den Entscheidungen durch die Familiengerichte zugrunde liegen, Stellung zu nehmen. Die Beklagte selbst hat bezüglich der Rechte des Klägers in Bezug auf seinen Sohn keine Entscheidungen getroffen. Ein Anspruch des Klägers auf Einsicht in die E-Mails seiner geschiedenen Ehefrau folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte eine E-Mail vom 02.10.2015 nicht aus dem Verwaltungsvorgang entfernt hat. Der einmalige Verstoß gegen die Vorschriften über den Sozialdatenschutz führt nicht zu einem Anspruch des Klägers, dass ihm unter erneutem Verstoß gegen diese Vorschriften auch andere geheim zu haltende Sozialdaten offenbart werden. Auch bei den von der Schule eingeholten Informationen und der Stellungnahme des Verfahrensbeistandes gegenüber dem Jugendamt der Beklagten handelt es sich um Sozialdaten. Insofern ist ebenfalls eine Übermittlungsbefugnis der Beklagten nicht gegeben. Auch hinsichtlich der internen Korrespondenz, die eine interne kollegiale Beratung enthält, hat der Kläger keinen Anspruch. Insofern hat die Beklagte wiederum vorgetragen, dass diese Korrespondenz Sozialdaten Dritter beinhaltet. Daran, dass dies zutreffend ist, hat das Gericht angesichts des Falles keine Zweifel. Soweit die Beklagte die Einsicht in Jugendzentraldateiauskunft, in die Einwohnermeldeauskunft und in die Ladung des Amtsgerichts vom 16.07.2013 verweigert hat, so erscheint dies ebenfalls nicht als ermessensfehlerhaft. Hierbei handelt es sich um dem Kläger bekannte Informationen. Eine Jugendzentraldateiauskunft befand sich in den Akten, in die der Kläger Einsicht genommen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die entnommene Jugendzentraldateiauskunft weitere Daten enthalten könnte. Die Ladungen des Amtsgerichts sind dem Kläger aus seiner Beteiligung an dem familiengerichtlichen Verfahren bekannt. Auch seine Einwohnermeldedaten sind dem Kläger bekannt. Auch aus § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) NRW ergibt sich kein weitergehender Anspruch. Nach dieser Vorschrift hat jede natürliche Person nach Maßgabe des IFG NRW gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Zur Anwendbarkeit auf die Akten des Jugendamtes OVG NRW, Beschluss vom 31.01.2005 – 21 E 1487/04 –, juris. Soweit es sich um anvertraute Sozialdaten im Sinne des § 65 SGB VIII handelt, scheidet ein solcher Anspruch von vornherein aus. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2008 – 12 E 115/08 –, juris Rn. 8. Als bundesrechtliche Regelungen des Schutzes von Sozialdaten stehen aber auch die Vorschriften der §§ 35 Abs. 1 SGB I, 67 ff. SGB X diesem Akteneinsichtsrecht aus § 4 Abs. 1 IFG NRW entgegen. Auch hinsichtlich der Jugendzentraldateiauskunft, der Einwohnermeldeauskunft und der Ladung des Amtsgerichts vom 16.07.2013 konnte die Beklagte den Zugang unter Beachtung der Regelungen des IFG NRW verweigern. Nach § 5 Abs. 4 IFG NRW kann nämlich der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, wenn die Information dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn sich der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Die Vorschrift ist bei teleologischer Betrachtung dahingehend zu verstehen, dass es für eine Ablehnung des Informationsbegehrens ausreichen kann, dass der Antragsteller tatsächlich – aus welchen Gründen auch immer – über die Information verfügt. Sie muss ihm also nicht gerade durch eine öffentliche Stelle zur Verfügung gestellt worden sein. Der Antragsteller hat zudem die Obliegenheit, sich die Kenntnis von einmal erlangten Informationen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren im eigenen Interesse dauerhaft zu erhalten. OVG NRW, Urteil vom 02.06.2015 – 15 A 1997/12 –, juris Rn. 134. § 83 SGB X gewährt nur einen Anspruch auf Auskunft und keinen Anspruch für die begehrte Akteneinsicht. In welcher Form die Auskunft erteilt wird steht im Ermessen der Behörde. Bieresborn in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 83 Rn. 3; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 02.12.2011 – 12 ZB 11.1386 –, juris Rn. 14. Nach § 83 Abs. 4 Satz 3 SGB X unterbleibt die Auskunftserteilung zudem, soweit die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Insofern gilt das oben Gesagte. Auch aus § 18 Datenschutzgesetz (DSG) NRW ergibt sich kein Auskunfts- oder Akteneinsichtsrecht des Klägers. Diese Vorschrift findet keine Anwendung. Nach § 2 Abs. 3 DSG NRW gehen besondere Rechtsvorschriften den Vorschriften des DSG NRW vor, soweit sie auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind. Die §§ 67 ff. SGB X enthalten insofern besondere Rechtsvorschriften für die Verarbeitung von Sozialdaten. Das Auskunftsrecht ist in § 83 SGB X insofern besonders geregelt. Einem Auskunfts- oder Akteneinsichtsrechts steht zudem jedenfalls § 18 Abs. 3 Buchst. c) DSG NRW entgegen, da die Daten nach Rechtsvorschriften geheim gehalten werden müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).