Urteil
26 K 3313/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:1212.26K3313.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens für das Gerichtskosten nicht erhoben werden einschließlich der Kosten des angegangenen Gerichts.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens für das Gerichtskosten nicht erhoben werden einschließlich der Kosten des angegangenen Gerichts. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin, die seit Dezember 2015 bei dem Gericht neben diesem Verfahren 17 weitere Verfahren betrieben hat bzw. betreibt, erstrebt einen Sachbearbeiterwechsel im Jugendamt der Beklagten in Form des Ausschlusses des Herrn S1. in dem ihren am 13. Februar 2011 geborenen Sohn K. betreffenden Hilfefall. Seit vielen Jahren befinden sich die Klägerin und der Kindesvater, Herr T. , in Sorgerechtsstreitigkeiten. Im Verfahren 00 F 000/11 erstellte der Diplom-Psychologe T1. unter dem 30. Dezember 2013 ein fachpsychologisches Gutachten zur Frage der dem Kind am besten dienenden Sorgerechts- und Umgangsregelung. Auf Beiakte 11 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Das Familiengericht M. übertrug mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 - 00 F 000/11 - neben dem Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und die Sorge für den Besuch einer Kindertageseinrichtung des Kindes auf den Kindesvater. Das OLG Köln wies die Beschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 29.04.2015 - Az.: 00 UF 000/14 - zurück. Im Rahmen dieser Sorgerechtsverfahren und im Hinblick auf Streitigkeiten zwischen den Eltern zur Frage des Umgangs wurde die Klägerin von der fallführenden Fachkraft des Allgemeinen Sozialdienstes der Beklagten, Herrn I. , beraten. Ende des Jahres 2015 übernahm Herr S1. von der AWO diese Aufgabe und nahm auch im gerichtlichen Verfahren gem. § 50 SGB VIII Stellung. Unter dem 3. Dezember 2015 - 32 F 209/15 - traf das Amtsgericht M. – Familiengericht – Umgangsregelungen. Auch in den Folgejahren wurden und werden wegen Streits der Kindeseltern immer wieder Umgangsregelungen und sonstige familiengerichtliche Entscheidungen erforderlich. Anhängig bei dem Familiengericht sind derzeit aufgrund des Antrags auf Abänderung des Umgangs und der Sorgeteilübertragung (Schule) die Verfahren 00 F 000/17 und 00 F 000/17. Auf Beiakte 9 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Die AWO Beratungsdienste gGmbH M. und Herr S1. sind nach der „Vereinbarung über die Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben (§ 76 SGB VIII)", die die Beklagte geschlossen hat, für die folgenden weiteren Aufgaben zuständig: - Leistungen gemäß §§ 16, 17 und 18 SGB VIII - Mitwirkung im Verfahren vor den Familiengerichten und Jugendgerichten gemäß §§ 50 und 52 SGB VIII - die erzieherischen Hilfen gemäß §§ 27 ff., 41SGB VIII sowie - Eingliederungshilfen gemäß § 35 a SGB VIII und vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen gemäß §§ 42, 43 SGB VIII. Sowohl die Arbeitsverteilung als auch die fachliche Ausgestaltung unterliegt den fachlichen Weisungen des Fachbereichs Kinder und Jugend der Beklagten. Am 07.11.2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Bezug auf ihr Wunsch- und Wahlrecht einen Sachbearbeiterwechsel mit dem Ziel, ihr Kind K. sukzessiv in ihren Haushalt zurückzuführen. Am 14.12.2016 reichte die Klägerin gegen die Leiterin des Fachbereichs Kinder und Jugend der Beklagten, Frau I1. , wegen Untätigkeit Dienstaufsichtsbeschwerde ein. Unter dem 13. September 2017 erneuerte die Klägerin den Antrag auf Sachbearbeiterwechsel. Herr S1. missachte Misshandlungen des Sohnes durch Erzieher der KiTa und den Kindesvater. Er sei parteiisch und missachte kategorisch das Kindeswohl. Er habe der Schule verboten, ihr Auskünfte zu ihrem Kind zu erteilen. Die Klägerin war von Hausverboten der Kita X.--------straße 00 (Abweisung der dagegen gerichteten Klage mit Urteil vom 13. Oktober 2017 – 3313/17 -, Bl. 107 ff. der Gerichtsakte) betroffen. Inzwischen besteht ein Hausverbot der Schule, die K. besucht, der GGS X.--------straße . Ende Juli 2018 kam es deshalb zu einem Polizeieinsatz, bei dem die Klägerin die eingesetzten Polizisten mit dem Tode bedrohte. Auf die Erstmeldung des Polizeipräsidiums Köln, Polizeiinspektion X1. in M. , 000000-000000-18/5, Bl. 15 ff. M1. 00 F 000/18, Beiakte 9, wird Bezug genommen. Am 24.01.2017 hat die Klägerin zunächst beim Amtsgericht M. Klage erhoben, die dann von dem Verwaltungsgericht Köln zuständigkeitshalber übernommen worden ist. Am 15. November 2017 hat sie zudem Klage auf Widerruf von Mitteilungen der Fachbereichsleiterin des Jugendamtes, Frau I1. , und des Herrn S1. gegenüber der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule M. , X.--------straße , erhoben - 26 K 1361/18 -. Das Verfahren ist mit Beschluss vom 2. Oktober 2018 gemäß § 92 Abs. 2 VwGO eingestellt worden. Zur Begründung bezieht die Klägerin sich auf das Wunsch- und Wahlrecht des § 5 SGB VIIII und trägt vor, Herr S1. habe nach dem Ende 2015 erfolgten Sachbearbeiterwechsel von Herrn I. die Vorgabe des Zweitgutachtens des Herrn T1. und der Gerichtsverhandlung vom 30. Januar 2014 im Verfahren 32 F 206/11, K. stufenweise in ihren Haushalt zurückzuführen, umsetzen sollen. Der Kindesvater sei alleine mit seiner dementen Mutter, seiner Alkoholsucht und dem Beruf überfordert. Herr S1. weigere sich, wobei er nicht einmal den Inhalt des Gutachtens kenne. Sie sehe sich arglistig getäuscht. Dass der Kindesvater ein Alkoholproblem habe, sie über körperliche Sanktionen und Erziehungsmethoden und den Tatbestand, dass sie von K. über körperliche Bestrafung durch Erzieher berichtet habe, werde vom Jugendamt, auch Herrn S1. , komplett ignoriert. K. sei Anfang 2016 in Gegenwart des Kindesvaters zu Vorwürfen befragt worden. Das sei keine ordentliche Sachstandsklärung gewesen. K. habe ihr gegenüber berichtet, große Angst vor dem Kindesvater zu haben. Alles werde als „unhaltbare Vorwürfe“ „abgebügelt“. Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Frau I1. vom Jugendamt vom 14. Dezember 2016 sei unbeantwortet geblieben. Sie macht Angaben über den Fallverlauf seit August 2012 und aus ihrer Sicht unzureichende Begleitung schon durch Herrn I. und die inzwischen zur Pflegedienststelle versetzten Frau Dahm. Es sei nicht primär um die Beratung bei Elternstreitigkeiten gegangen, sondern um die Alkoholsucht des Kindesvaters und dessen erzieherische Maßnahmen. Der Kontakt sei ihnen unter Androhung von Nachteilen aufgezwungen worden. Auf Bl. 29 bis 31 der Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Herr S1. stifte den Kindesvater an, sich weiter von ihr abzuspalten, indem er diesen aufhetze, keine SMS von ihr zu empfangen und Telefonate zu verweigern. Ob sich im Jugendamt der Beklagten überhaupt ein neutraler Mentor finden lasse, wage sie zu bezweifeln, einen Versuch sei es aber wert. Sie bestreitet die Darstellungen der Beklagten umfassend und bezeichnet diese als Lügen. Es habe keine Erziehungshilfe des Jugendamtes stattfinden sollen, sondern eine Hilfe zur Umsetzung des Gutachtens und sukzessiven Rückführung ihres Kindes in ihren Haushalt. Auf Bl. 62 ff. der Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Die Klägerin macht zudem Ausführungen zu Vorfällen in der städtischen KiTa X.--------straße , die das Verfahren 19 K 7537/16 betrafen. Diese Klage wurde mit Urteil vom 13. Oktober 2017 abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung macht die Klägerin weitere Ausführungen u.a. unter Vorlage von 42 Fotos, die von den Beteiligten in Augenschein genommen werden, zu Misshandlungen Julians bzw. der nicht veranlassten ärztlichen Behandlung von Hausausschlag in den Jahren 2014 bis 2016 oder 2017, ferner unter Vorlage beschmutzter und beschädigter Kleidungsstücke zu unzureichender Kleidungs-ausstattung des Kindes und unzureichender Hygiene im Verantwortungsbereich des Kindesvaters und dazu, dass dies von der Beklagten und Herrn S2. nicht zum Anlass weiterer Maßnahmen genommen worden sei. Es liege Kindesmisshandlung vor. Auf das Sitzungsprotokoll wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu einem Sachbearbeiterwechsel in ihrem Jugendamt in dem ihren Sohn K. , geb. am 13. Februar 2011, betreffenden Hilfefall in der Form zu verurteilen, dass der Fall Herrn S1. entzogen wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Klägerin könne aus § 5 SGB VIII keinen Anspruch auf einen weiteren Sachbearbeiterwechsel herleiten. Die geltend gemachten Vorstellungen und Wünsche seien nur dann Ausgangspunkt, wenn sie sich auf rechtlich zulässige und fachlich geeignete Hilfen richten. Die Beklagte als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe sei nicht verpflichtet objektiv ungeeigneten Wünschen der Klägerin zu entsprechen. Nach § 18 Abs. 3 S. 3 SGB VIII hätten u. a. Eltern Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung ihres Umgangsrechts. Gegenstand von Beratung und Unterstützung im Zusammenhang mit dem Umgangsrechts sei nicht die Durchsetzung von Rechten gegenüber anderen Umgangsberechtigten. Es gehe ausschließlich um die Ausübung des Umgangsrechts in erzieherischer Hinsicht. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe solle den Umgangsberechtigten durch Beratung und Unterstützung befähigen, das Umgangsrecht in einer das Kindeswohl fördernden zumindest jedoch nicht beeinträchtigenden - Art und Weise auszuüben. Diesen Anforderungen sei die Beklagte durch den Einsatz von Herrn S1. vollumfänglich nachgekommen. Die Klägerin habe Herrn S1. nach dessen Fallübernahme berichtet, dass sie die zuvor zuständigen Fachkräfte des Jugendamtes über Alkoholprobleme des Kindesvaters und über dessen körperliche Züchtigungsmaßnahmen gegenüber dem Kind informiert habe. Aus den Unterlagen des Jugendamtes sei für Herrn S1. zu erkennen gewesen, dass der Fachbereich Kinder und Jugend den Behauptungen der Klägerin nachgegangen sei, aber keine Anhaltspunkte habe feststellen können, die den Behauptungen entsprochen hätten. Die Vorwürfe der Klägerin gegenüber dem Kindesvater seien seither latent gegenüber Herrn S1. weiter geführt worden, ohne konkretisiert zu werden. Herr S1. sei diesen dennoch im Rahmen von mindestens zwei Haus-besuchen beim Kindesvater nachgegangen. Auch das Kind sei zu den Vorwürfen der Klägerin befragt worden und zwar sowohl bei Besuchen im Haushalt des Kindes-vaters - wo Herr S1. mit dem Kind alleine habe sprechen können - als auch bei Besuchen der Klägerin mit dem Kind im Büro von Herrn S1. . In der Zeit ab Fallübernahme habe Herr S1. keine Anhaltspunkte dafür finden können, dass die Behauptungen der Klägerin zutreffen würden. Die Abklärung der Vorwürfe gegenüber der Kindertagesstätte solle in Zuständigkeit der entsprechenden Fachabteilung und nicht durch Herrn S1. erfolgen. Sie seien Streitgegenstand weiterer - teils beendeter/teils noch anhängiger - Eil- und Klageverfahren, zu denen beklagtenseits umfassend vorgetragen worden sei (19 L 2043/16, 15 B 1139/16, 19 L 2633/16 und 19 K 7537/16 u. a.). Die von der Klägerin erhobenen Anschuldigungen hätten sich als haltlos erwiesen. Weiterhin solle der Träger der öffentlichen Jugendhilfe gem. § 18 Abs. 3 S. 4 bei der Ausführung gerichtlicher Umgangsregelungen vermitteln und in geeigneten Fällen Hilfestellung leisten. Die Eignung eines FaIles sei dann zu bejahen, wenn zu erwarten sei, dass die in Rede stehende Hilfestellung durch das Jugendamt für die beabsichtigte Maßnahme förderlich sei. Vorliegend gehe es um den Wunsch der Klägerin zur sukzessiven Rückführung ihres Sohnes K. in ihren Haushalt durch einen anderen Mitarbeiter als Herrn S1. . Eine Hilfestellung des Fachbereichs Kinder und Jugend der Beklagten für eine solche Maßnahme setze voraus, dass eine Rückkehroption zum gegenwärtigen Zeitpunkt überhaupt ernsthaft in Betracht zu ziehen sei. Im Rahmen der Fallübernahme durch Herrn S1. habe es keine konkreten Vorgaben des zuvor zuständigen Sachbearbeiters - insbesondere keine Vorgabe, dass das Kind stufenweise in den Haushalt der Kindesmutter zurückgeführt werden solle, gegeben. Ebenso wenig existiere das von der Klägerin genannte angebliche Zweitgutachten des Gutachters T1. . Der dahingehende Vorschlag des Herrn I. einschließlich der schrittweisen Steigerung der Betreuungszeiten der Klägerin an das OLG Köln von April 2015 sei mit Beschluss des OLG Köln vom 29. April 2015 abgelehnt worden. Nach Einschätzung des OLG Köln käme es wegen der ausgeprägten Konfliktfixierung der Klägerin bei einem Wechsel des Lebensmittel-punktes des Kindes K. in ihren Haushalt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Umgangsproblemen. Aus diesem Grund habe das OLG eine weitere Beauftragung eines Zusatzgutachtens abgelehnt. Eine Rückführung von K. in den Haushalt der Klägerin entspreche nach Auffassung der Beklagten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht dem Kindeswohlinteresse, da dies der Betreuungs- und Umgebungs-kontinuität widerspräche. Unabhängig davon habe die Klägerin die erforderliche Kooperationsbereitschaft bisher nicht erkennen lassen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie ihr Verhalten künftig, insbesondere bei einem Sach-bearbeiterwechsel, verändern werde. Eine sachliche Gesprächsführung sei mit der Klägerin kaum möglich, sachlichen Einwänden gegenüber verschließe sie sich. Die von der Klägerin in der Vergangenheit und auch gegenwärtig gezeigten Verhaltensmuster bestätigten die Einschätzung der Beklagten. In der Sache gehe es ihr einzig darum, Vorwürfe gegen die beteiligten Stellen und Personen zu erheben. Sie sehe die Ursachen und die Verantwortlichkeit für aufgetretene Schwierigkeiten allein bei sämtlichen anderen Beteiligten, sei aber selbst nicht willens oder in der Lage zu erkennen, dass sie hieran eine nicht unerhebliche (Mit-) Verantwortung trage. Sämtliche Einrichtungen und Personen, mit denen sie hinsichtlich ihres Umgangsrechts in den vergangenen Jahren Kontakt gehabt habe, habe sie mit haltlosen Strafanzeigen, Befangenheitsanträgen und Dienstaufsichtsbeschwerden überzogen. Dabei habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass weitere Dienstaufsichtsbeschwerden mit demselben Inhalt nicht mehr beantwortet würden, da sie ihr Antragsrecht missbrauche. Ihre ganze Haltung sei von einem grundlegenden Misstrauen geprägt, das - gepaart mit einer aktenkundigen Impulsivität - letztlich einer sachlichen Auseinandersetzung über sich stellende Fragen oder auftretende Schwierigkeiten nach Auffassung der Beklagten unmöglich mache, und zwar unabhängig von der Person des zuständigen Sach-bearbeiters. Eine Beratung nach § 17 SGB VIII der Klägerin sei nicht möglich, da sie allein die 100 %-ige Übernahme ihrer Sicht erwarte und letztlich dazu beitrage, dass ihre Auffassung selbst in den Punkten umgesetzt würden, die das Familiengericht bereits anders entschieden habe. Für einen Sachbearbeiterwechsel bestünden nach wie vor keine Gründe. Durch das Ausscheiden aus dem Dienst des derzeitigen Sachbearbeiters werde es im Jahr 2019 aber voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte dennoch zu einem Sachbearbeiter-wechsel kommen. Mit Beschluss vom 6. Juni 2017 hat das Gericht den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Mit Beschluss vom 2. Januar 2018 hat die Einzelrichterin den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Voraussetzungen abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 2. Januar 2018 - 12 E 108/18 - verworfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte, insbesondere des Verhandlungsprotokolls, sowie der Gerichtsakte 26 K 1361/18 und der 11 beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen E n t s c h e i d u n g s g ü n d e Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg. Die Leistungsklage, § 43 Abs. 2 VwGO, dürfte zwar nicht bereits wegen des Nachrangs gegenüber Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen unzulässig sein, vgl. hierzu Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 42 Rn. 13, Vorb. § 40 Rn. 8 a, Anh. § 42 Rn. 40. Denn die Tätigkeit des Herrn S3. im Hilfefall des Sohnes der Klägerin hat sich nach den Ausführungen der Beklagten und auch nach dem Vortrag der Klägerin auf dessen Stellungnahmen in den familiengerichtlichen Verfahren und allenfalls in geringem Umfang auf beratende Tätigkeit im Rahmen der §§ 17 insbes. Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 SGB VIII, nicht auf erlassene Verwaltungsakte oder die Ablehnung des Erlasses von Verwaltungsakten, z.B. der Inobhutnahme, der Bewilligung von Umgangsbegleitung oder der Bewilligung von Hilfen nach §§ 27 ff. SGB VIII, bezogen. Eine vorrangige Möglichkeit der Nachprüfung dieser Tätigkeit im Rahmen von Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen scheidet deshalb voraussichtlich aus. Die Klage ist aber bereits unzulässig, weil es der Klägerin in Hinblick auf ihr Begehren an der nach dem analog anzuwendenden § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis fehlt. Danach ist die Klage nur zulässig, wenn der jeweilige Kläger geltend macht, durch die Handlung bzw. hier Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein und wenn eine Rechtsverletzung durch das angegriffene oder unterlassene behördliche Handeln jedenfalls möglich erscheint. Das ist im Hinblick auf den angestrebten Sachbearbeiterwechsel durch Ausschluss des Herrn S1. nicht der Fall. Für dieses Begehren der Klägerin fehlt es bereits an einer in Betracht kommenden Rechtsgrundlage, auf die die Klägerin sich stützen könnte. Der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vermag den Mangel einer notwendigen Rechtsgrundlage für ihren Antrag auf einen Sachbearbeiterwechsel nicht zu kompensieren. Soweit die Klägerin Herrn S1. aus der Tätigkeit nach § 50 SGB VIII im familien-gerichtlichen Verfahren ausschließen will, kommt eine Anwendung des § 5 Abs. 1 SGB VIII, auf den sie sich beruft, also eine Bezugnahme auf das dort geregelte Wunsch- und Wahlrecht, schon deshalb nicht in Betracht, weil dieses Recht sich nur auf Leistungen bezieht. Leistungen sind die in § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 SGB VIII genannten Angebote der Jugendhilfe. Dazu gehören gemäß der Nr. 2 des Absatzes 2 auch die Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie, die in den §§ 16 bis 21 SGB VII geregelt sind. Nicht zu den Leistungen, sondern zu den anderen Aufgaben zugunsten junger Menschen gehört aber die Mitwirkung in den Verfahren vor den Familiengerichten gemäß § 50 SGB VIII, vgl. § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 6 SGB VIII. Zur Wahrnehmung dieser letztgenannten Tätigkeit bedient sich das Jugendamt der Beklagten gemäߠ § 76 SGB VIII des Herrn S1. als Mitarbeiter eines Trägers der freien Jugendhilfe, also der AWO Beratungsdienste gGmbH. Ergänzend ist insoweit auf Folgendes zu verweisen: Hätten sich Mitarbeiter eines Jugendamtes bzw. Herr S1. in einem familiengerichtlichen Verfahren inhaltlich falsch geäußert oder durch Verkürzung des Sachverhalts wesentliche Angelegenheiten verschwiegen, so dass dies Umstände (eine) familiengerichtliche Entscheidung(en) beeinflusst hätte, und ginge es der Klägerin darum auch in diesem gerichtlichen Verfahren, wäre dies nicht vor dem Verwaltungsgericht, sondern in dem jeweiligen familiengerichtlichen Verfahren zu rügen. Der Verwaltungsrechtsweg wäre insoweit schon nicht eröffnet. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 23. Juni 2009 – 2 K 96/09 -, juris Orientierungssatz und Rn. 25 ff. Bis heute sind familiengerichtliche Verfahren anhängig, in denen die Klägerin ihre diesbezüglichen, Stellungnahmen des Herrn S1. betreffenden, Anträge und Darstellungen einbringen müsste. Sofern die Klägerin ihr Begehren auf Tätigkeiten des Herrn S1. im Rahmen des § 18 SGB VIII stützt, handelte es sich bei einer solchen Tätigkeit zwar nach Vor-stehendem um die Erbringung einer Leistung, also nicht um eine der in § 76 SGB VIII genannten Aufgaben. Um eine Leistung handelte es sich auch bei einer Beratung nach § 17 SGB VIII. Eine Beratung nach § 17 SGB VIII nimmt die Beklagte, wie sie vorträgt, aber nicht vor, da sie dafür keine Basis sieht. Sonstige Leistungen nach dem SGB VIII auf Antrag der Personensorgeberechtigten, die weitergehende Tätigkeiten des Jugendamtes der Beklagten auslösen könnten, werden gerade nicht erbracht. Während der nach wie vor laufenden familiengerichtlichen Verfahren ist es auch nicht zu einer Inobhutnahme des Kindes gekommen. Das geltend gemachte subjektive Recht könnte im Übrigen auch im Fall einer Leistung der Beklagten im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII eindeutig nicht aus § 5 SGB VIII abgeleitet werden. Das Wahlrecht bezieht sich nämlich nur auf Einrichtungen und Dienste. Nach jedem Verständnis kann eine Einzelperson weder eine Einrichtung noch ein Dienst sein. Dienste sind Organisationseinheiten in staatlichen oder verbandlichen Organisationen, die keinen bestimmten räumlichen Bezug aufweisen und auch außerhalb räumlich- anstaltlicher Bedingungen ausgeführt werden können. Voraussetzung eines Dienstes ist das Vorhandensein von Fachpersonal, entweder bei der Aufgabendurchführung und/ oder bei der Leitung des Dienstes, sowie eine bestimmte auf Dauer angelegte Organisationsstruktur. Einrichtungen sind ein auf eine gewisse Dauer angelegter, einem sozialen Zweck dienenden Zusammenschluss sachlicher und persönlicher Mittel unter verantwortlicher Leitung. Sie haben regelmäßig einen bestimmten baulichen Bezug. Zwar wird vorgetragen, dass Wünsche in Bezug auf eine Einzelpersonen der Gestaltung der Hilfe zuzuordnen seien. Vgl. Neumann/Bieritz-Harder in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand August 2015, § 5 Rn. 13; vgl. Luthe in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 5 Rn. 31f. Insoweit, also bezüglich der Gestaltung der Hilfe, wird aber nur das Recht eingeräumt, Wünsche zu äußern, es wird kein Wahlrecht eingeräumt. Ein subjektives Recht auf Ausschluss einer Einzelperson wie hier des Herrn S1. ist dem schon nicht zu entnehmen. Der Vorschrift kann auch deshalb kein subjektives Recht eines Leistungsberechtigten auf Aus-/ Abwahl eines einzelnen Jugendamtsmitarbeiters bzw. Mitarbeiters, dessen sich das Jugendamt bedient, entnommen werden, weil selbst aus § 17 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – (SGB X) kein subjektives Ablehnungsrecht gegen einen Behördenmitarbeiter wegen vorgetragenen Misstrauens gegen eine unparteiische Amtsführung folgt. Vgl. VG Köln, Urteil vom 31. Oktober 2016 - 26 K 5681/15 - m.H.a. Hissnauer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2013, § 17 SGB X Rn. 19; Rixen/Waschull in: Diering/Timme/Waschull, SGB X, 3. Aufl. 2011, § 17 Rn. 10; von Wulffen in: ders., SGB X, 7. Aufl. 2010, § 17 Rn. 3. Vielmehr ist ein unter Mitwirkung eines nach § 17 SGB X befangenen Amtsträgers zustande gekommener Verwaltungsakt zwar unter Umständen verfahrensfehlerhaft und rechtswidrig, jedoch kann der Kläger einen solchen Verfahrensfehler nach dem Grundgedanken des § 44a VwGO nicht isoliert, sondern nur in einem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung geltend machen, vgl. LSG NRW, Beschluss vom 23.04.2010 - L 6 B 93/09 AS -, juris Rn. 12. Es handelt sich bei der Regelung des § 17 SGB X um ein rein verwaltungsinternes Verfahren zur Überprüfung der geltend gemachten Gründe und gegebenenfalls verwaltungsinternen Anordnung der Ausschließung von Amtshandlungen. Erst Recht kann dann aus § 5 SGB VIII nicht die Befugnis abgeleitet werden, einen bestimmten Mitarbeiter abzulehnen. Dies gilt umso mehr, als das Wunsch- und Wahlrecht des § 5 SGB VIII nur zum Tragen kommt, wenn mehrere gleich geeignete Hilfemaßnahmen bestehen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2018 – 12 B 1613/17 -, juris Rn. 18, was vorliegend dem Streit eindeutig nicht zugrunde liegt. Es geht nicht um Hilfe maßnahmen (Unterstreichung durch das Gericht), sondern den Einsatz eines Mitarbeiters. Eine sonstige Norm, auf die die Klägerin ihr Begehren stützen könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr hat ein einzelner Leistungsberechtigter kein subjektives Recht, die Organisation und Personalbesetzung des Jugendamtes nach §§ 69 Abs. 1 und 3, 70, 72, 72 a SGB VIII i.V.m. § 1 a Abs. 1 und 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes (AG KJHG) zu bestimmen und darin einzugreifen. Die Aufgabenorganisation liegt in der Hand des jeweiligen örtlichen Trägers. In dem Rahmen dürfen einzelne Aufgaben auf andere Stellen oder Einrichtungen übertragen werden. Vgl. Kern in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 69 Rn. 20f. m.w.N. Wenn es in § 72 SGB VIII heißt, dass die Träger der Jugendhilfe bei den Jugendämtern und Landesjugendämtern hauptberuflich nur Personen beschäftigen sollen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder auf Grund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Ausgabe zu erfüllen und, soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert, mit der Wahrnehmung nur Fachkräfte oder Fachkräfte mit entsprechender Zusatzausbildung zu betrauen sind, führt dies nicht zu einem möglichen subjektiven Recht der Klägerin. Denn auch die Regelungen des § 72 zu den Mitarbeitern, die die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei den Jugendämtern beschäftigen sollen, wenden sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und verpflichten als objektives Recht nur die öffentlichen Träger. Subjektive Rechte Dritter lassen sich daraus nicht ableiten. Vgl. Kern, a.a.O., SGB VIII § 72 Rn. 9, 14; vgl. auch Grube in Hauck/Noftz, Stand 10/2006, SGB VIII § 72 Rn. 3; Weißenberger in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 72 Rn. 37 auch m.H.a. Schindler, Frankfurter Kommentar, SGB VIII, Rn. 1. Bei der Aufgabenübertragung an die AWO Beratungsdienste gGmbH M. und deren Beschäftigtem Herrn S3. handelt es sich um eine solche keine Rechte Dritter auslösende Organisations- und Personalentscheidung. Sorgerechtsentscheidungen, die die Klägerin in diesem Klageverfahren immer wieder - unter Hinweis auf ihrerseits geschilderten Umgang des Kindesvaters mit dem Kind - thematisiert, sind, wie schon ausgeführt, in den familiengerichtlichen Verfahren anzustreben bzw. anzugreifen, die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist insoweit nicht zuständig. Auf Seite 10 unten, 11 oben der Entscheidungsgründe wird nochmals verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 173 VwGO, § 17 b Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichts-höfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungs-gerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.